BGV2012A/Anträge/GO06
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BGV2012A/Anträge/GO06
Von Tf:Jus Änderungsantrag Bundesgeschäftsordnung § 3.1 und § 3.2
Derzeit Gültig:
§ 3. Einberufung der Bundesgeneralversammlung
(1) Das einberufende Organ hat allen LOs sowie den Mitgliedern mindestens 8 Wochen vor der geplanten Abhaltung der BGV den Wunschtermin mitzuteilen. Außerdem muss, so nicht vorhanden, eine TF: BGV gegründet werden, die die Planung übernimmt und eine vorläufige Tagesordnung erstellt.
(2) Die LOs können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der BGV. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurden hat das einberufende Organ eine LO auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen vorangegangene BGVs speziell berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.
Ändern in:
§ 3. Einberufung der Bundesgeneralversammlung
(1) Die Einberufungsfrist beträgt zumindest 8 Wochen, ab dem Zeitpunkt der offiziellen Ankündigung.
(2) Die LOs können bis 4 Wochen vor dem Termin ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Wahl des Austragungsorts erfolgt durch das einberufende Organ.
Begründung
Verkürzung und Vereinfachung.