BGV2017-01/Anträge

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BGV2017-01/Anträge
Last Page Edit: Desertrold 25.05.2017

Inhaltsverzeichnis

Fristen

Anträge zur BGV2017-1 können per Liquid an Mitgliederversammlung, per Email an die Arbeitsgruppe BGV oder per Mail an ein Organ der ppAT eingebracht werden.

!!!ACHTUNG!!!
Die Frist für das Einreichen von Anträgen endet offiziell schon am 27.05.2017 um 23:59

Über eine kulanzweise Nachreichung befindet ausschließlich die AG BGV.
Die Frist für die Einbringung von Gegenanträgen endet am 10.06.2017 um 23:59.
Kandidaturen können noch bis 10.06.2017 um 23:59 bekannt gegeben werden. Eine Nachnominierung auf der BGV ist möglich.

Um auf der BGV stimmberechtigt zu sein, muss der Mitgliedsbeitrag für 2017 am 10.06.2017 um 23:59 verbucht sein. Bitte daher rechtzeitig tätig zu werden.

eingelangte Anträge

A1 | Bundesvorstand | Misstrauensantrag Schiedsgericht

Aufgrund einer heute vom Schiedsgericht eingelangten Email, in der behauptet wird:

"Zur Praxis, nachdem für die "Bewährungsfristen" und "Aufgaben" für Output jegliche Statuten-Grundsätze gefehlt haben, war diese Sanktion sowieso von vornherein sinnlos, weil wir als SG nichts beschließen können was keine Statuten-Grundlagen hat. Daher hat sich die Frage nach einem Ausschluss von Output erübrigt."

Es wird also der eigene Urteilsspruch nicht respektiert bzw wird eingestanden, dass das SG satzungswidrig gehandelt hat. In beiden Fällen kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Desweiteren hält das SG schon seit Monaten keine vorgeschriebenen Sitzungen mehr ab, reagiert nicht auf Anfragen. Lediglich freeride antwortet auf Fristsetzungen des BV jeweils am letzten Tag, allerdings auch nicht inhaltlich, sonder nur formal.

Es ist daher davon auszugehen, dass dem Schiedsgericht nicht mehr zu trauen ist, da es sich seiner eigenen Konstitution nicht mehr im Klaren ist. Der Versuch aus diesem Zustand Rechtsansprüche ableiten zu wollen, muss unterbunden werden, weswegen dem Bundesvorstand nur das Mittel des Misstrauensantrag bleibt. Hiermit gilt das SG wegen Misstrauen als enthoben. Über den Antrag hat die BGV2017-1 zu befinden.

A2 | Bundesvorstand | Antritt der ppAT zur NRW

Die BGV2017-1 beschließt, dass die ppAT unter Federführung der AG NRW zur vorgezogenen NRW2017 antritt.

A3 | Peter | Antritt der ppAT zur NRW

Initiative 6968

Die Bundesorganisation der Piratenpartei Österreichs spricht sich grundsätzlich für einen gemeinsamen Antritt als Wahlplattform „Echt Rot“ bei der Nationalratswahl 2017 aus.

Da die Bündnispartner und Rahmenbedingungen erst nach der BGV feststehen werden, beschließen wir die Teilnahme am Bündnis vorbehaltlich folgender Bedingungen:

(1) Die Ziele und Grundsätze des Bündnisses entsprechen dem Grundsatzprogramm und Zielen laut Satzung der Piratenpartei bzw. wiedersprechen diesen zumindest nicht

(2) Das Bündnis erfüllt, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, alle gesetzlichen und formalen Anforderungen um bei der Nationalratswahl antreten zu können

(3) Das Bündnis ist demokratisch organisiert

   Jede natürliche Person (Aktivist*in) kann am Bündnis teilnehmen
   Anträge können von allen Aktivist*innen online über eine geeignete Plattform oder bei einer Versammlung eingebracht und abgestimmt werden
   Beschlüsse werden zumindest mit einfacher Mehrheit getroffen. Übersteigt die Zahl der Enthaltungen die der gültigen Stimmen, so gibt es kein Abstimmungsergebnis
   Das Programm wird mit zumindest 60% Zustimmung beschlossen
   Bei Personenwahlen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe
   Personen werden mit zumindest 60% Zustimmung gewählt
   JedeR Aktivist*in kann für ein Organ oder einen Listenplatz kandidieren
   Von Aufsichtsorganen ausgeschlossen sind Aktivist*innen, welche Mitglied in einem Leitungsorgan sind oder politische Mandate innehaben
   Aktivist*in können Mitglieder für Organen bzw. Kandidat*innen für Listenplätze frei wählen
   Aktivist*in können beschließen, dass Listenplätze ab einer bestimmten Position von einem Organ festgelegt/aufgefüllt werden

(4) Das Bündnis stellt sicher, dass in geeigneter Weise dokumentiert und online abrufbar sind:

   Struktur des Bündnisses und Besetzung von Organe/Listen
   Protokolle/Beschlüsse von Organen
   Mittelherkunft und Verwendung
   Ziele und Grundsätze

Wir verpflichten uns im Falle des Zustandekommens eines Bündnisses:

   Zur aktiven Mitarbeit & Kooperation
   Zur Unterstützung bei der Deckung der Wahlkampfaufwände

Wir beauftragen die Bundesorgane mit dem Bündnis in Kontakt zu treten und erteilen das Mandat ein Wahlbündnis unter genannten Bedingungen einzugehen. Dieses Mandat erlischt:

   wenn das Bündnis diese Bedingungen ablehnt oder
   durch Ablauf, nach Verstreichen des 14. Tages vor dem Stichtag gemäß §1 Abs. 2 NRWO

Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt die jeweilige Entscheidung zu einem alleinigen Antritt:

(a) Die Bundesorganisation der Piratenpartei Österreichs spricht sich beim Nichtzustandekommen eines Bündnisses für einen Antritt bei der Nationalratswahl 2017 aus.

(b) Die Bundesorganisation der Piratenpartei Österreichs spricht sich beim Nichtzustandekommen eines Bündnisses gegen einen Antritt bei der Nationalratswahl 2017 aus.

A3 | Gegenantrag | VinPei | Antritt der ppAT zur NRW

Die Basis hat den unbedingten Willen, sich als Piratenpartei eigenständig zu profilieren und unverwässert ihren Weg als Partei des digitalen Wandels und Verteidigerin der individuellen Freiheit fortsetzen. Sie ist davon überzeugt, dass dieser Weg über kurz oder lang dazu führen wird, in die Parlamente und Gremien einzuziehen, um Piratenforderungen Gehör zu verschaffen. Wahlbündnisse auf Landes-, Bundes- und Europaebene lehnt die Parteibasis ebenso ab, wie eine Öffnung in Richtung "alternative Pseudo-Wissenschaften".

Kooperationen mit anderen Piratenparteien bei supranationalen Wahlen – wie bei EU-Wahlen – sind hingegen ausdrücklich erwünscht.

Erlaubt sind in jedem Fall Fraktionsgemeinschaften in jedweden politischen Gremien aller Ebenen, sofern es der Piratenpartei nicht möglich ist, selbständig einen Fraktionsstatus zu erhalten.

Ausgeschlossen sind solche Fraktionsbildungen nur mit Parteien oder Wählergruppen, deren ideologische Ausrichtung in erheblichem Masse den Zielen und Grundsätzen der Piratenpartei Österreichs widerspricht.

Selbstverständlich steht es Piratenmandataren frei, in Gremien für sinnvolle Anträge zu stimmen – auch wenn sie im Einzelfall von einer Gruppierung stammen, die unseren Grundwerten und Zielen widersprechen. Entscheidend ist hier allein die Qualität des Antrags und nicht, wer ihn eingebracht hat.

Die offizielle Teilnahme von Gliederungen der Piratenpartei Österreichs und deren Mandataren an öffentlichen Veranstaltungen, wie Demonstrationen etc., ist dann statthaft, wenn deren Charakter überwiegend durch Organisationen geprägt wird, die unseren Grundwerten und Zielen nicht in einem fundamentalen Ausmaß widersprechen.

§8 Bundesgeneralsversammlung, Abs. 7 der Satzung, lautet derzeit: "Sie entscheidet über Wahlplattformen. Wahlbündnisse auf Landesebene bedürfen der Genehmigung durch die BGV, Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung." Dieser §8, Abs. 7 der Satzung ist zu streichen.

Stattdessen wird §6 der Satzung mit einem neuen Abs. 15 ergänzt: "Wahlbündnisse, Wahlplattformen etc. mit anderen Parteien oder Wählergruppen sind auf Bundes- und Landesebene kategorisch ausgeschlossen, so es sich nicht um Piratenparteien, gemäß § 13, Abs. 6 der Satzung oder § 15 der Bundesgeschäftsordnung handelt. Auf Gemeindeebene sind Wahlbündnisse, Wahlplattformen etc. vor Inkrafttreten dem EBV anzuzeigen. Widerspricht dieser dem Bündnis nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden oder stimmt er ausdrücklich zu, gilt das Wahlbündnis als genehmigt. Statthaft ist ein Veto des EBV gegen ein solches regionales Bündnis aber nur dann, wenn die ideologische Ausrichtung des möglichen Bündnispartners in erheblichem Masse den Zielen und Grundsätzen der Piratenpartei Österreichs widerspricht. Dies gilt insbesondere für Parteien, die sich nicht nachhaltig zu Freiheit, Frieden, Emanzipation, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie bekennen oder andere nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung beurteilen."

Ebenso ist ein zusätzlicher §11, Abs. 5 in die Satzung einzufügen: "Er Entscheidet über Wahlbündnisse auf Gemeindeebene und hat seine Zustimmung dann zu verweigern, wenn regionale Gliederungen beabsichtigen sollten, eine Verbindung mit Organisationen einzugehen, die unseren Grundwerten und unserem Programm in unvereinbarem Maße widersprechen."

§16 Wahlantritt, Abs. 2 der Bundesgeschäftsordnung lautet derzeit: "Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden."

Stattdessen ist er, wie folgt, abzuändern: "Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind auf Bundes- und Landesebene, so es sich nicht um Piratenparteien, gemäß § 13, Abs. 6 der Satzung oder § 15 der Bundesgeschäftsordnung handelt, nicht zulässig. Bei Wahlantritten auf Gemeindeebene nur dann, wenn zuvor der erweiterte Bundesvorstand dem Beschluss zugestimmt oder nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden, widersprochen hat. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden."

Begründung:

Es ist Zeit, dass wir unseren Umgang mit anderen Parteien und Gruppierungen ein für allemal klären. Insbesondere muss es in der Zukunft vermieden werden, dass wir abermals in eine erfolglose Bündnispolitik hineinschlittern, die unser eigenes Profil schwächt und den Zusammenhalt der Basis gefährdet.

Nach der Aufkündigung des Bündnisses „Wien anders“ ist es nur konsequent, den Weg der Eigenständigkeit und Profilierung der eigenen „Marke“ weiter zu gehen.

A3 | desertrold | neue SGO / 3SR - Berufung an EBV

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/6972.html?tempstore=m4df89dh1nsn1rs5z8g75rrn7n

Darstellung & Begründung

Warum schon wieder eine neue SGO?

Zwar wurde erst kürzlich eine neue SGO beschlossen, dennoch sehe ich darin noch Konstruktionsfehler. Das Hauptproblem liegt darin, dass jeder Beschluss an die BGV berufen werden kann, es also (wahrscheinlich immer) darauf hinausläuft, dass bei Bundesgeneralversammlungen über den Verbleib einzelner Personen nach Mehrheitswahlrecht bestimmt werden soll. Das entspricht nicht meiner Vorstellung einer gerechten noch praktikablen Schiedsgerichtsordnung, noch meiner Vorstellung von Demokratie im allgemeinen. Der hier vorliegende Entwurf entspricht in weiten Teilen der vorigen SGO, insbesondere was die Ernennung von SR mit Stimmrecht durch die Streitparteien angeht, sieht aber bei einzelnen Punkten grobe Änderungen vor.

Die wesentlichen Änderungen kurz erklärt

Der neue Entwurf sieht ein Zweier-Team aus amtsführendem Bundesschiedsrichtern (BSR) mit Stimmrecht und einem stellvertretenden Bundesschiedsrichter (sBSR) ohne Stimmrecht vor, der protokollarische und beratende Funktion hat. Unter bestimmten Bedingungen können / müssen diesen Positionen getauscht werden - etwa bei Befangenheit. Auch müssen diese BSR schon einmal als Organ für die ppAT tätig gewesen sein. Es also sichergestellt ist, dass ihnen schon einmal das Vertrauen der Basis ausgesprochen wurde. Eine Doppelfunktion als SR und politisches Organ ist nachwievor ausgeschlossen, aber so ist es zB möglich SR und LGF/BGF gleichzeitig zu sein. Im Falle eines Interessenkonflikts ist in der SGO ein Automatismus vorgesehen.

Berufen wird grundsätzlich an den EBV, der aber auch das Recht hat mit 66% Mehrheit die Berufung abzuweisen. Die Verfahrensdauer ist mit 34 Tagen beschränkt und kann unter Aufwendung aller Rechtsmittel maximal 62 Tage betragen. Als expliziten Sonderfall kann NUR der EBV die Berufung an die BGV übergeben, sollte es sich um eine besonders heikle, existenzielle Frage handeln, die der EBV nicht verantworten kann / möchte.

Was bringt das?

Schiedsgerichtsverfahren sind kurz, schlank und trotzdem fair. Für Gründe wie Krankheit, Befangenheit oder Abwesenheit gelten nun klare Regeln und Automatismen, die eine Verzögerung und unnötigen Streit über die weitere Verfahrensweise verhindern. Der EBV als Berufungsinstanz kann schnell zusammen treten und besteht ausschließlich aus Mitgliedern, die das Vertrauen der Basis haben. Bundesgeneralversammlungen werden nicht durch Einzelschicksale gestört und können sich den wegweisenden Dingen der ppAT zuwenden. Zudem ist mit wesentlich weniger Störaktionen und damit einem gedeihlicheren Ton vor Ort zu rechnen.

Antrag

hiermit soll beschlossen sein die nun folgende Schiedsgerichtsordnung als gültig einzusetzen. Sie ersetzt die bisherige SGO vollständig.

die SGO im Wortlaut

§ 1. Zusammensetzung

(1) Das Schiedsgericht besteht aus insgesamt drei Mitgliedern plus einem stellvertretenden Bundesschiedsrichter (sBSR).

(2) Auf der Bundesgeneralversammlung werden ein amtsführender Bundesschiedsrichter / amtsführende Schiedsrichterin (BSR) sowie ein/e Stellvertreter/in (2. Gereihter, sBSR) gewählt. Alle Kandidaten müssen schon wenigstens einmal in Organfunktion für die ppAT tätig gewesen sein und dürfen gleichzeitig keine politische Organfunktion (BV, LV, LAS) innehaben. Der amtsführende BSR ist verpflichtet, Kontakt mit dem Bundesvorstand zu halten, kann sich aber zweimal pro Jahr auf die Dauer von max. 3 Wochen entschuldigen lassen. Etwaige Anträge gelten dann ab Wiederaufnahme der Tätigkeit als eingebracht. Stehen weder BSR noch sBSR zur Verfügung, kann der EBV für den Anlassfall und längstens bis zur nächsten BGV Ersatz berufen.

(3) Der Antragsteller sowie die 2. Streitpartei ernennen jeweils ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes (SR). Diese müssen Mitglied der Piratenpartei sein und sich über Satzung, Geschäftsordnung und Schiedsgerichtsordnung zu informieren. Wenn es keine andere Streitpartei gibt oder diese keinen Schiedsrichter benennt, ernennt das vom Streitfall betroffene Organ an seiner statt oder im Zweifelsfall der BV ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes. Sollte einer dieser Schiedsrichter unentschuldigt mehr als eine Woche bzw entschuldigt mehr als zwei Wochen abwesend sein, können BV bzw Antragsteller ihren jeweiligen Schiedsrichter austauschen. Entschuldigte Abwesenheiten gelten nicht als aufschiebend. Die festgelegte maximale Verfahrensdauer (vgl. §4) ist auch dann einzuhalten.

(4) Die drei auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter (BSR + SRs) fällen nach Ablauf des Verfahrens das Urteil. Dem sBSR kommt dabei die Aufgabe der Protokollierung, die Kontrolle des satzungskonformen Ablaufs und beratende Funktion zu. Sollte kein sBSR zur Verfügung stehen, hat das SG einen Protokollanten zu benennen und der EBV schnellstmöglich Ersatz zu benennen.

(5) Sollten Verfahren nicht laut SGO durchgeführt werden, gilt der Antrag als abgewiesen und ist erneut einzubringen. Die SGO gilt für die Dauer eines Verfahrens. Eine Änderung der SGO während eines Verfahrens ist nicht zulässig. Dem ist bei Beginn des Verfahrens von allen Parteien zuzustimmen.

(6) Sollte es aus privaten, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen des BSR nicht möglich sein, das Verfahren zu führen, übernimmt der sBSR die Rolle das BSR und der EBV hat interimistisch einen sBSR Ersatz zu berufen. Dieser ist bis zur Rückkehr des BSR, längestens aber bis zur nächsten BGV als sBSR eingesetzt.

(7) Sollte der BSR aus Gründen der Befangenheit nicht den Vorsitz des SG übernehmen wollen oder können, so kann mit dem sBSR für die Dauer des Verfahrens ohne weitere Erklärungen die Rolle vertauscht werden. Sehen sich BSR, sBSR oder beide nicht in der Lage das Verfahren zu führen, ist vom EBV für dieses Verfahren Ersatz zu berufen. Befangenheit kann von Seiten jedes Teilnehmers erklärt werden. Jedenfalls ist ein Verdacht auf Befangenheit zu Beginn der Verhandlung oder aber unmittelbar nach dem Auftreten des Verdachts geltend zu machen. Der Beschuldigte hat sich daraufhin zeitnah zu erklären. Handelt es sich bei dem Verfahren um Belange der Geschäftsführung und hat der BSR jenes Amt gerade oder über den in Frage kommenen Zeitraum inne gehabt, sind die Rollen BSR und sBSR ebenfalls zu tauschen bzw. die Funktion vom SR wegen Befangenheit zurückzuweisen.

§ 2. Einberufung

(1) Die Aufforderung zur Einberufung des Schiedsgerichts kann durch mindestens zwei Parteimitglieder schriftlich an den E-Mail-Verteiler des Schiedsgerichtes erfolgen. Jedes Mitglied kann maximal einen Antrag pro 30 Tagen stellen. Mehrere Anträge innerhalb von 30 Tagen sind zurückzuweisen. Bundesorgane sind davon ausgenommen. Anträge auf Parteiausschluss müssen von mindestens 5 Mitgliedern eingebracht werden [vgl. §3(2)].

(2) Mit der Aufforderung ist der Sachverhalt ausführlich darzulegen und zu begründen. Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und zumindest folgendes enthalten: Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller); allenfalls Name des anderen Streitpartners (Antragsgegner); klare, eindeutige Anträge; eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). Dem Schiedsgericht sind möglichst umfassende Informationen für die Führung des Verfahrens vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Vorsitzende hat zu prüfen, ob das Schiedsgericht für den Antrag zuständig ist; andernfalls ist der Antrag an das zuständige Organ zu verweisen, das ihn verpflichtend zu behandeln hat. Ist das Schiedsgericht zuständig, der Antrag aber formal nicht korrekt, kann dieser an den Antragsteller zur Verbesserung zurückgewiesen werden.

(4) Bei erstmaligem Zusammentreten des Schiedsgerichtes zu einem neuen Antrag, ist dem Antrag ein eindeutiges Aktenzeichen zuzuweisen. Dieses muss das Einreichdatum und - wenn die zur Unterscheidbarkeit nötig ist - den Zusatz einer Litera (A, B, C....) enthalten.

(5) Alle dem SG eingereichten Anträge und Beweisschriften samt Anhängen sind unverändert der anderen Streitpartei zuzustellen und anonymisiert zu veröffentlichen (Wiki).

§ 3. Verfahrensbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht besteht aus einer Instanz. Berufung ist von beiden Parteien ausschließlich an den EBV möglich und muss spätestens vier Wochen nach Zustellung des Urteiles schriftlich an die Parteiadresse erfolgen. Der EBV kann per Umlaufbeschluss und mit einer Mehrheit von 66% die Annahme ablehnen. Das Urteil gilt damit als rechtskräftig. Eine weitere Beeinspruchung ist nicht möglich. Wird die Berufung angenommen, ist binnen 14 Tagen eine öffentliche Sitzung einzuberufen, in der über Bestätigung oder Nichtigstellung des Urteils entschieden wird. Antragsteller als auch Streitpartei haben das Recht ihren Standpunkt in kurzer Form noch einmal darzulegen. Vortritt hat der Antragsteller. Sollte sich der EBV nicht in der Lage sehen, das Verfahren gerecht und/oder binnen 14 Tagen zu behandeln, kann der EBV den Entscheid an die BGV übergeben. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Das Recht zur Berufung wegen Parteiausschluss steht nur dem ausgeschlossenen Mitglied zu. Eine Berufung hemmt nicht die Wirkung des Schiedsgerichtsurteiles. Eine etwaige Aufhebung wirkt sofort (ex nunc).

(2) Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von mindestens fünf Mitgliedern, die eine Person als Schiedsrichter bestimmen, gestellt werden.

(3) Programmbeschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.

(4) Bei der Prüfung von Organbeschlüssen ist das betroffene Organ zur Stellungnahme aufzufordern und jedes seiner Mitglieder hat Parteistellung.

(5) Das Schiedsgericht kann Anträge zur Auslegung von Beschlüssen ohne weitere Begründung ablehnen, sofern ihm diese nicht relevant erscheinen. Dies ist im Wiki zu vermerken.

(6) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzung, der Geschäftsordnungen und den gesetzlichen Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung, die Geschäftsordnungen (allgemein) und die Schiedsgerichtsordnung (im speziellen) nach Wortlaut und Sinn aus.

(7) Die Schiedsrichter sollten sich jeder Aussage über laufende Verfahren enthalten. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die SR, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.

(8) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(9) Sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu protokollieren und zu begründen. Sitzungen sind mindestens fünf Tage zuvor öffentlich anzukündigen und mit den Parteien abzustimmen. Sitzungen zu laufenden Verfahren finden mindestens alle zwei Wochen statt, außer das Schiedsgericht trifft mit den Verfahrensparteien eine anderslautende Übereinkunft.

(10) Jede Verfahrenspartei ist vom Beginn des Verfahrens zu informieren und hat die Möglichkeit, binnen angemessener, vom Schiedsgericht zu bestimmender Frist eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Bestimmt das Schiedsgericht keine Frist, so sind Stellungnahmen bis 2 Wochen ab Mitteilung über den Beginn des Verfahrens möglich.

(11) Die Schiedsrichter haben jede Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen und zu evaluieren. Sie haben dazu gegebenenfalls das Recht, bei Organen oder Parteimitgliedern zusätzliche Einschätzungen und Berichte binnen angemessener Frist anzufordern. Den Schiedsrichtern ist Einblick in alle Protokolle zu gewähren.

(12) Sitzungen des Schiedsgerichts sind öffentlich und sollten über das Internet dezentral stattfinden z. B. über VoIP (Mumble). Besprechungen der Schiedsgerichtsmitglieder über Angelegenheiten, die laufende Verfahren betreffen, sind ebenfalls öffentlich abzuhalten und anzukündigen. Verfahrensparteien haben auch während der Sitzungen das Recht auf die Darstellung ihrer Sichtweise und können den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit (auch außerhalb von Sitzungen) muss jedenfalls schriftlich begründet werden.

(13) Das Urteil wird mit einfacher Mehrheit aller am Verfahren beteiligten Schiedsrichter gefällt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, inklusive abweichender Meinungen samt Begründung einzelner beteiligter Schiedsrichter, muss öffentlich zugänglich gemacht werden.

(14) Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.

(15) Zustellungen erfolgen grundsätzlich und jedenfalls per E-Mail, sind aber auch auf jedem anderen Weg, der einen Zustellnachweis ermöglicht, zulässig.

(16) Subsidiär gilt das AVG und es sind die Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK einzuhalten.

§ 3.1 Prüfung eines Antrages gemäß Satzung §22

(1) Wird gegen eine Veröffentlichung gemäß Satzung §22 (2) oder deren konkrete Formulierung das Schiedsgericht angerufen, hat dieses ab seiner Konstitution binnen zwei Wochen zu entscheiden, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit anderer Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen.

(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat bis zur Entscheidung – längstens jedoch bis zu 28 Tage ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung – aufschiebende Wirkung.

§ 4. Verfahrensdauer

(1) Das Verfahren ist binnen 34 Tagen ab Einbringung des Antrages durch Veröffentlichung der Entscheidung zu beenden.

(2) Wird die Verfahrensdauer nach Absatz 1 überschritten, kann der Antragsteller einen Austausch des amtsführenden BSR fordern. Das Verfahren ist dann unter vertauschten Rollen von BSR & sBSR binnen 14 Tagen erneut aufzunehmen und abzuschließen, es sei denn es gibt Widersprüche zur gültigen SGO (zB Befangenheit). Dann muss der EBV binnen 14 Tagen Ersatz berufen und dieser bestellte interimistische BSR das Verfahren binnen 14 Tagen abschließen. Der sBSR behält dabei seine ihm angedachte Rolle.

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