Schiedsgericht/Anträge/IS 27-01-2014-D

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Inhaltsverzeichnis

Antrag

vom

Antragstext:

Ich beantrage laut §5(3) eine Auslegung von Satzung §3(6) in folgender

Form: Das SG möge beschließen, das Stimmrecht nach §5 der LDO eines Mitgliedes ist durch eine Einschränkung des Wahlrechts nach §3(6) der Satzung unberührt.

Begründung: Nach einem Wechsel von der LO Wien zur LO Steiermark am 12.1.2014 wurde mir das Stimmrecht in Liquid entzogen. Nach mehrmaliger Urgenz wurde mir auf Verlangen eine Begründung für diese Vorgehensweise durch die BGF am 21.1.2014 vorgelegt.

Dies ist ein Ausschnitt aus der Mail von der BGF an mich.

 Hallo, 
 ich muss dir leider mitteilen, dass laut Satzung eine Änderung der LO, 
 eine 3 Monate Aussetzung des Stimmrechts mit sich bringt.
 Siehe Satzung $3: (6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das 
 aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate
 ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.
 Nach diesen 3 Monaten wirst du automatisch wieder korrekt zugeordnet.

Ich bin der Ansicht, dass der Begriff "Wahlrecht" explizit für Wahlen gilt. Aus dem Kontext ergibt sich, dass dieses Wahlrecht auch ein passives sein kann, welches immer ausgeübt werden kann. Wäre mit "Wahlrecht" eigentlich "Stimmrecht" gemeint, so stellt sich die Frage, was ein "passives Stimmrecht" sein soll.

Darüber hinaus geht es um das STIMMRecht in Liquid. Dieser Begriff ist in der Liquid Democracy Ordnung explizit definiert

http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Liquid-Democracy-Ordnung#.C2.A75._Stimmrecht

§5. Stimmrecht

(1) Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst sämtliche Möglichkeiten zur Teilnahme in Liquid. (2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in der Gliederung „Bundesweite Themen“. (3) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, haben alle Mitglieder, die in der Gliederung „Bundesweite Themen“ Stimmrecht haben, auch in der Gliederung der Landesorganisation Stimmrecht, der sie zugeordnet sind. (4) Der Verlust des Stimmrechts beeinflusst keine früheren Aktivitäten des Mitglieds in bereits abgeschlossenen Systemprozessen, jedoch zukünftige Systemereignisse. Findet eine Auszählung erst nach dem Stimmrechtsverlust statt, so zählt die abgegebene Unterstützung, Stimme oder Delegation nicht.

Nach §5(2) habe ich Stimmrecht in der Gliederung "Bundesweite Themen". Dies entspricht dem Status Quo. Dieses Stimmrecht kann ich bereits ausüben, mein Mitgliedsstatus ist aufrecht. Nach §5(3) habe ich einen Anspruch auf Stimmrecht in der Gliederung Steiermark. Dieser wird mir von der BGF mit Verweis auf mein eingeschränktes WAHLrecht verwehrt.

NB: Nach meinem Wechsel von der LO Steiermark zur LO Wien war mein Stimmrecht in Liquid auf LO Ebene NICHT eingeschränkt.


Zeitlicher Verlauf

Weitere Ressourcen

Sitzungen

In etwa nach der Reihenfolge der Aktenzeichen abgearbeitet, wie Zeit ist. Es werden etwa 1-2 Anträge pro Termin behandelt werden:

Urteil

Der Senat der Länderschiedsrichter stellt mehrheitlich fest, dass dem Antrag von Herbert D. zur Auslegung der Satzung zu §3(6) / LDO stattgegeben wird. Der Senat schliesst sich der Meinung des Antragsstellers an, dass zwischen Wahlrecht und Stimmrecht zu unterscheiden ist. Für Personenwahlen ist demnach die Satzung §3(6) heranzuziehen, für das Stimmrecht im Liquid die LDO §5(1-3).

Begründung:

Satzung: § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder (6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden. LDO: §5. Stimmrecht (1) Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst sämtliche Möglichkeiten zur Teilnahme in Liquid. (2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in der Gliederung „Bundesweite Themen“. (3) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, haben alle Mitglieder, die in der Gliederung „Bundesweite Themen“ Stimmrecht haben, auch in der Gliederung der Landesorganisation Stimmrecht, der sie zugeordnet sind. Considerator enthält sich, da die Begriffe Stimmrecht und aktives Wahlrecht in den Regelwerken gemischt auftreten und somit eine klar abweichende Definition der beiden Begriffe nicht eindeutig belegbar erscheint.


Rechtsmittelbelehrung:

Lt. §5.1(5) der BSGO werden der Antragsteller und die BGF informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

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