BGV2012A/Anträge/GO15
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BGV2012A/Anträge/GO15
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BGV2012A/Anträge/GO15
Von Tf:Jus Änderungsantrag Bundesgeschäftsordnung § 4.2
Derzeit Gültig:
§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung
(2) Die BGV hat alle an sie gerichteten Anbringen zu behandeln. Wenn sie jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht diesem Zweck in Zusammenhang stehen, an die nächste BGV verwiesen werden, es sei denn der Antrag hat den Zweck der Abstellung eines aktiven Rechtsverstoßes.
Ändern in:
§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung
(2) Die BGV hat alle an sie gerichteten Anbringen zu behandeln.
(3) Alles weitere regelt die GO der TF:BGV.
Begründung
Die TF:BGV ist berechtigt Anträge zu Sortieren und Auszuformulieren.