Schiedsgericht/Anträge/2012-11-03

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

BundesgeneralversammlungenBundesvorstandBundesgeschäftsführungLandesgeneralversammlungenLandesorganisationenLänderratRechnungsprüfungSchiedsgerichtInternationale Delegierte


Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Inhaltsverzeichnis

Antrag

Antragsteller: zener
Quelle: Thread im Bundesforum (https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=1170), 3.11.2012


Text

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage das Schiedsgericht, die Entscheidung des BV vom 03.05.2012 via Mail von ITC an EBV bezüglich Verweigerung der Aufnahme von "EveBugs" aufzuheben.

Als Gründe wurden genannt:

a) Klärung der rechtlichen Situation um Satzungsgemäß zu handeln (bis dato ist unklar ob Evebugs ausgeschlossen oder ausgetreten ist – hard facts wie Protokolle usw. liegen derzeit nur unzureichend oder nicht in ausreichender Weise aussagekräftig vor

b) Auf Grund der bekannten Historie Schaden von innen zu vermeiden (vergangener Ausschlussantrag wegen parteischädigendem verhalten)

c) Es wurde von Evebug dezidiert darauf hingewiesen das sie nur wieder Mitglied werden will um den Ausschluss von Hellboy durch das Schiedsgericht anzufechten. Da dies von Hellboy selber bis dato offensichtlich nicht gewünscht ist war auch dies betreffend zu klären ob rechtmäßig oder nicht


Begründung:
zu a)
Wenn eine Klärung der "rechtlichen Situation" nicht möglich ist, so liegt maximal ein Versäumnis in der Mitgliederverwaltung vor und dies ist nach §3 Absatz 3 der Satzung dem Mitglied nicht anzulasten. Das Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen hängt zwingend von der Mitgliedsaufnahme ab. Desweiteren sei vermerkt, dass von Seiten EveBugs nie von einem Parteiausschluss gesprochen wurde. Dies wurde vom damaligen Bundesvorstand hineininterpretiert. Der "Ausschluss" bezog sich nach Kenntnisstand des Antragsstellers auf das damalige Forum und damit einhergehend auf die Aberkennung des Status als Sympathisant. Beides war damals mit 2 Monaten befristet.

zu b)
"Schaden" von innen zu vermeiden, ist nicht Aufgabe des Bundesvorstandes. Wir haben uns der Basisdemokratie und der Meinungsfreiheit verschrieben. Differenzen sind dabei vorprogrammiert.

zu c)
Dies ist kein Grund für eine Nichtaufnahme lt. Satzung. Die persönlichen Beweggründe sind weder teil der Mitgliedsaufnahme noch stehen die aufgeführten Gründe im Widerspruch mit unseren Regelwerken.

Ich gehe davon aus, dass die Entscheidung des BV damals weder im Einklang mit den Zielen der Partei noch aufgrund objektiver Betrachtung gefällt wurde.

Hinweis in eigener Sache:
Es würde mit dem aktuellen BV sicher auch eine außerschiedsgerichtliche Einigung bezüglich der strittigen Punkte vermutlich möglich sein, aber ich möchte als Prüfung der Fuktionsfähigkeit des Schiedsgerichts dies gerne ohne vorherige außerschiedsgerichtliche Einigung durchführen.

piratische Grüße
Zener

Einberufung

als LSG-2012-11-03 durch BSR-Vorsitzenden gigi am 04.11.2012 u.a. via Forumpost:

Sitzung

Stellungnahme des Bundesvorstands

Per Mail an den sg@ Verteiler am 12.11.2012:

Der derzeitige Bundesvorstand kann die vom damaligen Bundesvorstand getroffene Entscheidung, EveBugs nicht (wieder) aufzunehmen, nicht schlüssig genug nachvollziehen, um diese zu verteidigen; dies auch deshalb, da die Umstände, die zu ihrem allfälligen Ausschluss hätten führen können, der Mehrzahl der derzeitigen BV-Mitglieder gar nicht oder nur durch Erzählungen von Dritten bekannt sind. Ein diesbezüglicher Schiedsspruch wird daher durch den BV nicht beeinsprucht werden (können). Der BV regt an, Ohm als Zeugen hinzuzuziehen, da er nach Einschätzung des BV u. U. genaueren Einblick in die damaligen Geschehnisse haben dürfte. Sollte EveBugs eine neuerliche Mitgliedschaft anstrengen, bleibt es ihr damit weiters selbstverständlich unbenommen, sich beim BV erneut um eine solche zu bewerben.

Beschlussprotokoll

Start: 21:13

Winston (Moderator) Protokoll (Considerator)

Anwesend: ipitimp Senatsmitglieder: Winston, considerator, deadlyhappen

Betroffene: Zener ipitimp Zuhörer: ipitimp

WinstonSmith schlägt vor Zuständigkeit und Verfahrensart zu prüfen. Konkret auf "§ 5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen". Considerator stimmt zu.

WinstonSmith schlägt vor das ganze mündlich und nacheinander abzustimmen. Deadlyhappen stimmt zu. Kein Widerspruch von Considerator.

WinstonSmith : Überprüfung der Verfahrensart (§ 5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen)

WinstonSmith: Ja Deadlyhappen: Ja Considerator: Ja

3/0 Zustimmung zur Verfahrensart (§5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen) Einstimmig angenommen. (etwa 21:19)

Feststellung der Zuständigkeit:

Winston ja deadly: ja Considerator: Ja 3/0 Einstimmig angenommen (etwa 21:34) Begründung: Zener war zu diesem Zeitpunkt als BGF direkt in die Mitgliederaufnahme direkt involviert - er hat EveBugs aufgenommen, die danach vom BV aufgehoben wurde.

Abstimmung: (Aufhebung des Beschlusses des Bundesvorstandes bezüglich des Aufschubes der Mitgliedsaufnahme von EveBugs wie dieser am 3. Mai 2012 per Mail verbreitet wurde)

deadlyhappen stimmt den Antrag zu! Considerator stimmt dem antrag zu. WinstonSmith lehnt ab. 2/1 Antrag angenommen. (etwa 22:22)

Begründung: "Ich stimme den Antrag zu da keine bzw. zu wenige Beweiße vorhanden sind. Evebugs soll behandelt werden wie jeder NeuPirat auch behandelt werden würde, sie soll aufgenommen werden. Außerdem soll der „Aufnahmeaufschub“ von der Basis definiert werden für zukünftige Fälle."

Frist für Begründung des Urteils: Mittwoch (28.11.2012), 21:00 Considerator stimmt zu. Kein Widerspruch (etwa 22:28)

Frist für Einspruch Mittwoch (28.11.2012) 21:00. Formaler einspruch reicht, da endgültige Formulierung der Begründung möglicherweise erst kurz vorher feststeht. Considerator stimmt zu. WinstonSmith stimmt zu. Deadlyhappen stimmt zu. Einstimmig angenommen (etwa 22:35)

Ende 22:36

Verlaufsprotokoll

Beginn (etwa 21:13) WinstonSmith wird als Moderator bestimmt und Considerator als Schriftfüher.

WinstonSmith eröffnet die Sitzung. Feststellen der Anwesenheit. Es ist der Senat, Considerator, Deadlyhappen und WinstonSmith, sowie der Antragsteller Zener anwesend.

Zener verliest seinen Antrag.

Antragstext

Anmerkung von Zener zur voraussichtlichen Verfahrensart bzw. den daraus resultierenden Vorschriften.

WinstonSmith stellt fest, dass kein Mitglied des Bundesvorstands oder ein befugter Vertreter anwesend ist. (Kein Widerspruch)

WinstonSmith schlägt vor Zuständigkeit und Verfahrensart zu prüfen. Konkret auf "§ 5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen". Considerator stimmt zu. WinstonSmith schlägt vor das ganze mündlich und nacheinander abzustimmen. Deadlyhappen stimmt zu. Kein Widerspruch von Considerator.

WinstonSmith stimmt für "§ 5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen". Deadlyhappen stimmt auch zu. Considerator stimmt auch zu.

Ergebnis: 3 Stimmen ohne Gegenstimme für "§ 5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen". (etwa 21:19)

WinstonSmith schlägt vor als nächstes die Zuständigkeit zu prüfen. (Kein Widerspruch) WinstonSmith stellt fest, dass er Zener als nicht "unmittelbar betroffen" ansieht, allerdings das vom Schiedsgericht zu beurteilen ist. Zener wirft ein, dass er als Bundesgeschäftsführung EveBugs die Mitgliedsaufnehme selbst durchgeführt hat und somit direkt betroffen war. WinstonSmith stimmt dem zu und stellt fest, dass er das bereits genau so festgehalten hat. (siehe Stellungnahme WinstonSmith) Deadlyhappen stimmt dem zu. Considerator stimmt dem zu.

Ergebnis: 3 Stimmen ohne Gegenstimme für die Zuständigkeit. (etwa 21:34)

WinstonSmith schlägt vor seine schriftliche Stellungnahme an Senat und Antragsteller weiterzuleiten Considerator stimmt zu. Deadlyhappen stimmt zu.

Anwesenheit von Ipitimp festgestellt (etwa 21:25) Mit Einverständlis von Zener auch an Ipitimp weitergeleitet.

Zener und Considerator bitten WinstonSmith die Stellungnahme vorzulesen. Ahoi liebe Kollegen im Senat zum vorliegenden Fall "LSG 12-11-03 zener vs bv" werde ich wie folgt Stellung beziehen: Ich werde dem Antrag von Zener (Ich beantrage das Schiedsgericht, die Entscheidung des BV vom 03.05.2012 via Mail von ITC an EBV bezüglich Verweigerung der Aufnahme von "EveBugs" aufzuheben) nicht zustimmen. Begründung: 1) Feststellung der Zuständigkeit des SG: Ich betrachte den vorliegenden Fall als §5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen nach BSGO zugehörig. Laut (1) können nur unmittelbar betroffene Parteimitglieder sie selber betreffende Parteibeschlüsse anfechten. Dies ist bei Zener nicht der Fall. In (1) steht aber auch: Die Betroffenheit eines Parteimitgliedes beurteilt das Schiedsgericht. Daher plädiere ich für eine Abstimmung (und ersuche um Annahme des betreffenden Antrages), dass Zener auf Grund seiner damaligen Aktivitäten und Funktionen in der Bundesgeschäftsführung ein erhebliches persönliches Interesse an einer Entscheidung über seinen vorgetragenen Antrag hat. Somit ist nach meiner Auffassung das SG zuständig. 2) Die Entscheidung des BV (Betreff: Evebugs, Datum: Thu, 3 May 2012 20:39:54 +0200, Von: Stephan Raab <stephan.raab@piratenpartei.at>, An: EBV <ebv@piratenpartei.at>) ist meines Erachtens nach nicht im Sinne des Antragstellers aufzuheben, weil der BV im gegenständlichen email die Aufnahme von "EveBugs" nicht verweigert, sondern eine Entscheidung über eine Aufnahme aus den ebendort angeführten Gründen a) bis c) aufgeschoben hat. Ein Aufschub der Aufnahme ist etwas anderes als eine Verweigerung der Aufnahme. Das ist in meinen Augen der springende Punkt: Zener verlangt eine Aufhebung wegen "Verweigerung der Aufnahme von "EveBugs". De facto war da keine Verweigerung, sondern eine Aufschiebung. Somit geht der Antrag am Inhalt des beanstandeten Dokumentes vorbei. Die in Punkt a) angeführte Begründung ist für mich alleine stark genug um die damalige Entscheidung des BV (Raab, Kleineberg, Jorquera) für einen Aufschub bis zur Klärung der Sachlage zu rechtfertigen.

Zener fragt die anderen Schiedsrichter ob sie sich auch äußern wollen, er will jedenfalls auf WinstonSmith antworten.

Considerator möchte alle drei Argumente des BV separat betrachten. Relevant für einen Aufschub ist nur Argument a, da nur ein etwaiger Parteiausschluss eine Wiederaufnahme behindert hätte. Argument b, die Verhinderung eines künftigen Parteiausschlusses ist derzeit kein Hinderungsgrund. Argument c, das ist zwar kein vorgesehener Grund für eine Mitgliedschaft, alerdings auch kein ausgeschlossener. Nach Satzung und BGO ist für diesen Fall nur ein möglicher Parteiausschluss relevant. Dieser ist allerdings derzeit kaum eindeutig beweisbar, da der ehemalige Wiki noch immer nicht verfügbar ist und aus dem ehemaligen Forum oder Zeugenaussagen das nur schwer bewiesen werden kann. Allerdings sieht er noch etwas Disskussionsbedarf.

Deadlyhappen will zuerst Zeners Antwort hören.

Zener stellt fest, dass ein Aufschub unbefristet, ohne erkennbaren Fortschritt einer Verweigerung gleich kommt. Er kennt allerdings kein konkreteres Dokument zu diesem Beschluss, meist wird nur auf eben diese Mail bezug genommen. Er hat seinen ursprünglichen Schiedsgericht Antrag auch erst gestellt, als sich eben zeigte, dass kein Fortschritt zu erwarten war. Zum Thema künftiges Parteischädigendes Verhalten merkt Zener noch an, dass dieses derzeit in LiquidFeedback behandelt wird, er diesen Antrag als sehr bedenklich haltet. In den Regelwerken selbst ist es nicht gekärt. Zu dem möglichen Parteiausschluss macht er die Zeugenaussage, dass es bis jetzt keinen Parteiausschluss gewgeben hat, da sie etwa 2 Wochen vor der relevanten Generalversammlung austrat und die damaligen Organe daher keinen Ausschluss forderten. Ein Ausschluss müsste in diesem Fall ja bewiesen werden und einen Ausschluss auf Basis von Vermutungen und Spekulationen hält er für nicht im Sinne der Partei.

Zener fragt WinstonSmith welche Frist er für angemessen hält, damit der Aufschub nicht zu einer Verweigerung wird. Oder durch welche Handlungen bzw. Untätigkeit er die Verweigerung als solche beweisen kann.

WinstonSmith stellt fest, dass man mit einem Aufschub dasselbe Ergebnis wie mit einer Verweigerung erzielen kann. Formal ist aber ein Unterschied.

Zener wirft ein, dass er nur wissen will ob eben dieser Aufschub rechtens war.

WinstonSmith meint dazu, dass ein Aufschub nicht geregelt ist und er daher diesen nicht nach dem Regelwerk beurteilen kann. Der damalige Bundesvorstamd hat zumindest die Folgen des Aufschubs und einer späteren Nicht-Behandlung billigend in Kauf genommen.

Zener will wissen was sich ändern würde, wenn er stattdessen einen im Regelwerk nicht definierten Aufschub beeinspruchen würde.

Winstonsmith stellt fest, dass diese Sache mit dem Regelwerk derzeit nicht entscheidbar ist. Es kommt kurzfristig zu einem Missverständnis über vermeintliche rückwirkende Regelanwendung, das rasch aufgeklärt werden kann.

Deadlyhappen meint, da der Aufschub nicht geregelt ist, dieser nicht zur Anwendung kommen kann und es somit als Verweigerung gilt.

Zener stellt fest, dass es faktisch als solcher wirkt, aber die Aufnahme selbst nicht Teil des Antrags ist.

Considerator wendet ein, dass seiner Erinnerung zufolge geplant war vom Schiedsgericht klären zu lassen ob EveBugs als ausgeschlossen gilt. Allerdings das Schiedsgericht selbst war zu diesem Zeitpunkt nicht wirklich handlungsfähig.

Zener bestätigt das.

Considerator findet einen Aufschub wäre durchaus gerechtfertigt, allerdings müsste dieser auch in angemessener Zeit vorliegen. Eine Verschleppung macht dabei den Aufschub hinfällig.

WinstonSmith folgert daraus, dass Aufschübe in Zukunkft nur befristet ausgesprochen dürfen.

Zener stellt fest, dass das beanstandene Schreiben nicht die letzte Aktivität in dieser Sache war, allerdings ist die Sache versandet und immer wieder auf das Schreiben verwiesen worden. Dann gibt er wieder eine kurze Beschreibung der Situation seit dem BV Beschluss wieder und stellt schließlich die Frage, ob sich der Senat darauf einigen kann, dass eine Verweigerung stattgefunden hat um dieses Verfahren nicht zu gefährden.

Considerator will das genauer erläutert haben. Zener erläutert es.

Considerator meint schließlich, dass er auch keinen entscheidenden Unterschied zwischen Aufschub oder verweigerung im Antrag sieht.

WinstonSmith schlägt vor dem BV zu einer Entscheidung zu drängen.

Zener will eine Klarstellung

WinstonSmith stellt klar, dass der Aufschub als solcher zu beenden ist und der aktuelle BV daher eine Entscheidung zu fällen hat.

Zener meint, dass die Gründe sich nicht geändert haben. Er will aber eigentlich eine Bewertung der ursprünglichen Entscheidung haben. Es wäre einer Aufarbeitung der Vergangenheit nicht dienlich.

Winstonsmith meint, dass die Justiz nur den Regeln nach entscheidet, nicht nach irgendeiner moralischen Gerechtigkeit.

Considerator meint, dass auch der Zweck/Intention der Regeln einbezogen werden sollte, aber es sich immer an den Regeln orientieren muss.

Zener meint darauf, dass eben die Begründung des BV die Entscheidung nicht rechtfertigt.

WinstonSmith schlägt vor darüber abzustimmen.

Zener bittet darum im Sinne der Partei zu entscheiden.

Considerator möchte eine ordentliche Begründung am Urteil haben, damit das ja auch in Zukunft bei ähnlichen Fällen als Vorgabe dienen kann.

Deadlyhappen findet, dass es sich im Fall von EveBugs um eine Verweigerung handelt, da ein Zeitrahmen nicht genannt oder definiert ist. EveBugs sollte wenn diese es wünscht aufgenommen werden oder das Verfahren wird so lange vertagt, bis die Basis soll den Zeitrahmen definiert hat.

Winstonsmith ist gegen eine Vertagung.

Considerator will eine Aufhebung des Beschlusses. Wenn ein weiterer Aufschub gewünscht wird kann dieser nur zur Klärung des Punktes Ausschluss oder Austritt gewährt werden.

Zener will darauf wissen wie das geklärt werden soll.

Considerator meint darauf hin, dass das wohl dann wieder beim SG landet, allerdings zweifelt er an einer klaren Belegbarkeit eines Ausschlusses. Womit es vermutlich auch dann zu einer endgültigen Aufhebung kommen wird.

WinstonSmith meint, der BV soll die fehlenden Beweise feststellen.

Zener fasst die Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Satzung zusammen und meint, dass das SG derartige Situationen zu klären hätte.

Zener will wissen, ob noch Fragen an ihn offen sind.

WinstonSmith verneint. Considerator verneint. Deadlyhappen verneint.

Zener fragt, ob noch andere befragt werden sollen.

WinstonSmith verneint.

Zener meint darauf, dass dann nur mehr ein Beschluss aussteht falls es keine Gegenstimmen gibt.

Considerator verneint. Deadlyhappen verneint.

Winstonsmith schlägt vor über den Antrag abzustimmen.

Considerator fragt noch einmal nach ob damit der Antrag wie von Zener formuliert gemeint ist.

WinstonSmith schlägt einen gekürzten Wortlaut vor: "Ich beantrage das Schiedsgericht, die Entscheidung des BV vom 03.05.2012 via Mail von ITC an EBV aufzuheben.

(Schweigen)

WinstonSmith schlägt den vollen Wortlaut vor.

Considerator will eine Begründung im Beschluss.

Deadlyhappen schlägt folgende Begründung vor: "Ich stimme dem Antrag zu, da keine, bzw. zu wenige Beweise vorhanden sind. EveBugs soll behandelt werden wie jeder neue Pirat auch behandelt werden würde. Sie soll aufgenommen werden. Ausserdem soll der "Aufnahmeaufschub" für zukünftige Fälle von der Basis definiert werden."

Considerator fragt nach, ob gemeint ist wie ein Aufschub bei begründeten Verdacht auf einen vergangenen Ausschluss gehandhabt werden soll.

Deadlyhappen bestätigt.

Considerator stimmt dem Vorschlag zu.

WinstonSmith schlägt vor, dass jemand den Antragstext formuliert, um dann darüber abzustimmen.

Zener schlägt vor vorerst über die grundsätzliche Entscheidung abzustimmen. Die Begründung erst nachzureichen.

WinstonSmith meint, dass die Begründung ja bereits aus der Sitzung ersichtlich ist.

Winstonsmith ruft zur Abstimmung auf.

Deadlyhappen stimmt zu. Considerator stimmt zu. Winstonsmith stimmt nicht zu.

Ergebins 2 pro 1 Gegenstimme. Antrag angenommen. (etwa 22:22) (vorläufige gekürzte Begründung wie von Deadlyhappen vorgeschlagen)

Audioprotokoll

Datei:Senatssitzung-LSG-2012-11-03-21-11-2012.ogg

Urteil

Der Beschluss des Bundesvorstandes bezüglich des Aufschubs bzw. Verweigerung der Aufnahme von EveBugs wird gemäß des Antrags aufgehoben.

Begründung

(Vorläufig, Vorschlag von Deadlyhappen, endgültige Fassung bis 28.11.2012, 21:00): "Ich stimme den Antrag zu da keine bzw. zu wenige Beweiße vorhanden sind. Evebugs soll behandelt werden wie jeder NeuPirat auch behandelt werden würde, sie soll aufgenommen werden. Außerdem soll der „Aufnahmeaufschub“ von der Basis definiert werden für zukünftige Fälle."

Begründung Considerator

Ein Aufschub ist derzeit nicht definiert, allerdings ist klar, dass wenn das Vorliegen eines Hinderungsgrundes anzunehmen, aber nicht entscheidbar ist, ein Aufschub der Entscheidung notwendig wird.
In sofern war der Beschluss ursprünglich berechtigt, da zumindest ein berechtigter Verdacht auf einen vorherigen Ausschluss bestand. Allerdings die weiteren genannten Gründe sind derzeit nicht als Hinderungsgrund vorgesehen und im Sinne der Meinungsfreiheit auch abzulehenen. Diese werden daher als irrelevant gewertet.
Damit ein Aufschub gültig ist und sich von einer Verweigerung unterscheidet, muss es in einer angemessenen Zeit zu einer Entscheidung kommen. Sonst kommt es zu einer Entscheidung zum Vorteil des Betroffenen. Mangels nachvollziehbarer Anstrengungen Seitens des Bundesvorstandes eine Klärung herbeizuführen und einer niedrigen Wahrscheinlichkeit eindeutig einen Ausschluss belegenzu können, entscheide ich zum Vorteil des Betroffenen. Der Beschluss des Bundesvorstandes ist somit gemäß des Antrages aufgehoben. Weiters soll die Basis, etwa via LiquidFeedback, Aufschübe konkret regeln um weiteren Fällen vorzubeugen.
Eine Verweigerung der Mitgliedsaufnahme ist aus den genannten Gründen eindeutig nicht vom Regelwerk gedeckt.

Berufungsmodalitäten

Eine Woche, konkret Mittwoch, 28.11.2012, 21:00. Da die endgültige Fassung der Begründung erst zum selben Zeitpunkt vorliegen soll, reicht ein formaler Einspruch seitens der Betroffenen.

Schiedspruch

Datei:Schiedsspruch 2012-11-03 final.odt

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Pirat*innenpartei
Mitmachen im Wiki
Werkzeuge
Drucken/exportieren