BGV2012A/Anträge/SA17
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BGV2012A/Anträge/SA17
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BGV2012A/Anträge/SA17
Von Dart Änderung § 7.1 Geschäftsordnung(en)
Derzeit Gültig:
§ 7. Geschäftsordnung(en) (GOs)
(1) Geschäftsordnungen auf Bundesebene werden von der BGV mit Mehrheit von mindestens 60% beschlossen oder geändert.
Ändern in:
§ x. Geschäftsordnung(en) (GOs)
(1) Geschäftsordnungen werden vom jeweiligen Organ mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert.
Begründung
Änderungen der Go besonders der TF-Go's müssen auch zwischen den BGV möglich sein.