Gesetzliches
Parteiengesetz
Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)
Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG)
Bundesgesetz über die Förderung der Parteiakademien (Publizistikförderungsgesetz)
Datei:Infoblatt Kandidaten Spenden, Sponsoring und Inserate.pdf
Datei:Parteienförderung Wahlwerbende Gruppen.pdf
Wahlantritt
NRW
Aus Salzburg gibt es eine Sammlung an Dokumenten und einen kleinen Leitfaden zum Wahlantritt, aufgrund eines Gesprächs mit dem Referat Wahlen und Sicherheit:
Salzburg
Medium:Informationsblatt_Wahlvorschlag_Landtagswahl_Salzburg.pdf Unterstützungserklärung, Zustimmungserklärung und Landeswahlvorschlag
Niederösterreich
XimeX hat eine Übersicht erstellt, wo allgemeines, aber vor allem viel NÖ-spezifisches für den WAhlantritt gesammelt wurde:
https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Niederösterreich/NRW2013
Bundesländer - Parteienförderungen und Wahlordnungen - Linkliste
Gesamtliste von mitom2 https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=1401
Für Parteiarbeit mit Medien relevant: Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (§ 2) http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007610
Kärnten
Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000130
Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000022
NÖ
NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012 http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2012101/LRNI_2012101.html
NÖ Landtagswahlordnung 1992 http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011120/LRNI_2011120.htm
Verordnung über die Ausschreibung der Wahl des Landtages von Niederösterreich http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2012133a/LRNI_2012133a.html
GESETZ ÜBER DIE FÖRDERUNG DER TÄTIGKEIT DER LANDTAGSKLUBS http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2003060/LRNI_2003060.html
Salzburg
Salzburger Parteienförderungsgesetz http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000389
Letzte Änderung Sbg Parteienförderungsgesetz LGBl. 98/2012 - nur als pdf verfügbar, Änderung unwesentlich
Salzburger Landtagswahlordnung 1998 - LTWO 1998 http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001107
Tirol
Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000529
Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011 http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000504
Gründung politischer Parteien
Die rechtliche Grundlage für die Gründung politischer Parteien ist das Parteiengesetz aus dem Jahr 2012.
Die Bildung politischer Parteien ist in Österreich frei und relativ einfach. Das heißt, Gruppen können eine politische Partei gründen, sofern verfassungsgesetzlich nichts dagegen spricht (z. B. Verbot der Gründung nationalsozialistischer Organisationen). Einzige Voraussetzung ist, dass Parteien Satzungen beschließen, die in einer periodischen (regelmäßig erscheinenden) Schrift veröffentlicht werden müssen. Danach sind die Satzungen beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, damit die Gruppierung Rechtspersönlichkeit erlangt.
Quelle: http://www.parlament.gv.at/PERK/PK/PP/
Liste der politischen Parteien in Österreich und Parteienregister
http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_politischen_Parteien_in_%C3%96sterreich
Update: ab 1.7.2013 gilt folgender Satz in § 1 (4) PartG hinsichtlich des Bundesministeriums für Inneres: "Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat."
Datenschutzrecht
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000) http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597
Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2004 - StMV 2004) http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003495
Ältere Einträge auf dieser Seite ohne Update
Namensrecht und Domain
http://www.internet4jurists.at/domain/domain61a.htm
Namensrecht: höchstpersönlich oder übertragbar?
Fachbereich Recht - Private Law
Zivilrecht
http://www.lexandtax.at/index.php?option=com_content&view=article&id=14773:namensrecht-hoechstpersoenlich-oder-uebertragbar&catid=51:38,28&Itemid=64
Das Namensrecht ist in §43 ABGB [1] geregelt:
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
galtuer und die Folgen
Ein weiterer Mosaikstein im Domain-Namensrecht
http://www.internet4jurists.at/news/aktuell13a.htm
Klage "Volkspartei" gegen "Volkspartei Wahlgemeinschaft M" - Entscheidung des OGH
Spruch
- Eine Wahlgemeinschaft (Wahlpartei) ist zumindest insoweit parteifähig, als die von ihr oder gegen sie geltend gemachten Ansprüche aus ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptzwecks abgeleitet werden Mißbrauch der Bezeichnung "Volkspartei" durch eine "Volkspartei Wahlgemeinschaft M"
- Auch eine juristische Person kann den Namensschutz nach § 43 ABGB geltend machen
- Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder eines wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht, noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde
- Dem Namensträger muß ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne unmittelbare Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ihm und der benannten Person erweckt wird
Verjährung
Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, d.h. die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden.
- Verjährungsfristen:
- Dreißigjährige Frist: Die allgemeine Verjährungsfrist des ABGB beträgt 30 Jahre.
- Dreijährige Frist: In bestimmten Fällen ist die Frist auf 3 Jahre verkürzt, hauptsächlich bei Rechten, die normalerweise sehr rasch geltend gemacht werden. (Kaum jemand hebt sich z.B. die Quittungen über Zahlungen beim Bäcker auf.) Insbesondere unterliegen der kurzen Verjährungsfrist:
- Das Recht auf regelmäßig wiederkehrende Einzelleistungen (Zinsen, Renten, u.dgl.).
- Forderungen des täglichen Lebens (§ 1486 ABGB).
- Das Recht, eine letztwillige Verfügung umzustoßen, den Pflichtteil oder seine Ergänzung zu fordern, eine Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen, die Geltendmachung von Irrtum oder Furcht beim Vertragsschluss, der Wegfall der Geschäftsgrundlage, die Verkürzung über die Hälfte (1487 ABGB).
- Schadenersatzansprüche (ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger).
- Vierzigjährige Frist: Für einzelne Steuerforderungen gilt eine vierzigjährige Verjährungsfrist.
- Wirkung: Nach Ablauf der Frist ist die Schuld zwar noch einklagbar, der Schuldner kann jedoch die eingetretene Verjährung einwenden, wodurch er leistungsfrei wird. Dennoch kann aber die Schuld noch wirksam erfüllt werden (Naturalobligation).
- Präklusionsfristen (z. B. Gewährleistungsfristen) hingegen vernichten das Recht vollständig.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(4) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Halbjahr nach der jeweils letzten Beschlusslage. Wurde im betreffenden Halbjahr der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig entsprechend Höhe vor einem neuen Beschluss geleistet, so bestehen für dieses Halbjahr keine Forderungen der Partei.
§ 5. Sitzungen
(4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens in schriftlicher Form im Wiki hinterlegt werden; zusätzlich ist eine Tonaufnahme erwünscht, sofern die Sitzung auch nur in Teilen oder zwischen einzelnen Mitgliedern mündlich stattfindet. Tonaufzeichnungen sind im Wiki zu hinterlegen oder zu verlinken. Das schriftliche Protokoll hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Zeitmarken von Beginn und Ende,
- 2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium,
- 3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung,
- 4. Kernpunkte der Diskussion zu einem Antrag mit Kennzeichnung der Sprecher,
- 5. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.
(5) Alle Beschlüsse des Organs sind mit ihrer Begründung gesammelt in einem Beschlussregister des Organs im Wiki zu veröffentlichen.
§ 13. Die Landesorganisationen (LOs)
(1) Die LOs sind mit der politischen Arbeit auf Landesebene betraut. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
Quellen
Last Page Edit: Jokersteve 8.02.2014
|