Landesorganisation Wien/LGV2012-01/Anträge/ZA11a
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LGV2012-01 |
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Von: Vilinthril
- Zusatzantrag zu Antrag 11 – Landeswahlordnung
§ 3 Gruppenamtswahlen wird ersetzt durch:
§ 3 Gruppenamtswahlen
- (1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt mittels der Schulze-Methode.
- (2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil weniger als 33.3% beträgt, werden noch vor der ersten Auszählung der Reihungen gestrichen.
- (3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die antretenden Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Nichtreihung zulässig ist.
- (4) Falls die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt und dies für die Besetzung der Plätze des Gruppenamts relevant ist, wird wie folgt verfahren:
- Zunächst wird zwischen den Kandidaten in der entsprechenden Gruppe eine Stichwahl abgehalten (ebenfalls nach der Schulze-Methode).
- Kann nach dieser Stichwahl noch immer eine relevante Gruppe von Kandidaten nicht eindeutig gereiht werden, so entscheidet das Los zwischen den nach der Stichwahl nicht eindeutig gereihten Kandidaten.