BGV2012A/Anträge/GO23
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BGV2012A/Anträge/GO23
Von Tf:Jus § 7. Bundesvorstand bzgl. SA23
Derzeit Gültig:
§ 7. Bundesvorstand
(1) Die Anzahl der Mitglieder des BV neben dem Bundessprecher muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
(2) Der Bundessprecher muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.
(3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundessprechers fallen in die Wahl der weiteren BV-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.
(4) Die weiteren BV-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.
(5) 1 oder 2 Stellvertreter für den Bundessprecher werden aus den gewählten BV-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundessprecher Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder des BV gewählt wurden.
(6) Weitere Kandidaten für den BV werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.
Neu:
§ 7. Bundesvorstand
(1) Die Anzahl der Mitglieder des BV muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
(2) Die BV-Mitglieder werden dann durch eine Wahl entsprechend der WO bestimmt.
(6) Weitere Kandidaten, die bei der Wahl nicht abgelehnt wurden, werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt, so sie dies nicht explizit ablehnen.
Begründung
Sollte der Satzungsantrag SA23 angenommen werden, müssen die Bestimmungen in der GO angeglichen werden.