BGV2012A/Anträge/GO17
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BGV2012A/Anträge/GO17
Von Tf:Jus Änderungsantrag Bundesgeschäftsordnung § 5.5
Derzeit Gültig:
§ 5. Sitzungen
(5) Die Bestätigung des letzten Protokolls kann stillschweigend erfolgen, sofern im nächsten Protokoll darauf verwiesen wird.
Ändern in:
§ 5. Sitzungen
(5) Ein Protokoll erlangt Gültigkeit, indem dieses im Laufe der folgenden Sitzung geprüft und bestätigt wird.
Begründung
Wird bereits so gemacht.