BGV2012A/Anträge/SA16

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BGV2012A/Anträge/SA16
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BGV2012A/Anträge/SA16

Von Dart Streichung § 6. Allgemeine Regelungen

Derzeit Gültig:

§ 6. Allgemeine Regelungen

(1) „Ja“ und „Nein“ sind gültige Stimmen bei Abstimmungen. Stimmenthaltungen werden zusätzlich protokolliert. Sofern diese Satzung und die GOs nicht anderes bestimmen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen. Übersteigt die Zahl der Enthaltungen die der gültigen Stimmen, so gibt es kein Abstimmungsergebnis.
(2) Alle Mitglieder und Organe sind an die Satzung, Geschäftsordnungen und Beschlüsse gebunden.
(3) Wahlvorschläge werden von Mitgliederversammlungen der jeweiligen Wahlkörper erstellt, sofern diese nicht mit der jeweiligen Generalversammlung ident sind. Gibt es im Gebiet eines Wahlkörpers kein Mitglied oder werden sie nicht rechtzeitig gewählt, so werden sie von der übergeordneten Versammlung gewählt.
(4) Vertritt ein organschaftlicher Vertreter oder gewählter Mandatar nach außen eine von der Beschlusslage abweichende Meinung, hat er darauf und auf die Beschlusslage hinzuweisen.
(5) Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Pirat“ bezeichnet.
(6) Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch zu verwenden.
(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.
(8) Protokolle bedürfen, um gültig zu sein, des Beschlusses des jeweiligen Organs.
(9) Verweise auf Satzung, GOs und Gesetze sind dynamische Verweise, sofern nicht explizit anders bestimmt und inhaltlich möglich. Im Zweifelsfall entscheidet das SG.
(10) Bei Identität von Kandidatenzahl und zu wählenden Funktionen wird über diese(n) mit „Ja“ und „Nein“ abgestimmt, bei zwei Kandidaten für eine Funktion zwischen diesen beiden und der „Nein-Option“, bei mehr Kandidaten bzw. bei Listenerstellung optional nach der Schulze-Methode. Der Spitzenkandidat kann gesondert gewählt werden.
(11) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle Ebenen der Partei.
(12) Gewählte Mandatare eines Wahlkörpers sind den Beratungen der zuständigen Organe in geeigneter Form beizuziehen.
(13) Satzung, Geschäftsordnungen und weitere Beschlüsse können nur geändert werden, indem ihr Wortlaut geändert wird, sie ersetzt oder aufgehoben werden. Innerhalb der jeweiligen Bezugshierarchien sind Ergänzungen zulässig.

Begründung


§ 6. Unnötig. Wichtiges wurde in die Andern § aufgenommen und/oder in die Geschäftsordung, Wahlordung verschoben.

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