BGV2014-03/Anträge
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AG:BGV
Last Page Edit: Romario 15.11.2014
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Antragsbuch
Datei:Antragsbuch BGV2014-3.pdf
Versammlungsordnung
i5481: Versammlungsordnung BGV 2014-3
Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2014-3 der Piratenpartei Österreichs (Kurzbezeichnung: Piraten; Kürzel: PIRAT)
Gültigkeit
- 01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV am 15. November 2014 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs und tritt mit Ende der BGV 2014-3 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ä̈nderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren.
Sitzungseinleitung
- 02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.
- 03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.
- 04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der AG-BGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die BGV Ersatz bestimmen.
Sitzungsablauf
- 05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.
- 06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:
- a) der Verweis zur Sache.
- b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.
- c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.
- d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden.
- e) Platzverweis für die BGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.
- 07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch bekanntgeben, dass er anonym spricht.
- 08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf – mit Ausnahme von Punkt 9 dieser Versammlungsordnung.
- 09. Teilnehmer, die zum Schutz ihrer Privatsphäre nicht auf Bild- oder Videomaterial veröffentlicht werden möchten, können sich einen „Fotografierverbot“-Sticker gut sichtbar auf die Brust kleben. Es dürfen keine Fotos veröffentlicht werden, die einen dieser Teilnehmer erkennbar zeigen. Es ist außerdem ein eigener Bereich einzurichten, in dem sich diese Teilnehmer außerhalb des Video-Streams aufhalten und von dort aus Redebeiträge einbringen können. Kandidaten sind von dieser Regelung ausgenommen.
Debatte
- 10. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.
- 11. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.
- 12. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.
- 13. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.
- 14. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.
Rede zur GO (Formalanträge)
- 15. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags zur Änderung der Geschäftsordnung der Versammlung.
- 16. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.
- 17. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Die jeweils ersten Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt können per separatem Antrag von der Begrenzung der Redezeit ausgenommen werden.
- 18. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.
- 19. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.*
- 20. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.
- 21. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.
- 22. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.
- 23. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurück gezogen werden. Er gilt automatisch als angenommen, sofern keine Gegenrede erfolgt - andernfalls ist er abzustimmen. Eine Gegenrede muss nicht begründet werden.
- 24. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.
- 25 Durch Heben beider Hände angezeigte Anträge zur Geschäftsordnung müssen umgehend zugelassen werden, sie sind auf 1 Minute beschränkt. Diese Anträge umfassen insbesondere:
- 1. Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- 2. Auslassen oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes,
- 3. Überweisung an ein anderes Parteiorgan,
- 4. Schluss der Debatte,
- 5. Schluss der Rednerliste,
- 6. Beschränkung der Redezeit,
- 7. Fassung der Fragestellung bei Abstimmung,
- 8. sachliche Richtigstellung oder
- 9. persönliche Erklärung.
- 10. Neuwahl der Moderatoren (Versammlungsleitung): Nach der Wahl ist die Moderation unverzüglich an die neuen Moderatoren zu übergeben.
- 26. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.
Anträge
- 27. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.
- 28. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.
- 29. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.
- 30. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.
- 31. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.
- 32 Gibt es mehr als einen Antrag zum selben Thema, erfolgt die Abstimmung in einem gestaffelten Verfahren, welches im Folgenden beschrieben wird:
- a) Zunächst wird über alle konkurrierenden Anträge einzeln (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, welche die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen) erreichen, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.
- b) Über alle nach (32)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt (bei zwei ex aequo letzten Anträgen entscheidet das Los, welcher Antrag in dieser Phase abgelehnt ist) und die in dieser Ziffer beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht (was spätestens dann der Fall ist, wenn alle bis auf zwei Anträge bereits abgelehnt wurden). (Sollte in der letzten Phase zwischen den zwei verbliebenen Anträgen Gleichstand eintreten, wird die Abstimmung bis zu zweimal wiederholt, danach entscheidet das Los, welcher der beiden Anträge angenommen ist.)
- c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.
- 33. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.
- 34. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.
Stimmzettel
- 35. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.
- 36. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
- 37. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.
- 38. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.
Wahlmodus
- 39. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der BGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.
- 40. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen.
- 41. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe, die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.
- 42. Kandidaten haben für ihre Vorstellung auf der BGV eine Redezeit von maximal fünf Minuten. Für Fragen stehen dem Kandidaten noch einmal fünf Minuten zur Verfügung.
- 43. Das sogenannte „Kandidatengrillen“ - Fragerunden an die Kandidaten – findet gesammelt für jede Wahl statt. Die Fragen sind an alle Kandidaten zu stellen und müssen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortbar sein, und können per Antrag auf eine Redezeit beschränkt werden. Die Kandidaten beantworten die Fragen mittels Stimmkarten – diese Antworten werden fotografisch dokumentiert. Für Erläuterungen hat jeder Kandidat insgesamt drei Minuten Redezeit.
Auszählung
- 44. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.
- 45. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.
- 46. Ein Kandidat gilt als von der BGV bestätigt wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.
- 47. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.
Anträge zu Organwahlen
i5348: BV - Neuwahl
32 Unterstützer zu Abstimmungsbeginn
Antrag
Die BGV möge beschließen auf dieser Versammlung den Bundesvorstand nach Satzung §5(4) neu zu wählen.
Begründung
Auf der letzten BGV wurde beschlossen, dass wir 5 BVs haben sollen, davon sind inzwischen nur mehr 3 übrig. Außerdem bin ich mir nicht sicher ob sich alle derzeitigen BVs bewährt haben, deshalb halte ich reine Nachrückerwahlen nicht für ausreichend, deshalb sollten sich die bisherigen BVs wieder mit einer Neuwahl legitimieren lassen (falls sie wieder antreten wollen)
i5413: BGF Neuwahl
25 Unterstützer zu Abstimmungsbeginn
Antrag
Die Bundesgeneralversammlung (BGV) möge beschließen auf dieser Versammlung die Bundesgeschäftsführung (BGF) nach Satzung §5(4) neu zu wählen.
Begründung
Auf der letzten BGV wurde beschlossen, dass wir 3 BGFler haben sollen, einer hat angekündigt bei dieser BGV zurück zu treten.
i5414: BGF Nachrückerwahl
24 Unterstützer zu Abstimmungsbeginn
Antrag
Die Bundesgeneralversammlung (BGV) möge beschließen auf dieser Versammlung neue Nachrücker für die Bundesgeschäftsführung (BGF) zu wählen.
Begründung
Auf der letzten BGV wurde beschlossen, dass wir 3 BGFler haben sollen, einer hat angekündigt bei dieser BGV zurück zu treten.
Sonstige Anträge
i5422: Bestätigung Liste Ehrenmitglieder: Hufsky
32 Unterstützer zu Abstimmungsbeginn
Da aktuell unklar ist, wann und wie Florian Hufsky zum Ehrenmitglied ernannt wurde, möchte ich die BGV bitten, folgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss
Die folgenden Personen sind aktuell Ehrenmitglieder der Piratenpartei Österreich:
- Florian Hufsky, Gründer der Piratenpartei Österreichs
Begründung
Die BGF benötigt einen Beschluss nach §4(5) der Satzung, um eine korrekte Liste der Ehrenmitglieder zu führen. Ob und wann es bereits eine Ehrenmitgliedschaft für Hufsky gab, ist aktuell unklar. Sollte ein vergangener Beschluss nachgewiesen werden können, so steht er mit dem aktuellen nicht in Widerspruch. Lt. Satzung §4 (5) ist nur die BGV ermächtigt, Ehrenmitglieder zu bestimmen.
i5430: Neugründung der Landesorganisation Salzburg
26 Unterstützer zu Abstimmungsbeginn
Antrag
Die BGV möge gemäß §9 der Budesgeschäftsordnung auf dieser Versammlung den Beschluss fassen, eine Landesorganisation Salzburg zu gründen, die Crew: "Piraten für Salzburg" mit dem Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten beauftragen und im speziellen Thomas 'thomas.boehm' Böhm, Christian 'Chris' Greb und Andreas-Johannes 'anjobi' Biberhofer als interemistischen Landesvorstand, Andreas-Johannes 'anjobi' Biberhofer als interimistischen Abgesandten zum Länderrat und Rene 'Zener' Ziller als Mitglied, wählen.
Begründung
Das Bundesland Salzburg hat zur Zeit noch keine Landesorganisation. Um auch in Salzburg die Arbeit der Piratenpartei Österreichs voranatreiben zu können ist aber auch dort eine Landesorganisation sinnvoll. Dies ist nach der ini4323 (https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4323.html) auch von der Basis erwünscht.
Zusatz
Es wurden bereits alle (in Salzburg aktiven) Piraten gefragt, ob sie auch für ein Amt kandidieren wollen, dies ist nicht der Fall. Die Ämter werden auf der 1. LGV neu gewählt.
i5433: Votingmechanismus im Forum deaktivieren
13 Unterstützer zu Abstimmungsbeginn
Antrag
Die Piratenpartei möge das Votingsystem (Daumen und Mistkübel) auf forum.piratenpartei.at deaktivieren.
Begründung
Das Votingsystem ist, so wie es derzeit implementiert ist, ein Vernaderungsmechanismus der Blockwartdenken fördert und positives Engagement abwertet. Es fördert die schlechte Stimmung innerhalb der Partei in dem man anderen Personen gegenüber eine negative Bewertung abgeben kann, ohne das näher begründen zu müssen. Die negativ bewertete Person erfährt nicht, wieso sie überhaupt als negativ wahrgenommen wurde. Das ist sinnlos und kein adäquates Feedback, das langfristig zu Verbesserungen führt.
Alternative Möglichkeiten zur Automoderation
Da eine Automoderation eine durchaus positive Sache ist, wenn sie keine schlechte Stimmung erzeugt, kann ein Positivmodell anstelle des Negativmodells eingeführt werden. Die Menüpunkte "Arbeitsbereich" und "Sonstiges" sollten durch "Neue Beiträge" und "Bewertete Beiträge" abgeändert werden. "Neue Beiträge" zeigt ungefiltert alles, was neu geschrieben wurde. "Bewertete Beiträge" zeigt die am besten bewerteten Treads der z.B. letzten 7 Tage. Das genaue Modell muss man sich halt konkret überlegen. Es reicht völlig, dass schlechte oder unkonstruktive Beiträge keine positiven Bewertungen erhalten, um dem Autor klarzumachen, dass das niemanden interessiert. Es ist bei weitem konstruktiver und vor allem für alle Leser wertvoller, Beiträge mit hoher Zustimmung hervorzuheben.
Kostenkalkulation
Es ist die Aufgabe der Bundesgeschäftsführung der Piratenpartei, operative Änderungen an den IT Systemen zu administrieren und zu prüfen, ob sich die Partei die Änderung leisten kann. Der zu erwartende Aufwand zur Umsetzung des Antrages wird folgendermaßen geschätzt:
- Anpassung Software: 4h
- Anpassung des UI: 8h
- Test der Änderungen: 4h
- Stundensatz: 50€/h
- Zu erwartende Kosten: 16h x 50€ = 800€
Die Änderung sollte um diesen Preis zu haben sein. Die Kosten für die Anpassung der UI können jedoch beträchtlich abweichen, je nachdem wie tiefgreifend die non-Standard Erweiterungen in der UI sind. Quick Hacks sind zu Beginn billig und werden am Ende sauteuer. Der zu erwartende Aufwand zur Implementierung einer alternativen Automoderation hängt davon ab, welche Module für die Forensoftware zur Verfügung stehen und wie hoch der Aufwand zur Anpassung des User Interfaces ist. Es ist mit 1000-2000€ zu rechnen.
Änderungswünsche
Wer würde diese Änderung technisch durchführen? Es ist die Aufgabe der Bundesgeschäftsführung der Piratenpartei, operative Änderungen an den IT Systemen zu administrieren. Die Piratenpartei schafft es immerhin auch, ein komplexes Serversystem mit einem Haufen virtueller Maschinen am laufen zu halten, die ein sehr hohes Maß an Spezialwissen voraussetzen (anstatt diese Tätigkeiten an entsprechende Provider auszulagern, so wie das alle anderen vernünftigen Organisationen machen). Ich ergänze den Antrag um eine Kostenkalkulation.
i5459: Delegation durch Vollmacht ersetzen
9 Unterstützer zu Abstimmungsbeginn
Antrag
Überall, wo das Wort "Delegation" und dessen Abwandlungen im Zusammenhang mit "Liquid" vorkommen, sollen sie durch "Vollmacht" und dessen Abwandlungen ersetzt werden.
Begründung
Aktueller Zustand: Im "Liquid" werden momentan beide Worte ("Vollmacht" und auch "Delegation") für die Möglichkeit der mittelbaren Stimmabgabe gebraucht. Jeder weiß: Um verstanden zu werden ist es wichtig, sich möglichst verständlich auszudrücken - je eingängiger die eigenen Worte sind, desto geringer die Wahrscheinlichkeit von Missverständnissen. Eingängig wiederum sind Worte umso mehr, je verbreiteter und unmissverständlicher sie sind. Wenn man sich den Vorgang inhaltlich genau ansieht, liegt der Schluss nahe, dass es sich dabei nicht um etwas Neuartiges handelt und auch um keine "Delegation" im herkömmlichen Wortsinn, sondern, dass solche Vorgänge auch im sonstigen täglichen Leben schon seit Jahrtausenden vorkommen und dort seit jeher bereits einen Namen haben: "Vollmacht". Das Wort "Delegation" kommt hingegen kaum vor - am ehesten noch bei "Delegiertenparteitagen" anderer Parteien.
Worum geht es inhaltlich? (Zurechnung)
Fraglich ist die Zurechnung: "Delegation" bzw "Vollmacht" sind Begriffe, die die Frage der Zurechnung betreffen. Also die Frage: Wem sind die Handungen im Liquid "zuzurechnen"? Wenn ein Bevollmächtigter handelt, handelt in Wahrheit der Vollmachtsgeber (quasi "verlängerte Hand"). Der Bevollmächtigte handelt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vollmachtsgebers. Obwohl der Wille durch einen anderen gebildet wird, wird die Stimme (wegen der vorhergehenden Bevollmöchtigung) dem Vollmachtsgeber zugerechnet. Ein Abschieben von Verantwortung ist nicht möglich. Bei einem Delegiertensystem handelt jedoch ausschließlich der Delegierte. Nur er ist für das Zustandekommen einer Entscheidung verantwortlich - nur ihm wird die Entscheidung zugerechnet. Das Prinzip "eine Person = eine Stimme" besteht bei einem Delegiertensystem nicht mehr (siehe "Delegiertenparteitage"). Ein Abschieben von Verantwortung ist nicht nur möglich, sondern liegt geradezu auf der Hand.
Warum "Delegation" inhaltlich falsch ist
1. Das Wort "Delegation" ist inhaltlich falsch, denn "Delegation" bedeutet "Übertragung". Hier wird aber nichts übertragen, weil die Stimme weiterhin beim Vollmachtgeber verbleibt und er/sie jederzeit selbst abstimmen kann. Immer wieder sprechen Leute von "Übertragung des Stimmrechts". Wenn man etwas "überträgt", dann hat man es selbst nicht mehr. Das ist aber einfach nicht der Fall: die Stimme verbleibt jederzeit beim einzelnen Teilnehmer. Daher ist es keine Delegation! 2. "Delegation" ruft sehr negative Gefühle hervor, indem es an undemokratische Delegiertensysteme anderer Parteien erinnert. Außerdem ist es nicht sofort verständlich und bedarf der Erklärung und wird daher von vielen initial abgelehnt. Nachherige Erklärungen können einen negativen ersten Eindruck oft nur schwer ersetzen. Deshalb ist "Delegation" das falsche Wort und führt nicht nur zu Missverständnis, sondern auch zu Ablehnung des Systems.
Warum "Vollmacht"/"Bevollmächtigung" inhaltlich und auch sprachlich besser passt
1. (wichtigstes Argument!): Vollmacht ist gebräuchlich und daher ziemlich unmissverständlich, bedarf keiner weiteren Erklärung und wirkt nicht ungewöhnlich. Es ruft nicht sofort Fragen hervor, was den Ersteindruck vom System deutlich verbessert. Das Wort Vollmacht ist sowohl in Österreich als auch international viel verbreiteter und zwar immer mit klarem Bedeutungsgehalt. Man muss endlich den Vorgang nicht mehr erklären, weil jeder weiß, was eine Vollmacht ist! Eine Vollmacht ist das Einräumen der Befugnis, für einen selbst zu handeln 2. Es ist inhaltlich vollkommen richtig: Der Vorgang, den wir alle verfehlterweise als "Delegation" bezeichnen, ist inhaltlich zu 100% eine Vollmacht im juristischen Sinne und auch im herkömmlichen Alltags-Sprachgebrauch. Eine "Delegatio" - und daher kommt der Begriff - ist hingegen etwas vollkommen anderes (http://de.wikipedia.org/wiki/Delegatio) trifft auf Delegiertensysteme anderer Parteien viel eher zu. Es ist zwar inhaltich ähnlich, was jedoch nichts daran ändert, dass der Begriff "Vollmacht" noch treffender ist. 3. Vollmachten werden im Gegensatz zu Delegation (was Stimmabgabe und Verschiebung von Stimmgewicht bedeutet), nicht als undemokratisch empfunden. 4. Vollmacht hört sich besser an: Es ist sprachlich rund und geht gut von der Zunge. Es ist also praktikabel. Konkret sieht das so aus: a "delegiert an" b → a "bevollmächtigt" b "Delegant" -→ "Vollmachtgeber" "Delegat" -→ "Vollmachtnehmer" "Delegation entziehen" → "Vollmacht entziehen" "Delegation für Gliederung ändern" → "Vollmacht für Gliederung ändern" "aktueller Delegierter" -→ "Aktuell Vollmachtnehmer" "Abgestimmt durch Delegation" → "Abgestimmt durch Vollmacht" "Delegation in Themenbereich" -→ "Vollmacht für Themenbereich" "Gliederungsdelegation" → "Vollmacht für Gliederung" „Anwenden/Aussetzen der Gliederungsdelegation“ → „Vollmacht für Gliederung erteilen/entziehen“
Schon wieder in Abstimmung - *grummel*
Ja, diesmal auf der BGV, damit ich auf Fragen eingehen und mündlich erklären kann , warum es das richtigere und schönere Wort ist und warum es auch sonst sinnvoller ist, von Vollmachten zu sprechen.
i5449: Auflösung von BGF und BV
Antragstext:
Die Bundesgeschäftsführung (BGF) und der Bundesvorstand (BV) in der bestehenden Form sollen abgeschafft werden. An deren Stelle soll eine Dachorganisation als Koordinationsgremium (der Einfachheit halber weiterhin Bundesvorstand genannt), bestehend aus jeweils einem entsandten Mitglied sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin jeder Landesorganisation/Landespartei gegründet werden, die sich mindestens einmal monatlich mittels geeigneter Medien (Mumble, Skype, etc.) trifft und alle relevanten Beschlüsse fasst, sowie darüber hinaus alle Aufgaben der inneren Organisation und die Außenvertretung der Partei übernimmt. Diese Personen sind vom jeweiligen Landesvorstand zu nominieren. Es können auch außerhalb der Sitzungstermine jederzeit Umlaufbeschlüsse per Mail oder einem anderen geeigneten Kommunikationsmedium gefasst werden.
Wie die Aufgabenbereiche (z.B. Mitgliederverwaltung, …) zwischen den Ländern und diesem neuen BV verteilt werden, bzw. wie die Statuten (GO, Satzung, etc.) entsprechend adaptiert werden müssen, soll in entsprechenden Zusatzanträgen definiert werden.
Begründung:
Die Piratenpartei – wie immer wieder festzustellen ist – verfügt nicht über eine ausreichende Anzahl an aktiven und an organisatorischem Kleinkram interessierten Mitgliedern, um BGF und BV neben den Landesorganisationen und Landesparteien mit der nötigen Anzahl an Personen zu bestücken. Daher liegt es nahe, diese Tätigkeiten von den Mitgliedern der Landesvorstände bzw. -geschäftsführungen oder anderen vom jeweiligen LV nominierten, geeigneten Personen, die ohnehin bereits ähnliche Aufgaben auf Landesebene erfüllen, durchführen zu lassen. Wenn wir es nicht schaffen, die innere Organisation auf Bundesebene auf neue und solide Beine zu stellen, ist es mE nur eine Frage der Zeit, bis unsere Partei ernsthaft in Gefahr läuft, in kleine Splittergruppen zu zerfallen.
i5497: Zusatzantrag zu i5449: Auflösung von BGF und BV - Satzungsänderung
Antragstext:
Folgende Paragraphen, bzw. Absätze der Satzung sollen wie folgt abgeändert werden:
§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Alt:
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweimonatigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären.
soll geändert werden in:
Neu:
(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV). In einer zweimonatigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV) sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären.
Alt:
(7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV). Außerdem kann die Streichung gemäß BGO §2 (10) nach einer Frist von 30 Tagen aufgrund von begründeten Zweifeln an der Korrektheit und der Vollständigkeit der Personendaten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, erfolgen.
Neu:
(7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch den Bundesvorstand (BV) oder einen Landesvorstand (LV). Außerdem kann die Streichung gemäß BGO §2 (10) nach einer Frist von 30 Tagen aufgrund von begründeten Zweifeln an der Korrektheit und der Vollständigkeit der Personendaten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, erfolgen.
§ 5. Organe
Alt:
(1) Organe der Partei sind: Mitgliederversammlungen: Bundesgeneralversammlung (BGV), Landesgeneralversammlungen (LGV); Leitungsorgane: Bundesvorstand (BV), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Internationale Delegierte (ID), Landesvorstände (LV); sowie Aufsichtsorgane: Länderrat (LR), Schiedsgericht (SG), Rechnungsprüfung (RP).
soll geändert werden in:
Neu:
(1) Organe der Partei sind: Mitgliederversammlungen: Bundesgeneralversammlung (BGV), Landesgeneralversammlungen (LGV); Leitungsorgane: Bundesvorstand (BV), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Internationale Delegierte (ID), Landesvorstände (LV); sowie Aufsichtsorgane: Länderrat (LR), Schiedsgericht (SG), Rechnungsprüfung (RP).
§ 9. Bundesvorstand (BV)
Alt:
(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen und koordiniert die bundesweiten Aktivitäten der Mitglieder. (2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden ungeraden Anzahl, jedoch mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat. (3) Die zumindest zuzuteilenden Kernaufgaben sind jeweils die Koordination von (a) Parteiwachstum und Vernetzung, (b) Mitgliederinformation und -motivation, (c) Aufklärungs- und Bildungsarbeit, (d) Medienarbeit und (e) Kampagnen und Wahlen. (4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung des BV auf der Website veröffentlicht werden. (5) Der BV tritt zumindest vierzehntägig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
soll geändert werden in:
Neu:
(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch und rechtsgeschäftlich nach außen und koordiniert die bundesweiten Aktivitäten der Mitglieder. Er verwaltet weters Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder. Jeweils zwei Mitglieder des BV sind gemeinsam vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt. (2) Er besteht aus je einem gleichberechtigten Vertreter, sowie einem Stellvertreter - der im Falle von Verhinderung oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds dessen Aufgabne übernimmt - jeder Landesorganisation/Landespartei, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat. (3) Die zumindest zuzuteilenden Kernaufgaben sind jeweils die Koordination von (a) Parteiwachstum und Vernetzung, (b) Mitgliederinformation und -motivation, (c) Aufklärungs- und Bildungsarbeit, (d) Medienarbeit und (e) Kampagnen und Wahlen sowie (f) Rechnungswesen, (g) Budgetplanung und Fundraising, (h) Mitgliederverwaltung und (i) technische Infrastruktur. (4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung des BV auf der Website veröffentlicht werden. (5) Der BV tritt zumindest vierzehntägig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. (6) Der Bundesvorstand ist mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut. (7) Änderungen an den Rechten und Pflichten des BV sowie Änderungen der Bundesfinanzordnung werden erst mit einer Neuzusammenstellung des Bv schlagend. Diese können jedoch per Beschluss durch den BV bereits für das aktuelle Geschäftsjahr als gültig erklärt werden.
§ 10. Bundesgeschäftsführung (BGF)
soll entfallen.
§ 11. Erweiterter Bundesvorstand (EBV)
Der Wortlaut BGF in den lit. (2), (3) und (4) soll entfallen.
§ 12. Länderrat (LR)
Der Wortlaut BGF in den lit. (2), und (3) soll entfallen.
Begründung:
Da die BGF und der BV durch eine Dachorganisation, bestehend aus Ländervertretern, ersetzt und zusammengeführt werden, ist der Text der Satzung entsprechend anzupassen.
i5498: Zusatzantrag zu i5449: Auflösung von BGF und BV - Geschäftsordnungsänderung
Antragstext:
Die Bundesgeschäftsordnung soll wie folgt abgeändert werden:
Der § 7 soll durch einen neuen §7 ersetzt werden.
Alt:
§7 Bundesvorstand
(1) Die Anzahl der Mitglieder des BV muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
(2) Die BV-Mitglieder werden dann durch eine Wahl entsprechend der BWO bestimmt.
(3) Weitere Kandidaten, die bei der Wahl nicht abgelehnt wurden, werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt, so sie dies nicht explizit ablehnen.
Neu:
§7 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand ist eine Dachorganisation, bestehend aus Ländervertretern.
(2) Die Mitglieder setzen sich aus Nominierten der jeweiligen Länder zusammen.
(3) Die Landesorganisationen/Landesparteien bestimmen entweder durch eine Wahl oder durch einen Beschluss der Landesvorstände jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter, sowie eventuelle Nachrückerkandidaten.
Der § 8 entfällt
Begründung:
Da die BGF und der BV durch eine Dachorganisation, bestehend aus Ländervertretern, ersetzt und zusammengeführt werden, ist der Text der Satzung entsprechend anzupassen.
i5499: Zusatzantrag zu i5449: Auflösung von BGF und BV - Änderung von LDO, BWO und BFO
Antragstext:
Die Liquid-Democracy-Ordnung (LDO), Bundeswahlordnung (BWO) und Bundesfinanzordnung (BFO) sollen wie folgt geändert werden:
Liquid-Democracy-Ordnung
Der Begriff BGF soll in §1(3), §2(3), §3(4), §4(3) und §6(2) der Liquid-Democracy-Ordnung durch den Begriff BV ersetzt werden.
Bundeswahlordnung
Der Begriff BGF soll in §6(5) und §7(2) der Bundeswahlordnung durch den Begriff BV ersetzt werden.
Bundesfinanzordnung
Der Begriff BGF soll in allen Textpassagen entweder durch BV ersetzt, oder gestrichen werden.
Begründung:
Da die BGF und der BV durch eine Dachorganisation, bestehend aus Ländervertretern, ersetzt und zusammengeführt werden, ist der Text der Satzung entsprechend anzupassen.