BGV2012A/Anträge/SA11

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BGV2012A/Anträge/SA11
Last Page Edit: Dart 27.11.2011

BGV2012A/Anträge/SA11

Von Dart Änderung § 4.8 Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Derzeit Gültig:

§ 4 Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

Ändern in:

§ 4 Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(8) Über Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand (BV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das parteischädigendes Verhalten, die grobe Missachtung von Beschlüssen und das Eintreten gegen die Ziele der PPÖ (§ 2. Ziele).

Begründung

§ 3. Abs. 3 bezug ungültig.


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