BGV2012A/Anträge/GO21
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Von Tf:Jus § 12. Misstrauensantrag
Derzeit Gültig:
Dieser § kommt neu hinzu.
Neu:
§ 12. Misstrauensantrag
(1) Gegen einen Misstrauensantrag kann beim SG Berufung eingelegt werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das SG angerufen werden, um eine Einstweilige Verfügung gegen das vom Misstrauensantrag betroffene Mitglied zu erwirken. Gegen Mitglieder des Bundesvorstand kann dies nur von einem Gremium aus 5 vom EBV gewählten Mitglieder des SG einstimmig beschlossen werden.
(3) Näheres regelt die SGO.
Begründung
Ergänzende Erläuterung zum Satzungsantrag zum Misstrauensantrag.