Landesorganisation Wien/LGV2012-01/Anträge/A3

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Von: MoD

Änderung der LGO von derzeit: § 4/2 LGO: Anträge an den LV können von Mitgliedern der Landesorganisation jederzeit formlos eingebracht werden. Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung abzustimmen.

in neu: §4/2 LGO: (2) Anträge an den LV können von Mitgliedern der Landes- oder Bundesorganisation jederzeit schriftlich eingebracht werden. Anträge, die mindestens 16 Stunden zuvor eingebracht wurden, sind in der folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung zu behandeln. Ist der LV zuständig, so ist grundsätzlich darüber abzustimmen. Wird die Zuständigkeit verneint oder der Antrag behandelt, aber nicht darüber abgestimmt, so ist dies in schriftlicher oder mündlich protokollierter Form zu begründen, außer der Antragssteller verzichtet ausdrücklich darauf. Anträge können jederzeit formlos vom Antragssteller zurückgezogen werden.

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