Landesorganisation Oberösterreich/GO/2013-2015
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Präambel
Die Geschäftsordnung der LO-OÖ versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation.
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die LO Oberösterreich der Piratenpartei Österreichs entschieden ab.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Die Landesorganisation Oberösterreich (LO-OÖ) ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Oberösterreich. Die Verwendung des Namens "Piratenpartei Oberösterreich" ist zulässig.
- (2) Der Sitz der Landesorganisation ist in Oberösterreich, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet ist Oberösterreich. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die LO-OÖ auch darüber hinaus tätig werden.
§ 2. Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder der LO-OÖ sind die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Oberösterreich haben, solange Sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben, oder die sich der Landesorganisation Oberösterreich zugeschrieben haben, obwohl Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.
- (2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und von einem berechtigten Mitglied akkreditiert wurden.
- (3) Alles weitere regelt die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Organe
- (1) Die Landesgeneralversammlung (LGV)
- (1.1) Die LGV ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Sie dient zum Beschluss des Programms, zur Veränderung der LGO, zu Personenwahlen, zur Listenerstellung für Wahlen und andere, durch Satzungs- oder GO-Bestimmungen die Kompetenzen des ELV übersteigenden, Angelegenheiten. Sie muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
- (1.2) Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über einen der in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.
- (1.3) Kandidaten haben sich mindestens zwei Wochen vor der LGV auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zur LGV bekanntgemachten Plattform zu bewerben.
- (1.4) Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der Vorschlag vom Kandidaten fristgerecht (zwei Wochen vor LGV) auf der entsprechenden Plattform angenommen wird.
- (1.5) Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor der LGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 1 Woche vor der LGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen, wo sinnvoll, im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
- (1.6) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der LGV um 0 Uhr.
- (2) Der Landesvorstand (LV)
- (2.1) Der LV setzt sich aus einer auf der LGV beschlossenen ungeraden Zahl, jedoch mindestens drei, Mitgliedern der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt.
- (2.2) Wahlmodus siehe §4.5.
- (2.3) Die Aufgaben des LV sind unter anderem:
- Das politische Tagesgeschäft der LO
- Anliegen der, der LO zugehörigen, Mitglieder zu bearbeiten und ggf. weiterzuleiten
- Auftreten in der Öffentlichkeit, Medienarbeit die LO betreffend
- Kommunikation mit anderen Organisationen
- Verwendung der finanziellen und materiellen Mitteln absegnen
- Falls die LGV die LGF laut §3-3.6 in den LV integriert, die unter §3-3 Angeführten Aufgaben der LGF.
- (3) Die Landesgeschäftsführung (LGF)
- (3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf der LGV beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt.
- (3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederbetreuung der Landesorganisation verantwortlich. Weiters liegt es in der Verantwortung der LGF, rechtliche Bestimmungen zur Buchhaltung einzuhalten.
- (3.3) Die LGF handelt in finanziellen Fragen nur auf Auftrag von LV, ELV oder höheren Organen. Aufträge bis 100€ können von der LGF selbstständig vergeben werden.
- (3.4)Wahlmodus siehe §4.5.
- (3.5)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.
- (3.6) Die LGV kann beschließen, dass LGF und LV personell ident sind. In diesem Fall ist die LGF in den LV integriert, und die Aufgabengebiete können innerhalb des LV durch diesen selbst aufgeteilt werden. Der LV wird dann aus den Kandidaten für LV und LGF gewählt.
- (3.7) Der Landesschatzmeister ist, wenn die LGV laut §3-3.6 die LGF in den LV integriert, nach Wahlmodus §4.6 aus den bereits gewählten LVs die sich für diese Aufgabe bereiterklären zu wählen. Sollte kein Kandidat für den Landesschatzmeister zur Verfügung stehen, hat der erstgereihte LV diese Aufgabe zu übernehmen. Ein Ersatz bei Ausfall oder eine eventuelle Stellvertretung des Landesschatzmeisters kann in diesem Fall durch den ELV bestimmt werden.
- (3.8) Sollten LGF und LV personell ident sein, tritt §3-3.3 außer kraft. Ausgaben über 400€ pro Monat, sowie laufende Kosten von über 100€ pro Monat sind dann vom ELV freizugeben, Ausgaben unter 100€ pro Monat können vom Landesschatzmeister und einem weiteren Mitglied des LV freigegeben werden.
- (4) Die Rechnungsprüfung (RP)
- (4.1) Sie erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einer LGV gewählten Mitgliedern der LO-OÖ, oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt.
- (4.2) Ihre Mitglieder dürfen keinem anderem Organ, ausgenommen einer Mitgliedsversammlung wie LGV oder BGV, angehören.
- (5) Abgesandter zum Länderrat
- (5.1) Der Abgesandte der LO-OÖ zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einer LGV gewählt.
- (5.2) Wahlmodus siehe §4.6
- (5.3) Der Abgesandte zum Länderrat kann für einzelne Sitzungen im EBV oder im LR einen Stellvertreter bestimmen oder das Recht einen Vertreter zu bestimmen an den LV delegieren.
- (6) Bezirksorganisationen (BezO)
- (6.1) Die BezO können bei Bedarf als Unterorganisationen der LO-OÖ eingerichtet werden.
- (6.2) Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten der BezO gegenüber der LO und umgekehrt wie einer LO gegenüber der BO.
- (6.3) Jede BezO kann einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
- (6.4) Die Gründung einer BezO erfolgt analog zu der Gründung einer LO nach §9 der BGO, wobei die LGF statt der BGF und die LGV statt der BGV zuständig ist.
- (6.5) Es kann pro politischem Bezirk oder Statuarstadt nur eine BezO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine BezO für mehrere Bezirke eingerichtet werden.
- (6.6) In jeder BezO können sich Unterorganisationen bilden. Die BezO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Es gelten hierbei wiederum analog die Regelungen aus §9 der BGO. Das höchste Organ der Bezirksorganisation ist die jeweilige Bezirksgeneralversammlung (BezGV).
- (7) Landesarbeitsgruppen (LAG)
- (7.1) Für eine LAG gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut LGO §3.7
- (7.2) Das Wirken einer LAG ist auf das Bundesland beschränkt, ausgenommen LAGs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bundeslandes ist.
- (7.3) Eine LAG hat einen Moderator, der dem Kernteam der LAG angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der LAG gewählt. Wenn 30% der LAG-Mitglieder oder der LV eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die LAG dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der LV einen Moderator ernennen.
- (7.4) Die Rechte und Pflichten des LAG-Moderators innerhalb der LAG werden durch die GO der LAG bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-LAG Sitzung (§3-10)
- (8) Abgesandter zum Schiedsgericht
- (8.1) Ein Abgesandter zum Schiedsgericht kann jährlich auf der LGV gewählt werden.
- (8.2) Wahlmodus siehe §4.6
- (8.3) Sollte kein Abgesandter gewählt werden, kann der LV einen entsenden.
- (9) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
- (9.1) Der ELV ist zwischen LGVs das höchste willensbildende Organ de LO
- (9.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, der LGF, dem Abgesandten zum Länderrat und bis zu drei auf der LGV gewählten zusätzlichen Mitgliedern. Weiters kann jede BezO einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
- (9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (9.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, LV, LGF, zwei Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
- (9.5) Die auf der LGV gewählten ELV-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für LV, LGF und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlpunkten nach. Ein ELV-Mitglied kann es jedoch ablehnen ein anderes Amt zu übernehmen.
- (10) ELV-LAG Sitzung
- (10.1) Die ELV-LAG Sitzung besteht aus den Mitgliedern des ELV und den Moderatoren der LAGs
- (10.2) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (10.3) Die ELV-LAG Sitzung wird vom ELV einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten.
- (10.4) Bei der ELV-LAG Sitzung haben die Moderatoren dem ELV über die Tätigkeiten und Ergebnisse der LAG zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des LAG-Kernteams vertreten.
- (10.5) Ist eine LAG nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten ELV-Sitzung zu berichten.
- (10.6) Die ELV-LAG Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des ELV dienen.
§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen
- (1) Sitzungen des Landesvorstands sowie der Landesgeschäftsführung finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie Mumble und Piratepad für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist. Der Landesvorstand bzw. die Landesgeschäfstführung sind auf ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 60% ihrer Mitglieder anwesend sind.
- (2) Anträge an den LV bzw. die LGF können von Mitgliedern der LO jederzeit formlos eingebracht werden. Für Mitglieder andrere LOs gilt §4 (4). Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung bzw LGF-Sitzung abzustimmen, sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden.
- (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV und des ELV hinaus gehen, können auch außerhalb einer LGV vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einer LGV gegeben ist.
- (4) Anfragen an den LV bzw. die LGF können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV/LGF-Sitzung behandelt werden.
- (5) Wahl des LV und der LGF
- (5.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen.
- (5.2) Es können 2,1 oder 0 Punkte pro Kandidat vergeben werden. 0 Gilt dabei als Gegenstimme. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig.
- (5.3) Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten, wobei die Anzahl an bestätigenden Stimmen höher sein muss als die Anzahl der Gegenstimmen.
- (6) Wahl von Abgesandten
- (6.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen.
- (6.2) Die Wahlpunkte von 1 bis zur Anzahl der bei dieser Wahl kandidierenden Personen müssen auf die Kandidaten ohne Doppelung und Auslassung verteilt werden. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig.
- (6.3) Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten.
- (7) Beschlüsse
- (7.1) Beschlüsse von ELV, Landesvorstand und Landesgeschäftsführung sind nur gültig, wenn sie auf einer mindestens 120 Stunden vorher einberufenen Sitzung abgestimmt und protokolliert oder mittels Umlaufbeschluss in einer für jeden einsehbaren Plattform laut §4-7.2 LGO gefasst wurden.
- (7.2) Für Umlaufbeschlüsse ist die Redmine-Instanz der Piratenpartei Österreichs zu verwenden.
§ 5. Schlussbestimmungen
- (1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Satzung der PPÖ und deren GO sinngemäß.
- (2) Die Bestimmungen dieser GO, die gegen die GO der Bundesorganisation hinsichtlich Landesorganisationen oder die Bundessatzung verstoßen, sind ungültig.
§ 6. Gültigkeit
- (1) Diese Version der Geschäftsordnung der LO-OÖ tritt mit 12.1.2013 in Kraft, Änderungen daran werden mit dem Beschluss sofort wirksam.
- (2) Veränderungen an der GO (2.1) Änderungen an der GO können durch Mittel der Liquid Democracy, die in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) festgelegt sind, durchgeführt werden. Wenn keine Bestimmungen durch eine Landes-LDO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen - insbesondere Quoren und Mehrheiten - der Bundes-LDO.