BGV2012A/Anträge/SA03
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BGV2012A/Anträge/SA03
Von Dart Änderung § 3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Derzeit Gültig:
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2) Alle Vollmitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt. Sie haben Stimmrecht in der Bundesgeneralversammlung (BGV), dem Landesparteitag (LPT) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen. Diese Rechte verfallen für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.
Ändern in:
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2) Sie haben Antragsrecht und Stimmrecht in allen Parteigremien denen sie Angehören. Näheres regelt die Wahlordnung (WO).
Begründung
Regelung wird von der Satzung in die Wahlordnung (WO) verschoben.