BGV2012A/Anträge/SA05
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BGV2012A/Anträge/SA05
Von Dart Änderung § 3.4 und § 3.5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Derzeit Gültig:
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(4) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Halbjahr nach der jeweils letzten Beschlusslage. Wurde im betreffenden Halbjahr der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig entsprechend Höhe vor einem neuen Beschluss geleistet, so bestehen für dieses Halbjahr keine Forderungen der Partei.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei zu fördern, die Beschlüsse der Partei einzuhalten und ihren Mitgliedsbeitrag in der beschlossenen Höhe zu entrichten. Sinkt der Mitgliedsbeitrag, so sind darüber hinausgehende Vorauszahlungen bei der nächsten Verrechnung gutzuschreiben.
Ändern in:
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag in der beschlossenen Höhe zu entrichten. Sie sind an die Satzung, Geschäftsordnungen und Beschlüsse gebunden.
Begründung
Zusammenfassung Punkt 4 und 5