BGV2012A/Anträge/GO04

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BGV2012A/Anträge/GO04
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BGV2012A/Anträge/GO04

Von Tf:Jus Änderungsantrag Bundesgeschäftsordnung § 2.9

Derzeit Gültig:

§ 2. Mitgliedschaft

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

Ändern in:

§ 2. Mitgliedschaft

(9) Die Mitgliedsbeiträge sind entsprechend der Finanzordung (FO) zu entrichten.

Begründung

Ist in der Finanzordung (FO) zu regeln.


Unterstützer dieses Antrags:

Gegner dieses Antrags: