Schiedsgericht/Anträge/2012-12-22

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Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Antrag

Antragsteller: Sonstwer
Quelle: eingebracht im Forum, 22.12.2012 (https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=1932)

Text

Sehr geehrtes Schiedsgericht.

Ich bitte sie zu prüfen ob die Ablehnung der Berufung gegen den Ausschluss von hellboy durch das SG aufgrund von Schweren Verfahrensfehlern wieder aufgenommen werden kann.

Falls nicht bitte ich das SG diese Tatsache und Verbesserungsvorschläge an den BV und die BGF zu senden.

Eine detaillierte Begründung habe ich auf folgender Wiki Seite eingebracht.

https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Hintergr%C3%BCnde_des_Ausschlusses_von_hellboy

mfg Sonstwer

Weiterverweisung an die BGV 2013.1

Die Änderung der Satzung hinsichtlich des Schiedsgerichts und die neue SGO wurden erst nach der Enscheidung über die Berufung von hellboy auf der BGV beschlossen, darunter: "SGO § 1 (8) Änderungen der SGO sind auf laufende Verfahren anzuwenden, sofern damit keine wesentliche Beeinträchtigung von Parteirechten verbunden scheint oder keine solche wesentliche Beeinträchtigung von einer Streitpartei unverzüglich geltend gemacht wird." Ein laufendes Verfahren war spätestens mit der Entscheidung der BGV 2012-2 über die Berufung von hellboy nicht mehr gegeben.

Eine Wiederaufnahme von Verfahren war in der früheren und ist in der jetzigen SGO nicht vorgesehen.

Deshalb kann das Verfahren des Antrags von 7. Mai 2012 durch das Schiedsgericht weder wiederaufgenommen, noch wiederholt oder für nichtig erklärt werden.

Das aktuelle Schiedsgericht hat keine Möglichkeit, frühere gültige Beschlüsse der BGV zu Parteiausschlüssen in irgendeiner Weise zu verändern.

Beschluss

Sofern eine Änderung des Beschlusses der BGV BGV2012-02 2012-10-27 11:57 nach http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Taskforce:LiquidFeedback/Beschlussregister#Bundesgeneralversammlung_2012-02 über die Berufung von hellboy angestrebt wird, kann eine solche Änderung nur durch die BGV selbst erfolgen. Deshalb verweist das Schiedsgericht, gemäß SGO § 3(3) durch den Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichts, den Antrag 2012-12-22 von Sonstwer wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zur verpflichtenden Behandlung an die BGV.


Rechtsmittelbelehrung

Die Beschlüsse des Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterliegen keinem innerparteilichen Rechtsmittel. Informativ wird auf § 611 ZPO verwiesen.

Anmerkungen

Die aktuelle Satzung enthält folgende Bestimmungen: § 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen. (9) Über den Parteiausschluss eines Piraten muss in geheimer Wahl abgestimmt werden. § 8. Bundesgeneralversammlung (BGV) (1) Die BGV ist das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.

Ob ein Parteiausschluss nach aktueller Satzung ausschließlich durch das SG oder auch durch die BGV beschlossen werden kann oder ob ein in Zukunft von der BGV beschlossener Ausschluss vor dem Schiedsgericht angefochten werden kann, ist nicht Gegenstand der Anträge. Eine neue Aufnahme als Mitglied der Piratenpartei ist ebenfalls nicht Gegenstand der Anträge.


Gigi, Vorsitzender des Bundesschiedsgerichts, 23.12.2012

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