Landesorganisation Wien/LGV2012-01/Anträge/ZA11a

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Von: Vilinthril

Zusatzantrag zu Antrag 11 ­– Landeswahlordnung

§ 3 Gruppenamtswahlen wird ersetzt durch:

§ 3 Gruppenamtswahlen

(1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt mittels der Schulze-Methode.
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil weniger als 33.3% beträgt, werden noch vor der ersten Auszählung der Reihungen gestrichen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die antretenden Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Nichtreihung zulässig ist.
(4) Falls die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt und dies für die Besetzung der Plätze des Gruppenamts relevant ist, wird wie folgt verfahren:
  • Zunächst wird zwischen den Kandidaten in der entsprechenden Gruppe eine Stichwahl abgehalten (ebenfalls nach der Schulze-Methode).
  • Kann nach dieser Stichwahl noch immer eine relevante Gruppe von Kandidaten nicht eindeutig gereiht werden, so entscheidet das Los zwischen den nach der Stichwahl nicht eindeutig gereihten Kandidaten.
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