BGV2012A/Anträge/SA28
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BGV2012A/Anträge/SA28
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BGV2012A/Anträge/SA28
Von Dart Änderung § 11.2 Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)
Derzeit Gültig:
§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme.
Ändern in:
§ x. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, einem Vertreter der BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern.
Begründung
Einfachere und klarere Formulierung.