BGV2012A/Anträge/GO03
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BGV2012A/Anträge/GO03
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BGV2012A/Anträge/GO03
Von Tf:Jus Änderungsantrag Bundesgeschäftsordnung § 2.8
Derzeit Gültig:
§ 2. Mitgliedschaft
(8) Ein erneuter Beitritt ist nur durch Beschluss der BGV möglich.
Ändern in:
§ 2. Mitgliedschaft
(8) Ein erneuter Beitritt ist nur durch Beschluss des EBV möglich.
Begründung
Warum EBV statt BGV? Damit das vielleicht Mitglied nicht zur BGV warten muss. Zum andern ist die BGV immer berechtigt Beschlüsse des EBV aufzuheben.