Wien/GO-Enwurf
Landesorganisation Wien |
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Piratenpartei Wien - Geschäftsordung (GO) - Entwurf
http://www.wiki.piratenpartei-sbg.at/index.php/Wien/GO
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§ 1. Name, Sitz und Betätigungsbereich
(1) Die Landesorganisation Wien der Piratenpartei Österreichs trägt den Namen Piratenpartei Wien. Die Kurzbezeichnung lautet: Piraten Wien
(2) Die Piratenpartei Wien ist eine Landesorgansiation der Piratenpartei Österreich und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Österreichs.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Wien.
(4) Der Betätigungsbereich der Piraten Wien ist das Gebiet des Bundeslandes Wien.
§ 2. Mitgliedschaft
(1) Die in der Piratenpartei Wien organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.
(2) Pirat der Piratenpartei Wien kann jede in Österreich lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Österreichs und der Piratenpartei Wien anerkennt. Es gilt die freie Wahl der Landesorganisation unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten werden oder sein.
(3) Pirat der Piratenpartei Wien können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Die Landesorganisation Wien führt ein eigenes Piratenverzeichnis.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Wien und in einer anderen Partei oder Wählergruppe ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Österreichs und/oder denen der Piratenpartei Wien widersprechen, ist nicht zulässig.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Wien wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Landesorganisation Wien erworben.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Wien endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
§ 5. Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Jeder Pirat hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Österreichs und/oder der Piratenpartei Wien zu beteiligen, sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
(2) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht kann nur wahrgenommen werden, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(4) Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, an allen Sitzungen der Organe sowie an allen anderen Gruppen und Gremien der Landesorganisation Wien teilzunehmen.
(5) Jeder Pirat ist gegenüber dem Landesparteitag und dem Landesvorstand grundsätzlich antragsberechtigt.
§ 6 Organe der Landesorganisation (LO)
(1) Landesgeneralversammlung (LGV)
(2) Landesvorstand (LV)
(3) Landesgeschäftsfühung (LGF)
§ 7 Landesgeneralversammung (LGV)
(1) Die (LGV) der Piratenpartei Wien tagt mindestens einmal im Jahr.
(2) Die Einberufung des Landesparteitags erfolgt durch:
- 1. Vorstandsbeschluss
- 2. Antrag von 10% der Piraten der Landesorganisation Wien
(3) Die Einladung zum Landesparteitag erfolgt über dafür geeignete Kommunikationsmittel.
(4) Die Zusendung der Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin der (LGV).
(5) Die Reguläre Einladung kann entfallen, wenn die Piraten vorher per Email eingeladen worden sind und den Empfang dieser Email spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin der (LGV) bestätigen.
(6) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, der Tagungsdauer und zur vorläufigen Tagesordnung zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor der (LGV) ist die Tagesordnung in aktueller Fassung sowie alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(7) Die (LGV) tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- 1. die Wahl des Landesvorstandes,
- 2. die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes
- 3. die Beschlussfassung über politische Grundsätze, sowie das Landes- und Wahlprogramm,
- 4. die Beschlussfassung über die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen
(8) Der (LGV) gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
(9) Stimmberechtigt ist jeder Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Eine Beitragszahlung auf der (LGV) kann beim Schatzmeister erfolgen.
(10) Ein außerordentliche (LGV) kann in folgenden Fällen einberufen werden:
- 1. Vorstandsbeschluss
- 2. Wenn der Landesvorstand seine Handlungsunfähigkeit erklärt
- 3. Es die (LGV) mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
- 4. Antrag von 10% der Piraten des Landesorganisation Wien
Die Einladung erfolgt nach Absatz 3-6 dieses Paragraphen.
Die Frist bei der Einladung zum außerordentlichen Landesparteitag beträgt zwei Wochen.
§ 8. Landesvorstand (LV)
(1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus drei Vorständen.
(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Landesvorstand wird für die Dauer von maximal 700 Tagen gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl eines neuen Landesvorstands. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Wien. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der (LGV).
(5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Auf Antrag eines Zehntels der Piraten der Landesorganisation Wien kann der Vorstand zum Zusammentritt innerhalb Wochenfrist aufgefordert werden.
(6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
(7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Die Mitglieder des Landesvorstandes können durch die (LGV) insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.
(9) Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes aus dem Vorstand aus, werden seine Aufgaben auf Beschluss des Landesvorstandes von einem anderen Mitglied des Landesvorstandes kommissarisch wahrgenommen. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 9. Landesgeschäftsführung (LGF)
(1) Die LGF vertritt die LO rechtsgeschäftlich nach außen und ist dem (LV) unterstellt.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
§ 10. Geschäftsordungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Landesgeschäftsordung werden durch die (LGV) mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.
(2) Änderungen des Landesprogramms werden durch die (LGV) mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.
(3) Das jeweilige Wahlprogramm wird durch die (LGV) mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.
§ 11. Finanz- und Beitragsordung
Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung mit folgendem Zusatz:
Die Piratenpartei Wien nimmt pro Kalenderjahr ausschließlich Spenden in Höhe von bis zu 10.000 € je Spender entgegen.
§ 12.Verbindlichkeit dieser Geschäftsordung (GO)
Widerspricht ein Teil dieser Geschäftsordung (GO) geltendem Recht, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.
Weiterhin gilt übergeordnet die Satzung der Piratenpartei Österreichs.