Landesorganisation Oberösterreich/GO/2012 1

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Dies ist die Landesgeschäftsordnung der LO-OÖ aud dem Jahr 2012.
Sie wurde am 1. LPT am 26.5.2012 beschlossen.

Präambel Die Geschäftsordnung der LO-OÖ versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation.

Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die LO Oberösterreich der Piratenpartei Österreichs entschieden ab.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet         

  • (1) Die Landesorganisation Oberösterreich (LO-OÖ) ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Oberösterreich.
  • (2) Der Sitz der Landesorganisation ist in Oberösterreich, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
  • (3) Das Tätigkeitsgebiet ist Oberösterreich. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die LO-OÖ auch darüber hinaus tätig werden.

§ 2. Mitgliedschaft         

  • (1) Mitglieder der LO-OÖ sind die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Oberösterreich haben, solange Sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben, oder die sich der Landesorganisation Oberösterreich zugeschrieben haben, obwohl Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.
  • (2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl Ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
  • (3) Der Mitgliedsbeitrag der LO Oberösterreich beträgt zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der BO 2€ pro Monat. Der LV kann ein Mitglied aufgrund eines begründeten Antrags vom LO-Beitrag freistellen. Gründe sind nachteilige finanzielle Situationen z.B. bei Schülern,  Arbeitslosen, etc.. 
  • (4) Alles weitere regelt die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Organe         

  • (1) Der Landesparteitag (LPT) 
    • (1.1) Der LPT ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der  Landesorganisation. Er beschließt das Programm und muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden. 
    • (1.2) Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über einen der in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.
    • (1.3) Kandidaten haben sich mindestens zwei  Wochen vor dem LPT auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zum LPT bekanntgemachten Plattform zu bewerben. 
    • (1.4) Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der  Vorschlag vom Kandidaten fristgerecht (zwei Wochen vor LPT) auf der entsprechenden Plattform angenommen wird. 
    • (1.5) Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor dem LPT zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 1 Woche vor dem LPT gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen, wo sinnvoll, im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
    • (1.6) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag des LPT um 0 Uhr.
  • (2) Der Landesvorstand (LV) 
    • (2.1) Der LV setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen ungeraden Zahl, jedoch mindestens drei, Mitgliedern der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt. 
    • (2.2) Wahlmodus siehe §4.5.
    • (2.3) Die Aufgaben des LV sind unter anderem:
    •         - Das politische Tagesgeschäft der LO
    •         - Anliegen der, der LO zugehörigen, Mitglieder zu bearbeiten und ggf. weiterzuleiten
    •         - Auftreten in der Öffentlichkeit, Medienarbeit die LO betreffend
    •         - Kommunikation mit anderen Organisationen
    •         - Verwendung der finanziellen und materiellen Mitteln absegnen
  • (3) Die Landesgeschäftsführung (LGF) 
    • (3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt.
    • (3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich.
    • (3.3)Wahlmodus siehe §4.5.
    • (3.4)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.
  • (4) Die Rechnungsprüfung (RP) 
    • (4.1)Sie erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einem LPT gewählten Mitgliedern der LO-OÖ, oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt. 
    • (4.2) Ihre Mitglieder dürfen keinem anderem Organ, ausgenommen einer Mitgliedsversammlung wie LPT oder BGV,  angehören.
  • (5) Abgesandter zum Länderrat
    • (5.1)Der Abgesandte der LO-OÖ zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einem LPT gewählt.
    • (5.2) Wahlmodus siehe §4.6
    • (5.3)Der Abgesandte kann kein Landesvorstand sein, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO.
  • (6) Regionalorganisationen (RO) 
    • (6.1) Die RO können bei Bedarf als Unterorganisationen der LO-OÖ eingerichtet werden. 
    • (6.2) Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten der RO gegenüber der LO und umgekehrt wie einer LO gegenüber der BO.
    • (6.3) Jede RO kann einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
  • (7) Landestaskforces (LTF) / Arbeitsgruppen
    • (7.1) Für eine LTF gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut LGO §3.7
    • (7.2) Das Wirken einer LTF ist auf das Bundesland beschränkt, ausgenommen LTFs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bundeslandes ist.
    • (7.3) Eine LTF hat einen Moderator, der dem Kernteam der LTF angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der LTF gewählt. Wenn 30% der LTF-Mitglieder oder der LV eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die LTF dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der LV einen Moderator ernennen.
    • (7.4) Die Rechte und Pflichten des LTF-Moderator innerhalb der LTF werden durch die GO der LTF bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-LTF Sitzung (§3.10)
  • (8) Abgesandter zum Schiedsgericht
    • (8.1) Ein Abgesandter zum Schiedsgericht kann jährlich auf dem LPT gewählt werden.
    • (8.2) Wahlmodus siehe §4.6
    • (8.3) Sollte kein Abgesandter gewählt werden, kann der LV einen entsenden.
  • (9) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
    • (9.1) Der ELV ist zwischen LPTs das höchste Willensbildende Organ de LO
    • (9.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, der LGF und dem Abgesandten zum Länderrat. Weiters kann jede RO einen Abgesandtn zum ELV bestimmen. 
    • (9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
    • (9.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, LV, LGF, zwei Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
  • (10) ELV-LTF Sitzung
    • (10.1) Die ELV-LTF Sitzung besteht aus den Mitgliedern des ELV und den Moderatoren der LTFs
    • (9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
    • (10.3) Die ELV-LTF Sitzung wird vom ELV einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten.
    • (10.4) Bei der ELV-LTF Sitzung haben die Moderatoren dem ELV über die Tätigkeiten und Ergebnisse der LTF zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des LTF-Kernteams vertreten. 
    • (10.5) Ist eine LTF nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten ELV-Sitzung zu berichten.
    • (10.6) Die ELV-LTF Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des ELV dienen.


§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen         

  • (1) Sitzungen des Landesvorstands finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie Mumble und Piratepad für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist. Der Landesvorstand ist auf seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
  • (2) Anträge an den LV können von Mitgliedern der LO jederzeit formlos eingebracht werden. Für Mitglieder andrere LOs gilt §4 (4).  Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung abzustimmen sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden.
  • (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV hinaus gehen, können auch außerhalb eines LPT vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einen LPT gegeben ist.
  • (4) Anfragen an den LV können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV-Sitzung behandelt werden.
  • (5) Wahl des LV und der LGF 
    • (5.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen. 
    • (5.2) Es können 2,1 oder 0 Punkte pro Kandidat vergeben werden. 0 Gilt dabei als Gegenstimme. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig. 
    • (5.3) Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten, wobei die Anzahl an bestätigenden Stimmen höher sein muss als die Anzahl der  Gegenstimmen. 
    • (5.4) Nicht gewählte Kandidaten zum Amt gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Amtsinhabers nachrücken können, wenn sie mehr bestätigende Stimmen als Gegenstimmen haben, gereiht nach Wahlpunkten.
  • (6) Wahl von Abgesandten
    • (6.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen. 
    • (6.2) Die Wahlpunkte von 1 bis zur Anzahl der bei dieser Wahl kandidierenden Personen müssen auf die Kandidaten ohne Doppelung und Auslassung verteilt werden. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig. 
    • (6.3) Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten. 
    • (6.4) Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Wahlpunkte Ersatzmitglieder und rücken beim Ausscheiden oder Rücktritt des Gewählten nach.

§ 5. Schlussbestimmungen         

  • (1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Satzung der PPÖ und deren GO sinngemäß.
  • (2) Die Bestimmungen dieser GO, die gegen die GO der Bundesorganisation hinsichtlich Landesorganisationen oder die Bundessatzung verstoßen, sind ungültig.

§ 6. Gültigkeit         

  • (1) Diese Version der Geschäftsordnung der LO-OÖ tritt am 26.05.2012 in Kraft.
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