BGV2012A/Anträge/SA29

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BGV2012A/Anträge/SA29
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BGV2012A/Anträge/SA29

Von Dart Änderung § 11.3 Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)

Derzeit Gültig:

§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)

(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig.
Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen.
Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.

Ändern in:

§ x. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)

(x) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig.
Er tritt zumindest einmal im Monat zu Sitzungen zusammen.
Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.

Begründung

Quartal wird ersetzt durch Monat Die monatlichen EBV Sitzungen haben sich bewährt.

Unterstützer dieses Antrags:

Gegner dieses Antrags: