BGV2012A/Anträge/SA10

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BGV2012A/Anträge/SA10
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BGV2012A/Anträge/SA10

Von Dart Änderung § 4.7 Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Derzeit Gültig:

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.

Ändern in:

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgen.

Begründung

Die BGF ist ein Ausführendes Organ und hat keine Entscheidungsgewalt.

Unterstützer dieses Antrags:

Gegner dieses Antrags: