Schiedsgericht/Anträge/2013-02-07

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Inhaltsverzeichnis

LSG 2013-02-07

Antrag

Antragsteller: Wolf
Quelle: eingebracht per Mail, 07.02.2013

Text

Ahoi!


Der Moderator bei der BGV hat es ja ganz deutlich gesagt: Misstrauensanträge via LQFB sind ein absolutes "no go".

Ich möchte das SG bitten zu prüfen, ob Misstrauensanträge via LQFB zulässig sind und vor allem, ob dabei Delegationen zulässig sind. In diesem Zusammenhang möchte ich geprüft wissen, ob der Misstrauensantrag gegen mich überhaupt wirksam ist.

Ich bezweifle das aus mehreren Gründen:

Immer wieder wurde argumentiert, dass der Misstrauensantrag deshalb bundesweit via LQFB abgestimmt werden kann, weil ich durch die Teilnahme im EBV auch bundesweite Entscheidungen fällen kann. Das stimmt aber so nicht.

Als LR bin ich nur ein Teil des EBV und kann per se gar keine Entscheidung fällen.

Die Hauptaufgaben des LR sind laut Satzung:


§ 12. Länderrat (LR)

(1) Der LR setzt sich aus je einem von jeder LO entsandten Mitglied zusammen. (2) Er vertritt die Interessen der LOs gegenüber BV und BGF und berät diese in Länderangelegenheiten. (3) Er kontrolliert die Beschlussumsetzung durch BV und BGF. (4) Jedes Mitglied des LR kann einberufen.

Laut unserer Satzung ist der Länderrat also primär der Landesorganisation gegenüber erklärungspflichtig. Der LR ist kein Bundesorgan, er ist ein Teil eines Bundesorganes, kann in dieser Funktion aber nur marginalen Einfluss nehmen, da er nur 1/19 des EBV ausmacht!

Daher bitte ich diese 3 Aspekte zu prüfen:

1.) Misstrauensanträge via LQFB sind grundsätzlich nicht möglich 2.) Delegationen sind bei Misstrauensanträgen via LQFB nicht möglich 3.) Nur die Personen die dem LR ihr Vertreuen geschenkt haben und denen gegenüber der LR zu Rechenschaft verpflichtet ist können ihm auch wieder ihr Vertrauen entziehen.


Mast- und Schotbruch

Wolf

Zurückweisung

Ahoi Wolf,


hiermit weist das SG den am 7. Februar 2013 von dir, Wolf, an das SG gestellten Antrag unter Einhaltung der SGO §3. (3) und §5.3. (2) zurück.

Der Antrag im Wortlaut: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schie...2013-02-07

1) Der Punkt 1, ob Misstrauensanträge via LQFB grundsätzlich möglich sind, erscheint dem Schiedsgericht nicht nachvollziehbar. Die Satzung schreibt unter §19. (2) explizit die Möglichkeit digitaler Abstimmungen bei einem Misstrauensantrag vor. Die BGO und die LDO bestimmen LQFB als anzuwendende Form der digitalen Abstimmung.

2) Bezüglich Punkt 2 gibt es seitens der Statuten der Piratenpartei Österreichs keine Einschränkungen bei der Nutzung von LQFB bei Misstrauensanträgen – damit sind auch Delegationen derzeit zulässig. Bei nicht gefallen dieser Antwort verweist das SG den Antragssteller auf die Möglichkeit, einen diesbezüglich abändernden Antrag in LQFB einzubringen um hier noch genauer definierte Klarstellungen zu ermöglichen

3) Die Satzung spricht in §19. (3) (b) ausdrücklich von einem Recht der Absetzung von Landesorgansationen durch alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, wenn "der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat." Ferner heißt es: "Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser Misstrauensantrag nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder die Auswirkungen auf die Bundespartei darlegt und begründet."

Damit sehen die Statuten klar die Möglichkeit der Absetzung von Landesorganen durch alle Mitglieder vor. Falls für den Antragssteller in diesem Punkt Unklarheiten oder Widersprüche bestehen, wird er gebeten, einen erneuten, detaillierteren, mit Verweisen auf die entsprechenden Regelwerke begründeten und damit unter Wahrung der korrekten Antragsform verfassten Antrag an das SG zu stellen.


Mit besten Grüßen im Namen des Schiedsgerichts Georg "gigi" Weissenböck, Vorsitzender des Bundesschiedsgerichts

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