Landesorganisation Oberösterreich/LGV Oberösterreich 2014-03-01/Anträge

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Oberösterreich

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Last Page Edit: Romario 18.02.2014

Inhaltsverzeichnis

Versammlungsordnung

Die LGV möge folgende Versammlungsordnung für den LGV 2014-1 beschließen:

"Versammlungsordnung der Landesgeneralversammlung 2014-1 der Landesorganisation Oberösterreich der Piratenpartei Österreichs

Gültigkeit

01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch der LGV 2014-1 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftordnung der PPÖ und tritt mit Ende der LGV 2014-1 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Änderungen von Satzung und Bundes-GO widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft.

Sitzungseinleitung

02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die LGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.

03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. Die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc zu beauftragen.

04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die LGV nehmen deren Aufgaben provisorisch vom LV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die LGV Ersatz bestimmen.

Sitzungsablauf

05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:

a) der Verweis zur Sache. b) die Erteilung eines Ordnungsrufes. c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren. d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 20 Minuten.

Debatte

07. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.

08. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen, die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.

09. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit schlüssiger Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.

10. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.

Rede zur GO (Formalanträge)

11. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand das Wort zur "Rede zur GO" nach Bundes-GO verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden.

12. Bei Annahme des Antrags auf Vertagung des Tagesordnungspunktes wird die weitere Erledigung des Tagesordnungspunktes bis zur nächsten LGV vertagt.

13. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt bzw. einem Antrag findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Diskussion mehr statt. Die verbleibende Rednerliste ist zu streichen, ausständige Abstimmungen sind umgehend durchzuführen.

14. Bei Annahme des Antrags auf Zuweisung einer Angelegenheit an eine Taskforce/Arbeitsgruppe ist die Debatte über eine Angelegenheit beendet. Sie ist in der entsprechenden Taskforce/arbeitsgruppe fortzuführen.

15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.

16. Führt ein Gegenredner die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.

17. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Er ist jedenfalls abzustimmen.

18. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind diese in der Reihenfolge ihrer Anführung in der Bundes-GO abzustimmen.

19. Zusätzlich kann der Antrag auf Zuweisung einer Angelegenheit an den LV, LGF, BV, EBV oder die BGF gestellt werden. Mit Annahme dieses Antrags ist die Debatte über die Angelegenheit beendet. Sie ist im entsprechenden Organ fortzuführen.

Anträge

20. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat, sofern Satzung oder Geschäftsordnungen keine anderen Bestimmungen enthalten. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme, Stimmenenthaltungen werden aber ebenfalls protokolliert. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde.

21. Bei Anträgen wird unterschieden zwischen: a) Hauptanträgen b) Gegenanträgen c) Zusatzanträgen

22. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: a) Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache; b) Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. c) Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag erweitert oder beschränkt.

23. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung nur nach Beratung mit den anwesenden Mitgliedern des Länderrats ändern. Die Gründe für die Abänderung müssen zu Protokoll gegeben werden.

24. Soweit die Satzung und die Bundes-GO nichts anderes vorschreibt, werden die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die Anträge sind unmittelbar vor der Abstimmung mit Abgabe der des Antragstellers inhaltlich zusammenzufassen. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.

25. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:

a) Der Hauptantrag ist vor dem Zusatzantrag, der Gegenantrag vor dem Antrag, gegen den er sich richtet, abzustimmen. Durch Annahme des Gegenantrages sind der Hauptantrag sowie etwaige sich auf den Hauptantrag beziehende Zusatzanträge gefallen. Bei der Ablehnung des Gegenantrages ist über den Hauptantrag abzustimmen.

b) Ein Zusatzantrag ist nur abzustimmen, wenn der Haupt- bzw. Gegenantrag, auf den sich der Zusatzantrag bezieht, angenommen wurde.

c) Die Reihung der Anträge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einbringens des jeweiligen Hauptantrags.

d) Gegen- und Zusatzanträge richten sich bei der Abstimmungsreihenfolge nach dem Platz, den der Hauptantrag, auf den sie sich beziehen, einnimmt. Bei Konkurrenz mehrerer Zusatzanträge kommt, soferne sie sich auf die selbe Angelegenheit beziehen, der am weitesten abweichende vor dem nächst weniger abweichenden etc. zu Abstimmung.

26. Sämtliche Anträge - mit Ausnahme der Formalanträge - können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.

27. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.

Stimmzettel

28. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Soferne Wahlen bzw. Abstimmungen nicht bedingungsgemäßig aufeinander Bezug nehmen ist eine Bündelung zulässig.

29. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

30. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufzulisten.

32. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn a) ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass im betreffenden Teil nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder c) aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht unzweideutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.

Wahlmodus

33. Die Wahl zu Organen und Wahlvorschlägen der LO-OÖ erfolgt laut Landeswahlordnung, sofern eine solche Vorliegt, ansonsten laut Bundeswahlordnung, jeweils ergäntzt durch folgende Punkte.

34. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur 2 Wochen vor der LGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.

35. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der LGV abzustimmen.

36. Sind bei der Wahl nicht genügend Kandidaten für die zu wählenden Posten und Organe verfügbar (z.B. nur 2 Kandidaten für Landesgeschäftsführung bei 3 benötigten) so muss die Kandidatenliste dieses Organs geöffnet werden. Kandidatenlisten anderer Organe bleiben weiterhin geschlossen.

37. Jeder Kandidat erhält für die Vorstellung seiner Person, unabhängig von der Anzahl an Posten oder Organe für die er kandidiert, maximal 5 Minuten Redezeit. Für Fragen an den Kandidaten sind noch einmal maximal 5 Minuten vorgesehen.

Auszählung

38. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet.

39. Ein Auszählteam besteht zumindest aus 3 Personen.

40. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel / die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Wahlordnung und Versammlungsordnung aus und ermittelt hiernach entsprechend der Bestimmungen der Punkte 34 bis 38 bzw. 27 bzw. den Bestimmungen der Satzung oder Wahlordnung das Ergebnis / die Ergebnisse.

41. Jedes Mitglied kann sich an die Moderatoren wegen behaupteter falscher Auszählung bzw. unkorrekter Ergebnisermittlung wenden. Die Moderatoren entscheiden gemeinsam mit den anwesenden Mitgliedern des Länderrats."

GO-Anträge

GO01 Streichung der Landesgeschäftsordnung (LGO)

Antrag: Die LGO soll komplett gestrichen werden. Begründung: Für weitere Gegenanträge.

GO02 Streichung der Landeswahlordnung (LWO)

Antrag: Die LWO soll komplett gestrichen werden. Begründung: Durch die BWO bereits geregelt.

Sonstiger Beschluss

S01 Zusammenlegung LGF und LV

Der LGV möge folgenden Beschluss fassen: „Die LGF ist in dieser Wahlperiode mit dem LV personell ident.“

S02 Umstrukturierung zur Landespartei

Antrag

Der Landesvorstand (LV) erhält von der Landesgeneralversammlung (LGV) den Auftrag, im Namen der Landesorganisation (LO) eine Landespartei (LP) mit eigener Satzung (nach §13-5 der Satzung der Piratenpartei Österreichs) zu gründen. Als Satzung soll die von der Bundespartei beschlossene Einheitssatzug in ihrer immer aktuellsten Fassung verwendet werden, sobald diese positiv abgestimmt wurde. Bis dahin kann als Übergangslösung in der Gründungsphase dieser Satzungsentwurf verwendet werden: [1].

Des weiteren erhält der LV den Auftrag, einen Antrag zu stellen, die neue Landespartei in §13-6 der Satzung der Piratenpartei Österreichs einzutragen, um als Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs angeführt zu werden.

Sobald die Landespartei mit gültiger Einheitsatzung existiert und in der Satzung der Piratenpartei Österreichs angeführt wird, ersetzt sie die bisherige Landesorganisation. Gewählte Organe, Landesprogramm sowie die Landesgeschäftsordnungen werden für die Landespartei entsprechend übernommen:

  • Landesvorstand der LO wird zum Landesvortand der LP
  • Abgesandter zum Länderrat wird zum Länderrat der LP
  • Abgesandter zum Schiedsgericht wird zum Landesschiedsrichter der LP
  • Die Rechnungsprüfung der LO wird zur Rechnungsprüfung der LP
  • Das Landesprogramm der LO wird zum Landesparteiprogramm
  • Die Landesgeschäftsordnung der LO zur LGO der LP
  • Die Landeswahlordnung der LO wird zur Landeswahlordnung der LP
  • Der erweiterte Landesvorstand (ELV) bleibt entsprechend LGO auch in der LP weiterhin inklusive Landesvorstand, Länderrat und zusätzlich gewählten Mitgliedern bestehen und nimmt die in der LGO festgelegten Tätigkeiten wahr.

Begründung

Gerade im Hinblick auf die Landtags- und Gemeinderatswahlen ist organisatorische und finanzielle Eigenständigkeit sehr wünschenswert, da wir derzeit ohne eigene Rechtsperson auch selbst keine Rechtsgeschäfte ohne BGF tätigen können. Auch die Haftung geht somit auf die Handelnden Personen über.

Dieser Schritt ist eine Umstrukturierung, wie sie mittels Beschluss auf der letzten BGV ermöglicht wurde.

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