BGV2012A/Anträge/SA18
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Last Page Edit: Hellboy 18.03.2012
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BGV2012A/Anträge/SA18
Von hellboy Änderung § 7.2, § 7.3, § 7.4 Geschäftsordnung(en)
Derzeit Gültig:
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die Einberufung von Sitzungen, den Sitzungsablauf, das Zustandekommen von Tagesordnungen, Wortmeldungsarten, Protokollierung, Vorsitzführung, Berichtspflichten, Antragsarten, Antrags- und Bewerbungsfristen.
(3) Weitere Geschäftsordnungen sind:
- a. Die Wahlordnung (WO): sie regelt die Erstellung von Wahlvorschlägen und innerparteilicher Wahlen.
- b. Die Finanzordnung (FO): sie regelt Budgeterstellung, Jahresabschluss, Geschäftsjahr, Finanzgebarung und Rechnungsprüfung, Verteilungsregel zwischen Bund und Ländern und das Vorgehen bei Nichtzustandekommen eines Budgets.
- c. Die Schiedsgerichtsordnung (SGO): sie regelt den Ablauf der Sitzungen und der Arbeit des SG sowie die Spruchform inklusive der Möglichkeit der gemeinschaftlichen oder individuellen Darlegung abweichender Spruchfindung.
- d. Die Datenschutzordnung (DO): sie regelt den innerparteilichen Schutz personenbezogener Daten und muss zumindest das Niveau des Datenschutzes nach österreichischem und EU-Recht erreichen.
(4) Landesgeschäftsordnungen (LGOs) können die BGO ergänzen, dürfen dieser aber nicht widersprechen.
Ändern in:
§ 7. Geschäftsordnung(en) (GOs)
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert.
Begründung
Änderungen der Go müssen auch zwischen den BGV möglich sein. Da die BO auch die Einbrufung der BGV regelt, ist es notwendig, sie immer Ordendlich einzubrufen zu können. Text viel zum umstädlich formuliert.