BGV2012A/Anträge/SA09
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BGV2012A/Anträge/SA09
Von Dart Änderung § 4.1 Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Derzeit Gültig:
§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Vollmitglied werden, bedarfsfalls mit Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund.
Ändern in:
§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche mündige Person kann Vollmitglied werden, bedarfsfalls mit Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund.
Begründung
In Österreich gelten alle Personen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als unmündig. Der Begriff des Unmündigen bzw. der Unmündigen ersetzt den juristisch nicht existierenden Begriff des Kindes.
Sobald man das 14. Lebensjahr vollendet hat, gilt man als mündig. Mündige Minderjährige sind Personen, welche das 14. Lebensjahr bereits vollendet, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für Personen, die ihr 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird keine Bezeichnung im Zusammenhang mit der Mündigkeit gebraucht - sie gelten als volljährig.
Dies ist festgelegt im § 21 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [1], im § 1 des Jugendgerichtsgesetzes [2] und im § 74 des Strafgesetzbuches [3]
Einzelnachweise
- ↑ Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 21, Rechtsinformationssystem des Bundes
- ↑ Jugendgerichtsgesetz 1988 – § 1, Rechtsinformationssystem des Bundes
- ↑ Strafgesetzbuch – § 74, Rechtsinformationsssystem des Bundes