Parteiengesetz2012
56. Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) (NR: GP XXIV RV 1782 AB 1844 S. 163. BR: 8746 AB 8751 S. 810.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt Politische Parteien und Rechenschaftspflicht
§ 1. Gründung, Satzung, Transparenz
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).
(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.
(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die
1. Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
3. Gliederung der Partei,
4. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.
(5) Politische Parteien können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwillige Auflösung bekanntgeben.
(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,
1. Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen sowie die durch Valorisierung geänderten Beträge für Parteienförderung, Wahlwerbungsausgaben und Spenden kundzumachen,
2. seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an der eine politische Partei oder eine nahestehende Organisation oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,
3. Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und
4. im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten, die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln.
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1,
2. „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,
3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
4. „Wahlwerbungsausgaben“: die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,
5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
a. einer politischen Partei oder
b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder
c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder
f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,
6. „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
a. eine politische Partei,
b. eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, oder
c. eine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
d. eine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
e. einen Abgeordneten, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, oder
f. einen Wahlwerber, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lit. a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,
7. „Inserat“: eine gegen Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist.
2. Abschnitt Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben
§ 3. Parteienförderung
(Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.
§ 4. Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben
(1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
1. Außenwerbung, insbesondere Plakate,
2. Postwurfsendungen und Direktwerbung,
3. Folder,
4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
6. Kinospots,
7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
8. Kosten des Internet-Werbeauftritts,
9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,
10. zusätzliche Personalkosten,
11. Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,
12. Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.
3. Abschnitt Rechenschaftspflicht
§ 5. Rechenschaftsbericht
(1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.
(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.
(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,
3. Fördermittel,
4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,
5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,
7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),
9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,
11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),
12. Sachleistungen,
13. Aufnahme von Krediten,
14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
1. Personal,
2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,
3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,
4. Veranstaltungen,
5. Fuhrpark,
6. sonstiger Sachaufwand für Administration,
7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,
10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,
11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,
12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,
13. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,
14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.
(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.
§ 6. Spenden
(1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.
(2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:
1. Spenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
2. Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
3. Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
(3) Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:
1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,
2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und
4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds. Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Abs. 2 Z 1 und 2 auf Gemeindeebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Abs. 2 Z 3.
(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.
(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:
1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,
2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,
6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,
9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,
10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.
(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.
(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 2 bis 7 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.
§ 7. Sponsoring und Inserate
(1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.
(2) Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (§ 2 Z 7), soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.
(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6) und Inseraten (§ 2 Z 7) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und für nahestehende Organisationen, ausgenommen jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.
4. Abschnitt Kontrolle der Rechenschaftspflicht
§ 8. Prüfung und Kontrolle
(1) Die Prüfung der Rechenschaftsberichte hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2) Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.
(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.
(5) Der Prüfungsvermerk ist auf dem Rechenschaftsbericht anzubringen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
§ 9. Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüfer
(1) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er
1. ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,
2. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
3. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Z 1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.
(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 228 Unternehmensgesetzbuch, BGBl. I Nr. 120/2005) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 nicht Prüfer sein darf.
(4) Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, bleiben unberührt.
§ 10. Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen
(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
(3) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforderungen (§ 5) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.
(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen.
(5) Räumt die nach Abs. 4 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (§ 5) zu beauftragen. Für den so zu bestellenden Wirtschaftsprüfer findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass der bestellte Wirtschaftsprüfer auch kein Amt oder keine Funktion in einer anderen Partei oder für eine andere Partei ausüben oder in den letzten drei Jahren ausgeübt haben darf. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.
§ 11. Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
1. das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und
2. über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,
3. über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und
4. jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.
(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:
1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, stehen,
3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie
4. Personen, die eine der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(5) Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvorschlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen
1. des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,
2. des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie
3. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gebunden.
(6) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Auf das Verfahren vor dem Senat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, anzuwenden. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Senates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
§ 12. Sanktionen
(1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
(2) Wer vorsätzlich
1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder
2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder
3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder
4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 angenommen und nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 7 angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.
5. Abschnitt Anwendung auf andere Rechtsträger
§ 13. Wahlwerbende Parteien
Die §§ 4 bis 12 gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14. Valorisierungsregel
(1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
(2) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 4 und § 6 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Z 6 bis 9 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
§ 15. Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 3, § 6 Abs. 10 und § 11 Abs. 1 und Abs. 6 und § 14 Abs. 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 16. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Anordnung treten § 1, § 3, § 6 Abs. 10, § 11 Abs. 1 und 6 sowie § 14 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit Ausnahme seines § 4 außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an § 3 erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.
(2) § 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.