Schiedsgericht/Anträge/2012-12-22 B

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Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Antrag

Antragsteller: Mitom2
Quelle: eingebracht im Forum, 22.12.2012 (https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=1932)

Text

i beantrag hiermit offiziell, das gesamte urteil (sowohl den ausschluß von hellboy, als auch die drohung gegen mich) für nichtig zu erklären, und hellboys berufungsverfahren offiziell durch das SG zweiter instanz objektiv zu wiederholen.

CU TOM

Zurückweisung an den Antragssteller

Die Änderung der Satzung hinsichtlich des Schiedsgerichts und die neue SGO wurden erst nach der Enscheidung über die Berufung von hellboy auf der BGV beschlossen, darunter: "SGO § 1 (8) Änderungen der SGO sind auf laufende Verfahren anzuwenden, sofern damit keine wesentliche Beeinträchtigung von Parteirechten verbunden scheint oder keine solche wesentliche Beeinträchtigung von einer Streitpartei unverzüglich geltend gemacht wird." Ein laufendes Verfahren war spätestens mit der Entscheidung der BGV 2012-2 über die Berufung von hellboy nicht mehr gegeben.

Eine Wiederaufnahme von Verfahren war in der früheren und ist in der jetzigen SGO nicht vorgesehen.

Deshalb kann das Verfahren des Antrags von 7. Mai 2012 durch das Schiedsgericht weder wiederaufgenommen, noch wiederholt oder für nichtig erklärt werden.

Das aktuelle Schiedsgericht hat keine Möglichkeit, frühere gültige Beschlüsse der BGV zu Parteiausschlüssen in irgendeiner Weise zu verändern.

Beschluss

Soweit der Antrag 2012-12-22 B den Teil des Urteils des 4. Senats des Schiedsgerichts vom 7. September 2012 betrifft, in dem rechtliche Schritte gegen mî†õm² angedroht werden, wird Antrag 2012-12-22 B gemäß SGO § 3(3) durch den Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichts an mî†õm² zur Verbesserung durch genauere Angabe, welche Enscheidung das Schiedsgericht in einem neuen Verfahren fällen soll, zurückverwiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Beschlüsse des Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterliegen keinem innerparteilichen Rechtsmittel. Informativ wird auf § 611 ZPO verwiesen.

Anmerkungen

Feststellungen über den Teil des Urteils vom 7. September 2012, der mî†õm² betrifft, fallen nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs der Piratenpartei. Allerdings ist eine direkte Anrufung der zweiten Instanz nach der SGO nicht vorgesehen.

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