BGV2012A/Anträge/GO18
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BGV2012A/Anträge/GO18
Von Tf:Jus Änderungsantrag Bundesgeschäftsordnung § 6.2
Derzeit Gültig:
§ 6. Mitglieder von Organen
(2) Nimmt ein Mitglied länger als 2 Monate entschuldigt nicht an Sitzungen teil und erfolgt kein ausreichender Informationsaustausch mit dem restlichen Organ zwischen den Sitzungen statt, so ist eine Vertretung einzusetzen, die Aufgaben und Stimme vorübergehend übernimmt. Das ursprüngliche Mitglied kann jederzeit wieder eingesetzt werden.
Ändern in:
§ 6. Mitglieder von Organen
(2) Nimmt ein Mitglied länger als 2 Monate entschuldigt nicht an Sitzungen teil und erfolgt kein ausreichender Informationsaustausch mit dem restlichen Organ zwischen den Sitzungen, so ist eine Vertretung einzusetzen, die Aufgaben und Stimme vorübergehend übernimmt. Das ursprüngliche Mitglied kann jederzeit wieder eingesetzt werden.
Begründung
Gramatik Korrektur statt entfernen.