Schiedsgericht/Anträge/iS 07-01-2014-C

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Inhaltsverzeichnis

Antrag

vom 18.12.2013

Antragstext:

Die derzeitige Satzung in §3 (9) sagt aus, dass der Mitgliedsstatus für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung ruht. Jedoch sagt die BFO §2 (1) aus, das der Mitgliedsbeitrages während des Jahres zu entrichten ist. Somit ist keine Zahlungsfrist gesetzt und es gibt keinen Zeitraum der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung. Fechte ich den Beschluss der BGF vom 5.12.2013 an, da dieser Beschluss der Satzung widerspricht. Siehe Punkt 1.


Zeitlicher Verlauf

Sitzungen

  • 16.01.2014 1. Senatssitzung 19:00 mumble

Urteil

Der Senat der Länderschiedsrichter hat zum Antrag LSG-iS-07-01-2014 wie folgt entschieden: Die widersprüchlichen Punkte in Satzung und BFO sind offensichtlich drauf zurückzuführen, dass der vorher als monatlich festgelegte Mitgliedsbeitrag per Liquid-Beschluss in einen Jahresmitgliedsbeitrag geändert wurde. In der Folge wurden aber nicht alle davon betroffenen Punkte in Satzung und BFO korrigiert. Die korrekte Interpretation lautet, dass eine Frist ab 1.1. des Jahres (in diesem Fall 2014) gilt. Um ein durchgehendes Stimmrecht zu gewährleisten, ist bis 1.1. ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, wenn dieser erst später eintrifft, tritt §3 Abs. 9 in Kraft, wodurch es keinen aufrechten Mitgliedsstatus gibt und erst mit Eingang der Zahlung wieder hergestellt wird. Die Toleranzfrist im Liquid ist davon unberührt. Allerdings sollte die BFO so angepasst werden, dass diese Fristen explizit erwähnt werden. Es wird jedoch eine allgemeine Regelung empfohlen, damit in Zukunft nur jeweils die Stückelung und Höhe des Mitgliedsbeitrages geändert werden muss. Zu §3 Abs 4, dieser ist mittlerweile definitiv obsolet und sollte gestrichen werden. Die in der BFO §2(1) erwähnten Rabattierungen, bzw. der Probemonat sind von dieser Regelung nicht betroffen. Der Senat empfiehlt eine rasche Anpassung aller relevanten Punkte in Satzung und BFO an die geänderten Gegebenheiten um in Zukunft Missverständnissen vorzubeugen. Diese Auslegung der Erlangung des Stimmrechts durch den Senat der Länderschiedsrichter ist bis zu einer möglichst rasch zu erfolgenden Änderung in den vorgenannten Parteidokumenten über Liquid gültig. Der Senat der Länderschiedsrichter kann auch keinen klaren Verstoß gegen die Satzung im Beschluss der BGF feststellen.

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