Landesorganisation Wien/LGV2012-01/Anträge/A11

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Von: Vilinthril

Bitte beachtet auch den (auf Wunsch von MoD) eingebrachten ZA11a.

Antrag

Inhaltsverzeichnis

Landeswahlordnung

§ 1. Wahlmodus

(1) Allgemein werden alle folgenden Wahlmodi gleichzeitig mit einer Akzeptanzwahl abgehalten; zusätzlich zu unten stehenden Modalitäten kreuzt jeder Wahlberechtigte für jeden Kandidaten „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ an.
(2) Für die tatsächliche Auswertung der Wahl gelten dann je nach Wahlmodus noch Sonderbestimmungen in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter „Ja“-Stimmen-Anteile (siehe unten).

§ 2 Einzelamtswahlen

(1) Die Wahl zu einzelnen Parteiämtern erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Instant-runoff Voting).
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil weniger als 50% beträgt, werden noch vor der ersten Auszählungsrunde gestrichen.
(3) Bei Gleichstand entscheidet, sofern eine Reihung der Kandidaten nötig ist, die Anzahl der Erstwahlen, Zweitwahlen etc. ohne Beachtung von proportionalem Nachrücken. Wenn Kandidaten exakt dieselben Stimmzahlen erhalten, ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen.
(4) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
(5) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne Ergebnis abgeschlossen werden. Das Amt bleibt somit vakant.

§ 3 Gruppenamtswahlen

(1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Single Transferable Vote) nach irischem Modell; die Quote wird über die Droop-Quote bestimmt, die Stimmübertragung nach der Gregory-Methode (also anteilsmäßig).
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil weniger als 33.3% beträgt, werden noch vor der ersten Auszählungsrunde gestrichen.
(3) Wenn nach vollständiger Auszählung ein Gleichstand zwischen für die Wahl ins Gruppenamt relevanten Plätzen und nichtrelevanten Plätzen auftritt, so ist eine Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten um die restlichen Plätze durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen, bis alle Plätze eindeutig vergeben sind.
(Beispiel: Wenn in der letzten Auszählungsrunde einer Wahl für ein Gruppenamt mit fünf Plätzen nach Besetzung der ersten drei Plätze zwischen vier Kandidaten ein Stimmengleichgewicht auftritt und sich diese somit ex aequo auf den Plätzen 4–7 befinden, so ist eine Stichwahl zwischen den vier gleichgereihten Kandidaten um die Plätze 4 und 5 durchzuführen.)
(4) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
(5) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne vollständiges Ergebnis abgeschlossen werden. In diesem Fall sind nur die eindeutig vergebenen Plätze des Gruppenamts besetzt, die anderen Plätze bleiben vakant.
(Beispiel: Nach der Stichwahl in obigem Szenario wird Platz 4 eindeutig vergeben, für Platz 5 ergibt sich aber ein Patt zwischen zwei Kandidaten, das auch in einer zweiten Stichwahl in Stimmengleichstand resultiert. Nach einem entsprechendem 75%-igen Mehrheitsbeschluss wird die Wahl mit diesem Stand abgeschlossen; es sind nur vier der fünf Plätze des Gruppenamts vergeben, der fünfte bleibt vakant.)
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