Schiedsgericht/Anträge/IS 2015-02-20
Inhaltsverzeichnis |
Antrag
vom 20.02.2015 per Mail:
Antragstext:
Von Romario:
Hiermit bringe ich folgenden Antrag auf Prüfung von Parteibeschlüssen gem. §5.2 SGO ein:
Zu prüfender Beschluss: Antrag 2 zur LGV 2015-1 Wien http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Kategorie:Landesorganisation_Wien/LGV2015-1/Antr%C3%A4ge#Antrag_2
Dieser Antrag zum Verhandlungsmandat für den LV Wien ein Bündnis wurde kurz vor der Abstimmung grundlegend geändert, sodass aus dem Verhandlungsmandat eine Vollmacht zum Abschluss eines solchen Wahlbündnisses wurde. Die Änderung des Antrags ist im Wiki ersichtlich: https://wiki.piratenpartei.at/w/index.php?title=Kategorie%3ALandesorganisation_Wien%2FLGV2015-1%2FAntr%C3%A4ge&diff=38552&oldid=38546
Durch diese Änderung wurden die Fristen gemäß LGO Wien für die Einbringung von Anträgen verletzt: LGO §3: "(2) Die Landesgeneralversammlung muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, Anträge können bis 2 Wochen vor dem Termin eingebracht werden, Änderungsanträge und Kandidaturen bis spätestens 1 Woche vor dem Termin." http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Landesorganisation_Wien/Gesch%C3%A4ftsordnung#.C2.A7_3._Organe
Die Änderung wurde im offiziellen Schriftprotokoll folgendermaßen vermerkt: "danton beantragt den antrag 2 zu ändern. 12 ja stimmen angenommen"
In der Aufzeichnung des Streams ( http://youtu.be/yaFd-b1vOqs?t=7m43s ) ist die Rede von einem Antrag auf "Aufhebung der LGO".
Kompletter Antragstext des Antragsstellers und Moderators Sonstwer: "Heben wir die Geschäftsordnung für die Dauer der restlichen Landesgeneralversammlung auf, um diese Änderung, die offenbar den Antragstellern wichtig ist zu machen?" Ergebnis: 12 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen
Dieser von Sonstwer mündlich eingebrachte Antrag, ist aber formal ein Antrag zur Änderung der GO und wäre ebenfalls fristgerecht (nach LGO 2 Wochen vorher) einzubringen gewesen.
Auch die - ich nehme an fristgerecht - eingebrachte Versammlungsordnung enthält keine derartigen Bestimmungen, dürfte aber der Satzung und den GOs ohnehin nicht widersprechen (siehe Punkt 1 der VO), die ebenfalls keine derartige Regelung enthalten.
Angenommen dieser Antrag zur "Aufhebung der LGO" (die BGO darf eine LO ja nicht ändern und dementsprechend auch nicht aufheben) wäre zulässig gewesen, würde sofort die BGO in Kraft treten, die folgende Fristen vorsieht: BGO §3: "(5) Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor der BGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis zwei Wochen vor der BGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen."
Auch in diesem Fall wäre die kurzfristige Änderung des Antrags nicht zulässig gewesen.
Des weiteren möchte ich anmerken, dass die Satzung (wenn ich mich recht
erinnere ab der BGV 2014.1) einen Passus enthalten hat, der kleine
Änderungen erlaubt hätte, dieser aber mittles Liquid-Abstimmung wieder
explizit abgeschafft wurde:
https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4519.html
Ich bitte daher das SG den Beschluss der LGV Wien 2015-1 mit sofortiger Wirkung für ungültig zu erklären und zu prüfen, ob auch weitere darauf folgende Abstimmung ungültig sind.
Der Status Quo vor dieser Abstimmung ist wiederherzustellen, wodurch auch das Verhandlungsmandat des LV für das Bündnis verfällt.
Begründung:
Die Fristen sind nicht zum Spaß in der LGO (und auch in der BGO). Sie
dienen dazu, sich im Vorfeld eingehend auf die Anträge vorbereiten und
die Folgen abschätzen zu können und für den einen oder anderen sind sie
ein Anhaltspunkt dafür, ob man überhaupt unbedingt zur LGV kommen muss.
Hier wurde mit einer kleinen Änderung aus einem einfachen Verhandlungsmandat eine Vollmacht zum Abschluss eines Bündnisvertrags.
Es könnte durchaus sein, dass Piraten nicht zur LGV gekommen sind, da maximal ein Verhandlungsmandat hätte beschlossen werden dürfen, aber noch kein fixer Bündnisvertrag, wodurch sich auch auf der LGV andere Mehrheitsverhältnisse hätten ergeben können.
Die Betroffenheit von mir als Parteimitglied gem. §5.2-1 SGO begründet
sich wie folgt:
Gemäß §16 BGO sind Bündnisse immer Bundessache und somit Angelegenheit
aller Mitglieder der Piratenpartei:
"(2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen
politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig,
wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein
bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest
70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige
Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden."
Der Antrag mit dem diese Regelung beschlossen wurde, war damals so begründet: "Wahlkooperationen haben, auch wenn sie sich nur auf regionale Wahlen beziehen, aufgrund der medialen, auch überregionalen Berichterstattung IMMER Auswirkungen auf alle andere Landesorganisationen und die gesamte Bundespartei und daher haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs das Recht, mitzuentscheiden." https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/1498.html
Des weiteren stützt sich die Argumentation des LV Wien, warum das Bündnis schon jetzt - in absolutem Widerspruch zur Beschlusslage auf Bundesebene - öffentlich beworben wird, auf diesen LGV-Beschluss. Damit ist ebenfalls bundesweite Relevanz und somit die Betroffenheit aller Mitglieder der Piratenpartei Österreichs gegeben.
Bitte um rasche Erledigung, Danke!
mit freundlichen Grüßen
Mario 'Romario' Wieser
Zeitlicher Verlauf
- 20.02.2015 Eingang des Antrags im SG Verteiler.
- 23.02.2015 Zurkenntnisnahme, Einberufung des LSG vorbehaltich Antrag IS 2015-02-19.
Da die Betroffenheit Romarios (die für einen Antrag nach §5.2 SGO Bedingung ist) von der Auslegung des Antrag IS 2015-02-19 "Parteidokumentauslegung: Wahlkooperationen auf LO Ebene" von eest9 abhängig ist, wird dieser Antrag bis zu dessen Abhandlung (oder Unterstützung des Antrags durch einen Piraten, eine Piratin aus der LO Wien) pausiert.
- 26.02.2015 Frist öffentliche Benennung Parteivertreter bis 05.03.2015 / Mail an SG und LV Wien
- 27.02.2015 2 Unterstützungen unter https://forum.piratenpartei.at/thread-14252.html eingegangen.
- 01.03.2015 Aufgrund der Unterstützung des Antrages durch Output und Schuttwergraeumer, beide Mitglieder der LO Wien, wird die Pausierung des Antrags folgend der Bedingung des BSG aufgehoben.
Weitere Ressourcen
Sitzungen
Urteil
IS 2015-02-20 Antragsteller Romario
Der Antrag IS 2015-02-19 wird als ordnungsgemäß und formgerecht nach SGO §3(2) zugelassen. Die Einberufung erfolgte nach SGO §3(1). Die Entscheidung findet durch Einzelrichter nach SGO §3(7). Die Übernahme des Verfahrens erfolgte fristgerecht nach SGO §3(5). Der Antragsteller erklärt auch seine für den Antrag erforderliche Betroffenheit; dieser kann zwar nicht gefolgt werden, der notwendige Beleg der Betroffenheit wird allerdings durch die Unterstützung der Mitglieder der LO Win Output und Schuttwegräumer erbracht. Der LV Wien wurde per signierter Email an Verteiler mit Kopie an das BSG und Vermerk im Antragswiki aufgefordert, einen Parteienvertreter zu benennen. Eine Reaktion ist ausgeblieben; somit wurde kein Parteienvertreter benannt. Der Antragsteller beantragt Prüfung des Antrags 2 / LGV 2015-1 Wien [1] gem. §5.2 SGO. Vom Antragsteller werden als Begründung für die Ungültigkeit des o.g. Antrages mit Beschluß angebracht:
Der Antrag zum Verhandlungsmandat für den LV Wien ein Bündnis wurde kurz vor der Abstimmung grundlegend geändert, sodass aus dem Verhandlungsmandat eine Vollmacht zum Abschluss eines solchen Wahlbündnisses wurde. [2] Durch diese Änderung wurden die Fristen gemäß LGO Wien für die Einbringung von Anträgen nach LGO §3(2) verletzt. (2 Wochen Einbringung, 1 Woche Änderung. Die Änderung wurde erst auf der LGV Wien eingebracht; die Änderung wurde im offiziellen Schriftprotokoll folgendermaßen vermerkt: "danton beantragt den antrag 2 zu ändern. 12 ja stimmen angenommen". In der Aufzeichnung des Streams ( http://youtu.be/yaFd-b1vOqs?t=7m43s ) ist die Rede von einem Antrag auf "Aufhebung der LGO". Dieser von Sonstwer mündlich eingebrachte Antrag ist aber formal ein Antrag zur Änderung der GO und wäre ebenfalls fristgerecht (nach LGO 2 Wochen vorher) einzubringen gewesen.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluß der LGV Wien 2015 zu Antrag 2 für ungütig zu erklären sowie zu prüfen, ob darauf folgenende Abstimmung ebenfalls für ungültig zu erklären sind.
Das Schiedsgericht führt folgende Überlegungen an:
Satzung §6(13) "Satzung, Geschäftsordnungen und weitere Beschlüsse können nur geändert werden, indem ihr Wortlaut geändert wird, sie ersetzt oder aufgehoben werden. Innerhalb der jeweiligen Bezugshierarchien sind Ergänzungen zulässig. Rückwirkende oder rückdatierte Änderungen sind ungültig, außer es handelt sich um eine Aufhebung von Beschlüssen durch das Schiedsgericht."
Zwar ist eine Aufhebung einer LGO durch eine LGV vorgesehen, ohne jedoch weitere Bedingungen oder Voraussetzungen zu nennen, allerdings ist der Antrag zur Änderung als auch der Antrag zur Aufhebung der LGO der LO Wien nicht fristgerecht gestellt worden. Insbesondere widerspricht eine sponatane Aufhebung der LGO zum Zweck einer Umgehung der Antragsfristen dem Sinn der entsprechenden Regelungen. Das Schiedsgericht stimmt dem Antragsteller zu, dass eine Aufhebung der LGO in diesem Fall zum sofortigen Ersatz durch die BGO geführt hätte, insbesondere:
BGO §3: "(5) Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor der BGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis zwei Wochen vor der BGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen."
Die Verpflichtung zur Befolgung der GOs ergibt sich aus der Satzung:
Satzung §6(2) "Alle Mitglieder und Organe sind an die Satzung, Geschäftsordnungen und Beschlüsse gebunden."
Nach Prüfung der entsprechenden LGO der LO Wien sowie BGO und Satzung kommt das Schiedgericht zu folgender Entscheidung:
Antrag 2 / LGV 2015-1 Wien wurde fristgemäß eingebracht, allerdings wurde die Änderung, die schlußendlich beschlossen wurde nicht fristgerecht eingebracht. Auch die Aufhebung der LGO wurde nicht ordnungsgemäß eingebracht. Daher wird der Beschluß zu Antrag 2 / LGV 2015-1 aufgehoben.
Der Beschluß zur Aufhebung der LGO wird aufgrund nicht ordnungsgemäßer Einbringung aufgehoben. Antrag 4 (Umwandlung LO in LP) hat daher der LGO Wien zu folgen; dieser ist separat zu prüfen.
Rechtsmittelbelehrung: Das Gericht läßt eine Bewertung durch das BSG ausdrücklich zu, um Rücksicht auf verschiedene Sichtweisen zu nehmen und die Meinung des Einzelrichters zu bestätigen, zu widerlegen oder ergänzend zu behandeln. Hierfür wird eine Antragsfrist von einer Zeitwoche (7 Tage) ab Veröffentlichung dieses Beschlusses eingeräumt. Der Antragsteller kann öffentlich auf diese Frist verzichten, womit der Beschluß Rechtskraft erlangt.
[1] http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Kategorie:Landesorganisation_Wien/LGV2015-1/Antr%C3%A4ge#Antrag_2 [2] https://wiki.piratenpartei.at/w/index.php?title=Kategorie%3ALandesorganisation_Wien%2FLGV2015-1%2FAntr%C3%A4ge&diff=38552&oldid=38546
BSG-Urteil
Das BSG, bestehend aus defnordic und illionas, beschließt nach der Berufungssitzung mit den Streitparteien und nach zurückgezogener Beratung wie folgt:
Das BSG stimmt dem Urteilsspruch des LSG im Fall IS-2015-02-20 im Wesentlichen zu. Obwohl die Änderung nur eine Erweiterung des Antrags darstellt, kann nicht sicher festgestellt werden ob die Teilnehmer der LGV dem Ursprünglichen Antrag ebenso zugestimmt hätten. Ein formaler Verhandlungsauftrag sowie der Auftrag das Bündnis einzugehen fallen daher weg, die stattgefundene Abstimmung zu Antrag 2 in seiner geänderten Form kann aber natürlich vom LV als unverbindliches Meinungsbild gewertet werden. Für eine tatsächliche Beauftragung des LV für den Eingang eines Bündnisses ist ehestmöglich eine LGV einzuberufen und Statutenkoform abzuhalten, auf der ein Bündniss beschlossen werden kann. Verhandlungen des LV im Sinne der Wiener Basis bis zu diesem Zeitpunkt sind davon nach Ansicht des BSG unberührt. Die Aufhebung der LGO auf der LGV wird klarerweise als ungültig beurteilt, alle folgenden Anträge und Wahlen müssen natürlich der LGO (inklusive der Versammlungsordnung als Erweiterung der LGO) genügen. Präzisierend zu Antrag 4 (Umwandlung LO in LP), wird festgestellt, dass dessen Gültigkeit nicht in Zweifel gezogen wird.
Abkürzungen
- SGO oder BSGO:Bundesschiedsgerichtsordnung
- SG oder BSG: Schiedsgericht
- LSG: Länderschiedsgericht
- BGO: Bundesgeschäftsordnung
- BGF: Bundesgeschäftsführung
- BGV: Bundesgeneralversammlung
- BV: Bundesvorstand
- EBV: Erweiterter Bundesvorstand
- ID: Internationale Delegierte
- LGV: Landesgeneralversammlungen
- LR: Länderrat
- LV: Landesvorstände
- RP: Rechnungsprüfung