BGV2012A/Anträge/SA29
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BGV2012A/Anträge/SA29
Von Dart Änderung § 11.3 Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)
Derzeit Gültig:
§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)
(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig.
Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen.
Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.
Ändern in:
§ x. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)
(x) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig.
Er tritt zumindest einmal im Monat zu Sitzungen zusammen.
Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.
Begründung
Quartal wird ersetzt durch Monat
Die monatlichen EBV Sitzungen haben sich bewährt.