Benutzer:Betriebsdirektor/Wirtschaft/Erbschaftssteuer

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Eine neue Erbschaftssteuer in Österreich könnte sich beispielsweise am deutschen Modell orientieren. Im folgenden sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:


Inhaltsverzeichnis

Steuerpflicht

Die Erbschaftssteuer muss mit der Schenkungssteuer kombiniert werden, um eine Steuerumgehung zu verhindern. Der Erbe oder Beschenkte ist mit dem gesamten erworbenen Vermögen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn der Erblasser oder der Erbe Steuerinländer war (ist). Darüber hinaus müssen Erbschaften und Schenkungen an Stiftungen und Vereine berücksichtigt werden, soferne deren Zweck wesentlich den Interessen der Familie auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.


Ermittlung der Bemessungsgrundlage

  • ) Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb ("Bereicherung") des Begünstigen;
  • ) "Bereicherung" = Vermögen abzüglich Nachlassverbindlichkeiten;
  • ) Bewertung ist abhängig von der Vermögensart;


Bewertungskriterien für Grundstücke

  • ) Relevant sind Grund und Boden, Gebäude, Zubehör, Baurechte, Wohnungseigentum
  • ) Nicht relevant sind Bodenschätze, Betriebsvorrichtungen
  • ) Unbebaute Grundstücke werden mit einem Bodenrichtwert bewertet
  • ) Bebaute Grundstücke werden hinsichtlich ihrer Grundstücksart unterschieden
    • ) Häuser und Wohnungen werden im Vergleichswertverfahren bewertet
    • ) Renditeobjekte werden nach dem Ertragswert (Mieteinnahmen, Pacht) bewertet
    • ) Wenn obiges zu keinem Ergebnis führt, wird der Wert auf Basis von Regelherstellungskosten ermittelt
  • ) Kann der Steuerpflichte einen niedrigeren Wert nachweisen so wird dieser zur Bewertung herangezogen


Bewertungskriterien für Betriebsvermögen

  • ) Die Wertermittlung erfolgt durch ein (gesetzlich anerkanntes) Bewertungsverfahren auf Bewertungsstichtag
  • ) Der Steuerpflichtige kann den Wert auch durch ein Ertragswertverfahren ermitteln
  • ) Grundlage des Ertragswertverfahrens ist der künftig, nachhaltig erzielbare Jahresertrag


Steuerbefreiungen

  • ) Kunstgegenstände und Gegenstände des Hausrates
  • ) Z.T. Grundstücke, die zu Wohnzwecke vermietet sind


Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen

  • ) Begünstigt ist der Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteil
  • ) Begünstigt ist der Erwerb von Anteilen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der EU
  • ) Bei einer Kapitalgesellschaft muss der Schenker/Erbe eine Mindestbeteiligung von 25% halten
  • ) Unternehmensvermögen sind zu 85% steuerbefreit
  • ) Optionsverschonung bei Behaltefrist (7 Jahre)
  • ) Lohnsummenregelung mit Lohnsummenfrist (7 Jahre)


Persönliche Freibeträge

  • ) 500.000 EUR bei eingetragenen Lebenspartnern oder Ehegatten (+besonderer Versorgungsfreibetrag)
  • ) 400.000 EUR für Kinder
  • ) 200.000 EUR für Enkelkinder
  • ) 20.000 EUR für sonstige Personen


Steuersatz

Wert bis EUR Prozentsatz in der Steuerklasse
Ehegatte, Lebenspartner, Kiner, Stiefkinder, Enkelkiner, Eltern Eltern bei Schenkung, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, -eltern, geschiedene Lebenspartner Alle anderen Erben
75.000 7% 15% 30%
300.000 11% 20% 30%
600.000 15% 25% 30%
6.000.000 19% 30% 30%
13.000.000 23% 35% 50%
26.000.000 27% 40% 50%
größer 26.000.000 30% 43% 50%


Vermeidung von Doppelbesteuerung

  • ) Anrechnungsmöglichkeit der ausländischen Steuerlast auf die inländische Steuer
  • ) Doppelbesteuerngsabkommen um doppelten Steuerzugriff zu verhindern


Kritik

  • ) Regelungen zum Betriebsvermögen greifen zu wenig
  • ) Fristen möglicherweise zu lange (besonders bei kleinen Betrieben)
  • ) "Schonung" zu wenig an der Sicherung der Beschäftigung ausgerichtet


Quellen

KPMG Studie Vermögensbesteuerung

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