BGV2012A/Anträge/SA11
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BGV2012A/Anträge/SA11
Von Dart Änderung § 4.8 Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Derzeit Gültig:
§ 4 Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.
Ändern in:
§ 4 Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(8) Über Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand (BV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das parteischädigendes Verhalten, die grobe Missachtung von Beschlüssen und das Eintreten gegen die Ziele der PPÖ (§ 2. Ziele).
Begründung
§ 3. Abs. 3 bezug ungültig.