BGV2012A/Anträge/GO19
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BGV2012A/Anträge/GO19
Von Tf:Jus Streichungsantrag Bundesgeschäftsordnung § 6.3
Derzeit Gültig:
§ 6. Mitglieder von Organen
(3) Für Vorsitzende eines Organs übernimmt bei Abwesenheit in einer einzelnen Sitzung ein anderes Mitglied die Leitung der Sitzung. Wurden auf der wählenden Versammlung Vertreter bestimmt, übernimmt eines dieser Mitglieder nach Reihung bei der Wahl und Anwesenheit.
Begründung
Regelung unnötig! Leitung der Sitzung wird vor jeder Sitzung gewählt.