BGV2012A/Anträge/SA27

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BGV2012A/Anträge/SA27
Last Page Edit: Dart 17.12.2011

BGV2012A/Anträge/SA27

Von Dart Änderung § 10.6 Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

Derzeit Gültig:

§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.

Ändern in:

§ x. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und ist im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser Satzung gegenüber dem BV weisungsgebunden.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister, Stellvertretenden Bundesschatzmeister und einem vom BV entsendeten Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
(6) Die BGF wählt ein Mitglied, welches diese im EBV vertritt.
(7) Die BGF darf nicht mit dem BV ident sein.

Begründung

Damit klar geregelt, ist das die BGF gegenüber dem BV weisungsgebunden ist und die Kommunikation mit dem BV zu gewährleistet ist. Die BGF ist ein Ausführendes Organ.

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