BGV2012A/Anträge/SA23
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BGV2012A/Anträge/SA23
Von hellboy Änderung § 9.2 Der Bundesvorstand (BV)
Derzeit Gültig:
§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
(2) Er besteht aus dem Bundessprecher und bis zu 6 weiteren Mitgliedern, von denen 1 oder 2 als Stellvertreter des Bundessprechers bestimmt werden. Die BGF und der EBV entsenden zusätzlich je einen Vertreter mit beratender Stimme.
Ändern in:
§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum "Schatzmeister" ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.
Begründung
Ein Bundessprecher wird nicht gewünscht, wie sich auf der BGV2011 ergeben hat. Die Erfahrung zeigt, daß eine TF diese Aufgaben besser erfüllen kann als eine Einzelperson, vorausgesetzt diese TF wird nicht wieder von einer Einzelperson geleitet. Dieser Antrag sollte gemeinsam mit GO23 abgestimmt werden, da die GO entsprechend angepasst werden muß.