BGV2012A/Anträge/GO20

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BGV2012A/Anträge/GO20
Last Page Edit: Hellboy 3.02.2012

BGV2012A/Anträge/GO20

Von Tf:Jus Änderungsantrag Bundesgeschäftsordnung Gesamt


Änderungsantrag Bundesgeschäftsordnung 2012


§ 1. Allgemeines

Sitz der Partei ist Wien, der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.

§ 2. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Änderungen von Name oder Adresse sind zeitgerecht mitzuteilen.
(2) Beitrittsgesuche sind mit den erforderlichen Daten an den Mitgliedsbeauftragten der Bundes- oder Landesorganisation zu stellen.
(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.
(4) Der EBV hat das Gesuch innerhalb von 4 Wochen zu behandeln. Wenn notwendig muss dafür eine gesonderte Sitzung einberufen werden.
(5) Der Auszuschließende muss ehestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Entscheidung, über den Antrag sowie die vorgebrachten Gründe informiert zu werden. Er hat das Recht eine Gegenargumentation einzubringen.
(6) Die Entscheidung ist allen Parteimitgliedern unmittelbar zugänglich zu machen.
(7) Die Berufung an das Schiedsgericht erfolgt gemäß der Schiedsgerichtsordnung.
(8) Ein erneuter Beitritt ist nur durch Beschluss der BGV möglich.
(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

§ 3. Einberufung der Bundesgeneralversammlung

(1) Die Modalitäten und Fristen der Einberufung regelt die GO der TF:BGV. Die Einberufungsfrist beträgt jedenfalls zumindest 4 Wochen. (2) Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Ankündigung der BGV hat die TF:BGV ehestmöglich die Infrastruktur für Anträge, sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter zu erstellen.
(3) Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor der BGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu, können bis 1 Wochen vor der BGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
(4) Bei Dringlichkeit kann für einen Bestimmten Zweck eine Auserordenliche BGV (AOBGV) einberufen werden. Diese AOBGV ist dann ausschliesslich an diesen Zweck gebunden, die Fristen der BGV-Einberufung halbieren sich.

§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung

(1) Die BGV ist eine geschlossene Veranstaltung. Gäste sind prinzipiell willkommen, können jedoch individuell durch Mehrheitsbeschluss oder vollständig durch Beschluss mit einer Mehrheit von 70% von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Die BGV hat alle an sie gerichteten Anbringen zu behandeln.
(3) Alles weitere regelt die GO der TF:BGV.
(https://ppoe.piratenpad.de/GO-TF-BGV , wiki-link ist einzutragen)

§ 5. Sitzungen

(1) Sitzungen eines Organs können durch jedes Mitglied des Organs einberufen werden, so nicht Satzung oder Geschäftsordnungen anders bestimmen.
(2) Eine Tagesordnung ist durch das einberufende Mitglied anhand der eingebrachten Anträge zu erstellen, jedes Mitglied des Organs kann weitere Tagesordnungspunkte einbringen.
(3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden.
(4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens enthalten:

1. Zeitmarken von Beginn und Ende

2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium

3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung

4. Hinzukommen bzw. Verlassen von Teilnehmern mit Zeitmarken

5. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.

(5) Ein Protokoll erlangt Gültigkeit, indem dieses im Laufe der folgenden Sitzung geprüft und bestätigt wird.
(6) Gegen jeden Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung und dem Schiedsgericht berufen werden.

§ 6. Mitglieder von Organen

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.
(2) Nimmt ein Mitglied länger als 2 Monate entschuldigt nicht an Sitzungen teil und erfolgt kein ausreichender Informationsaustausch mit dem restlichen Organ zwischen den Sitzungen, so ist eine Vertretung einzusetzen, die Aufgaben und Stimme vorübergehend übernimmt. Das ursprüngliche Mitglied kann jederzeit wieder eingesetzt werden.
(3) Wenn auf der wählenden Versammlung Vertreter bestimmt wurden, beruft das Organ selbst nach Reihung bei der Wahl sowie Verfügbarkeit die Vertretung. Spezielle Posten innerhalb eines Organs sind mit für diesen Posten bestimmten Vertretern nachzubesetzen. (4) Sind keine gewählten Vertreter verfügbar beruft das übergeordnete Organ eine Vertretung. Auf Bundesebene ist dies jedenfalls der EBV. (5) Für einzelne Organe können spezielle Fristen und erweiterte Berufungsweisen festgelegt werden, im Speziellen für Organe der Unterorganisationen.

§ 7. Bundesvorstand

(1) Die Anzahl der Mitglieder des BV muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
(2) Weitere Kandidaten für den BV werden, so sie nicht abgelehnt wurden, dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.

§ 8. Bundesgeschäftsführung

(1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
(2) Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.
(3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters fallen in die Wahl der weiteren BGF-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.
(4) Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.
(5) 1 oder 2 Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden. (6) Weitere Kandidaten für die BGF werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.
(7) Vom Bundesschatzmeister sind im Rahmen der EBV-Sitzung und auf Verlangen des Bundesvorstandes die Kontoauszüge offenzulegen.

§ 9. Landesorganisationen

(1) Zur Gründung einer LO sind mindestens 5 Vollmitglieder nötig, die sich der LO für mindestens 1 Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus 3 Mitgliedern bestehender Vorstand und eine Landesgeschäftsführung zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder dem EBV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder EBV als offiziell gegründet. Binnen 6 Monaten muss eine LGV abgehalten werden.
(2) Jede Landesorganisation hat in ihrem Namen zumindest „Piratenpartei“ und den Namen des Bundeslandes zu führen.
(3) Jede LO hat eine Landes-GO (LGO) auf einer LGV zu bestimmen. Diese hat zumindest die Ämter in der LO inklusive deren Rechte, Pflichten und Berufungsweise festzulegen. Sie darf nicht im Widerspruch zu Satzung oder Bundesgeschäftsordnungen stehen.
(4) Die Einberufung und Abhaltung einer LGV erfolgt entsprechend der Bestimmungen zur BGV in dieser BGO, so in der LGO nichts abweichendes festgelegt wird.
(5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf der LGV beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.
(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO
2. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO
3. selbsttätiger Wahlantritt
4. Vertretung der BO vor der lokalen Presse
5. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen
6. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV
7. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO
8. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder
9. Führung eines eigenen Logos.
(7) Die LOs übernehmen die Verwaltung und Koordination der ihr zugehörigen Mitglieder.
(8) Die LOs haben Organen der BO sowie der BGV auf Verlangen umfassend zu berichten. Die Kasse der LO ist dem Schatzmeister der BO offenzulegen. Eine Rechnungsprüfung der Kasse der LO ist vor der LGV durchführen zu lassen. Sofern möglich soll sie durch Mitglieder anderer LOs durchgeführt werden.
(9) Bundesweite Aktionen sind mit der BO zu koordinieren. Die Designrichtlinien und „Corporate Identity“ der BO sind einzuhalten.
(10) In jeder LO können sich Unterorganisationen bilden. Die LO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Die Voraussetzungen und Abläufe für Unterorganisationen sind in der Landes-GO zu regeln.

§ 10. Taskforces

Aktuell: (1) Die Gründung einer TF kann durch jedes Mitglied erfolgen.
(2) Die TF muss durch ein Kernteam geleitet werden. Das Kernteam sollte zumindest drei Mitglieder umfassen, allerdings ist interimistisch auch ein Kernteam mit nur ein oder zwei Mitgliedern zulässig. Der BV kann in diesem Fall jedoch die TF nach eigenem Ermessen auflösen, sofern kein Ersatz gefunden wird. Diese vertreten die TF nach innen und außen und koordinieren die Arbeit. Das Kernteam wird durch den BV bzw. das gleichartige Organ auf der entsprechenden Ebene legitimiert, erst damit wird die TF offiziell anerkannt. Die TF hat sich aufzulösen, wenn sie nicht binnen 2 Monaten legitimiert wird.
(3) Rechte für die TF werden von BV, EBV oder BGV bzw. gleichartigen Organen der entsprechenden Ebene nach deren Befugnissen vergeben. Außenwirksame Aktionen dürfen nur nach Genehmigung durch BV, EBV oder BGV bzw. gleichartigen Organen der entsprechenden Ebene erfolgen.
(4) Bei Gründung ist ein klar definierter Aufgabenplan und eine Geschäftsordnung zu erstellen, die dem legitimierenden Organ mitzuteilen ist. Bei Aufforderung durch dieses Organ und bei Abschluss des Aufgabenplans hat sich die TF aufzulösen.
(5) Die TF muss entsprechend ihrer Ressourcen und unter Beachtung des Datenschutzes ihre Arbeit allen Mitgliedern regelmäßig zugänglich machen. Die Diskussion mit allen Parteimitgliedern soll dauerhaft erfolgen.
(6) Neben dem Kernteam kann die TF eine beliebige Anzahl Mitarbeiter haben. Sie haben sich als Interessenten zu melden und werden vom Kernteam bestätigt oder abgewiesen. Eine Abweisung ist zu begründen, gegen die Entscheidung kann beim SG berufen werden.
(7) Die GOs der systemrelevanten TFs können nur durch einen BV-Beschluß geändert werden. Welche TFs systemrelevant sind, ist in der BGO festzulegen.
(8) Die Kernteams der systemrelavanten TFs werden von der BGV, der EBV mit 2/3 seiner Stimmrechte oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy gewählt oder nachbesetzt.
(9) Systemrelevante TFs sind dieTF:Presse, die TF:Technik und die TF:BGV.

§ 10.1 TF:Technik
(1) Die TF:Technik ist mit der Aufrechterhaltung und Wartung der Technischen Infrastruktur der Partei betraut.
(2) Sie verwahrt Root-Passwörter und DNS-Einträge. Sie unterstützt die BGF bei der Mitgliederverwaltung.
(3) Es darf zwischen TF:Technik und BGF keine personellen Überschneidungen geben.

§ 10.2 TF:Presse
(1) Der TF:Presse stehen die beiden von der BGV gewählten Pressesprecher vor. Alle nach außen kommunizierten Inhalte sind von diesen oder deren Stellvertretern laut GO TF:Presse letztverantwortlich freizugeben.
(2) Sie kommuniziert die Standpunkte der Bundespartei.

§ 10.3 TF:BGV
(1) Die TF:BGV ist mit der Ausrichtung der BGVs betraut. Sie hat sicherzustellen, daß alle Abläufe satzungskonform erfolgen.
(2) Sie beruft das Organisationskommittee.
(3) Sie bereitet gemeinsam mit der TF:Justitia zwischen den BGVs Anträge vor, und stellt die Infrastruktur dafür bereit.

§ 11. Abhaltung von digitalen Abstimmungen

(1) Zwischen BGVs sind Abstimmungen über digitale Kommunikationsmittel zulässig. Vorschläge können von jedem Mitglied eingebracht und zur Diskussion gestellt werden.
(2) Über das adäquate Mittel der Liquid-Democracy, Abstimmungsmodi und Quoren entscheidet die TF:Liquid-Democracy, und schreibt diese in ihrer GO fest.
(3) Die erfolgte Abstimmung ist dem BV zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat das Anbringen innerhalb der nächsten zwei Sitzungen zu behandeln. Die Umsetzung obliegt seiner Entscheidung, eine Nichtumsetzung muss begründet werden.
(4) Die Wahl kann wiederholt werden, wenn der Ablauf durch mindestens zehn Mitglieder schriftlich beanstandet wird.

§ 12. Misstrauensantrag

(1) Gegen einen Misstrauensantrag kann beim SG Berufung eingelegt werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das SG angerufen werden, um eine Einstweilige Verfügung gegen das vom Misstrauensantrag betroffene Mitglied zu erwirken. Gegen Mitglieder des Bundesvorstand kann dies nur von einem Gremium aus 5 vom EBV gewählten Mitglieder des SG einstimmig beschlossen werden.
(3) Näheres regelt die SGO.

§ 13. Das Parteiprogramm

(1) Sollte per Liquid Democracy ein Programmpunkt beschlossen werden, der einem bei einer BGV beschlossenen widerspricht, so gilt jedenfalls die Entscheidung der BGV.
(2) Alle politischen Tätigkeiten und Beschlüsse aller Organe der PPÖ orientieren sich an den entsprechenden Inhalten des Parteiprogramms.

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