BGV2014-01/Antragsbuch
Übersicht ·
Sitzungsprotokolle AG:BGV ·
Austragungsort ·
Tagesordnung ·
Antragseinbringung ·
Antragsbuch ·
Versammlungsordnung ·
Beschlussregister ·
Protokoll ·
Mails ·
Kandidaturen ·
Overview ·
AG:BGV
Last Page Edit: Enterhaken 17.01.2014
|
Das Antragsbuch als PDF findest du Datei:Bgv-2014-01.pdf. Eine Variante mit mehr Leerraum zwischen den Anträgen findest du Datei:Bgv-2014-01-S.pdf. Eine Variante für A5 findest du Datei:Bgv-2014-01-A5.pdf.
Tagesordnung
Samstag 18.01.2014
- 08:00 Akkreditierung
- 08:30 Begrüßung
- 08:45 Wahl der Moderatoren
- 08:50 Wahl der Protokollanten
- 08:55 Wahl der Wahlhelfer
- 09:00 Abstimmung der Versammlungsordnung
- 09:00 SO 1861 Versammlungsordnung
- 09:05 Verlesung und Abstimmung der Tagesordnung
- 09:10 Antragsblock 1: Parteistatus, Stimmrecht und der Abhaltung der BGV
- 09:10 GPR 1908 Potenzial (1910 als Gegenantrag dazu)
- 09:20 SA 1858 Änderung von Anträgen während der BGV
- 09:30 SA 1893 Mitgliedsbeitrag
- 09:40 SA 1859 Delegationen bzw. mittelbare Stimmabgabe bei Mitgliederversammlungen
- 09:50 SO 1868 Antritt zur EU-Wahl 2014
- 10:30 Akzeptanzwahl der Wahlliste
- 13:00 Mittagspause
- 14:00 Reihungswahl der Wahlliste
- 14:50 Antragsblock 2: Transparenz, Budget, und Satzungsänderungen
- 14:50 SO 1836 Forentransparenz
- 15:00 GO 1848 Budgetplanung
- 15:10 SA 1709 Bundessekretariat
- 15:20 SA 1882 Ausschlussgründe
- 15:30 Tätigkeitsbericht der Rechnungsprüfung
- 15:40 Akzeptanzwahl der Rechnungsprüfung
- 15:50 Antragsblock 3: Satzung und BGO
- 15:50 SA 1896 Kurzbezeichnungen in der Satzung
- 16:00 GO 1867 Begriffswahl: Delegation - Vollmacht
- 16:10 GO 1906 Einberufung der BGV
- 16:20 Reihungswahl der Rechungsprüfung
- 16:30 Tätigkeitsbericht der Bundesgeschäftsführung
- 17:00 Akzeptanzwahl der Bundesgeschäftsführung
- 17:30 Antragsblock 4: Anträge zur Strukturreform
- 17:30 SA 1707 Strukturreform: Rechtspersönlichkeiten
- 18:00 Reihungswahl der Bundesgeschäftsführung
- 18:30 Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands
- 19:00 Akzeptanzwahl des Bundesvorstands
- 19:30 Antragsblock 5: Landesorganisationen
- 19:30 SO 1884 Auflösung der LO Salzburg
- 19:40 SO 1887 Auflösung der LO Burgenland
- 19:50 GO 1886 Salzburger Piratenpartei
- 20:00 SA 1907 Streichen von § 15 Piratenpartei Tirol
- 20:10 Reihungswahl des Bundesvorstands
Im Anschluss (ca. 21 Uhr): Unterbrechung der Versammlung
Sonntag 19.01.2014
- 08:30 Akzeptanzwahl der von der BGV entsandten Mitglieder im EBV
- 08:40 Reihungswahl der von der BGV entsandten Mitglieder im EBV
- 08:50 Tätigkeitsbericht des Schiedsgerichts
- 09:10 Akzeptanzwahl des Schiedsgerichts
- 09:20 Antragsblock 6: Parteiinterne Abläufe
- 09:20 SO 1878 Parteiinterne Abläufe
- 09:30 SO 1899 Parteiinterne Abläufe
- 09:40 SO 1900 Parteiinterne Abläufe
- 09:50 Reihungswahl des Schiedsgerichts
- 10:00 Tätigkeitsbericht der Internationalen Delegierten
- 10:30 Akzeptanzwahl der Internationalen Delegierten
- 11:00 Antragsblock 7: parteiinterne Liquid Democracy
- 11:00 SA 1904 Abschaffung von Delegationen
- 11:10 SA 1894 Keine Satzungsänderungen mittels Liquid Democracy
- 11:20 SA 1895 Änderbarkeit von Beschlüssen der BGV
- 11:30 GO 1903 Aufhebung der LDO
- 11:40 GO 1897 Verwendung von LiquidFeedback statt Liquid
- 11:50 GO 1898 Dezentrale Bundesgeneralversammlungen
- 12:00 SA 1901 Themenbereichsmitglieder automatisch als Enthaltungen zählen
- 12:10 GO 1902 Delegationen nur bei Abstimmungen
- 12:20 SA 1905 Entfernen der LDO aus der Satzung
- 12:30 Reihungswahl der Internationalen Delegierten
- 13:00 Mittagspause
- 14:00 Antragsblock 8: Programmanträge
- 14:00 PR 1876 Liquid Democracy
- 14:10 PR 1863 Tagessatzsystem im Verwaltungsstrafrecht
- 14:20 PR 1860 Wissenschaftlichkeit und Humanismus
- 14:30 PR 1875 Innerparteiliche Demokratie
- 14:40 PR 1436 Erforschung von Zeitreisen
- 14:50 PR 1421 Politikerbezüge
- 15:00 PR M001 Wirtschaftswachstum
- 15:10 PR M002 Transitarbeitsplätze
- 15:20 PR M003 Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
- 15:30 PR M004 Mindestsicherung 2.0
- 15:40 PR M005 Datenfalle fit2work entschärfen
- 15:50 PR M006 Zentrales Register für Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung
- 16:00 PR M007 Invaliditätspension
- 16:10 Schluss der Versammlung
Die Bundesgeneralversammlung endet am Sonntag spätestens um 16:30 Uhr.
Sonstiger 1861: Versammlungsordnung
Initiative 4279 von lava
Abstimmungsergebnis: 37 / 4 / 6
Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2014-1 der Piratenpartei Österreichs
Gültigkeit
01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV am 18. Jänner 2014 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs und tritt mit Ende der BGV 2014-1 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ĩnderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren.
Sitzungseinleitung
02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.
03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.
04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der AG-BGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die BGV Ersatz bestimmen.
Sitzungsablauf
05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.
06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:
a) der Verweis zur Sache.
b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.
c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.
d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden.
e) Platzverweis für die BGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.
07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch ein Pseudonym bekanntgeben.
08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf.
Debatte
09. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben. Jede Wortmeldung wird auf der Ja-Stimmkarte mitgezählt. Mitglieder mit weniger Wortmeldungen dürfen in der Reihenfolge vorrücken bis kein Mitglied mit mehr Wortmeldungen vor ihnen ist.
10. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.
11. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.
12. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.
13. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.
Rede zur GO (Formalanträge)
14. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags im Sinne der Geschäftsordnung der Versammlung.
15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.
16. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Sofern der Antrag nicht vor jeglichen Redebeiträgen zu diesem Tagesordnungspunkt gestellt wurde sind die jeweils ersten Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt, sowie für jeden Kandidaten der jeweils erste Redebeitrag zur Vorstellung der Kandidatur von der Redezeitbegrenzung ausgenommen.
17. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.
18. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.
19. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.
20. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.
21. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.
22. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurück gezogen werden. Er gilt automatisch als angenommen, sofern keine Gegenrede erfolgt, andernfalls ist er abzustimmen. Eine Gegenrede muss nicht begründet werden.
23. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.
24. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.
Anträge
25. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.
26. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.
27. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.
28. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.
29. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.
30. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:
a) Zunächst wird zu jedem konkurrierenden Antrag zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, die nach (25) angenommen würden, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.
b) Über alle nach (30)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt und die beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht.
c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.
31. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.
32. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.
Stimmzettel
33. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.
34. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
35. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.
36. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.
Wahlmodus
37. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der BGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.
38. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen.
39. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.
Auszählung
40. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.
41. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.
42. Ein Kandidat gilt als von der BGV bestätigt wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.
43. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.
Begründung
Diese Versammlungsordnung war bereits in ähnlicher Art bei der BGV 2012-2 und der BGV 2013-1 in Verwendung.
Ich hatte sie auch zur BGV 2013-2 eingebracht, aber leider wurde sie von der Versammlung knapp nicht angenommen: Infolge der anderen Versammlungsordnung gab es ein anderes Kandidatengrillen welches einige Teilnehmer sehr negativ empfanden da bei einigen Kandidaten gar keine Zeit übrig blieb sie zu befragen.
Eine generelle Redezeitbeschränkung wie in diesem Antrag wäre besser geeignet damit die Versammlung Kandidaten genauer befragen kann wenn sie dies für nötig hält.
Initiative 4281 von Romario
Abstimmungsergebnis: 20 / 9 / 18
Beschreibung
Basiert auf Versammlungsordnung der BGV 2013-2:
- Datum angepasst
- Zusatz-Formalantrag "Neuwahl der Moderatoren" eingefügt (wie auf BGV 2013-2 extra beschlossen).
Versammlungsordnung
Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2014-1 der Piratenpartei Österreichs (Kurzbezeichnung: Piraten; Kürzel: PIRAT)
Gültigkeit
- 01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV am 18. Jänner 2014 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs und tritt mit Ende der BGV 2014-1 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ĩnderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren.
Sitzungseinleitung
- 02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.
- 03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.
- 04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der AG-BGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die BGV Ersatz bestimmen.
Sitzungsablauf
- 05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.
- 06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:
- a) der Verweis zur Sache.
- b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.
- c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.
- d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden.
- e) Platzverweis für die BGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.
- 07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch bekanntgeben, dass er anonym spricht.
- 08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf – mit Ausnahme von Punkt 9 dieser Versammlungsordnung.
- 09. Teilnehmer, die zum Schutz ihrer Privatsphäre nicht auf Bild- oder Videomaterial veröffentlicht werden möchten, können sich einen „Fotografierverbot“-Sticker gut sichtbar auf die Brust kleben. Es dürfen keine Fotos veröffentlicht werden, die einen dieser Teilnehmer erkennbar zeigen. Es ist außerdem ein eigener Bereich einzurichten, in dem sich diese Teilnehmer außerhalb des Video-Streams aufhalten und von dort aus Redebeiträge einbringen können. Kandidaten sind von dieser Regelung ausgenommen.
Debatte
- 10. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.
- 11. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.
- 12. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.
- 13. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.
- 14. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.
Rede zur GO (Formalanträge)
- 15. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags zur Änderung der Geschäftsordnung der Versammlung.
- 16. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.
- 17. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Die jeweils ersten Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt können per separatem Antrag von der Begrenzung der Redezeit ausgenommen werden.
- 18. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.
- 19. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.
- 20. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.
- 21. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.
- 22. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.
- 23. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurück gezogen werden. Er gilt automatisch als angenommen, sofern keine Gegenrede erfolgt - andernfalls ist er abzustimmen. Eine Gegenrede muss nicht begründet werden.
- 24. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.
- 25 Durch Heben beider Hände angezeigte Anträge zur Geschäftsordnung müssen umgehend zugelassen werden, sie sind auf 1 Minute beschränkt. Diese Anträge umfassen insbesondere:
- 1. Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- 2. Auslassen oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes,
- 3. Überweisung an ein anderes Parteiorgan,
- 4. Schluss der Debatte,
- 5. Schluss der Rednerliste,
- 6. Beschränkung der Redezeit,
- 7. Fassung der Fragestellung bei Abstimmung,
- 8. sachliche Richtigstellung oder
- 9. persönliche Erklärung.
- 10. Neuwahl der Moderatoren (Versammlungsleitung): Nach der Wahl ist die Moderation unverzüglich an die neuen Moderatoren zu übergeben.
- 26. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.
Anträge
- 27. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.
- 28. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.
- 29. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.
- 30. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.
- 31. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.
- 32 Gibt es mehr als einen Antrag zum selben Thema, erfolgt die Abstimmung in einem gestaffelten Verfahren, welches im Folgenden beschrieben wird:
- a) Zunächst wird über alle konkurrierenden Anträge einzeln (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, welche die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen) erreichen, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.
- b) Über alle nach (32)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt (bei zwei ex aequo letzten Anträgen entscheidet das Los, welcher Antrag in dieser Phase abgelehnt ist) und die in dieser Ziffer beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht (was spätestens dann der Fall ist, wenn alle bis auf zwei Anträge bereits abgelehnt wurden). (Sollte in der letzten Phase zwischen den zwei verbliebenen Anträgen Gleichstand eintreten, wird die Abstimmung bis zu zweimal wiederholt, danach entscheidet das Los, welcher der beiden Anträge angenommen ist.)
- c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.
- 33. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.
- 34. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.
Stimmzettel
- 35. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.
- 36. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
- 37. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.
- 38. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.
Wahlmodus
- 39. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der BGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.
- 40. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen.
- 41. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe, die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.
- 42. Kandidaten haben für ihre Vorstellung auf der BGV eine Redezeit von maximal fünf Minuten. Für Fragen stehen dem Kandidaten noch einmal fünf Minuten zur Verfügung.
- 43. Das sogenannte „Kandidatengrillen“ - Fragerunden an die Kandidaten – findet gesammelt für jede Wahl statt. Die Fragen sind an alle Kandidaten zu stellen und müssen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortbar sein, und können per Antrag auf eine Redezeit beschränkt werden. Die Kandidaten beantworten die Fragen mittels Stimmkarten – diese Antworten werden fotografisch dokumentiert. Für Erläuterungen hat jeder Kandidat insgesamt drei Minuten Redezeit.
Auszählung
- 44. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.
- 45. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.
- 46. Ein Kandidat gilt als von der BGV bestätigt wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.
- 47. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.
Begründung
Redezeitbeschränkung bei Kandidatenvorstellungen
- Kandidatengrillen „Berlin-Style“
- Begrenzte Redezeit bei pers. Vorstellung
- Ja/Nein-Fragen an alle Kandidaten
- Begrenzte Redezeit für Erklärungen bei Kandidatengrillen
Keine langen Monologe über Gott und die Welt auf der BGV (wie auf der BGV in Klagenfurt).
Privatsphäre
- Schutz der Privatsphäre (Eigener Bereich, Sticker für Personen, die nicht auf Fotos veröffentlicht werden möchten)
Weitere Anpassungen
- GO-Anträge aus alter GO eingefügt
Grundsatzprogramm 1908: Potenzial
Initiative 4371 von c3o
Abstimmungsergebnis: 23 / 3 / 11
Dem Grundsatzprogramm möge an zweiter Stelle der folgende Grundwert hinzugefügt werden:
Potenzial
Wir sind überzeugt, dass allen Menschen das Potenzial innewohnt, mit Freiheit verantwortungsvoll umzugehen, friedlich und kooperativ zusammenzuleben und ihre Fähigkeiten selbstbestimmt zum eigenen Wohle wie auch dem der Gesellschaft einzusetzen. Wir streben eine Gesellschaft an, die alle dabei fördert, diese Potenziale zu aktivieren, auszuschöpfen und auszuweiten.
Begründung
Dieser Grundwert versucht das positive Menschenbild auszudrücken, dass sich in konkreten Forderungen wie dem BGE, dem Bildungsprogramm usw. wiederfindet: Eine grundsätzlich Unterscheidung in die guten und die schlechten (faulen, dummen,...) Menschen ist falsch. Menschen müssen nicht erzogen werden, sondern in ihrer Selbstentfaltung unterstützt.
Initiative X011 von hellboy
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Alle "Grundwerte" sind aus dem Grundsatzprogramm zu entfernen!
Im Grundsatzprogramm sollen die Punkte Freiheit, Mitbestimmung, Transparenz und Internationalität erhalten bleiben, aber bis zur nächsten BGV müssen dafür griffigere Formulierungen gefunden werden. Die restlichen Punkte werden in den Kodex verschoben, wo derartige Meta-Erläuterungen ohnehin zuhause sind.
in das Grundsatzprogramm sollen stattdessen folgende Punkte als Präambel aufgenommen werden:
Uppsala-Deklaration
Die "Uppsala-Deklaration" (engl. Uppsala declaration) ist ein von der 3. Internationalen Konferenz veröffentlichtes Schriftstück gemeinsamer Punkte aller europäischen Piratenparteien zur Wahl des Europäischen Parlaments im Jahre 2009.
...
Die Warsaw Declaration
“Wir, die unterzeichnenden Piratenparteien aus Europa,
sind uns über die Notwendigkeit einer neuen politischen Partei auf europäischer Ebene bewusst; stimmen der Paris Declaration zu; stimmen der Prague Declaration zu; nehmen Bezug auf die Verhandlungen aus Barcelona, Manchester, Paris und Warschau; ziehen die Ergebnisse aus Aarau, Potsdam, Rom, Zagreb, Kiew und zahlreichen anderen Treffen in Betracht; erklären die Verhandlungen über die Gründung einer PPEU für abgeschlossen; sind einig über die allgemeine Struktur der Statuten; bestätigen unser Engagement zum Manifest; erklären unsere Absicht, der PPEU beizutreten; sind einig, uns in Luxemburg zu treffen und die Gründung der PPEU zu organisieren; laden alle Piratenparteien Europas ein, der PPEU beizutreten.”
Das Manifest der PPEU:
“Wir, die europäischen Piraten, wollen, dass unsere Gesellschaft die digitale Revolution willkommen heißt und sich daran anpasst: Wir identifizieren die digitale Revolution als einen Moment der vollständigen Erneuerung der Gesellschaft. Wir erkennen daher als eines unser wichtigsten Ziele die Verteidigung des Internets als Allgemeingut und öffentliche Versorgung an. Wir streben eine Gesellschaft auf Basis des folgenden Manifests an:
...
[2]
Begründung
Die Aufnahme der Internationalen Deklarationen in das Grundsatzprogramm betont die nternationale Ausrichtung der Piraten. Diese Deklarationen sind das Rückgrat der internationalen Piratenbewegung.
Die anderen Punkte müssen griffig formuliert und auf konkrete Poitik ausgerichtet sein. Das muß man von einem Grundsatzprogramm erwarten können. Die derzeitigen Punkte sind reines Geschwafel, wie die Krönungsrede einer Schönheitskönigin, die den Weltfrieden fordert. Das ist einer Piratenpartei nicht würdig! Und das kann auch niemand ernstnehmen. Wir brauchen hier einen gut formulierten Überblick bzw. eine Zusammenfassung des Parteiprogrammes, kein moralinsaures Ethikgewäsch. Wenn unbedingt sowas gewünscht wird, dann ab damit in den Kodex!
Satzung 1858: Änderung von Anträgen während der BGV
Initiative 4273 von Sonstwer
Abstimmungsergebnis: 21 / 12 / 27
Antrag
Die Piratenpartei Österreichs möge beschließen, den folgenden Antrag an geeigneter Stelle der Satzung einzufügen: Betrifft: Bundesgeschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs
Beantragte Änderungen:
Die BGV möge folgende Ergänzungen an §3 Absatz 5 beschließen:
alt (5) Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor der BGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis zwei Wochen vor der BGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
neu (5) Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor der BGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis zwei Wochen vor der BGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen. Jeder innerhalb der Antragsfrist eingereichte Antrag kann auf der BGV vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen / deren Bevollmächtigten geändert werden. Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen. Ebenso ist es möglich Textpassagen zu streichen oder eine Formulierung zu ergänzen.
Der geänderte Antrag auf der BGV muss mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung im Piraten-Wiki vorliegen. Änderungen sind hervorzuheben. Die Adresse ist zu verkünden. Weiters sollen Ausdrucke des veränderten Antrages aufliegen. Gegebenenfalls wird die Abstimmung solange zurückgestellt und ein anderer Tagesordnungspunkt vorgezogen. Die BGV entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag Abstimmen möchte.
Antragsbegründung
Oftmals werden Anträge eingereicht, bei denen einzelne Details nicht passen, diese werden dann nicht angenommen auch wenn die Intention sehr sinnvoll wäre. Weiters können wir viel Zeit in der Diskussion sparen, wenn Anregungen von den Mitgliedern der BGV von den Antragstellern oder dessen Bevollmächtigten übernommen werden können. Ich halte es nicht für Zweckmäßig, dass wir keine sinnvollen Änderungen (Kompromisse) in letzter Minute schließen können. Auch international ist das Ändern von Anträgen als Kompromissfindung standard und sehr sinnvoll. Ein gemeinsamer Kompromiss, der von allen Parteimitgliedern getragen werden kann ist meines Erachtens sinnvoller als ein Antrag der nur mit einer knappen Mehrheit durch geht.
Anregungen
Habe eingefügt, dass Ausdrucke des neuen Antrages aufliegen sollen - keine Muss Bestimmung, denn wenn der Drucker kaputt wird haben wir ansonsten ein Problem.
Initiative 4298 von Wolf
Abstimmungsergebnis: 17 / 15 / 28
keine Änderung des Status Quo
Initiative 4301 von Menodoros,Sonstwer,Cyberhawk,PipiLangstrumpf
Abstimmungsergebnis: 41 / 13 / 6
Die Bundesgeneralversammlung möge die folgende Erweiterung der Bundesgeschäftsordnung in §4 beschließen:
Alter Text
entfällt
Neuer Text
(10) Ab dem Beginn bis zum Abschluss der Diskussionsphase zu einem Gegenstand können Anträge punktuell unter den folgenden Voraussetzungen abgeändert werden:
- Die Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Mitglieder stimmt einer Abänderung zu. Damit wird allen Gegen- und Zusatzanträgen die gleiche sinngemäße Änderung unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen zugestanden.
- Die grundsätzliche Intention des Antrages darf nicht verändert werden.
- Die Mehrheit der Antragsteller stimmt einer Änderung zu.
Begründung
Oftmals werden Anträge eingereicht, bei denen eine Anpassung von Details notwendig wäre, damit diese angenommen werden.
Diese Vorgehensweise hat sich im Rahmen der Versammlung der PPEU schon vielfach bewährt und wird ja in Liquid auch ermöglicht.
Satzung 1893: Mitgliedsbeitrag
Initiative 4351 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 7 / 8 / 43
Die Bundesgeneralversammlung möge die Bundessatzung in §3 wie folgt ändern bzw. erweitern (Änderungen sind fett geschrieben).
Alter Text
(4) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Halbjahr nach der jeweils letzten Beschlusslage. Wurde im betreffenden Halbjahr der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig entsprechend Höhe vor einem neuen Beschluss geleistet, so bestehen für dieses Halbjahr keine Forderungen der Partei.
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.
Neuer Text
(4) Höhe und Art des Mitgliedsbeitrages (Jahres- oder Monatsbeitrag) sind immer für ein Kalenderjahr gültig. Änderungen diesbezüglich nach dem 15. November des Vorjahres erlangen erst ab dem 01.01. des Folgejahres Gültigkeit. Jahresmitgliedsbeiträge gelten bis zum 10.01.des Folgejahres, Monatsbeiträge gelten bis zum 07. des Folgemonats, daraus kann allerdings keine Verminderung des Mitgliedsbeitrages abgeleitet werden.
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung. Eine rechtzeitige Beitragsentrichtung ist unter den folgenden Voraussetzungen gegeben. Vorschreibung des Mitgliedbeitrages in der Bundesfinanzordnung als
- Jahresmitgliedsbeitrag
o am 31.12. des Vorjahres ist eine Mitgliedschaft aufrecht und der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird bis spätestens 10.01. im Voraus entrichtet.
o Neumitgliedschaft während des Kalenderjahres und der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird spätestens 21 Tage nach dem Beitritt im Voraus entrichtet. - Monatsmitgliedsbeitrag
o Am Letzten des Vormonats ist eine Mitgliedschaft aufrecht und der Mitgliedsbeitrag für den Kalendermonat wird bis zum 07. des Monats im Voraus entrichtet.
o Neumitgliedschaft während des Kalenderjahres und der Mitgliedsbeitrag für den Kalendermonat wird spätestens 14 Tage nach dem Beitrittsdatum im Voraus entrichtet.
(10) Für das Jahr 2014 gelten folgende Übergangsbestimmungen.
- Vorauszahlungen für das Jahr 2015 sind ab dem 16. November 2014 möglich.
- Mitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag bis zum 31.12.2013 entrichtet haben, wird eine Frist für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für 2014 bis zum 21.02.2014 eingeräumt und die Gültigkeit des bisher bezahlten Mitgliedsbeitrages wird bis zum 28.02.2014 verlängert. Daraus kann allerdings keine Verminderung des Mitgliedsbeitrages für das Jahr 2014 abgeleitet werden. Für jene Mitglieder, denen die letzten Monate laut dem Beschluss der Bundesgeschäftsführung vom 07.10.2013 (Mitgliedsbeitrag 2013) beitragsfrei gestellt wurden, gilt diese Ausnahmeregelung explizit nicht.
Begründung
Aufgrund der Annahme des Initiative 3677 zur Änderung der Bundesfinanzordnung ergibt sich die Problematik, dass eine Bezahlung des Mitgliedsbeitrages fristgerecht während des ganzen Jahres 2014 erfolgen kann. Erst wenn am 31.12.2014 keine Bezahlung erfolgen würde, ginge das Stimmrecht verloren. Was passiert dann allerdings mit allen Abstimmungen, sei es auf einer Generalversammlung oder in Liquid, welche bis dahin durchgeführt wurden. Sind diese dann ungültig, werden die entsprechenden Stimmen herausgerechnet? Also viele nicht zu beantwortende Fragen und noch mehr Probleme.
Warum wurde der 28.02.2014 für die Gültigkeit der bisher bezahlten Mitgliedsbeiträge gewählt? Der Antrag wurde ursprünglich in am 02.12. in Liquid eingebracht und solch ein Antrag dauert mindestens 2 Monate (max. 15 Tage Neu, 30 Tage Diskussion, je 15 Tage für eingefroren und Abstimmung). Also wären wir im besten Fall am 02. Februar, bei maximaler Neu Phase am 16. Februar. Daher wurde der letzte Tag des Februars gewählt.
Die Verlängerung wurde auch deswegen gewählt, um eine gewisse Rechtssicherheit zu erlangen, da viele der Meinung sind, dass ein Nichtbezahlen eine Akkreditierung nicht verhindern dürfte.
Initiative 4359 von Wärmeschaf
Abstimmungsergebnis: 42 / 7 / 9
Die Bundessatzung soll in §3 wie folgt geändert bzw. erweitert werden (Änderungen sind fett geschrieben).
Alter Text
(4) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Halbjahr nach der jeweils letzten Beschlusslage. Wurde im betreffenden Halbjahr der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig entsprechend Höhe vor einem neuen Beschluss geleistet, so bestehen für dieses Halbjahr keine Forderungen der Partei.
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.
Neuer Text
(4) //gestrichen//
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der gemäß der BFO nicht ausreichend hohen Beitragsentrichtung.
Begründung
Fristen sind eine unnötige Verkomplizierung und haben in der Satzung nichts zu suchen.
§3(4) erscheint mir als absolut nicht notwendig. Der Mitgliedsstatus soll einfach so lange ruhen, bis ein laut BFO ausreichend hoher Mitgliedsbeitrag beglichen wurde.
Initiative 4361 von lava
Abstimmungsergebnis: 36 / 7 / 15
In der Satzung möge geändert werden.
Alter Text
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.
Neuer Text
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für Zeiträume, in denen der für diesen Zeitraum zu entrichtende Mitgliedsbeitrag nicht oder noch nicht entrichtet wurde.
Begründung
Ich bin mir nicht sicher ob überhaupt eine Änderung nötig ist, aber eine derartig detaillierte Beschreibung wie in der Gegeninitiative halte ich für völlig kontraproduktiv.
Was gilt eigentlich derzeit?
- Die Beitragentrichtung ist während dem betroffenen Jahr möglich sowie im 4. Quartal des Vorjahres.
- Zu einem Zeitpunkt stimmberechtigt ist nur wer bereits den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
- Satzung, GO und BFO lassen (beabsichtigt) offen ob es ein Monats- oder Jahresbeitrag ist
Dafür kann man unmöglich so viele Sätze brauchen wie im anderen Antrag...
Toleranzfristen sind ein ganz eigenes Thema und sollten getrennt behandelt werden damit auch eine getrennte Zustimmung/Ablehnung zu Änderungsvorschlägen möglich ist.
Antworten auf Anregungen
- Fällig ist der Mitgliedsbeitrag erst am 31.12.2014: Ich finde zwar nicht, dass diese Interpretation korrekt ist, aber selbst wenn: Hier steht „oder noch nicht“, das ist also jedenfalls abgedeckt.
- "der für diesen Zeitraum zu entrichtende Mitgliedsbeitrag" lässt außen vor wann der Mitgliedsbeitrag fällig ist oder wann eine Zahlung des Mitgliedsbeitrags möglich ist. Sofern für den Zeitraum noch kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde hat man kein Stimmrecht.
- Definition der Fristen in der GO
- Seh ich auch so, werde ich als eigenen Antrag einbringen :)
Satzung 1859: Delegationen bzw. mittelbare Stimmabgabe bei Mitgliederversammlungen
Initiative 4276 von MoD
Abstimmungsergebnis: 35 / 6 / 16
Ich beantrage folgende Änderung der Satzung:
§ 3 Neuer Absatz
Aufgrund seiner Nachvollziehbarkeit, sowie der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs bzw unmittelbarer Abstimmung, ist im Online-Abstimmungs-Tool der Piratenpartei Österreichs die mittelbare Stimmabgabe durch Bevollmächtigung möglich. Da alle diese Voraussetzungen offline nicht erfüllt werden können, ist auf Offline-Versammlungen ausschließlich unmittelbare Stimmabgabe erlaubt.
Begründung
Damit mittelbare Stimmabgabe bei Mitgliederversammlungen äquivalent zu jenen im Liquid wären, müssten folgende Kriterien erfüllt sein:
Diskussion und Entscheidung live nachvollziehbar (garantierter Livestream) zwischen zwei Abstimmungen die Möglichkeit geben sämtliche Vollmachten zu verändern
Man muss für unterschiedliche Anträge unterschiedlich mittelbar abstimmen können
Per mittelbarer Stimmabgabe können keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden, da es an der Nachvollziehbarkeit mangelt.
Mittelbare Stimmabgabe muss für alle Teilnehmer klar erkennbar sein, d.h. wer durch wen mittelbar abgestimmt hat.
Mittelbare Stimmabgabe sollten gleicher Form sein, d.h. transitiv und unbeschränkt - Und zwar im Sinne derer die mittelbar abstimmen wollen. Ein Beispiel: Angenommen eine Person darf von maximal 3 anderen bevollmächtigt werden. Wer entscheidet dann wer diese 3 sind? First-come-first-serve?
Weitere Probleme sind:
Spontananträge, GO-Anträge und Meinungsbilder: Wie ist hier zu verfahren?
Gilt eine Universalvollmacht auch für Spontananträge oder gerade für diese nicht?
Das Mitglied hatte ja bei der Mitgliederversammlung vorher Zeit das Antragsbuch zu studieren und daher zu entscheiden, wem es vertraut.
Wenn sich nun die Anträge ändern, verändert sich eventuell, wem man vertraut. Bevor Spontananträge abgestimmt werden, müsste es also die Möglichkeit geben, von dem Spontanantrag zu erfahren und gegebenenfalls das Vertrauen zu verändern. Gleiches gilt für GO-Anträge und Meinungsbilder
Schwierigere Situation für Wahlhelfer und Moderation d.h. entweder schätzen ob gerad genug Stimmkarten oben sind wird unmöglich oder durch eine Sitzordnung nach Anzahl der Vollmachten
Die weitergegebene mittelbare Stimmabgabe müsste (aus Datenschutzgründen unter einem frei gewählten Pseudonym) jederzeit für jedes anwesende und nicht-anwesende Mitglied transparent einsehbar sein und protokolliert werden.
Mittelbare Abstimmung im Liquid unterscheidet sich also grundlegend von jenen bei Mitgliederversammlungen und ist daher nicht zuzulassen.
Der Antrag war in ähnlicher Form schon einmal im Liquid: https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3108.html und hat dort knapp die 70% Mehrheit verpasst. Außerdem fand nur wenig Diskussion statt, da dies gerade in einer stressigen Zeit rund um das UE-Sammeln war. Ich hoffe, dass nun reger diskutiert wird und habe außerdem den Antrag ausführlicher begründet.
Initiative 4278 von lava,Vilinthril
Abstimmungsergebnis: 41 / 0 / 14
Ich beantrage folgende Änderung der Satzung:
§ 3 Neuer Absatz
Jedes Mitglied hat das Recht auf mittelbare Beteiligung (z. B. Stimmabgabe) gemäß der LDO durch Bevollmächtigung. (Eine derartige Bevollmächtigung wird an anderer Stelle in unseren Statuten auch als Delegation bezeichnet.) Bei physischen Mitgliederversammlungen ist hingegen ausschließlich eine unmittelbare Beteiligung (z. B. Stimmabgabe) zulässig, da hier wichtige Rahmenbedingungen wie Nachvollziehbarkeit, Transparenz sowie die jederzeitige Möglichkeit der unmittelbaren Stimmabgabe bzw. des Widerrufs der Bevollmächtigung nicht gegeben sind.
Begründung
Basis ist https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3721.html, daher ist eine vollständige Begründung auch dort zu finden.
In diesem Antrag versuche ich auf beide Seiten einzugehen, also auch die Argumente für https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3872.html zu berücksichtigen.
Der Hinweis dass wir auch die Bezeichnung "Delegation" an anderer Stelle verwenden ist sicher nicht verkehrt. Wenn dies nicht mehr der Fall ist kann man diesen Hinweis immer noch streichen, er ruft aber auch dann keine Widersprüche hervor.
Initiative 4297 von Wolf
Abstimmungsergebnis: 12 / 0 / 45
keine Änderung des Status Quo, Vollmachten samt Ausweiskopie gelten weiterhin
Bisher waren Vollmachten nicht verboten, das soll auch so bleiben.
Hier eine Vollmacht zum Download.
Initiative 4416 von jokersteve
Abstimmungsergebnis: 31 / 4 / 22
keine Änderung des Status Quo, Vollmachten samt Ausweiskopie gelten weiterhin, bringen allerdings kein Stimmrecht.
Bisher waren Vollmachten nicht verboten, das kann auch so bleiben.
Hier eine Vollmacht zum Download.
Sonstiger 1868: Antritt zur EU-Wahl 2014
Initiative 4300 von c3o
Abstimmungsergebnis: 55 / 7 / 11
Die Piratenpartei möge zur Europawahl 2014 antreten.
Initiative 4303 von Wolf
Abstimmungsergebnis: 12 / 3 / 58
Keine Zeit, Geld oder sonstige Recourcenverschwendung für etwas, das niemals Erfolg haben wird!
Die Piratenpartei sollte sich in den nächsten Jahren ausschließlich auf regionale und lokale Wahlen beschränken und parallel dazu als Bewegung wachsen, also Mitglieder werben etc. Sinnlos bei Wahlen anzutreten die man einfach nicht gewinnen kann (siehe 0,8% "Erfolg" bei den Nationalratswahlen) ist eine Verschwendung von Geld der Partei, Zeit der Mitglieder und Organe und Ressourcen aller die da dann mehr oder weniger freiwillig mithelfen.
Hätte man die Energie welche für die Nationalratswahl verschwendet wurde in sinnvolle Programmentwicklung etc gesteckt hätten wir vielleicht zumindest einen zu ende Gedachten Gedanken samt halbwegs tragfähigem Konzept... so etwas haben wir nämlich bis heute nicht. Leider.
Initiative 4318 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 13 / 19 / 41
Dies ist ein Zusatzantrag zu https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4300.html
Antrag
Die Piratenpartei möge zur Europawahl 2014 antreten, wobei folgende Rahmenbedinung beachtet werden soll. Es ist ein Meinungsbild erstellt worden, bei dem Personen durch Unterstützung oder Befürwortung bei der Abstimmung ihren Willen bekunden können, sich zu aktiver Mitarbeit bei der Vorbereitung und/oder dem Wahlkampf selbstzuverpflichten. Das von ihnen selbst festgelegter Ausmaß ist darin mit Ende der Abstimmung festgehalten. Diese bekundete Interesse bzw. das Ausmaß der damit eingegangenen Selbstverpflichtungen soll bei der Entscheidung des Antritts berücksichtigt werden.
Begründung
Ein Antritt ist nur bei genügend Ressourcen an Personal und Mittel zweckmäßig und machbar. Daher ist eine Selbstverpflichtung unbedingt erforderlich . Jede Person die unterstützend oder mit JA abgestimmt hat, ist über Liquid-Nachricht erreichbar, auch wenn sie pseudonym ist. Daher kann jede Person (inkl. aller Personen die delegiert haben) angeschrieben werden und aufgefordert freiwillig ihren Beitrag zu leisten. Durch die bei der BGV vorliegenden Reaktionen bzw. Nichtreaktion lässt sich sehr genau abschätzen wieviel Ressourcen tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Dadurch lässt sich wesentlich genauer die Sinnhaftigkeit des Unternehmens einschätzen.
Findet sich wenige oder gar niemand die sich selbstverpflichten, ist ein Antritt in höchstem Maß unverantwortlich und abzulehnen.
Initiative 4406 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 25 / 31 / 17
Zusatzantrag zu i4300 zur Vorlage und Beschluß bei der Mitgliederversammlung 2014-1
Antrag
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Piratenpartei Österreich nicht eigenständig, sondern in einem Wahlbündnis mit der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) und der Partei WANDEL zur EU-Wahl antreten soll. Dieses Wahlbündnis soll auch allen andern Personen außerhalb dieser Parteien offenstehen.
Begründung
Mit dem Meinungsbild t1912 wurde erhoben, welche Varianten am meisten Zustimmung aus der Basis erfahren haben. Diese Variante ist eine die dadurch favorisiert wird. Die Ausarbeitung dieser Kooperationsvereinbahrung wird innerhalb der Partei von einer Projektgruppe durchgeführt. Erste Details sind hier verlautbart worden: ["FAQ Wahlbündnis" https://forum.piratenpartei.at/thread-10642.html]. Weitere Informationen haben sich bei Treffen mit Spitzenvertretern der koalitionswilligen Parteien ergeben: "Vernetzungstreffen mit KPÖ, Wandel und weiteren Interessenten in Wien" und Warum zur BGV kommen? EU-Wahl!. Aus all diesen angeführten Informationen hat sich ergeben dass auch die inhaltliche Nähe zum EU-Programm der Kommunisten und der Partei WANDEL, so stark ist, dass nicht nur eine Wahlplattform, sondern ein echtes Wahlbündnis geschlossen werden kann, bei dem die Parteien gemeinsam gegenüber der Wählerschaft auf- und zur Wahll antreten.
Initiative 4412 von patkar
Abstimmungsergebnis: 8 / 31 / 34
Zusatzantrag zu i4300 und Gegenantrag zu i4406 zur Vorlage und Beschluß bei der Mitgliederversammlung 2014-1
Antrag
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Piratenpartei Österreich nur mit ausgearbeiteten und von der Basis mit mindestens 90% aller stimmberechtigten Mitglieder angenommenen Kooperationsverträgen in einem Wahlbündnis mit der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) und der Partei WANDEL zur EU-Wahl antreten soll.
Begründung
Schön und gut, wenn man zwar in einen Bündniss antreten will, aber gute Kooperationsverträge fehlen. Besondere Punkte sollten z.B. sein, dass Ehrenhauser unsere Anliegen im EU-Parlament anbringen MUSS und auch eine gewisse Zahl an Wochenstunden für uns aufnehmen muss. Ansonsten werden unsere Ressourcen im Wahlkampf ausgenutzt. Eine vertragliche Regelung ist somit wichtig.
Warum mindestens 90% aller stimmberechtigten Mitlieder
Solch ein Bündniss ist eine weitreichende Entscheidung und sollte nur mit sehr hoher Zustimmung zu den Kooperationsverträgen von der Basis eingegangen werden. Aber wirklich alle stimmberechtigten Mitglieder und nicht nur an der Abstimmung teilnehmende. D.h. hat der Antrag zwar 94% Zustimmung, aber nur 14 Teilnehmer gilt das nicht. Das absolute Ergebnis der Zustimmungen ist auf die Zahl aller Stimmberechtigten in Prozent umzurechnen! Hiermit ergeht auch eine Arbeit an den BV die Mitglieder die Abstimmung über die Kooperationsvertäge in Kenntniss zu setzen!
Initiative 4413 von LiquidFallback
Abstimmungsergebnis: 9 / 43 / 21
Antrag
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Piratenpartei kein Wahlbündnis eingeht, bei dem die Listenreihung auf Basis einer Geschlechterquote erstellt wird.
Begründung
Zum einen lehnt die Piratenpartei eine Quotenregelung dieser Art generell ab, zum anderen widerspricht das generell den demokratischen Vorstellungen der Piraten (basisdemokratische Listenreihung, Theoretisch eine Frauenpartei möglich aber keine Männerpartei) und schließlich widerspricht das dadurch auch dem Programmpunkt Förderung von Genderprojekten der besagt: "Insgesamt ist die Piratenpartei Österreichs der Ansicht, dass – auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt die teilweise Benachteiligung von Männern in ihrem Ausmaß nicht mit der Benachteiligung von Frauen vergleichbar ist – die Probleme einer Bevölkerungsgruppe nicht aufgrund von schwerwiegenderen Problemen einer anderen Bevölkerungsgruppe vernachlässigt werden sollten."
Initiative 4414 von MoD
Abstimmungsergebnis: 18 / 23 / 32
ich beantrage vor abstimmung folgende meinungsbilder: 1. "ich würde mich bei beschluss der wahlkooperation nachhaltig von der piratenpartei abwenden." 2. "ich würde mich bei nicht-beschluss der wahlkooperation nachhaltig von der piratenpartei abwenden". danach soll es die möglichkeit eines abschlussstatements geben.
Initiative 4420 von Romario
Abstimmungsergebnis: 23 / 27 / 23
Beschluss
a) Die Bundesgeneralversammlung beschließt, dass die Piratenpartei Österreichs nicht zur Europawahl 2014 antritt, sofern binnen vier Wochen nach dieser BGV (16.2.2014, 23:59 Uhr) ein Kooperationsvertrag mit mindestens einer anderen Partei abgeschlossen wird, der folgende Eckpunkte umfasst:
- Die Kooperation erfolgt auf Basis einer überparteilichen Plattform, die sich auch explizit an Personen richtet, die nicht Teil einer kooperierenden Partei sind.
- Die Piratenpartei Österreichs sowie andere Kooperationspartner sind explizit Initiatoren und Unterstützer dieser Wahlplattform. Dies wird auch in der Öffentlichkeitsarbeit im Wahlkampf und im Falle eines Einzuges ins EU-Parlament weiterhin so kommuniziert (Etwa durch Anbringen der Logos der Einzelnen Kooperationspartner auf Drucksorten oder Werbung unter der Bezeichnung "Unterstützer" oder "unterstützt durch" etc.)
- Die Wahlliste wird in geheimer und unmittelbarer Wahl auf einer Versammlung erstellt, bei der alle stimmberechtigten Mitglieder der Kooperationspartner mit einer Stimme wahlberechtigt sind (Stimmrecht für Parteiunabhängige kann auch vorgesehen werden). Die Wahl erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen in der Bundeswahlordnung der Piratenpartei Österreichs (Listenplatz 1 und 2 in Instant-runoff-Voting, restliche Liste mit Schulze-Methode). Elemente, welche die unmittelbare Entscheidungsgewalt der Stimmberechtigten einschränken, wie eine geschlechtsspezifische Quote oder fixe Plätze für Kooperationspartner, sind explizit ausgeschlossen. Das Akzeptanzquorum für die ersten beiden Plätze beträgt 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen, für weitere Plätze 60%.
- Das grundlegende Programm bzw. die Hauptwahlkampagnenthemen der Wahlplattform wird ebenso auf einer Versammlung durch die einzelnen Mitglieder mit einer Mehrheit von 60% beschlossen.
- Die Überparteilichkeit der Liste muss auch im Listennamen wiedergegeben werden (Bürgerliste, Unabhänge Liste, etc.). Die Kooperationspartner sind dabei als Unterstützer anzuführen.
- Die Finanzierung des Wahlantritts (Gebühren laut Europawahlordnung) erfolgt anteilsmäßig zu gleichen Teilen durch die Kooperationspartner. Die Finanzierung der Öffentlichkeitsarbeit soll vorwiegend aus Spenden geschehen. Aber auch Darlehen sind zulässig, falls diese bei Nicht-Einzug ins Europäische Parlament automatisch in eine Spende umgewandelt werden.
- Die Organisation und Verwaltung des Wahlantritts obliegt einem Wahlkampfteam, zu dem jeder Kooperationspartner die gleiche Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern entsenden darf. Weitere parteiunabhängige Mitglieder können auf einer gemeinsamen Versammlung in dieses Team gewählt werden.
- Sowohl das Wahlkampfteam als auch ins Europäische Parlament entsendete Kandidaten verpflichten sich, ihre Entscheidungen transparent und nachvollziehbar zu treffen und die Finanzgebarung unter Berücksichtigung des Datenschutzes offenzulegen. Spenden über €500 pro Person müssen mit Namen veröffentlicht werden.
- Für spätere gemeinsame Entscheidungsfindung im Falle eines Einzuges ins Europäische Parlament ist eine Liquid-Democracy-Plattform einzurichten, zu der zumindest alle Mitglieder der Kooperationspartner akkreditiert werden können.
- Mögliche Kooperationspartner sind die politischen Parteien:
- Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
- Der Wandel (WANDL)
- Die Kooperationspartner verpflichten sich, auf einen eigenständigen Antritt zur EU-Wahl 2014 zu verzichten.
b) Der BV wird von der BGV ermächtigt im Namen der Piratenpartei an die oben genannten möglichen Kooperationspartner in dieser Sache heranzutreten und eine Einigung unter Berücksichtigung der Transparenzbestimmungen der Piratenpartei (öffentlich einsehbares Pad, Mumble-Stream von Verhandlungen) zu erzielen. Bei weiteren Details und Punkten soll dabei auf Datenschutz, Transparenz und basisdemokratische Entscheidungsfindung in inhaltlichen Fragen Wert gelegt werden. Die Endfassung der Kooperationsvereinbarung muss vor der Unterzeichnung vom EBV im Wortlaut mit einfacher Mehrheit positiv abgestimmt werden - in strittigen Fragen, die nicht durch obige Punkte geklärt sind, ist ein unverbindliches kurzes Meinungsbild im Liquid einzuholen. Nach positiver Abstimmung durch den EBV wird die BGF ermächtigt, den Kooperationsvertrag zu unterzeichnen.
c) Sollte innerhalb von vier Wochen keine Kooperation zustandekommen, ist von der BGF eine regionale Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, auf der eine eigene Liste und ein Wahlkampagnenteam gewählt wird, und die Piratenpartei Österreichs tritt eigenständig zur EU-Wahl an.
Initiative 4421 von Romario
Abstimmungsergebnis: 10 / 13 / 50
Punkt c) im Beschluss
Alter Text
c) Sollte innerhalb von vier Wochen keine Kooperation zustandekommen, ist von der BGF eine regionale Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, auf der eine eigene Liste gewählt wird, und die Piratenpartei Österreichs tritt eigenständig zur EU-Wahl an.
wird ersetzt durch:
Neuer Text
c) Sollte innerhalb von vier Wochen keine Kooperation zustandekommen, tritt die Piratenpartei Österreichs nicht zur EU-Wahl an.
Initiative 4422 von Romario
Abstimmungsergebnis: 41 / 24 / 10
Punkt c) im Beschluss
Alter Text
c) Sollte innerhalb von vier Wochen keine Kooperation zustandekommen, ist von der BGF eine regionale Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, auf der eine eigene Liste gewählt wird, und die Piratenpartei Österreichs tritt eigenständig zur EU-Wahl an.
wird ersetzt durch:
Neuer Text
c) Die Piratenpartei wählt auf dieser BGV einen Wahlvorschlag für die EU-Wahl, und tritt mit diesem eigenständig zur EU-Wahl an, falls innerhalb von vier Wochen nach der BGV keine Kooperation zustandekommt. Kandidaturen für diese Liste gelten auch automatisch als Kandidaturen für eine ev. überparteiliche Liste, falls der Kandidat dies nicht explizit ausschließt.
Initiative 4423 von Romario
Abstimmungsergebnis: 43 / 22 / 8
Folgender Punkt soll im Beschluss i4420 den geforderten Eckpunkten (a) angeschlossen werden:
- Bei Einzug ins Eurpäische Parlament treten die durch diese Plattform gewählten Mandatare jener Fraktion bei, die gemeinsam mit - oder zumindest dem Großteil an - anderen Mandataren, die unter dem Dach der PPEU gewählt wurden, bestimmt wird.
Initiative 4428 von c3o
Abstimmungsergebnis: 44 / 12 / 17
Antrag
Die Piratenpartei tritt nicht zur Europawahl 2014 an, sondern entwickelt und unterstützt stattdessen einen gemeinsamen Wahlvorschlag mit unabhängigen Sympathisierenden sowie den Parteien „Der Wandel“ und KPÖ. Dazu werden folgende Beschlüsse gefasst:
- Die BGV beauftragt die BGF, die beiliegende Kooperationsvereinbarung zu unterzeichnen und für den 1.3.2014 eine weitere Bundesgeneralversammlung zum Zweck der gemeinsamen Wahl der beiden SpitzenkandidatInnen und ggf. der Wahl der restlichen KandidatInnen der Piratenpartei in Abstimmung mit den Bündnispartnern abzuhalten. Dabei darf die sonst gültige Einberufungsfrist unterschritten werden.
- Die Piratenpartei führt die Akzeptanzwahl der KandidatInnen für die gemeinsame Spitzenkandidatur mit 60% Zustimmung auf dieser nächsten Bundesgeneralversammlung durch.
- Es wird auf der laufenden BGV anstelle einer eigenen EU-Wahl-Liste eine Liste von KandidatInnen der Piratenpartei für den gemeinsamen Wahlvorschlag (ab Platz 3) nach BWO §2b gewählt. Dabei wird die Listenlänge so gewählt, dass ein Mindestanteil von 33% sowohl an Frauen als auch an Männern gewährleistet wird. Bisherige KandidatInnen werden gefragt, ob sie für den Bündniswahlvorschlag kandidieren möchten. Die Liste wird für Spontankandidaturen geöffnet.
- Es werden auf der laufenden BGV anstelle eines eigenen Wahlkampagnenteams drei Mitglieder des Bündnis-Kampagnenteams (+NachrückerInnen) nach BWO gewählt. Bisherige KandidatInnen werden gefragt, ob sie für den Bündniswahlvorschlag kandidieren möchten. Die Liste wird für Spontankandidaturen geöffnet.
- Die Entsendeten ins Bündnis-Kampagnenteam müssen ihre Arbeit transparent sowie in Rücksprache mit der Basis und den Bundesorganen der Piratenpartei Österreichs ausüben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Entsendeten mit der Einbringung von Anträgen in das Bündnis-Kampagnenteam zu beauftragen.
- Das gemeinsame Wahlprogramm der Wahlallianz wird gemeinsam durch alle Allianzteilnehmer erarbeitet. Die Mitarbeit daran steht allen Mitgliedern der Piratenpartei offen. Die endgültige Fassung wird dabei durch die Basis auf der nächsten Bundesgeneralversammlung oder über Liquid bestätigt. Für die Bestätigung durch Liquid wird ein eigenes Regelwerk angelegt. Dieses ist nur bei Anträgen durch Mitglieder des Bündnis-Kampagnenteams gültig, verbindlich und enthält die folgenden Fristen: Neu: entfällt / Diskussion: 10 Tage / Eingefroren: 4 Tage / Mehrheit: > 6/10
- Die AG Technik wird für die zukünftige gemeinsame Meinungsbildung um die Installation einer Liquid-Instanz gebeten, in der alle Mitglieder der Wahlbündnispartner Stimmrecht erhalten.
- Sollten das angestrebte Bündnis (aus welchen Gründen auch immer) nicht zustande kommen, so gilt eine gewählte Liste an KandidatInnen der Piratenpartei für den gemeinsamen Wahlvorschlag als eigener Wahlvorschlag der Piratenpartei und die Entsendeten in das Bündnis-Kampagnenteam als Wahlkampagnenteam der Piratenpartei.
Kooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung_KPOE_Pirat_Wandel.pdf
(Eingebracht von burnoutberni, c3o, juli, Waltbon)
Initiative 4429 von c3o
Abstimmungsergebnis: 37 / 18 / 18
Die Piratenpartei soll wie in i4428 beschrieben antreten, jedoch mit folgender Änderung, die Punkt 3 in i4428 ersetzt:
3. Aufgrund der nun geänderten Umstände des Wahlantritts soll die Liste von KandidatInnen der Piratenpartei für den gemeinsamen Wahlvorschlag neu ausgeschrieben und erst auf der nächsten BGV gewählt werden. Dabei wird die Listenlänge so gewählt, dass ein Mindestanteil von 33% sowohl an Frauen als auch an Männern gewährleistet wird.
Initiative 4430 von c3o
Abstimmungsergebnis: 35 / 22 / 16
Die Piratenpartei soll wie in i4428 beschrieben antreten, jedoch mit folgender Änderung, die Punkt 4 in i4428 ersetzt:
4. Um die Anbindung an bestehende innerparteiliche Strukturen zu gewährleisten, sollen die drei Entsendeten zum Bündnis-Kampagnenteam jeweils eine Person aus BV, BGF und Wahlkampagnenteam sein, die von den jeweiligen Organen frei zu bestimmen sind.
Initiative X010 von luxperpetua
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Zusatzantrag zu 4300, Gegenantrag zu 4303
ich beantrage hiermit bei der eu-wahl als wahlbündnis ppö (panarchistische plattform österreichs) anzutreten.
begründung (kurz): da wir weder geld, ressourcen, kapazitäten und jede menge unzufriedener bürgerInnen, als auch parteimitglieder aller parteien haben, ist es srstrebenswert als eine einheit des staates anzutreten, damit die souverenität, pluralität und vielfalt erhalten bleibt. --
genauere begründung und aufruf kommt in den nächsten tagen auf meinen blog, sofern alle umstände reibungslos verlaufen. als vorfelg kann man sich hier einlesen: [3]
ziel (kurz):
aus der eu wird weder ausgetreten noch wird sie aufgelöst. sie soll erweitert und evolutioniert und durch mehr bürgerrechte gestärkt werden.
Sonstiger 1836: Forentransparenz
Initiative 4199 von Betriebsdirektor
Abstimmungsergebnis: 22 / 16 / 25
Ich beantrage die Abschaffung des öffentlichen Forums und die Umstellung auf "internal use only". Die Bundesgeschäftsführung wird ermächtigt alle notwendigen Änderungen durchzuführen, die für eine reibungslose und rasche Umstellung erforderlich sind. Bisherige Beschlüsse zur Thematik sind nicht bindend und können nach Ermessen berücksichtigt werden. Folgende Bedingungen sind jedenfalls zu berücksichtigen:
- Nur akkreditierte Mitglieder mit aktivem Zahlungsstatus sollen im internen Forum lesen und schreiben dürfen.
- Es ist ein Zusatzbereich einzurichten, wo noch nicht akkreditierte Mitglieder und Mitglieder mit negativem Zahlungsstatus schreiben können, falls organisatorische Fragen offen sind (z.B. wie kann ich mich akkreditieren, Probleme beim zahlen,...).
- Ausnahmslos alle Forenbereiche sind für alle akkreditierten Mitglieder verpflichtend als zumindest lesbar einzurichten.
- Auf Antrag kann ein Forumsbereich öffentlich lesbar gestellt werden; der Antrag ist von der BGF auf Vollständigkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen und der Basis zur Entscheidung vorzulegen;
- Auf Antrag kann ein Forumsbereich öffentlich schreibbar gestellt werden; der Antrag ist von der BGF auf Vollständigkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen und der Basis zur Entscheidung vorzulegen;
- Es ist eine Open Source Standardsoftware zu verwenden und im Standard zu belassen; davon ausgenommen sind Änderungen am Design zur Anpassung an die CI;
- Bei der Auswahl der Software ist darauf zu achten, dass der administrative Aufwand auf das minimalst mögliche Maß reduziert wird. Die Entscheidung ist mit einer Aufwandskalkulation auf Stundenbasis zu belegen;
Begründung
Bessere Koordination
Unser gemeinsames Forum soll ausschließlich als interne Diskussionsplattform genutzt werden. Lesen und Schreiben soll nur nach Akkreditierung möglich sein (wie bei Liquid). Ziel ist es, das Forum als hilfreiches und wirksames internes Koordinationswerkzeug zu etablieren. Dazu muss auch die Forumsstruktur stark vereinfacht und übersichtlicher gemacht werden.
Mehr Unabhängigkeit
Um die Abhängigkeit von Softwareentwicklern zu minimieren soll künftig eine nicht modifizierte Open Source Forensoftware genutzt werden, die auf einfachsten Webspaces lauffähig ist und möglichst niedrige administrative Tätigkeiten erfordert. Das schließt natürlich mögliche Lösungen aus, das ist der Preis für Unabhängigkeit. Plugins können natürlich genutzt werden, wenn sie offiziell auf der Website des OSS Projektes zur Verfügung stehen.
Wirksame Ausschließbarkeit
Unser Forum ist keine Therapieplattform und die Piraten haben es absolut nicht nötig, sich von außenstehenden Besserwissern ständig und unter miesesten Beschimpfungen und Untergriffigkeiten sagen zu lassen, was sie tun sollen. Die Besserwisserschaft soll es selbst besser machen, wenn sie so schlau ist wie sie tut.
Eine Akkreditierung erlaubt den wirksamen und dauerhaften Ausschluss von Störern, falls das notwendig sein sollte. Das reduziert den Aufwand für die heute zeitraubende Moderation und den enormen Frustlevel, den man dabei aufbaut.
Vorschlag zum Ablauf: Gesetze sollten lediglich grundsätzliche Rechte und Pflichten definieren, idealerweise sollten wir Ziele festlegen. Entsprechend sollte unsere Satzung ausgestaltet sein. Die Exekutive (BGF, BV, LV, LGF,...). legt konkret fest, wie das umzusetzen ist. Das sehe ich als ihre primäre Aufgabe an. Dafür ist sie da. Ich weiß, die Angst vor dem großen starken Diktator hier ist groß, aber aus meiner Sicht unbegründet. Wir wählen immerhin nicht alle vier Jahre, sondern ein- bis zweimal pro Jahr unsere Exekutive. Zusätzlich steht uns Liquid und das SG zur Verfügung. Handelt eine Führung nicht im Sinne der Mitglieder und gibt sie eine zu restriktive Verordnung zum Forum heraus, so muss die Basis eben die Konsequenzen ziehen.
Kommunikation mit der Öffentlichkeit
Die vielen öffentlichen Blogs (Bundeswebsite, LO Websites, Projektwebsites,...) sowie die vielen Social Media Auftritte der Piraten (Bund sowie LOs) bieten Interessierten ausreichend Möglichkeiten, mit den Piraten zu kommunizieren. Alle Blogs verfügen über eine aktive Kommentarfunktion, welche für die niederschwellige Kommunikation mit den Piraten ausreichend ist. Interessierte Piraten können Interessierten aktiv mit den Kommentarfunktionen Antworten geben und sie können selbst Blogbeiträge verfassen, um Inhalte an Interessenten zu vermitteln. Das Forum hat sich als ungeeigneter Weg herausgestellt, wie nach außen hin kommuniziert werden kann.
Mehr Privatsphäre für uns
Auch die Piraten haben ein Recht auf Privatsphäre. Auch wir brauchen als Partei einen Rückzugsraum, wo wir in Ruhe und ohne störende Einflüsse sowie ohne die latente Angst, dass "der Feind" mitlesen könnte, diskutieren, planen und und strukturieren können. Wir können nicht für Privatsphäre kämpfen und uns selbst von diesem Privileg aus falsch verstandener Transparenz ausnehmen.
---
Anregungen
Unabhängigkeit streichen
Ich habe den Punkt abgeändert damit besser rauskommt, worum es eigentlich geht; Abhängigkeit reduzieren bedeutet praktisch immer, dass man Möglichkeiten einschränkt. Ein Programmierer kann das dümmste Feature programmieren, das ist nicht unser primäres Problem. Unser primäres Problem ist was passiert, wenn der Programmierer plötzlich nicht mehr will. Dieses Risiko gilt es zu minimieren und das geht automatisch mit Einschränkungen einher.
Die Däumchen will ich aber weiterhin haben ;-) (ernsthaft)
Das habe ich jetzt berücksichtigt; Wenn es ein Standard Plugin ist und wenn ein Beschluss vorliegt, dann spricht nichts dagegen.
däumchen
Wenn das Plugin das vorsieht, ist das kein Problem und kann per Beschluss umgesetzt werden. Sieht das Plugin das nicht vor und ist das im Standard nicht realisierbar, dann wird es nicht gemacht. Völlig ungeachtet irgendwelcher Ponyhofbeschlüsse ohne Umsetzungs- und Wartungskonzept.
Initiative 4292 von eest9
Abstimmungsergebnis: 17 / 21 / 25
Ich beantrage die Abschaffung des öffentlichen Forums und die Umstellung auf "external read only". Die Bundesgeschäftsführung wird ermächtigt alle notwendigen Änderungen durchzuführen, die für eine reibungslose und rasche Umstellung erforderlich sind. Bisherige Beschlüsse zur Thematik sind nicht bindend und können nach Ermessen berücksichtigt werden. Folgende Bedingungen sind jedenfalls zu berücksichtigen:
- Jeder darf alle Bereiche lesen die nicht aus Datenschutzgründen bzw. auf Grund der Privatsphäre einiger nur intern lesbar sind.
- Nur akkreditierte Mitglieder mit aktivem Zahlungsstatus sollen im internen Forum schreiben dürfen.
- Es ist ein Zusatzbereich einzurichten, wo noch nicht akkreditierte Mitglieder und Mitglieder mit negativem Zahlungsstatus schreiben können, falls organisatorische Fragen offen sind (z.B. wie kann ich mich akkreditieren, Probleme beim zahlen,...).
- Ausnahmslos alle Forenbereiche sind für alle akkreditierten Mitglieder mit NDA verpflichtend als zumindest lesbar einzurichten.
- Auf Antrag kann ein Forumsbereich öffentlich auf nicht lesbar gestellt werden; der Antrag ist von der BGF auf Vollständigkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen und der Basis zur Entscheidung vorzulegen;
- Auf Antrag kann ein Forumsbereich öffentlich schreibbar gestellt werden; der Antrag ist von der BGF auf Vollständigkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen und der Basis zur Entscheidung vorzulegen;
- Es ist eine Open Source Software zu verwenden die im Design an die CI angepasst wurde;
- Bei der Auswahl der Software ist darauf zu achten, dass der administrative Aufwand auf das minimalst mögliche Maß reduziert wird.
Begründung
Bessere Koordination
Unser gemeinsames Forum soll ausschließlich als interne Diskussionsplattform genutzt werden. Schreiben soll nur nach Akkreditierung möglich sein (wie bei Liquid). Ziel ist es, das Forum als hilfreiches und wirksames internes Koordinationswerkzeug zu etablieren. Dazu muss auch die Forumsstruktur stark vereinfacht und übersichtlicher gemacht werden.
Mehr Unabhängigkeit
Um die Abhängigkeit von Softwareentwicklern zu minimieren soll künftig eine kaum modifizierte Open Source Forensoftware genutzt werden, die auf einfachsten Webspaces lauffähig ist und möglichst niedrige administrative Tätigkeiten erfordert. Das schließt natürlich mögliche Lösungen aus, das ist der Preis für Unabhängigkeit. Plugins können natürlich genutzt werden, wenn sie offiziell auf der Website des OSS Projektes zur Verfügung stehen.
Wirksame Ausschließbarkeit
Unser Forum ist keine Therapieplattform und die Piraten haben es absolut nicht nötig, sich von außenstehenden Besserwissern ständig und unter miesesten Beschimpfungen und Untergriffigkeiten sagen zu lassen, was sie tun sollen. Die Besserwisserschaft soll es selbst besser machen, wenn sie so schlau ist wie sie tut. Eine Akkreditierung erlaubt den wirksamen und dauerhaften Ausschluss von Störern, falls das notwendig sein sollte. Das reduziert den Aufwand für die heute zeitraubende Moderation und den enormen Frustlevel, den man dabei aufbaut. Vorschlag zum Ablauf: Gesetze sollten lediglich grundsätzliche Rechte und Pflichten definieren, idealerweise sollten wir Ziele festlegen. Entsprechend sollte unsere Satzung ausgestaltet sein. Die Exekutive (BGF, BV, LV, LGF,...). legt konkret fest, wie das umzusetzen ist. Das sehe ich als ihre primäre Aufgabe an. Dafür ist sie da. Ich weiß, die Angst vor dem großen starken Diktator hier ist groß, aber aus meiner Sicht unbegründet. Wir wählen immerhin nicht alle vier Jahre, sondern ein- bis zweimal pro Jahr unsere Exekutive. Zusätzlich steht uns Liquid und das SG zur Verfügung. Handelt eine Führung nicht im Sinne der Mitglieder und gibt sie eine zu restriktive Verordnung zum Forum heraus, so muss die Basis eben die Konsequenzen ziehen.
Mehr Privatsphäre für uns
Trotz der großzügigen Transparenz, braucht es einen gewissen Freiraum in dem alle Daten landen die aufgrund von persönlichen Daten nicht in das freie Netz gelangen sollten!
Transparentes arbeiten
Als Transparenzpartei brauchen wir uns nicht von fremden Mitlesern fürchten aber uns von diesen auch nicht stören lassen. Mitleser sind potentielle Mitglieder und Sympatisanten. Aber auch potentielle Trolle die wir nciht mitarbeiten lassen müssen aber ihnen eben auch keine Informationen vorenthalten sollten da diese in einer ordentlich funktionierenden Partei gar nicht gegen uns verwendet werden können!
Initiative 4295 von MoD
Abstimmungsergebnis: 28 / 13 / 22
Als das Forum eingeführt wurde wurden verschiedene Kriterien genannt die notwendig sind damit es funktionieren kann:
- unterschiedliches Moderationsteam für jede Liste/Forum
- Moderation betrifft nur Liste/Forum
- Listen/Foren können Moderationsregeln nach belieben gestalten (man kann ja eh auf eine andere Liste/Forum ausweichen.
Dies ist nicht passiert. Die Gründe dafür liegen nicht allein darin, dass die Resourcen nicht da waren (nicht genügend Moderatoren), sondern auch darin, dass die Forensoftware an ihre Grenzen getrieben wurde. Viele Aspekte der Forensoftware haben wir mit Reddit im Hinterkopf entworfen, auch die obigen Punkte erfüllt Reddit.
Reddit bietet dabei aber ein weit nutzerfreundlicheres Interface an. Jeder Nutzer kann jederzeit neue Subreddits (Unterforen) erstellen und diese nach belieben selbst administrieren und moderieren.
Ich denke wir haben mit dieser Forensoftware nun endgültig gelernt, dass eine klassische Forensoftware uns nicht weiter bringt
Daher schlage ich eine wöchentlich schrittweise Migration zu Reddit vor: 1.Reddit-Einladungen an alle Forennutzer 2.forum.piratenpartei.at leitet auf reddit.piratenpartei.at um 3.Mailinglisten, Forum und Newsgroup können vollständig abgedreht werden da ohnehin alle Forenbeiträge auch auf Reddit verfügbar sind, das alte Forum kann readonly noch irgendwo veröffentlicht werden.
Mailinglisten und Newsgroups werden tatsächlich von so wenigen Nutzern verwendet dass der zusätzliche Administrationsaufwand in keiner Relation zum Nutzen steht.
Ein Newsgroup-Interface für Reddit wäre natürlich toll, aber müsste wohl noch jemand programmieren.
Zu den Anregungen/Argumenten
- Bitte mit einer sinnvollen Struktur?Die Struktur geben sich die Nutzer selbst. Zentral wird da gar nix vorgegeben. Wenns nur ein Subreddit "Allgemein" gibt, gibts nur eins. Wenn sich die AGs eigene Subreddits erstellen gibts eigene Subreddits
- Es gibt keine Chat-Funktion?Die gibts im aktuellen Forum auch nicht. Reddit ist zumindest fast wie ein Chat, da muss man nichtmal neu laden um den neuen Beitrag zu lesen.
- es fehlt eine Video/sprach Chat Integration?Wirklich?
- es fehlt eine Vorschau Funktion für Links?Sollte grundsätzlich vorhanden sein, ist eventuell noch deaktiviert.
- ein neues System muss optisch und funktional mit Facebook zumindest ansatzweise mithalten können?dafür gibts elgg. https://elgg.piratenpartei.at/activity
- Verschlimmbesserungen mit neuer Sofware verhindern keine Trollerei und Beschimpfungen. Im Gegenteil, die Moderation wird erschwert.?Die aktuelle Forensoftware stellt einen hohen Wartungsaufwand dar. Ich habe mit vielen Moderatoren geredet die wissen wie die Moderation im aktuellen Forum funktioniert und alle sind der Meinung dass diese in Reddit einfacher ist
- Soziale Netzwerke sind keine Diskussionsforen.?Reddit ist kein soziales Netzwerk
- Keine Migration ohne Testbetrieb?Testbetrieb rennt eh schon unter https://reddit.piratenpartei.at
- Abstimmung über Umstieg erst nach Testphase?Testphase rennt mit diesem Meinungsbild aus, dann kanns produktiv werden :)
- Wäre es möglich, den Stream für die jeweilige Initiative, bzw das jeweilige Thema ins Liquid zu integrieren??Ja, das wäre über die Reddit API leicht möglich
- Reddit-Kommentare in Liquid einbinden wäre schon bereit:?Als Beispiel: https://liquid.piratenpartei.at/ri?1756 - diese Box könnte unterhalb der Pro- und Kontra-Argumente eingebunden werden.
Initiative 4306 von lava
Abstimmungsergebnis: 33 / 10 / 11
§ 14 soll durch die folgenden Absätze ersetzt werden:
§ 14
(1) Die Piratenpartei Österreichs verpflichtet sich ausdrücklich dem Prinzip der Transparenz.
(2) Personenbezogene Daten hingegen wollen wir grundsätzlich schützen.
(3) Forenbereiche, Pads sowie andere Kommunikationsplattformen von Organen der Partei müssen öffentlich einsehbar sein sofern sie keine personenbezogenen Daten enthalten. Ebenso müssen auch alle Sitzungen und Treffen von Organen der Piratenpartei öffentlich, nachvollziehbar und aufzeichenbar sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich explizit persönliche Mitteilungen und Bereiche, die unter Datenschutz stehende Personenangelegenheiten betreffen.
Begründung
Mit Transparenz meinen wir Entscheidungen und wer hinter den Entscheidungen steht, wie diese zustande gekommen sind.
Unsere Mitglieder sollen kommunizieren können wie sie es für richtig halten. Eine diesbezügliche Vorschrift ist nicht exekutierbar und auch nicht wünschenswert. Wir brauchen kein Piraten-internes Panopticum.
Initiative 4380 von patkar
Abstimmungsergebnis: 10 / 21 / 32
Zusatz-Antrag
Deaktivierung des Bewertungssystem (Daumen) und der Selbsmoderation durch Ausblendung.
Begründung
Bei einen internal use only Forum ist die automatische Ausblendung per Daumen nicht mehr nötig. Auch die reine Bewertung ist überflüssig. Es wurde genug bewiesen, das eine Selbstmoderation nicht durchführbar ist. Ein Forum alleine kann schon gut funktionieren. Falls man persönlich jemanden ignorieren will, gibt es dazu Ignorelisten wie wo anders auch.
Initiative 4419 von MoD
Abstimmungsergebnis: 24 / 17 / 22
ich beantrage, das forum auf read-only zu stellen und zwar ohne ersatz.
begründung: die erwartungen wurden nicht erfüllt, die befürchtungen bestätigt. es ist außerdem nicht aufgabe einer partei, eine kommunikationsplattform zur verfügung zu stellen - das kann jeder selbst!
Initiative 4425 von LiquidFallback
Abstimmungsergebnis: 22 / 35 / 6
Zusatzantrag
Sollte das öffentliche Forum abgeschalten werden möge die Piratenpartei gewährleisten dass
- Nicht-Mitglieder an anderer Stelle Fragen stellen können die ihnen auch transparent beantwortet werden
- Nicht-Mitglieder diese Fragen auch außerhalb von Systemen stellen können die personenbezogene Daten als Geschäftsmodell haben (Facebook, Twitter, Google+) - Diese Fragen auch bei asynchronen Kommunikationsmöglichkeiten gestellt werden können (d.h. nicht nur IRC).
Begründung
Im Forum antwortet zumindest irgendjemand. Bei E-Mails gibt es meist keine Antwort. Wenn die Piraten also das Forum abdrehen dann sollte es irgendwo Möglichkeiten geben anlassbezogen Fragen zu stellen. Derzeit ist es schwierig mit bestimmten Mitgliedern in Kontakt zu treten, vor allem auch weil man oft die Zuständigkeiten nicht kennt.
Initiative 4434 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 10 / 24 / 29
Dies ist ein Zusatzantrag zu Initiativen
- i4199: Abschaffung des öffentlichen Forums und die Umstellung auf internal use only,
- i4292: Abschaffung des öffentlich beschreibbaren Forums und die Umstellung auf external read
- i4295: Migrationsplan Forum zu Reddit
Antrag
Die Mitgliederversammlung möge folgende Rahmenbedingungen beschließen die für die Kommunikation unserer Beschlußfassungen gemäß der LDO wirksam werden soll.
Für jede Phase gemäß der LDO wird beschrieben, wie hier die Kommunikation stattfinden soll.
NEU:
Hier soll noch keine Diskussion forcirert werden, da damit nur unnötig Ressourcen gebunden werden. Das Ziel in dieser Phase ist die Users der neuen Kommunikationsplattform auf neue Initiatven hinzuweisen um diesen eine Unterstützung zu sichern. Dazu sollte in einem Bereich die Initiative vorgestellt werden. Auch Troll- und Spassinis werden natürlich dadurch bekanntgemacht. Jedoch sollte dies nur für angemeldete und akkrediterten (stimmberechtigten) Users veröffentlicht sein, damit die Aussenwirkung nicht einen politischen Dilletantismus dadurch signalisiert.
DISKUSSION:
Für jedes Thema braucht es einen eigenen Diskussionsraum in dem alle Initativen gemeinsam diskutiert werden können. Dieser Raum darf von allen angemeldeten Users beschrieben und gelesen werden. Dies damit die Auseinandersetzungen transparent verfolgt werden. Der Raum wird der Moderation des Antragstellers unterstellt. Dadurch wird die Diskussion in die Richtung gelenkt, das Thema abzuhandeln und nicht in Nebenschauplätze auszuweichen, da dies im Interesse des Antragsstellers liegt. Wird die Moderation nicht oder nicht ausreichende genug ausgeübt wird der Raum für nichtangemeldete bzw. nicht stimmberechtigte Users geschlossen. Dadurch könmen dann Personen die nicht am Entscheidungsprozess mitwirken, diesen nicht mehr stören, auch wenn die Moderation fehlt. In diesem Raum sollen keine Texteversionen automatisch gestellt werden, das Thema aber leicht zugänglich präsentiert werden. Das Ende der Phase "Diskussion" ist auch das vorläufige Ende der Diskussion. Der Bereich muß daher zu diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
EINGEFOREN:
In dieser Phase soll der Antrag nochmal reflektiert werden und Argumente und Gegenargumente abgewogen werden. Daher benötigt es einen weiteren Raum, in dem aber nur noch die Argumente und Gegenargumente präsesentiert werden und diese kommentiert werden können. Wird in dieser Phase ein Gegenantrag gestellt, dann muß auch der Diskussionsraum wieder geöffnet werden, damit auch diese Variante diskutiert werden kann. Das Ende der Phase "Eingefroren" ist auch das Ende der Diskussionen. Beide Bereiche müßen daher zu diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
ABSTIMMUNG:
In einer Abstimmungsphase sollte möglichst unbeeinflusst über die Entscheidung nachgedacht werden können. Abstimmungsempfehlungen können aber trotdem gegeben werden. Jedoch ist dafür kein Raum mehr zu reservieren. Dafür steht der allgemeine Bereich zur Verfügung. (diese Phase ist nicht in Liquid defniert, wird aber hier benötigt)
RESULTAT:
Nach einer Abstimmung, sollte das Resultat allen, auch Aussenstehenden bekanntgemacht werden, sofern es ein bindendes Resultat gab. (Gewinner) Nicht bindend gewordene bzw. gewinnerlose Abstimmungsergebnisse sind nur angemeldenten (auch nicht stimmberechtigten) Users zu präsentieren. Damit wird verhindert, dass Initiativen die wenig Zuspruch fanden oder nur kontroverse Ja/Nein-Verhältnisse haben, die Aussendarstellung durch wiedersprüchliche oder wirkungslose Aussagen beeinträchtigen. (diese Phase ist nicht in Liquid defniert, wird aber benötigt)
WEITERBEARBEITUNG:
Abgestimmte Gewinnerinitiativen benötigen eine verantwortliche Stelle die diese Forderungen/Beschlüsse zur Umsetztung bringt. Daher sind diese abgestimmten Texte an den Kommunikationsraum dieser Stelle zur Einarbeitung in Satzung/GO/Programm zu übermitteln, in einem Raum in dem ausschließlich von dieser Stelle kommentiert werden kann. Das soll Auseinandersetzungen über erfolgte Abstimmungen verhindern und nur Platz lassen, damit die Antrags-Stelle die Einarbeitung kommentieren kann. Gleichzeitig soll aber auch im entsprechenden AG-Arbeitsbereich für den Themenblock der Text eingebracht werden. Damit ist die AG aufgefordert die Abstimmungsergebnisse in die Arbeit aufzunehmen und die Umsetzung zu diskutieren. Hier kann dann auch die laufende Diskusison dazu erfolgen.
Begründung
Auch elgg, reddit sind nur ein Werkzeuge und daher ist auch hier die Grundlage nicht der Einsatz dieses Tools, sondern in welchem Ablauf, Prozess soll es unterstützen mitwirken. Hier jetzt, geht es um die Kommunikation während des Beschlussfindungsprozess. Dieser soll durch entsprechende Diskussion qualitativ aufgewertet werden, damit am Ende Beschlüße stehen, Programmpositionen gefunden werden, bei denen man sich tatsächlich sorgfältig damit auseinandergesetzt hat. Ebenso soll der bindende Beschluß nicht in einer "Rundablage" enden, sondern die Weiterarbeit daran bereits vorgesehen werden. Außerdem ist auch die Aussenwirkung der Kommunikation und unser Transparenzversprechen zu beachten. Und es ist letzlich auch egal ob es elgg, unser jetztiges Forum, Reddit oder sonst etwas ist.
BGO 1848: Budgetplanung
Initiative 4231 von lava,Vilinthril
Abstimmungsergebnis: 47 / 2 / 17
Änderung der Bundesfinanzordnung:
§3 (1) Alter Text
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Diese sollte auf einer Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO bestätigt werden.
§3 (1) Neuer Text
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Dieses hat zumindest Fixkosten und Mitgliedsbeiträge sowie den verbleibenden Überschuss zu enthalten. Dieses muss auf einer Mitgliederversammlung, durch einen sonstigen Beschluss gemäß der LDO oder durch den erweiterten Bundesvorstand bestätigt werden. Wurde kein Überschuss ermittelt und bestätigt, so ist von einem Überschuss in Höhe von zwei Dritteln der Mitgliedsbeitragseinnahmen auszugehen.
§2 (1) Alter Textabschnitt
60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.
§2 (1) Neuer Textabschnitt
Jede Landesorganisation erhält 90% des laut §3 (1) anfallenden Überschusses, anteilsmäßig bezogen auf den Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich dieser Landesorganisation zugeordnet haben; die Auszahlung erfolgt monatlich zu je einem Zwölftel unter Verwendung der monatsaktuellen Mitgliederzahlen.
Formalkorrektur
Weiters werde „Landesgeschäftsführung“ durch „Landesvorstand“ ersetzt.
Begründung
Formalisierung von https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3964.html.
Als Gesamtformel ergibt sich also:
MB-EinnahmenLO LO = (Mitgliedsbeiträge - Fixkosten) * (MitgliederLO LO / Mitglieder) * 90%
- LO-Lose Mitglieder finanzieren damit keine LOs (diese Frage gabs in den Abstimmungskommentaren)
- Mehr Streitpotential seh ich auch nicht wenn das Budget von der Basis bestätigt werden muss.
Die Fixkosten müssen zuerst gedeckt werden, dies sind ja auch Services (z.B. die IT) die wir gemeinsam nutzen. Wenn die Fixkosten gedeckt sind sollte fast alles an die LOs gehen, daher eben 90%.
Ich freue mich auch auf Gegeninitiativen die das Problem der Unterfinanzierung vom Bund im Vergleich zu den Ländern lösen.
Fallback
Wurde kein Überschuss ermittelt und bestätigt, so ist von einem Überschuss in Höhe von 2/3 der Mitgliedsbeitragseinnahmen auszugehen.
Dies bewirkt dass 60% der Mitgliedsbeiträge an die Landesorganisation ausgezahlt werden, da 2/3 * 90% = 60%. Wird also versäumt ein Budget zu beschließen greift die bisherige Lösung.
Vergleich mit der Ist-Situation
Unter https://ethercalc.org/BudgetEntwurf findet sich ein erster Entwurf zum Budget 2014.
Von den erwarteten 23000€ Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen würden derzeit fix 14000€ an die Länder überwiesen.
Der Bund hat also noch 9000€ übrig, rechnet aber mit Fixkosten in Höhe von 14000€. Das heißt alleine um hier auf Null zu kommen müssen mindestens 5000€ Spenden lukriert werden.
Hier greift dieser Vorschlag ein und würde zunächst die Fixkosten decken. Von den 23000€ blieben dann noch 9000€ übrig. Davon werden nun 90% also ca. 8000€ an die Länder überwiesen.
Anregungen
- Mir wäre nicht bekannt, dass sich die Partei derzeit an die Soll-Bestimmung in §3 (1) der BFO halten würde – oder hat jemand den Link zum Budget für das Kalenderjahr 2013 parat? Aus welchem Grund wird nun eine plötzliche Änderung erwartet?
- Weil es notwendig wird. Außerdem wird eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung hinzugefügt wodurch im Notfall diese während der Versammlung ein Budget erstellen kann. Mitgliederversammlungen sind ja immer noch Organe die halbwegs funktionieren...
- Wessen Aufgabe ist die Budgeterstellung? Wenn nach LDO abgestimmt wird, können folglich Mitglieder beliebige Vorschläge machen, was unsere Fixkosten seien (bzw. sein sollen), und zur Abstimmung bringen? Wie wird sichergestellt, dass das mit der Realität konform geht und die BGF/Bundespartei nicht arbeitsunfähig macht?
- Der Entwurf muss von der Geschäftsführung kommen und kann nur von der Basis bestätigt oder abgelehnt werden.
- Was passiert, wenn/solange kein solcher Vorschlag gemacht wird, oder alle Vorschläge abgelehnt werden? Dann ist jegliche Finanzaufteilung zwischen Bund und Ländern blockiert.
- Dafür hab ich jetzt noch den Fallback eingebaut.
- Was passiert, wenn sich die Finanzsituation während des Jahres ändert (wovon m.E. stark auszugehen ist)? Wird das Budget dann nachgebessert (von wem?) und die monatlichen Zahlungen adjustiert? Muss jede dieser Änderungen im Liquid bestätigt werden (jeweils >1 Monat Verzögerung)?
- Steht eh drin: durch eine Mitgliederversammlung, Liquid oder EBV (neu dazu gekommen).
- Was passiert, wenn es unplanbare Ausgaben gibt, für die die 10% Rücklage nicht ausreichen?
- Hier liegt der Vorteil darin dass wir nicht sofort das Geld an die Länder überweisen sondern monatlich, d.h. relativ lange noch Rücklagen haben. Dann muss das Budget nachgebessert werden, evtl. durch den EBV bestätigt werden und damit wird die monatsaktuelle Zahlung natürlich geringer ausfallen.
Initiative 4299 von Wolf
Abstimmungsergebnis: 9 / 12 / 45
keine Änderung des Status Quo
Initiative 4346 von c3o
Abstimmungsergebnis: 39 / 8 / 19
Änderung der Bundesfinanzordnung:
Jetziger §3 (1) – zu löschen
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Diese sollte auf einer Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO bestätigt werden.
§3 (3) jetziger Textabschnitt – zu löschen
Über die Erforderlichkeit neuer Kosten entscheidet nach Anhörung der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO die einfache Mehrheit der Mitglieder des BV und der BGF.
Neu einzufügender Paragraph §3 Budgetplanung
(1) Die Bundesgeschäftsführung ist dazu angehalten, für jedes Geschäftsjahr ein Bundesbudget zu erstellen und zu pflegen, das den Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Es enthält zumindest Fixkosten und Mitgliedsbeiträge sowie einen etwaig verbleibenden Überschuss.
(2) Gegen das aktuelle Bundesbudget kann begründeter Einspruch durch einen sonstigen Beschluss gemäß der LDO oder durch den erweiterten Bundesvorstand erhoben werden. In einer Abstimmung des EBV über einen solchen sollen sich die Mitglieder der BGF der Stimme enthalten.
(3) Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs sollen ebenfalls Budgets erstellen.
§2 (1) jetziger Textabschnitt – zu löschen
Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.
60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.
Neu einzufügender §2 (2)
Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.
Die Landesorganisationen enthalten 90% des Überschusses, der laut dem in §3 (1) beschriebenen Bundesbudget anfällt. Liegt kein Budget vor, so wird ein Überschuss in Höhe von zwei Dritteln der Mitgliedsbeitragseinnahmen angenommen.
Die Aufteilung unter den Landesorganisationen folgt dem Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich der jeweiligen Landesorganisation aktuell zugeordnet haben. Die Auszahlung erfolgt monatlich zu jenem Anteil, der den verbleibenden Monaten des Geschäftsjahres entspricht – also z.B. für Jänner ein Zwölftel, für November die Hälfte des aktuell projizierten verbleibenden Landesorganisationenanteils.
Begründung der Änderungen gegenüber i4231
- Keine Vermischung von Bundes- und Landesbudgets, klare Zuständigkeit der BGF für ersteres, etwas nachdrücklichere Sprache: ist dazu angehalten statt nur soll – das ist wichtig!
- Das Bundesbudget ist nicht etwas, das ein Mal erstellt und dann nicht mehr angefasst wird, sondern muss laufend gepflegt werden. Daher keine lähmende Bestätigung jeder einzelnen Änderung sondern laufendes Einspruchsrecht (BGV wäre da unpraktikabel), und nicht "monatlich ein Zwölftel" sondern den passenden Anteil am aktuell errechneten Überschuss.
- Durch die Empfehlung der BGF zur Enthaltung im EBV im Falle eines Einspruchs haben die Länder eine erhöhte Chance, gemeinsam die Mehrheit gegenüber den Bundesorganen zu stellen.
- Versucht, ein wenig einfacher zu formulieren.
Anregungen
Initiative 4372 von piratgizmo
Abstimmungsergebnis: 20 / 18 / 28
Änderung der Bundesfinanzordnung:
Jetziger §3 (1) – zu löschen
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Diese sollte auf einer Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO bestätigt werden.
§3 (3) jetziger Textabschnitt – zu löschen
Über die Erforderlichkeit neuer Kosten entscheidet nach Anhörung der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO die einfache Mehrheit der Mitglieder des BV und der BGF.
Neu einzufügender Paragraph §3 Budgetplanung
(1) Die Bundesgeschäftsführung ist verpflichted, für jedes Geschäftsjahr ein Bundesbudget zu erstellen und zu pflegen, das den Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Es enthält zumindest Fixkosten und Mitgliedsbeiträge sowie einen etwaig verbleibenden Überschuss.
(2) Gegen das aktuelle Bundesbudget kann begründeter Einspruch durch einen sonstigen Beschluss gemäß der LDO oder durch den erweiterten Bundesvorstand erhoben werden. In einer Abstimmung des EBV über einen solchen müssen sich die Mitglieder der BGF der Stimme enthalten.
(3) Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs sollen ebenfalls Budgets erstellen, sie können dazu von der BGF verpflichted werden.
§2 (1) jetziger Textabschnitt – zu löschen
Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.
60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.
Neu einzufügender §2 (2)
Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.
Die Landesorganisationen enthalten 90% des Überschusses, der laut dem in §3 (1) beschriebenen Bundesbudget anfällt. Liegt kein Budget vor, so wird ein Überschuss in Höhe von zwei Dritteln der Mitgliedsbeitragseinnahmen angenommen.
Die Aufteilung unter den Landesorganisationen folgt dem Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich der jeweiligen Landesorganisation aktuell zugeordnet haben. Die Auszahlung erfolgt monatlich zu jenem Anteil, der den verbleibenden Monaten des Geschäftsjahres entspricht – also z.B. für Jänner ein Zwölftel, für November die Hälfte des aktuell projizierten verbleibenden Landesorganisationenanteils.
Begründung der Änderungen gegenüber i4346
- Budget ist ein guter, wichtiger Punkt, sowas wichtiges wie ein Budget in einer Bundespartei kann man ruhig vorraussetzen
- "Sollte" Formulierungen in einem Regelwerk zu schwach
- Budget ist Mindesterforderniss um etwa entscheiden zu können, ob und wie lange eine Arbeitskraft angestellt werden kann
- Größere LOs sollen von der BGF dazu verpflichted werden können, ein Budget zu erstellen
- Die BGF darf natürlich nicht selbst mitstimmen bei sowas, nicht nur sollte nicht - das sind Schlupftürchen die ma glei zumachen kann
Anregungen
Initiative X009 von WinstonSmith
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
§3.1 "Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel im Bund"
§3.1.1 Alle LO's sind selbständig in Bezug auf ihre Finanzen (Selbstständigkeit). Mitgliedsbeiträge werden auf das Konto der LO einbezahlt, der das Mitglied zugeordnet ist. Es sei denn, das Mitglied wünscht die Einzahlung auf das Bundeskonto.
§3.1.2 Jede LO kann ihre Selbständigkeit an die BGF zurückdelegieren
§3.1.3 Die LO's finanzieren nach einem regelmäßig auszuverhandelnden Schlüssel die Tätigkeit der Bundesorgane und gemeinsam genutzte vom Bund bereitgestellte Infrastruktur
§3.1.4 Finanziell stärkere LO's unterstützen solidarisch finanziell schwächere LO's (Finanzausgleich wird regelmäßig ausverhandelt)
§3.1.5 Der Bund ist bezüglich Finanzordnung den LO's gleichgestellt.
§3.2 "Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel in LO's"
/xy steht für die jeweilige Landes- oder Regionalorganisation/
§3.2.1 Diese Finanzordnung gilt für die LO xy und alle mit ihr verbundenen wahlwerbenden Gruppierungen
§3.2.2 Der LO xy ist es untersagt sich über Kredite zu finanzieren oder Haftungen für andere zu übernehmen. Auf ausreichende Barmittelreserve zur Bedienung laufender Fixkosten ist zu achten.
§3.2.3 Die Finanzen werden durch einen (jährlich zu erstellenden) Budgetplan geregelt. Der Budgetplan hat zumindest die folgenden Kapitel zu enthalten:
/Ordentlicher Haushalt/
§ Zu erwartende Einnahmen (zB Mitgliedsbeiträge, Spenden, Parteienförderung)
§ Fixkosten (zB für lokale Infrastruktur)
§ Umlage an die Bundesorganisation (zB Abgabenquote der Mitgliedsbeiträge)
§ Umlage an andere LO's der Piratenpartei Österreichs (Solidarische Hilfe)
§ Budgetposten für Projekte
/Außerordentlicher Haushalt/
§ Zweckgewidmete Spenden/Projekte und deren Abwicklung
§3.2.4 Der Budgetplan (Status: in Bearbeitung) ist durch Mitglieder der LO xy zu beschließen und erreicht dadurch Gültigkeit (Status: Beschlossen). Der Landesvorstand ist verantwortlich für Maßnahmen zur Einhaltung eines beschlossenen Budgetplanes.
§3.2.5 Der Landesschatzmeister hat periodisch über den aktuellen Stand der Einhaltung des beschlossenen Budgetplanes zu berichten und den Bericht geeignet zu veröffentlichen.
§3.2.6 Zur Durchführung der finanziellen Transaktionen sind entsprechende Girokonten einzurichten. Zeichnungsberechtigt für die LO xy sind Schatzmeister und alle Mitglieder des Landesvorstandes. Die Zeichnungsberechtigung wird nach Absprache immer nur von einer Person ausgeübt: Schatzmeister, Stellvertreter, LV1, LV2 etc. Den Organen der Bundesorganisationen (zB Bundesschatzmeister) ist Einblick zu gewähren, jedoch keine Zeichnungsberechtigung.
§3.2.6aZur Abwicklung von Projekten können vom Schatzmeister/LV projektbezogen und mit festgelegten Betragsobergrenzen Berechtigungen zum Abschluss von Geschäften an projektverantwortliche Personen erteilt werden. Rechnungen sind immer auf die LO xy auszustellen.
§3.2.6bDie Abwicklung von Projekten mit zweckgewidmeten Spenden ist vorzusehen und zu betreiben.
§3.2.7 Detailregelungen und Erläuterungen werden in gesonderten Durchführungsbestimmungen festgelegt. Diese dürfen dem Geist dieser Finanzordnung nicht widersprechen. Zuständig: Landesvorstand und Landesschatzmeister (mit einfacher Mehrheit).
§3.2.8 Die Ungültigkeit einzelner (Durchführungs-)Bestimmungen führt
nicht zur Ungültigkeit der gesamten Finanzordnung und damit verbundener
Durchführungsbestimmungen.
Begründung
Die kosmetischen Korrekturen in den oben genannten
Initiativen greifen zu wenig weit und sind an der falschen Stelle zu
detailliert.
Satzung 1709: Bundessekretariat
Initiative 3852 von Vilinthril,Betriebsdirektor
Abstimmungsergebnis: 24 / 2 / 27
Ich stelle den Antrag an die Bundesgeneralversammlung, die genannten Regelwerke um folgende Punkte zu erweitern:
Satzung
§ 10. Bundesgeschäftsführung (BGF)
(7) Die Bundesgeschäftsführung wird ermächtigt, ein Bundessekretariat zur Abwicklung der finanziellen Administration der Partei einzurichten. Die Bundesgeschäftsführung trägt die organisatorische und personelle Verantwortung über die im Bundessekretariat handelnden Personen.
Bundesfinanzordnung
§3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel
(11) Dem Bundessekretariat obliegt die laufende Abwicklung aller Zahlungsströme sowie die genaue und vollständige Dokumentation der Finanzgebarung (zur Vorbereitung der Buchhaltung). Es ist darüber hinaus für die Administration der Mitgliedsbeiträge zuständig. Das Bundessekretariat stellt auf Antrag jedem Organ der Piratenpartei eine tagesaktuelle Aufstellung aller getätigten Einnahmen und Ausgaben sowie aller zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben im laufenden Geschäftsjahr zur Verfügung. Die Finanzierung des Bundessekretariats erfolgt durch einen kostendeckend zu kalkulierenden Aufschlag auf den von den Mitgliedern festgelegten Mitgliedsbeitrag. Personal, welches im Bundessekretariat beschäftigt ist, darf innerhalb der Partei keine Organfunktionen innehaben und muss politische Tätigkeiten für die Partei von im Rahmen des Bundessekretariats ausgeübten Tätigkeiten strikt trennen.
Begründung
Eine funktionierende finanzielle Administration der Piratenpartei ist ein wichtiger Teil, damit die Partei handlungsfähig ist und bleibt. Es kann und darf nicht sein, dass ein so wichtiger organisatorischer Aspekt der Partei davon abhängt, ob ein Mitglied zufällig Zeit hat, sich um all diese Dinge zu kümmern. Die Kalkulation für ein Sekretariat kann folgendermaßen aussehen:
Freier Dienstnehmer:
- Verfügbarkeit: 2x5h/Woche
- Stundensatz: 10€/h brutto
Bei 11 Monaten gesamter Verfügbarkeit (12 - 1 Monat Nichtanwesenheit) ergibt sich folgende Kostenstruktur:
2 x 5h x 4 Wochen x 10€ x 11 Monate = 4.400€/Jahr
Der freie Dienstnehmer ist SV-pflichtig, wenn er über der Geringfügigkeit liegt. Das tut er in diesem Fall und das bedeutet, dass folgende Auf- und Abschläge wirksam werden:
- DG Anteil: 21,28%
- DN Anteil: 17,62%
Brutto kostet der freie Dienstnehmer uns 5.536,32€, netto kriegt er 3740,86€ heraus (340€/Monat bzw. 8,5€/h), die er natürlich noch versteuern muss. Bei aktuell geschätzten 1000 Mitgliedern, einer aktuellen Zahlerquote von 60% (600 Personen) und einem Betrag von 1€/Mo ergibt das folgende zusätzliche Belastung pro Mitglied und Monat:
5.536,32€ / 12 Monate / 600 Mitglieder = 0,77€/Monat und Mitglied
Der aktuelle Beitrag von 1€/Monat würde sich auf 1,77€/Monat erhöhen. Eine verkraftbare Summe wenn man bedenkt, welche Schwierigkeiten und vor allem welche Transparenzprobleme wir heute in der Finanzadministration haben.
Zum freien Dienstnehmer gilt es folgendes zu beachten:
Ein freier Dienstnehmer erbringt seine Leistung wo er oder sie will. Es gibt keinen Anspruch auf Krankengeld oder sonstige Leistungen. Stunden, die nicht erbracht werden, müssen nicht bezahlt werden. Wir müssen keinen Arbeitsplatz bereitstellen, es gibt keine disziplinäre, lediglich eine sachliche Aufsicht und die Betriebsmittel müssen vom freien Dienstnehmer selbst gestellt werden. Die Beauftragung erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung, die in Folge auch in der Verantwortung ist, dass die gestellten Aufgaben (Administration der Finanzverwaltung) auch tatsächlich erfüllt werden.
Angesichts dessen, dass bei obiger Kalkulation ein Nettobetrag von 340€/Monat herauskommt, kann man auch eine geringfügige Beschäftigung andenken. In diesem Fall verliert die Person allerdings die Sozialversicherung und ist nur unfallversichert. Für uns würde das deutlich günstiger werden. Wenn das kein Problem für die Person ist, sollte man diese Form der Zusammenarbeit anstreben.
Anregungen
politisch tätig?? Ein Arbeitgeber der dem AN vorschreibt, dass er nicht "politisch tätig" werden darf?
Ist die reine Mitgliedschaft schon "politische Tätigkeit"? Darf ein Dienstnehmer in seiner Freizeit keine Flyer mehr verteilen oder an einer von der PPat organisierten Demo teilnehmen?
Guter Punkt. Ich habe das geändert. In der bezahlten Zeit darf die Person keiner politischen Arbeit für die Partei nachgehen bzw. die Zeit die für politische Arbeit draufgeht, darf auf keinen Fall verrechnet werden. Der Disclaimer richtet sich weniger an den DN, sondern mehr an die Partei, damit da keine falschen Erwartungen aufkommen. Das ist wichtig, denn sonst wird die Person mit Themen wie "organisiere uns doch X oder Y" zugemüllt.
Wenn gewünscht ist, dass vom Bundessekretariat auch organisatorische Themen mit bezahlten Leuten abgehandelt werden, dann muss man personell aufrüsten. Zweite Person, gleicher Stundenumfang, weitere 0,71€ pro Nase und ab gehts. It's your choice. Ich bringe gerne diesbezüglich einen Zusatzantrag ein, halte das aber persönlich für eine schlechte Idee.
Welchen Tätigkeitsbereich darf ein Bundesekretariat ausfüllen? Welche Verantwortlichkeiten soll es geben? Wer haftet wofür?
Der Tätigkeitsbereich steht klipp und klar im Antrag: ein Bundessekretariat zur Abwicklung der finanziellen Administration der Partei. Und in der Finanzordnung steht das nochmal deutlich präziser drinnen. Diese Stelle ist für die finanzielle Administration zuständig. Punkt. Aus. Fertig. Und für sonst nichts. Was ist daran unklar? Wollen wir in unsere Satzungen und Ordnungen die Jobbeschreibung eines Buchhalters reinschreiben? Das ist doch völlig idiotisch. In welcher Welt lebt ihr denn alle?
Die Verantwortung ist auch glasklar geregelt: Die Bundesgeschäftsführung trägt die organisatorische und personelle Verantwortung über die im Bundessekretariat handelnden Personen. Die BGF haftet. Was soll ich hier noch dazuschreiben? Es kann sonst keiner haften. Hier geht es darum, dass die finanzielle Administration von einer Stelle gemacht wird, auf die die gesamte BGF Zugriff hat und dass das nicht wieder bei einer einzigen Person der BGF gebündelt wird, die dann die Partei lähmen kann wenn sie will.
Initiative 4116 von dbldbl
Abstimmungsergebnis: 10 / 22 / 20
DLS sind in jeder Trafik zu haben (Legalisierung der guten alten Putzfrau), haben einen Wert von 10,- und kosten 10,20
einen Scheck = 10,- pro Stunde ist ein vernünftiger Wert (wie ja auch in anderen Anträgen vorgeschlagen)
DLS enthalten SV und alle legal notwendigen AN-/DN- etc. Beiträge.
MitarbeiterInnen, die mit DLS bezahlt werden, lösen diese einfach (sogar online) ein und haben ihr Geld. https://www.dienstleistungsscheck-online.at/dienstleistungsscheck-webapp/about/wieFunktioniertDlsOnline.jsf
Warum verkomplizieren, wenn es legal so einfach geht?
Initiative 4140 von PiratPapaJoe
Abstimmungsergebnis: 3 / 31 / 18
Gegenargumente/Änderungen zu i3852
- ) kein nach oben ungedeckelter Kostenaufschlag an die Mitglieder: Akzeptieren der Beschlüsse über den Mitgliedsbeitrag und Finanzierung nur durch diese+Spenden.
- ) Erstellung des notwendigen Budgets bevor die Kosten entstehen. Eine Kostenschätzung an die man sich hält muss erstellt werden - es darf keine unbegrenzte Kostenregression an den Mitgliedern geben. Eine solche Haftung steht auch nicht im Mitgliedsantrag.
- ) nicht nur Organe, auch Mitglieder sollten Auskunftsrecht über Ein- und Ausgaben erhalten. (Transparenz)
Diese Argumente sind in folgender Initiative eingearbeitet, Unterschiede zum ursprünglichen fett. Daher der Gegenantrag an die Bundesgeneralversammlung, die genannten Regelwerke um folgende Punkte zu erweitern:
Satzung
§ 10. Bundesgeschäftsführung (BGF)
(7) Die Bundesgeschäftsführung wird ermächtigt, ein Bundessekretariat zur Abwicklung der finanziellen Administration der Partei einzurichten. Die Bundesgeschäftsführung trägt die organisatorische und personelle Verantwortung über die im Bundessekretariat handelnden Personen.
Bundesfinanzordnung
§3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel
(11) Dem Bundessekretariat obliegt die laufende Abwicklung aller Zahlungsströme sowie die genaue und vollständige Dokumentation der Finanzgebarung (zur Vorbereitung der Buchhaltung). Es ist darüber hinaus für die Administration der Mitgliedsbeiträge zuständig. Das Bundessekretariat stellt auf Anfrage jedes Mitglieds der Piratenpartei eine tagesaktuelle Aufstellung aller getätigten Einnahmen und Ausgaben sowie aller zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben im laufenden Geschäftsjahr zur Verfügung. Die Finanzierung des Bundessekretariats erfolgt durch einen kostendeckend zum Start des Finanzjahres im Voraus kalkulierten Betrag, der die dem Bund voraussichtlich verfügbaren Budgetmittel nicht übersteigen darf. Personal, welches im Bundessekretariat beschäftigt ist, darf innerhalb der Partei keine Organfunktionen innehaben und muss politische Tätigkeiten für die Partei von im Rahmen des Bundessekretariats ausgeübten Tätigkeiten strikt trennen.
Begründung
siehe Gegenargumente - sonst ist alles gleich behalten zu zu i3852
ad Anregungen
- "Das Bundessekretariat stellt auf Anfrage jedes Mitglieds der Piratenpartei..." - eine Einnahmen- Ausgabenrechnung, sowie ein Budget (vorraussichtliche Einnahmen+Ausgaben) sollte stets geführt werden. Warum sollte jemand hier die Auskunft verweigert werden ? Die Mitglieder sollten die Möglichkeit haben - ohne Zwischenmediäre, wie Länder oder Bundesorgane - Auskunft zu erlangen.
- "Die Budgetierung ist eigentlich ein eigener Punkt" - Stimmt, es könnten ja auch bisher noch nicht vorstellbare Budgetmittel verfügbar sein, korrigiert auf ,der die dem Bund voraussichtlich verfügbaren Budgetmittel nicht übersteigen darf.
- hehe aber ein guter Punkt, der gleichzeitig ein Gegenargument zu i3852 ist - schließlich wird da eine neue Budgeteinnahmequelle eingeführt: Der Aufschlag auf den Mitgliedsbeitrag sollte dann wohl dort auch nicht stehen. :)
Satzung 1882: Ausschlussgründe
Initiative 4391 von MoD
Abstimmungsergebnis: 31 / 3 / 23
Ich beantrage die Satzung in §4 (8) wie folgt zu ändern:
Alter Text
Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.
Neuer Text
Ausschlussgründe sind:
- parteischädigendes Verhalten
- grobe Missachtung von Beschlüssen
- die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei
- Verwendung von personenbezogenen Daten und Kontaktadressen der Parteimitglieder zum überwiegenden Zweck der Förderung der Interessen einer anderen österreichischen politischen Partei. Dazu gehört unter anderem jedenfalls die Aufforderung, eine andere österreichische politische Partei finanziell zu fördern.
- die Mitgliedschaft in einem Organ einer, nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei
- die Kandidatur zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers auf der Liste einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei, ohne Beschluss gemäß BGO § 15-16.
Begründung
1.Es gibt bereits mehrere Fälle bei denen den Mitgliedern private Kontodaten oder Kontodaten anderer Organisationen zwecks Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder von Spenden mitgeteilt wurden. Dies ist intolerabel. Spendenaufrufe z.B. für NGOs hingegen sind völlig in Ordnung. Daher eben genau diese Formulierung als Ausschlussgrund.
2.Dass wir Doppelmitgliedschaften erlauben hat 2 Gründe:
- Wir können eh nicht wirklich feststellen dass jemand eine Doppelmitgliedschaft hat
- Wir woll(t)en den Wechsel zu den Piraten vereinfachen, nicht den Wechsel von den Piraten weg
- Folgerichtig sollten wir Organmitgliedschaften in fremden Pateien nicht zulassen, auch um Verstrickungen in den betroffenen Parteien zu vermeiden
3.Die Kandidatur auf einer parteifremden Liste ist ein Ausschlussgrund sofern dieser von der Basis nicht toleriert wird.
- Hier wird nur von allgemeinen Vertretungskörpern geredet, also keine Gewerkschaften o.ä.
- Sollte eine Kandidatur auf einer parteifremden Liste angestrebt werden, kann ja auch ein Beschluss gemäß § 16 angestrebt werden.
Warum sind diese Fälle problematisch?
- PartG § 5 (7): Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie 'Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben', haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln.
- PartG § 6 (2): (2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen: 3. Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
- PartG § 6 (9): Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden. mehr dazu z.B. hier: http://www.jusline.at/6_Spenden_PartG.html
Der Wahlwerber hat eine Rechenschaftspflicht. Gleichzeitig haben wir als Partei eine Rechenschaftspflicht. Gleichzeitig hat die andere Partei eine Rechenschaftspflicht.
Wenn wir nun Spenden für den Wahlwerber erhalten, dann ist das eigentlich eine Spende an uns. Wenn wir sie an den Wahlwerber weiterleiten trägt aber dieser eine Rechenschaftspflicht dafür und damit auch die andere Partei.
Wenn der Wahlwerber, z.B. am Infostand Spenden erhält, dann trägt dieser eine Rechenschaftspflicht, je nachdem ob er die Spende der einen oder anderen Partei zurechnet. Für den Spender ist dies auch nicht transparent.
Diese obigen Situationen machen also alles viel komplizierter als es sein müsste, daher würde ich sie gerne ausschließen.
Satzung 1896: Kurzbezeichnungen in der Satzung
Initiative 4354 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 22 / 17 / 9
Die Bundesgeneralversammlung möge die Änderung der Bundessatzung in §7 beschließen
Alter Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Neuer Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesordnungen werden von der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der Liquid-Democracy-Ordnung mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Begründung
Kurzbezeichnungen werden ausgeschrieben und die anderen Dokumente sind Ordnungen.
Initiative 4437 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 10 / 3 / 35
Die Bundesgeneralversammlung möge die Änderung der Bundessatzung in §7 beschließen
Alter Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Neuer Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesordnungen werden von der Bundesgeneralversammlung mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Begründung
Die Ordnungen sind wichtig für die Abläufe innerhalb der Piratenpartei und sollen daher Stabilität garantieren. Die in Liquid durchgeführten Änderungen sind schon inflationärer Natur und hinterlassen einen hohen Grad an Unsicherheit.
BGO 1867: Begriffswahl: Delegation - Vollmacht
Initiative 4296 von MoD
Abstimmungsergebnis: 17 / 3 / 37
Im liquid wird sowohl das Wort Vollmacht als auch Delegation gebraucht. Das ist aber nicht dasselbe und verwirrend. Wenn man sich den Vorgang aber ansieht, kommt man zu dem Ergebnis (siehe Begründung), dass es sich eindeutig um eine Vollmacht handelt und nicht um eine Delegation.
Daher soll im liquid und Geschäftsordnungen an allen Stellen das Wort "Delegation" einheitlich durch "Vollmacht" ersetzt werden. Die AG Liquid ist befugt, das Wort "Vollmacht" so abzuändern, dass es überall passt. Wo Vollmacht nicht passt, soll "mittelbare Stimmabgabe" verwendet werden.
Das sieht dann folgendermaßen aus:
a "delegiert an" b ? a "bevollmächtigt" b
"Delegant" -? "Vollmachtgeber/Bevollmächtigender"
"Delegat" -? "Vollmachtnehmer/Bevollmächtigter"
"Delegation entziehen" ? "Vollmacht entziehen"
"Delegation für Gliederung ändern" ? "Vollmacht für Gliederung ändern"
"aktueller Delegierter" -? "Aktuell Bevollmächtigter"
"Abgestimmt durch Delegation" ? "Abgestimmt durch Bevollmächtigten"
"Delegation in Themenbereich" -? "Vollmacht im Themenbereich"
"Gliederungsdelegation" ? "Vollmacht für Gliederung"
„Anwenden/Aussetzen der Gliederungsdelegation“ ? „Vollmacht für Gliederung erteilen/entziehen“
Begründung
Allgemeines (Zurechnung)
Fraglich ist die Zurechnung: "Delegation" bzw "Vollmacht" sind Begriffe, die die Frage der Zurechnung betreffen. Wem sind die Handungen im Liquid "zuzurechnen".
Delegation: Wir rechnen die Stimmabgabe ausschließlich dem "Klickenden" zu (wenn dieser 10 Follower hat, dann werden diese 10 Stimmen ebenfalls dem Klickenden zugerechnet). Die Stimmen gehen im Zeitpunkt der Einrichtung der Delegation auf den nunmehr Klickenden über - er/sie handelt ausschließlich im eigenen Namen - sein/ihr Stimmgewicht erhöht sich auf ein Vielfaches. Die "Übertragenden" haben damit ihre Stimme abgegeben.
Vollmacht: Wenn ein Bevollmächtigter handelt, handelt in Wahrheit der Vollmachtsgeber (quasi "verlängerte Hand"). Der Bevollmöchtigte handelt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vollmachtsgebers. Daher sind die einzelnen Stimmen weiterhin jedem Teilnehmer am System in gleichem Maße zuzurechnen.
Warum "Delegation" falsch ist
1. Das Wort "Delegation" ist inhaltlich falsch, denn "Delegation" bedeutet "Übertragung". Hier wird aber nichts übertragen, weil die Stimme weiterhin beim Vollmachtgeber verbleibt und er/sie jederzeit selbst abstimmen kann. Immer wieder sprechen Leute von "Übertragung des Stimmrechts". Wenn man etwas "überträgt", dann hat man es selbst nicht mehr. Das ist aber einfach nicht der Fall: die Stimme verbleibt jederzeit beim Vertrauenden. Daher ist es eine Delegation
2. "Delegation" ruft sehr negative Gefühle hervor, indem es an undemokratische Delegiertensysteme anderer Parteien erinnert. Viele glauben deshalb, dass dadurch unterschiedliches Stimmgewicht besteht, also jemand mehr Stimmen hat, als ein anderer. Das wird als Ungleichheit empfunden und daher wird das Liquid von vielen initial abgelehnt. Nachherige Erklärungen können einen negativen ersten Eindruck oft nur schwer ersetzen.
Deshalb ist "Delegation" das falsche Wort und führt massiv zu Missverständnis und Ablehnung des Systems.
Warum "Vollmacht"/"Bevollmächtigung" sehr gut passt
1. (wichtigstes Argument): Vollmacht ist gebräuchlich und daher ziemlich unmissverständlich, bedarf keiner weiteren Erklärung und wirkt nicht ungewöhnlich. Es ruft nicht sofort Fragen hervor, was den Ersteindruck vom System deutlich verbessert.
2. Es ist inhaltlich vollkommen richtig: Der Vorgang, den wir alle verfehlterweise als "Delegation" bezeichnen, ist inhaltlich zu 100% eine Vollmacht im juristischen Sinne und auch im herkömmlichen Alltags-Sprachgebrauch. Eine "Delegatio" ist hingegen etwas vollkommen anderes (http://de.wikipedia.org/wiki/Delegatio). Es wäre also inhaltlich richtiger, Vollmacht zu sagen.
3. Vollmachten werden im Gegensatz zu Delegation (was Stimmabgabe und Stimmgewicht bedeutet), nicht als undemokratisch empfunden.
4. Vollmacht hört sich besser an - der "Delegationsgeber/-nehmer" hört sich schlechter an als der "Vollmachtsgeber/-nehmer".
5. Man muss endlich den Vorgang nicht mehr erklären, weil jeder weiß was eine Vollmacht ist! Das einzige was man erklären muss, ist der Umfang der Vollmacht.
6. Das Wort Vollmacht ist sowohl in Österreich als auch international viel verbreiteter und zwar immer mit klarem Bedeutungsgehalt.
Zu den Anregungen
Schon wieder: Ja, diesmal auf der BGV, damit ich auf Fragen eingehen kann und erklären, warum es das richtigere Wort ist und warum es auch sonst sinnvoller ist, von Vollmachten zu sprechen
Initiative 4379 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 9 / 3 / 45
Im Liquid wird sowohl das Wort Vollmacht als auch Delegation gebraucht. Das ist aber nicht dasselbe und verwirrend. Wenn man sich den Vorgang aber ansieht, kommt man zu dem Ergebnis (siehe Begründung), dass es sich eindeutig um Lobbyisumus handelt und nicht um eine Delegation oder eine Vollmacht.
Daher soll im Liquid und Geschäftsordnungen an allen Stellen die Worte "Delegation" und "Vollmacht" einheitlich durch "Lobbyisumus" ersetzt werden.
Begründung
Sieht man sich die vielen Definitionen, welche gebraucht werden, so gewinnt man den Eindruck, dass es sich nur um gewöhnlichen Lobbyismus handelt.
BGO 1906: Einberufung der BGV
Initiative 4369 von hellboy
Abstimmungsergebnis: 15 / 12 / 22
Antragstext:
Bundesgeschäftsordnung
§ 3. Einberufung der Bundesgeneralversammlung
Änderung Absatz 2 und neue Absätze 3 + 4 (nachfolgende Absätze werden neu nummeriert):
alt:
(2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen und unter Berücksichtigung der Basismeinung (etwa via Meinungsbildern gemäß der LDO), spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Termin der Bundesgeneralversammlung. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen speziell vorangegangene Bundesgeneralversammlungen berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.
neu:
(2) Die LOs können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Abhaltung einer BGV als Haupt- oder Nebenaustragungsort einreichen. Die Entscheidung über den Hauptaustragungsort und die Nebenaustragungsorte erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der BGV. Wenn keine Bewerbungen eingereicht wurden hat das einberufende Organ eine LO auszuwählen.
(3) Bei verteilten BGVs werden am Ort der Hauptaustragung alle Wahlergebnisse zentral gesammelt und ausgewertet. Für die sichere Übermittlung der Daten ist auf fortschrittliche Verschlüsselungs-Technologien zurückzugreifen. Die Hauptveranstaltung ist auf allen weiteren Veranstaltungsorten per Livestream zu übertragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, per Liveschaltung Redebeiträge zur Hauptveranstaltung zu übertragen. Als Voraussetzung zur Auszählung von Wahlen oder geheimen Abstimmungen an einem Austragungsort sind mindestens 3 Stimmabgaben erforderlich.
(4) Ab der offiziellen Mitteilung der Tagungsorte können alle stimmberechtigten Vollmitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an die TF: BGV zu richten sind.
Zusatz zum bisherigen Absatz (6)
Alt:
(6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollanten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden.
Neu:
(6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollanten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden. Bei verteilten BGVs wird das Gesamtprotokoll am Haupttagungsort gesammelt und unterfertigt.
§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung
Neu Abs. 4
(4) Nach der offiziellen Begrüßung sind am Haupt-Austragungsort mindestens ein Moderator sowie mindestens zwei Protokollanten, die vorzugsweise aus einer Internationalen Piratenorganisation, oder aus unterschiedlichen LOs stammen müssen, zu wählen. Die Kandidaten dafür werden spontan aufgestellt. Nebenaustragungsorte benötigen mindestens einen Moderator und eine Wahlkommission, sowie einen von der BGF ermächtigten Vertreter für die Akkreditierung.
Begründung:
Ausfallsicherheit und "fault tolerance":
- ein technischer ausfall eines streams legt die ganze versammlung lahm. entweder man macht einfach weiter, und beraubt dadurch der teilmenge der piraten die durch das technische gebrechen abgeschnitten sind ihrer stimme, oder auf der anderen seite sitzen alle teilnehmer an allen standorten nur mehr blöd herum weil man (vielleicht vergeblich...) wartet bis der stream wieder läuft.
Das ist eine rein technische Sache die argumentativ nur solange zulässig ist, solange Themen wie Redundancy, Secondary Uplink, Bandwith-Management ... nicht im Konzept berücksichtigt sind, was sie (jedenfalls in meinem) definitiv sein sollen.
Durchaus vorgesehen sind hier dedicated Uplinks mit einer notwendigen Bandbreite von 0,5-0,7 Mbit pro Sekunde (Failover ein Smartphone mit Accesspoint), mehrere physische Streamingnodes und und Management-Interface & Framework für Streaming-Nodes das auch skalierbar ist. Die technischen Herausforderungen:
Mal ehrlich, soooo kompliziert und unrealistisch wie das manche meinen ist das bei weitem nicht.
Ein Laptop mit einer Webcam für den Sprecher am Podium (idR Built in) und eine externe USB-Webcam für das Publikum - zumindest das Publikum in halbwegs brauchbarer Quali übertragen (Stimmkarten) ist bei weitem nicht das Problem. Den Audiostream von einem Mixer einzuschleifen ist wohl kaum das Problem (ob jetzt als Tonspur im Stream und/oder Mumble übertragen) ist trivial. Einen Mumbleraum zu basteln wo alle Tonspuren zusammenlaufen (jeweils sich selbst muted?Rückkopplung) ist ebenso ne Out-of-the-Box Lösung
Fazit:
Man ermöglicht sicher mehr leuten eine einfachere Beteiligung an einer BGV mit so einem Konzept.
- weniger Anreisekosten - Public Viewing aufgewertet zu Public Interaction - Dokumentierbarkeit - Öffentlichkeitswirksam
Bei verteilten BGVs werden am Ort der Hauptaustragung alle Wahlergebnisse zentral gesammelt und ausgewertet. Für die sichere Übermittlung der Daten ist auf fortschrittliche Verschlüsselungs-Technologien zurückzugreifen. Die Hauptveranstaltung ist auf allen weiteren Veranstaltungsorten per Livestream zu übertragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, per Liveschaltung Redebeiträge zur Hauptveranstaltung zu übertragen. Nebenaustragungsorte benötigen mindestens einen Moderator und eine Wahlkommission, sowie einen von der BGF ermächtigten Vertreter für die Akkreditierung.
es wird wieder an den begleitenden regelwerken hängen, und irgendwann werden wir keine bgvs an einem einzelnen ort mehr abhalten können. spätestens wenn wir mehr als 50.865 anmeldungen haben, reicht nichtmal mehr das praterstadion. nur die locatons, die noch zu entwickelnde technische voraussetzungen erfüllen, werden zugelassen. es geht ja am anfang nur um wenige. aber wenn ein stream ausfällt, muß natürlich unterbrochen werden, weil ja alle alles diskussionen mitkriegen können müssen. das muß halt alles schon im vorfeld zum laufen gebracht und getestet werden, nicht wieder erst bei der bgv selbst.
Entstehung, Diskussion: https://forum.wien.piratenpartei.at/viewtopic.php?f=2&t=5636&p=52677&hilit=dezentrale+bgv#p52677
Initiative 4376 von Romario
Abstimmungsergebnis: 16 / 11 / 22
Anmerkung
Ich sehe diesen Antrag als praktikablere Lösung hin zu einer dezentralen BGV, da das bereits vorhandene Liquid als Abstimmungsplattform dienen kann. Sollte diese Änderung bereits im Liquid beschlossen werden, ziehe ich diesen Antrag zurück.
Antrag
Die LDO wird folgendermaßen geändert:
in in §3 (4):
Alt
- Parteiprogrammantrag direkt
- Antrag zur Änderung des Parteiprogramms ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Mehrheit: > 6/10
- Antrag zur Änderung des Parteiprogramms ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Satzungsänderung direkt
- Antrag zur Änderung der Satzung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Mehrheit: > 7/10
- Antrag zur Änderung der Satzung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen direkt
- Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Mehrheit: > 6/10
- Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
Neu
- Parteiprogrammantrag direkt
- Antrag zur Änderung des Parteiprogramms ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Mehrheit: > 6/10
- Diskussion: > 28 Tage, Phasenübergang auf Eingefroren am 1. jedes Monats
- Antrag zur Änderung des Parteiprogramms ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Satzungsänderung direkt
- Antrag zur Änderung der Satzung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Mehrheit: > 7/10
- Diskussion: > 28 Tage, Phasenübergang auf Eingefroren am 1. jedes Monats
- Antrag zur Änderung der Satzung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen direkt
- Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
- Mehrheit: > 6/10
- Diskussion: > 28 Tage, Phasenübergang auf Eingefroren am 1. jedes Monats
- Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
und folgender Absatz soll unter §8 eingefügt werden:
(7) Beschlüsse nach (1) sind unabhängig vom Zeitpunkt der Beschlussfassung aufsteigend nach der Themennummer umzusetzen.
Erklärung
Der Phasenübergang von Diskussion in Eingefroren findet automatisch für alle Themen am 1. des Monats 0:00 Uhr statt. Nur Themen, die schon mindestens 28 Tage in der Diskussionsphase waren, kommen in die nächsten Phasen. Themen, die unter 28 Tagen in der Diskussionsphase waren, kommen erst am 1. des nächsten Monats in die Eingefroren-Phase. Die Diskussionsphase dauert somit von 28 bis maximal 59 Tagen.
Durch diese Änderung ergeben sich fixe Zeiträume für die Abstimmung (jeweils ab 15. des Monats bis 30.; Ausnahme Februar: bis 1./2. März) und auch für die Einbringung der Anträge bzw. das Überschreiten des Themen-Quorums gibt es jeweils ein Ziel-Datum, falls die Initiative im nächsten Monat abgestimmt werden soll (1.-3. des Monats).
§8-7 regelt den Umgang mit gleichzeitigen Beschlüssen.
Begründung
Es entsteht ein fixer Zyklus für direkte Anträge, was folgende Dinge erleichtert/ermöglicht:
- Diskussionsveranstalungen (online oder offline) mit fixer Abstimmungs-Themenagenda (ähnlich BGV)
- Monatliches Aussenden und Kommunizieren der neuen Abstimmungsergebnisse - einerseits Parteiintern, andererseits für die Außenvertretung
- Spezielle Offline-Treffen für Mitbestimmung mit Liquid-Anbindung einmal pro Monat
Hintergrund
Dieser Antrag versteht sich als Schritt Richtung dezentraler Mitgliederversammlung. Durch die Änderung wird es möglich alle direkten Abstimmungen bei einem Offline-Treffen (oder auch online) pro Monat zu erleutern und zu diskutieren und so die Vortele der Mitgliederversammlungen (fixe Ziel-Termine, Treffen für Diskussion) etwas mehr einzubringen und dabei die Vorteile von Liquid (Einfache Akkreditierung, klare Stimmberechtigung, Orts-, Zeit- und Kostenunabhängigkeit) nicht aufzugeben.
Initiative 4424 von Considerator
Abstimmungsergebnis: 5 / 13 / 31
Antragstext: identisch zu i4369: Antrag: Dezentrale BGV, allerdings kann statt einer LO auch eine Crew eine Bewerbung als Haupt oder Nebenaustragungsort stellen. Die weiteren Bedingungen gelten sinngemäß auf Crews übertragen.
Begründung: Wenn wir die Aufteilung in Bundespartei, LO oder äquivalentes zementieren wollen, sollten wir diese nicht als Voraussetzung für die Abhaltung der BGV nehmen.
Initiative 4426 von Considerator
Abstimmungsergebnis: 16 / 13 / 20
Antragstext:
Bundesgeschäftsordnung
§ 3. Einberufung der Bundesgeneralversammlung
Änderung Absatz 2 und neue Absätze 3 + 4 (nachfolgende Absätze werden neu nummeriert):
alt:
(2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen und unter Berücksichtigung der Basismeinung (etwa via Meinungsbildern gemäß der LDO), spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Termin der Bundesgeneralversammlung. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen speziell vorangegangene Bundesgeneralversammlungen berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.
neu:
(2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Abhaltung einer BGV als Haupt- oder Nebenaustragungsort einreichen. Die Entscheidung über den Hauptaustragungsort und die Nebenaustragungsorte erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der BGV. Wenn keine Bewerbungen eingereicht wurden hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen.
(3) Bei verteilten BGVs werden am Ort der Hauptaustragung alle Wahlergebnisse zentral gesammelt und ausgewertet. Für die sichere Übermittlung der Daten ist auf fortschrittliche Verschlüsselungs-Technologien zurückzugreifen. Die Hauptveranstaltung ist auf allen weiteren Veranstaltungsorten per Livestream zu übertragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, per Liveschaltung Redebeiträge zur Hauptveranstaltung zu übertragen. Als Voraussetzung zur Auszählung von Wahlen oder geheimen Abstimmungen an einem Austragungsort sind mindestens 3 Stimmabgaben erforderlich.
(4) Ab der offiziellen Mitteilung der Tagungsorte können alle stimmberechtigten Vollmitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an die TF: BGV zu richten sind.
Zusatz zum bisherigen Absatz (6)
Alt:
(6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollanten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden.
Neu:
(6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollanten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden. Bei verteilten BGVs wird das Gesamtprotokoll am Haupttagungsort gesammelt und unterfertigt.
§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung
Neu Abs. 4
(4) Nach der offiziellen Begrüßung sind am Haupt-Austragungsort mindestens ein Moderator sowie mindestens zwei Protokollanten, die vorzugsweise aus einer Internationalen Piratenorganisation, oder aus unterschiedlichen LOs, Crews bzw. in verschiedenen Bundesländern ihren Hauptwohnsitz haben, zu wählen. Die Kandidaten dafür werden spontan aufgestellt. Nebenaustragungsorte benötigen mindestens einen Moderator und eine Wahlkommission, sowie einen von der BGF ermächtigten Vertreter für die Akkreditierung. Die Wahlkommission sollte, wenn möglich ebenfalls nach den selben Kriterien wie die Moderator bzw. Protokollanten gebildet werden.
Begründung:
Wenn wir nicht die Aufteilung in Bundespartei, LO oder äquivalentes zementieren wollen, sollten wir diese nicht als Voraussetzung für die Abhaltung der BGV nehmen.
Das ist der selbe Text wie i4369, allerdings sind Crews gleichberechtigt zu Landesorganisationen. Weiters sind die Bedingungen zu den Kandidaten für Moderator, Protokollanten und Wahlkommission erweitert.
Satzung 1707: Strukturreform: Rechtspersönlichkeiten
Initiative 3850 von IhrMichAuch,Betriebsdirektor
Abstimmungsergebnis: 24 / 3 / 24
Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge folgendes beschließen:
Satzung, Alter Text
§ 13. Landesorganisationen (LOs)
(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
Satzung, neuer Text
§ 13. Landesorganisationen (LOs)
(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Regionale Parteien können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation.
(3) Regionale Parteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der regionalen Partei.
(4) Die Satzungen von regionalen Parteien mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.
(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für regionale Parteien mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.
(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.
(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
Begründung
Wozu das ganze Trara?
Es gilt, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der organisatorischen Arbeitsbelastung auf mehrere Personen erlauben und es ermöglicht auf Wunsch die Haftung dorthin zu verlagern, wo es den Wunsch nach mehr Handlungsfreiheit gibt und diese auch wirksam wahrgenommen werden kann. Dieser Antrag soll zumindest den Teil der Strukturdebatten beenden, der regelmäßig aufflammt, wenn gut organisierte regionale Gruppen sich organisatorisch eingeengt und von der Bundesorganisation am effizienten Arbeiten gehindert sehen.
Kennen wir die Wünsche des Bürgers überhaupt?
Der Punkt ist ja der: Wir müssen als Partei näher an den Bürger herankommen. Die NWR2013 hat gezeigt, dass die Piraten nur schwach mobilisieren konnten und das Beispiel NEOS hat gezeigt, dass flächendeckende Mobilisierung in den Regionen der Schlüssel zum Erfolg ist. Um die Herzen der Bürgerinnen und Bürger zu gewinnen braucht es Leute vor Ort, die autonom über die notwendigen Maßnahmen entscheiden können die es braucht, um die Bürgerinnen und Bürger von den Zielen der Piratenpartei überzeugen zu können. Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Aber ist nicht eine zentrale Struktur effizienter?
Ja, zentralistische Strukturen können effizienter sein. Sie können aber auch Organisationen effizient lahmlegen, da sie konzeptionell einige single-point-of-failures eingebaut haben. Funktionieren zentral aufgestellte Organe nicht mehr, weil die Arbeitslast der handelnden Personen stark zunimmt und/oder handelnde Personen unerwartet ausfallen, dann werden alle nachfolgenden Strukturen in Mitleidenschaft gezogen und organisatorisch gelähmt. Stellt sich das erst kurz vor einer Wahl heraus, so kann nicht mehr ausreichend schnell reagiert und per BGV eine Lösung gesucht werden.
Aber tun dann nicht alle nur noch was sie wollen?
Wer sich die obigen Änderungen genau ansieht der wird erkennen, dass sich am heutigen status quo nichts ändert, denn die regionalen Parteien bekennen sich aus sich heraus per Satzung zur Bundespartei. Tun sie das nicht, dann sind sie kein Teil der Piratenpartei Österreichs. Es muss in deren Interesse liegen, zu einem übergeordneten Verbund dazuzugehören. Auch diese Änderung wird politische Richtungsdebatten nicht beenden, da diese nicht organisatorisch, sondern inhaltlich bedingt sind.
Spalter, Spalter!
So wie sich das Liberale Forum und später das BZÖ von der FPÖ abgespalten hat, so kann sich jederzeit auch ein Teil von der Piratenpartei abspalten, wenn es keine gemeinsame Basis mehr gibt. Das ist der Lauf der Welt und unabhängig von Satzungen. Wenn man sich nicht mehr versteht ist es manchmal besser, getrennte Wege zu gehen. Das steht aber hier nicht zur Debatte. Hier geht es um mehr Bewegungsspielraum bei gleichen Grundinteressen.
Initiative 4021 von lava,Vilinthril,Philip 'Fisima' Pacanda,Romario
Abstimmungsergebnis: 32 / 6 / 13
Die Satzung soll wie folgt geändert werden:
Änderung von Absatz (1) des § 13:
Alt
§ 13. Landesorganisationen (LOs)
(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
Neu
§ 13. Landesorganisationen (LOs) und Landesparteien
(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
Erweiterung von § 13
(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §22 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:
- (Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien)
Hinzufügen eines neuen § 22
§ 22 Anforderungen an Landesparteien
(1) Die Landespartei ist eine territoriale Gliederung der Bundespartei auf Landesebene und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten.
(2) Landesparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landespartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(3) Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei.
(4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Landespartei dürfen nur durch eine Landesgeneralversammlung oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Landespartei, kann aber für die Zwecke der Landespartei erweitert werden.
(5) Das Programm der Bundespartei wurde von allen Ländern gemeinschaftlich beschlossen und ist von allen Ländern auch zu vertreten. Das Programm der Landespartei stellt eine Erweiterung dazu dar.
(6) Die Landespartei ist eine Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs und hat daher die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten einer Landesorganisation.
(7) Die Satzung der Landespartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung.
Begründung
- §22 (3) - Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei wurde mit 89% Zustimmung angenommen
- §22 (4) - Generalversammlung als oberstes Gremium wurde mit 93% Zustimmung angenommen
- §22 (5) - Bundesprogramm gilt bundesweit wurde mit 91% Zustimmung angenommen
- §13 (1) und §22 (1) - Ein Rechenschaftsbericht (d.h. gegenseitige Bezugnahme in der Satzung nötig) wurde mit 91% Zustimmung angenommen
- §13 (1) und §22 (2) - Haftungsausschluss wurde mit 93% Zustimmung angenommen
- §22 (7) - Einheitssatzung wurde mit 81% Zustimmung angenommen, die Alternativen dazu haben mit Mehrheitliche Bestätigung der Satzung 45% Zustimmung und Schriftliche Bestätigung der Satzung 21% Zustimmung die nötigen 70% weit verfehlt. Eine 60% Mehrheit ist ein Vorschlag. Ich werde Zusatzanträge einbringen für verschiedene Hürden. Irgendeine derartige Regelung ist allerdings nötig um eine Bindung an die Bundespartei herzustellen. Daher habe ich hier den Vorschlag genommen der nur 81% Zustimmung hat, aber dennoch am meisten.
Alle weiteren Details können über Zusatzanträge abgeklärt werden.
Initiative 4022 von lava,Vilinthril,Philip 'Fisima' Pacanda,Romario
Abstimmungsergebnis: 31 / 7 / 13
Zusatzantrag zu 4021
Gemäß dem Meinungsbild i3913 beantrage ich folgende Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung:
Alle Referenzen auf Landesorganisationen (LOs) und Landesparteien sollen durch Regionalorganisationen (ROs) und Regionalparteien ersetzt werden.
Bundesland soll durch Region ersetzt werden.
Landesvorstand soll durch Regionalvorstand ersetzt werden.
Landesebene soll durch regionale(r) Ebene ersetzt werden.
Alle Änderungen betreffen Erwähnungen in Mehrzahl und Einzahl gleichermaßen.
Landesgeneralversammlung wird durch Regionale Generalversammlung ersetzt.
Bei allen weiteren Vorkommnissen soll der Präfix Landes durch den Präfix Regional ersetzt werden.
§13 soll um einen Absatz mit dem folgenden Text erweitert werden:
Text
Regionalorganisationen und Regionalparteien haben die Freiheit, ihre Tätigkeitsebene in der Eigenbezeichnung, in den Bezeichnungen ihrer Organe und allgemein in ihrer Geschäftsordnung zu verwenden. Beispielsweise kann eine Regionalorganisation, die vorwiegend auf Landesebene tätig ist, sich selbst als Landesorganisation und ihren Vorstand als Landesvorstand bezeichnen. Die in dieser Satzung zugesicherten Rechte und Pflichten sind davon unberührt.
Begründung
Gleiche Bedingungen für Ortsparteien und Landesparteien hat 88% Zustimmung erhalten.
Dieser Antrag versucht den Unterschied zwischen Landes- und Ortsparteien zu nivellieren.
Der Bund wäre damit ein Dachverband in dem sich eine beliebige Untergliederung bilden kann. So wäre beispielsweise eine Regionalorganisation Graz möglich.
Initiative 4023 von lava,Vilinthril,Romario
Abstimmungsergebnis: 31 / 6 / 14
Zusatzantrag zu 4021
Ich beantrage die Satzung um folgende Absätze zu erweitern:
Satzung § 13
(x) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
Satzung § 22
(x) Die freiwillige Auflösung der Landespartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei, mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Landespartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Landespartei an.
Begründung
Auflösung durch BGV möglich hat 84% Zustimmung erhalten und Auflösung durch EBV möglich hat 83% Zustimmung erhalten
Initiative 4024 von lava,Vilinthril,Romario
Abstimmungsergebnis: 31 / 6 / 14
Zusatzantrag zu 4021
§ 13 der Satzung möge um folgenden Absatz ergänzt werden:
Text
(x) Der Vorstand der Landespartei muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Mitglieder des Landesparteivorstands unter drei und hat die Landespartei keine Möglichkeit, ohne Abhaltung einer Landesgeneralversammlung wieder einen vollzähligen Vorstand zu erhalten, so kann der EBV der Bundespartei bis zur nächsten Landesgeneralversammlung interimistische Mitglieder des Landesparteivorstands bestimmen.
Begründung
Mindestgröße von Vorstand/Geschäftsführung hatte 88% Zustimmung
Initiative 4025 von lava,Vilinthril,Romario
Abstimmungsergebnis: 32 / 6 / 13
Zusatzantrag zu 4021
Die Satzung möge wie folgt geändert bzw. erweitert werden
in §13 (5)
Alter Text
Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen.
Neuer Text
Eine Landesorganisation mit mindestens zehn Mitgliedern kann eine Landespartei gründen.
in §22
(8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest zehn Mitglieder haben.
Begründung
Parteien erst ab Mindestmitgliederanzahl hatte 74% Zustimmung.
Eine Zersplitterung bereitet zusätzlichen Aufwand da wir ja als Bundespartei den Rechenschaftsbericht ablegen müssen. Daher muss man hier einen guten Kompromiss zwischen zusätzlichem Verwaltungsaufwand und regionaler Handlungsfähigkeit finden. Bis 10 Personen arbeitet man als Crew oder AG recht effizient. Daher die Mindestanzahl von 10 Mitgliedern.
Initiative X008 von WinstonSmith
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Zusatzantrag zu 4021
Ich beantrage den folgenden Satz als Erweiterung zu Punkt (5) in der Erweiterung von §13 aufzunehmen:
(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §22 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Diese Landespartei besitzt Rechtspersönlichkeit mit dem Ziel eigenständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abschließen zu können für welche die Bundespartei keinerlei Haftung übernimmt.
Sonstiger 1884: Auflösung der LO Salzburg
Initiative 4323 von Romario
Abstimmungsergebnis: 37 / 2 / 17
Beschluss
Die BGV löst die LO Salzburg der Piratenpartei Österreichs mit sofortiger Wirkung auf.
Begründung
- Die LO Salzburg ist seit 25. Mai 2013 offiziell inaktiv (siehe Protokoll der LGV https://docs.google.com/file/d/0BxzRBUrfLDjubzNZNjN6TzdxdWc 19:37).
- Durch personelle Überschneidungen - auch im Vorstand der beiden Organisationen - mit der rechtlich eigenständige Partei "Salzburger Piratenpartei", entstehen immer wieder Unklarheiten über die öffentlich agierende Organsation. Durch eine Auflösung der bestehenden LO soll ein klares Zeichen gesetzt werden, dass es von Seiten der Piratenpartei Österreichs keine Kooperation mit der "Salzburger Piratenpartei" gibt, wie etwa mit der rechtlich eigenständigen "Piraten Partei Tirol" durch entsprechenden GO-Beschluss (§15 GO).
- Der Schutz der Mitgliederdaten der Piratenpartei Österreichs kann nicht im geforderten Umfang gewährleistet werden. Mitgliederdaten wurden durch den LV der LO je nach Argumentation an eine andere Organisation weitergegeben oder zumindest für parteifremde Belange missbraucht. (Siehe zB: https://forum.piratenpartei.at/thread-10201.html)
- Die Piratenpartei Österreichs soll langfristig auch im Bundesland Salzburg durch eine Unterorganisation vertreten sein, die sich sowohl an Satzung und GOs als auch Programm der Piratenpartei Österreichs gebunden fühlt. Um die Gründung dieser Unterorganisation zu forcieren, muss die nur noch auf dem Papier existente LO aufgelöst werden. Durch die dann gegebene Vakanz kann sich etwa eine Crew mit dem Ziel der Neugründung der LO finden.
Initiative 4329 von patkar
Abstimmungsergebnis: 3 / 16 / 37
Beschluss
Die BGV löst die LO Salzburg der Piratenpartei Österreichs mit sofortiger Wirkung auf und verzichtet zukünftig auf eine Neugründung.
Begründung
- Die LO Salzburg ist seit 25. Mai 2013 offiziell inaktiv (siehe Protokoll der LGV https://docs.google.com/file/d/0BxzRBUrfLDjubzNZNjN6TzdxdWc 19:37).
- Durch personelle Überschneidungen - auch im Vorstand der beiden Organisationen - mit der rechtlich eigenständige Partei "Salzburger Piratenpartei", entstehen immer wieder Unklarheiten über die öffentlich agierende Organsation. Durch eine Auflösung der bestehenden LO sollen Unklarheiten abgeschafft werden.
- Die Piratenpartei Österreichs verzichtet auf die Neugründung einer LO Salzburg und kooperiert mit der Piratenpartei Salzburg in den selben Status, wie mit der rechtlich eigenständigen "Piraten Partei Tirol" durch entsprechenden GO-Beschluss (§15 GO). Siehe dazu i4328.
Initiative 4338 von Wolf
Abstimmungsergebnis: 8 / 5 / 43
Die Forderung der Auflösung der Landesorganisation Salzburg ist der Höhepunkt einer geplante und lange angelegten künstlich herbeigeführten Eskalation einiger weniger.
Die Landesorganisation Salzburg ist eine intakte Organisation mit allen notwendigen Organen. Diese wurden auf der letzten Landesgeneralversammlung vor ca. einem halben Jahr satzungs- und geschäftsordnungskonform von der Basis demokratisch gewählt. c3o, defnordic und viele anderen (in Summe 25 PiratInnen) waren dabei und können das bezeugen.
Sonstiger 1887: Auflösung der LO Burgenland
Initiative 4334 von Romario
Abstimmungsergebnis: 43 / 9 / 1
Beschluss
Die BGV löst die LO Burgenland der Piratenpartei Österreichs mit sofortiger Wirkung auf.
Begründung
- Die LO Burgenland ist seit über einem Jahr inaktiv und hat mWn. keine aktiven Organmitglieder mehr.
BGO 1886: Salzburger Piratenpartei
Initiative 4328 von patkar
Abstimmungsergebnis: 12 / 5 / 36
In die Geschäftsordnung soll folgender Paragraph aufgenommen werden:
§§ Salzburger Piratenpartei
(1) Die Piratenpartei Österreichs fühlt sich der Salzburger Piratenpartei in freundschaftlicher Kooperation verbunden und schätzt die enge Zusammenarbeit. Eine Verschmelzung der beiden Parteien zu einem späteren Zeitpunkt wird seitens der Piratenpartei Österreichs als wünschenswert erachtet, wir akzeptieren aber, wenn dies von der Salzburger Piratenpartei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gewünscht wird. Zur genaueren Klärung der Modalitäten der Zusammenarbeit dienen die folgenden Bestimmungen.
(2) Die Piratenpartei Österreichs tritt in Salzburg nicht zu Wahlen auf Landesebene oder darunter an und unterstützt dort ausschließlich die Salzburger Piratenpartei. Im Gegenzug unterstützt die Salzburger Piratenpartei in Österreich außerhalb Salzburg ausschließlich die Piratenpartei Österreichs.
(3) Bei bundesweiten Wahlantritten erfolgt ein gemeinsamer Wahlantritt unter dem Dach und mit dem Programm der Piratenpartei Österreichs. Die Kandidatennominierung für Wahllisten auf Landesebene und darunter obliegt in Salzburg der Salzburger Piratenpartei.
(4) Doppelmitgliedschaften in der Piratenpartei Österreichs und der Salzburger Piratenpartei sind explizit erwünscht. Salzburger Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sowie Mitglieder der Salzburger Piratenparteil werden auf diesen Umstand und die aus einer Doppelmitgliedschaft resultierenden Vorteile explizit hingewiesen. Etwaige Sonderkonditionen betreffs des Mitgliedsbeitrags für Doppelmitglieder regelt die Bundesfinanzordnung.
(5) Die Piratenpartei Österreichs unterstützt etwaige Bestrebungen der Salzburger Piratenpartei, Beobachterstatus bei den Pirate Parties International zu erlangen.
Begründung
Da es immer wieder zu Komplikationen zwischen Bund und Salzburg kommt, soll dieser Status nun endlich klar geregelt werden. Der Bund sollte auch verstehen, das von der aktiven Basis die Landespartei gewünscht ist und auf die Neugründung einer unsinnigen LO verzichten.
Satzung 1907: Streichen von § 15 Piratenpartei Tirol
Initiative 4370 von hellboy
Abstimmungsergebnis: 13 / 2 / 37
§15 Piratenpartei Tirol soll ersatzlos gestrichen werden.
Begründung:
Alle Piraten müssen gleich sein! Die Sonderregelung für Tirol hat sich nicht bewährt. Die Mitglieder haben Rechte wie die Entsendung eines Länderrates nicht, was keinesfalls begründbar ist. Auch hat sich gezeigt, daß die Mitglieder die der PPT nicht angehören, in Wahlkämpfen wie dem Tiroler Landtagswahlkampf keinerlei Interesse gezeigt haben, die PPT zu unterstützen. Wieso auch, wenn die nicht zu uns gehören wollen. Es ist stattdessen duch Organe der Piratenpartei Österreichs die Gründung eine Landesorganisation in Tirol zu fordern und zu fördern.
Sonstiger 1878: Parteiinterne Abläufe
Initiative 4316 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 11 / 3 / 35
Einleitung
Dies ist eine Rahmeninitative für die BGV 2014 / 1 , die als Grundlage der Ausarbeitung von parteiinternen Abläufen dienen soll. Es gehören zu diesem weitere Zusatzanträge, die einzelne Prozesse genauer beschreiben.
Antrag
Thema
Die Mitgliederversammlung möge folgendes beschließen:
Für den Einsatz jeder Art von Softwareanwendung bzw. elektronisches Werkzeug ist ein zugehöriger Ablauf festzulegen. Für diesen Prozess ist eine Zielvorstellung zu entwickeln. Der Prozess ist vollständig durch Angabe aller betroffenen Orgeinheiten (wie z.B: AG, BV, SG, Crew usw) , sowie wechselseitiger Abhängigkeiten der Orgeinheiten zu Ergebnissen, deren Weiterverarbeitung und Eskalationsregelungen zu beschreiben. Abläufe innerhalb von Werkzeugen sind in organistorische Abäufe einzubetten, die Zuständigkeiten für die Erstellung von Ergebnissen festzulegen. Es ist auch die Weitergabe der Ergebnisse aus einzelnen Schritten zu fixieren und die Zusammenarbeit aller Beteiligten am Prozess zu beschreiben.
Bereits eingesetze Tools sind dahingehend zu untersuchen, ob dafür Prozesse existieren. Falls nicht, sind die Tools in jedem Fall nicht mehr als offizielle Medien sondern lediglich als Hilfswerkzeuge zu betrachten, bis genaue Abläufe für diese entwickelt und in der Partei implementiert wurden.
Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für das Werkzeug dürfen nicht mit dem Werkzeug selbst festgelegt werden.
Begründung
Diese Rahmeninitiative beschreibt die grundlegende Vorgangsweise, die notwendig ist, damit elektronische Werkzeuge in produktiver Form eingesetzt werden können. Anhand der detailieren Prozesse in den Zusatzanträgen wird dargestellt, wie welche Ziele erreicht werden sollen.
- Ein Prozess ist erst dann vollständig beschrieben, wenn alle beteiligten Bereiche, Personen, Materialen und Vorschriften einbezogen werden. Ein Werkzeug stellt immer nur eine Unterstützung eines Prozesses dar, niemals den Prozess selbst. Daher muß in geordneten Abläufen zuerst festgelegt werden, wofür das Werkzeug eingesetzt werden soll und was mit den Ergebnissen aus der Verwendung dieses Werkzeuges geschehen soll. (Z.B ist Photoshop oder Gimp ein Werkzeug. Die Zielvorstellung wäre eine werbewirksame Botschaft. Das fertige Bild ist das Ergebniss).
- Ist nicht festgelegt was mit diesem Ergebniss gemacht werden soll, ist kein Prozess definiert. Ebenso ist kein Prozess vorhanden, wenn die Verarbeitungsfolge von Ergebnissen nicht definiert ist. (ist nicht geklärt dass aus einer Strichzeichnung durch eine andere Einheit dann die Colorierung erfolgen soll und diese Einheiten sind nicht miteinander durch definierte Weitergabe verknüpft, wird kein fertiges Bild entstehen oder nur zufällig) Auch wenn die Beschreibung des Eskalationswegs fehlt, ist diese nicht vollständig (Was passiert wenn ein Entwurf eines Bildes nicht rechtzeitig fertig wird zur Begutachtung?)
- Das fertige Ergebnis ist wieder das Eingangsmaterial für einen neuen Arbeitsablauf. (Das fertige Bild kann dann in einer Webseite verwendet werden, deren Erstellung wieder auf Regelungen und geordneten Abläufen gründet)
- Das Festlegen von wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen einer organisatorischen Einheit und einem zu erreichenden Ergebnis schafft das Interesse das gewünschte Ergebnis auch zu erreichen. (Die Gestaltern der Webseite benötigen das Bild zur Fertigstellung, daher sind sie interessiert das es vollständig entsteht. Für die Abgabe des Bildes wird ein Abgabetermin defineirt, nach dem das BIld nicht mehr angenommen wird. Daher muß die Gestaltung auf diesen Termin zuarbeiten, da sonst die gesamte Arbeit hinfällig ist und es aus einer Ersatzquelle bezogen wird.)
- Das ein zu erreichendes Ziel für das Werkzeug nicht im Werkzeug selbst festgelegt werden darf, verhindert, dass Beschränkungen des Werkzeugs eine optimale Defnition verhindern. (Wird ein Bild in einem Bildbearbeitungsproramm entworfen, statt z.B: auf Papier skiziert, wird die Idee des fertigen Bildes bereits durch die dort vorhandenen Möglichkeiten beschränkt)
Derartige Abläufe sind vom ersten Schritt bis zum endgültigen Ergebniss. dass keine weitere Bearbeitung mehr erfährt, festzulegen.
Initiative 4431 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 10 / 3 / 36
Dies ist ein Zusatzantrag zu i4316. Dieser Antrag entstand ausser einer weiteren Entwicklung zu <a href="Prozess">Prozess Programmatische Positionsfindung</a> Unteschiede sind vor allem, dass keine AG mehr für die Programmgestalltung zuständig ist, sondern eine konkrete Organisationsstelle der Partei. Ebenso sind Meinungsbilder ab 10 Tagen ausreichend.
Antrag
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass für die weitere Ausarbeitung von Satzung- , Geschäftsordnung inkl. LDO und Programm, die folgede Vorgangsweise angewendet werden soll.
Ein neuer Antrag zu einer unverbindlichen Antragsart unter 10 Tage Gesamtlaufzeit, wird nicht weiter behandelt. Eine Abstimmung zu einer verbindliche Antragsart ist nur dann gültig, wenn zuvor ein Meinungsbild mit > 10 Tagen abgestimmt wurde.
Nur die Varianten die im Meinungsbild vorhanden sind, können auch bindend werden. Gewinnt eine Variante die nicht dem Meinungsbild entspricht, ist die nächstfolgende in der Reihung die genügend Zustimmung erreicht hat, als Gewinner zu werten,
Bindende Anträge die gewonnen wurden, werden zwischenzeitlich bis zur Einsetzung einer Orgeinheit "Beschlußkommision" (dies ist derzeit der BV in seiner Eigenschaft als Programmkoordination bzw. in Vertretung die AG-Liquid) eingearbeitet. Programmpunkte die derart in Programm aufgenommen wurden, müssen von den jeweils betroffen AGs auch übernommen werden zur weiteren Umsetzung wie Entwurf von Pressemeldungen zum Thema, Abhaltung von Infostände, Beiträge in den Online-Medien zu den Punkten, bei tagespolitischer Relevanz usw. Es ist in jeder AG festzuhalten welche Punkte sie vertritt. Jeder Punkt darf nur von einer AG vertreten werden. Wurde ein Meinungsbild zu einem Thema abgestimmt, so muß dazu von den davon betroffenen AGs eine Stellungnahme verfasst werden, was dies in Falle eines Prorammantrages/Satzungs- oder GO-Änderung für Auswirkungen hätte. Diese Stellungnahmen werden von der Orgeinheit "Beschlußkommision" gesammelt. .
Die "Beschlusskommision" tritt an die Initator/-innen der Gewinner-Initiativen heran. ob diese einen bindenden Antrag dazu einbringen wollen. Wenn ja, werden ihnen die gesammelten Stellungnahmen der AGs übermittelt, bzw. sollten bei einem Programmpunkt betroffene AGs noch nicht Stellung bezogen haben, diese gebeten werden, diese nachzuerbringen. Wird ein bindender Antrag ohne diese Vorrausetzungen gestellt, so wird er sobald als möglich von der "Beschlusskommision" mit der Anmerkung "Fehlende Vorraussetzungen" versehen, damit dieser wieder zurückgezogen wird bzw. wird wenn auf diese nicht reagiert ein Gegenantrag gestellt, der dieses Informationen zum Inhalt hat. Wird ein Antrag eingebracht, der verändernde Auswirkungen auf andere Punkte des Programms, GO oder Satzung hat, wird durch einen Antrag "Wesentliche Auswirkungen" drauf hingewiesen welche Punkte von einer Annahme des Punktes bertroffen wären, dadurch ungültig gemacht, welche dadurch ebenfalls verändert werden müssten um Wiedersprüche aufzulösen. Die "Beschlusskomission" bringt keine Anträge ein, die selbst eine Änderung- oder Hinzufügung eines Punktes darstellt.
Begründung
Die Arbeit zu Beschlüssen soll damit geordnet ablaufen und mehr Qualität erzeugen. Da ein genügend langes Meinungsbild (derzeit 12-15 oder 4-5 Wochen) für einen bindenden Antrag zwingend vorgeschrieben ist, kann erst nach einer ersten Meinungssammlung und Diskussion der Antrag gestellt werden. Damit ist es ohne Probleme möglich Tagespolitische Themen abzustimmen, diese resultieren jedoch nicht sofort in neuen Programmpunkten bzw, bindenden Beschlüssen. Besonders bei der Programmarbeit hätte dies sehr positive Folgen. Programmpunkte die von keiner AG übernommen wird, werden daher auch nicht stark vertreten werden. Dabei ist dies kein Zwang, sondern resultiert rein aus dem Vertretung dieser Punkte durch die AG. Es kann auch jeder Programmpunkt nur von einer AG vertreten werden, damit wird aber Konkurenz nicht ausgeschaltet, da ja die Einbringung eines anderen Standpunkts von einer anderen AG übernommen werden könnte. Die Anmerkung auf "Fehlende Vorrausetzungen" bzw. die Gegeninitiative sollte genügen um solche Anträge die den Bedigungen nicht genügen, zurückgezogen, nicht genügend Unterstützung fürs Quorum bzw. abgelehnt werden. Die Zusatzinitiative "Wesentliche Auswirkungen" minimiert die Gefahr das Wiedersprüchlichkeiten und andere Probleme nicht rechtzeitig erkannt werden.
Sonstiger 1899: Parteiinterne Abläufe
Initiative 4357 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 4 / 8 / 32
Dies ist eine Rahmeninitative für die BGV 2014 / 1 , die als Grundlage der Ausarbeitung von parteiinternen Abläufen dienen soll. Es gehören zu diesem weitere Zusatzanträge, die notwendige Festlegungen für einzelne Prozesse enthalten. Sie ist in Zusammenhang zu [I4316 https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4316.html] zu sehen und umfassen alle notwendigen Änderungen an der Geschäftsordnung.
Antrag
Die Geschäftsordnung soll entsprechend der Erordernisse die im sonstiges Beschlußes I4316 (inklusive Zusatzsanträg) beschrieben sind, abgeändert werden.
Initiative 4432 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 5 / 7 / 32
Dies ist ein Zusatzantrag zu i4357. Er ist ausserdem ein Teil der notwendigen Anpassung der GO der durch Annahme des Antrags i4431 erforderlich wird.
Antrag
Die Mitgliederversammlung möge folgenden Zusatz mit nächster laufender Nr zu §10 Arbeitsgruppen zur Bundesgeschäftsordnung im Anschluß an die derzeitige Punkte 1-6 beschließen.
Text
Die Arbeitsgruppen übernehmen Punkte aus dem Parteiprogramm/Satzung/GO zur Betreuung und halten fest welche dies sind. Jeder Punkt kann nur von einer AG betreut werden. Diese Punkte werden von den AGs weiter umgesetzt, Dies ist bei Programmpunkten durch Entwurf von Pressemeldungen zum Thema, Abhaltung von Infostände, Beiträge in den Online-Medien zu den Punkten, bei tagespolitischer Relevanz usw. Zu jedem eingebrachten und abgestimmten Meinungsbild das in den Bereich der AG fällt, erstellt die AG eine Stellungnahme die Auswirkungen auf das bestehende Programm enthält und übermittelt diese der Stelle der Partei die für die Programmzusammenstellung zuständig ist.
Sonstiger 1900: Parteiinterne Abläufe
Initiative 4358 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 3 / 14 / 24
Dies ist eine Rahmeninitative für die BGV 2014 / 1 , die als Grundlage der Ausarbeitung von parteiinternen Abläufen dienen soll. Es gehören zu diesem weitere Zusatzanträge, die notwendige Festlegungen für einzelne Prozesse enthalten. Sie ist in Zusammenhang zu [I4316 https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4316.html] zu sehen und umfassen alle notwendigen Änderungen an der Satzung.
Antrag
Die Satzung soll entsprechend der Erfordernisse die im sonstiges Beschlußes I4316 (inklusive Zusatzsanträge) beschrieben sind, abgeändert werden.
Initiative 4395 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 1 / 15 / 35
Die Mitgliederversammlung möge die im Text beschriebene Änderung der Satzung beschließen. Diese Änderung soll nur auf einer folgenden BGV wieder verändert werden können. Eine Änderung gemäß der LDO wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Alter Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Neuer Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. Regelungen in der Liquid Democracy Ordnung/LDO und die LDO selbst betreffende Bestimmungen dürfen nur auf einer BGV mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden.
Begründung
Dies stellt die konkrete Umsetzung der Aussage "Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für das Werkzeug dürfen nicht mit dem Werkzeug selbst festgelegt werden " dar. (Antrag i4316) Änderungen an der LDO und Bestimmjngen zur LDO verändern die Abläufe unseres Vorgangs zur Beschlussfindung während der Zeiten zwisvhe BGVs, Da damit ausnahmslos alle Bestimmungen unserer Partei (Satzung- , GO- und Programm) geändert werden können, sogar die Tages- und Versammlungsordnung einer BGV selbst, entspricht dies den Baugesetzen der Verfassung in unserem Staat
Da die LDO ermöglicht die Satzung und die GO komplett zu ändern, steht sie somit über allen anderen Ordnungen und darf auch nur von unserem obersten willensbildenden Organ der BGV geändert und beschlossen werden.
Initiative 4396 von lava
Abstimmungsergebnis: 7 / 3 / 41
Die Mitgliederversammlung möge die im Text beschriebene Änderung der Satzung beschließen. Diese Änderung soll nur via LDO wieder verändert werden können. Eine Änderung durch die BGV wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Alter Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Neuer Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. Die BGV betreffende Bestimmungen (bspw. §3 und §4) in der Bundesgeschäftsordnung/BGO dürfen nur gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden.
Begründung
Dies stellt die konkrete Umsetzung der Aussage "Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für das Werkzeug dürfen nicht mit dem Werkzeug selbst festgelegt werden " dar. (Antrag i4316) Änderungen an der BGO (BGV betreffend) und Bestimmungen zur BGV verändern die Abläufe unseres Vorgangs zur Beschlussfindung während BGVs, Da damit ausnahmslos alle Bestimmungen unserer Partei (Satzung- , GO- und Programm) geändert werden können, sogar die Tages- und Versammlungsordnung einer BGV selbst, entspricht dies den Baugesetzen der Verfassung in unserem Staat
Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für der BGV dürfen nicht durch die BGV selbst festgelegt werden
Initiative 4401 von patkar
Abstimmungsergebnis: 7 / 10 / 34
Die Mitgliederversammlung möge die im Text beschriebene Änderung der Satzung beschließen.
Die Änderung betreffend der LDO soll nur auf einer folgenden BGV wieder verändert werden können. Eine Änderung gemäß der LDO wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Änderung betreffend der BGV Regelungen soll nur via LDO wieder verändert werden können. Eine Änderung durch die BGV wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Alter Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Neuer Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. Regelungen in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) und die LDO selbst betreffende Bestimmungen dürfen nur auf einer BGV mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden. Die BGV betreffende Bestimmungen (bspw. §3 und §4) in der Bundesgeschäftsordnung (BGO) dürfen nur gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden.
Begründung
Dies stellt die konkrete Umsetzung der Aussage "Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für das Werkzeug dürfen nicht mit dem Werkzeug selbst festgelegt werden " dar. (Antrag i4316) Änderungen an der LDO/BGV und Bestimmungen zur LDO/BGV verändern die Abläufe unseres Vorgangs zur Beschlussfindung während der Zeiten zwischen BGVs bzw. während der BGV, Da damit ausnahmslos alle Bestimmungen unserer Partei (Satzung- , GO- und Programm) geändert werden können, sogar die Tages- und Versammlungsordnung einer BGV selbst, entspricht dies den Baugesetzen der Verfassung in unserem Staat
Da die LDO ermöglicht die Satzung und die GO komplett zu ändern, steht sie somit über allen anderen Ordnungen und darf auch nur von unserem obersten willensbildenden Organ der BGV geändert und beschlossen werden.
Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für der BGV dürfen nicht durch die BGV selbst festgelegt werden.
Initiative 4427 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 5 / 12 / 34
Die Mitgliederversammlung möge die im Text beschriebene Änderung der Satzung beschließen. Diese Änderung soll nur auf einer folgenden BGV wieder verändert werden können. Eine Änderung gemäß der LDO wird ausdrücklich ausgeschlossen. (Begründung liefert der Antragstext selbst)
Alter Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Neuer Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. Regelungen in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) und die LDO selbst betreffende Bestimmungen dürfen nur auf einer BGV mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden. Die BGV betreffende Bestimmungen (bspw. §3 und §4) in der Bundesgeschäftsordnung (BGO) dürfen nur durch einen Doppelbeschluss auf einer BGV und gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden. Hierfür muss zuerst der Beschluss auf einer BGV angenommen werden, bevor dieser gemäß der LDO abgestimmt wird.
Begründung
Dies stellt die konkrete Umsetzung der Aussage "Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für das Werkzeug dürfen nicht mit dem Werkzeug selbst festgelegt werden " dar. (Antrag i4316) Änderungen an der LDO und Bestimmjngen zur LDO verändern die Abläufe unseres Vorgangs zur Beschlussfindung während der Zeiten zwischen den BGVs, Da damit ausnahmslos alle Bestimmungen unserer Partei (Satzung- , GO- und Programm) geändert werden können, sogar die Tages- und Versammlungsordnung einer BGV, oder sogar die Auserkraftsetzung des obersten willensbildenden Elementes selbst, ist dies eine Analogie zu Baugesetzen der Verfassung in unserem Staat
Da die LDO ermöglicht die Satzung und die GO komplett zu ändern, steht sie somit über allen anderen Ordnungen und darf auch nur von unserem obersten willensbildenden Organ der BGV geändert und beschlossen werden.
Satzung 1904: Abschaffung von Delegationen
Initiative 4367 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 10 / 3 / 36
Die Bundesgeneralversammlung möge die Erweiterung der Bundessatzung in §3 beschließen
Alter Text
entfällt
Neuer Text
(10) Eine Delegation des Stimmrechts ist für Abstimmungen und Wahlen auf keiner Ebene möglich.
Begründung
Delegationen werden immer damit begründet, dass jemand einer anderen Person vertraut bzw. deren Sachkenntnis in einem Themengebiet schätzt.
Aktuell gibt es allerdings ein Beispiel, welches diese Argument ad absurdum führt, denn ein seit dem 06.12.2013 um 15:59:28 Uhr angelegtes Mitglied hat bereits 18 Delegationen auf sich vereinigt. In so einer kurzen Zeit kann keinerlei Sachkompetenz begründet werden.
Nachdem die Daten ja anonym sind, soll auf die Fakten in Liquid verwiesen werden.
Wärmeschaf wurde am 06.12.2013 um 15:59:28 Uhr als Mitglied in Liquid angelegt und damit war er aufgrund der Anonymität, auf welche immer wieder verwiesen wird, ein unbeschriebenes Blatt.
Am 20.12.2013 um 18:00 Uhr wurde von Wärmeschaf der folgende Antrag in Liquid als Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung gestellt:
Die Bundessatzung soll in §3 wie folgt geändert bzw. erweitert werden (Änderungen sind fett geschrieben). Alter Text
(4) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Halbjahr nach der jeweils letzten Beschlusslage. Wurde im betreffenden Halbjahr der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig entsprechend Höhe vor einem neuen Beschluss geleistet, so bestehen für dieses Halbjahr keine Forderungen der Partei.
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung. Neuer Text
(4) //gestrichen//
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für die Dauer der gemäß der BFO nicht ausreichend hohen Beitragsentrichtung.
Begründung
Fristen sind eine unnötige Verkomplizierung und haben in der Satzung nichts zu suchen.
§3(4) erscheint mir als absolut nicht notwendig. Der Mitgliedsstatus soll einfach so lange ruhen, bis ein laut BFO ausreichend hoher Mitgliedsbeitrag beglichen wurde.
Am 20.12.2013 um 22:15 hatte Wärmeschaf bereits 18 Delegationen auf sich vereinigt. Es stellt sich die Frage, wie in einem so kurzen Zeitraum ein völlig anonymes neues Mitglied so viele Delegationen auf sich vereinigen kann.
Ich wollte es zuerst gar nicht anführen, da ich einen Fehler meinerseits vermutete, denn ich fand keine Abstimmungen durch dieses Mitglied. Ich habe es jetzt mehrmals überprüft, aber ich habe keine Abstimmungen gefunden. Wie lässt sich jetzt ein solches Vertrauen begründen?
Ganz interessant ist auch die Tatsache, dass Wärmeschaf im gleichen Themengebiet wieder auf jemand anderen delegiert hat.
Aber das ist ganz sicher keine Seilschaft!
Satzung 1894: Keine Satzungsänderungen mittels Liquid Democracy
Initiative 4352 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 18 / 1 / 33
Die Bundesgeneralversammlung möge die Änderung der Bundessatzung in §6 beschließen
Alter Text
(14) Die Bundessatzung wird von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert
Neuer Text
(14) Die Bundessatzung wird ausschließlich von der Bundesgeneralversammlung mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Begründung
Die Bundessatzung stellt die Verfassung der Piratenpartei dar und soll die Stabilität garantieren. Die in Liquid durchgeführten Änderungen sind schon inflationärer Natur und hinterlassen einen hohen Grad an Unsicherheit.
Satzung 1895: Änderbarkeit von Beschlüssen der BGV
Initiative 4353 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 12 / 8 / 34
Die Bundesgeneralversammlung möge die Erweiterung der Bundessatzung in §6 beschließen
Alter Text
entfällt
Neuer Text
(15) Beschlüsse, welche durch die Bundesgeneralversammlung beschlossen wurden, können durch Abstimmungen nach der Liquid-Democrary-Ordnung nicht geändert oder aufgehoben werden.
Begründung
Die Bundesgeneralversammlung ist das höchste willensbildende Organ und daher sind ihre Beschlüsse von hoher Priorität.
Initiative 4435 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 11 / 9 / 34
Die Bundesgeneralversammlung möge dieser Erweiterung der Bundessatzung in §6 zustimmen.
Alter Text
entfällt
Neuer Text
(15) Sonstige Beschlüsse, welche durch die Bundesgeneralversammlung beschlossen wurden, können durch Abstimmungen nach der Liquid-Democrary-Ordnung nicht geändert oder aufgehoben werden.
Begründung
Die Bundesgeneralversammlung ist das höchste willensbildende Organ und daher sind ihre Beschlüsse von hoher Priorität. Sonstige Beschlüsse sind dabei oft Weichenstellungen und sollten nicht durch nachfolgende Beschlüsse durch die LDO wieder verändert werden
Initiative 4436 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 11 / 9 / 34
Die Bundesgeneralversammlung möge dieser Erweiterung der Bundessatzung in §6 zustimmen.
Alter Text
entfällt
Neuer Text
(15) Sonstige Beschlüsse und Satzungsänderungen, welche durch die Bundesgeneralversammlung beschlossen wurden, können durch Abstimmungen nach der Liquid-Democrary-Ordnung nicht geändert oder aufgehoben werden.
Begründung
Die Bundesgeneralversammlung ist das höchste willensbildende Organ und daher sind ihre Beschlüsse sowie Satzungsänderungen von hoher Priorität. Sonstige Beschlüsse sind dabei oft Weichenstellungen und sollten nicht durch nachfolgende Beschlüsse durch die LDO wieder verändert werden Satzungsänderungen legen dauerhaft starke Rahmenbedingungen für die Partei fest und sollten daher ebenfalls nur in großen Abständen erfolgen.
BGO 1903: Aufhebung der LDO
Initiative 4363 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 12 / 2 / 37
Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen, dass die Liquid-Democracy-Ordnung mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt wird.
Alter Text
entfällt
Neuer Text
entfällt
Begründung
Es gibt derzeit viele Diskussionen um die zu verwendende Software, Delegationen und zu wenige Teilnehmer, daher soll sie außer Kraft gesetzt werden.
BGO 1897: Verwendung von LiquidFeedback statt Liquid
Initiative 4355 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 8 / 5 / 34
Die Bundesgeneralversammlung möge die Änderung der Liquid-Democracy-Ordnung in §1 beschließen
Alter Text
(2) Das von der Piratenpartei Österreichs eingesetzte Werkzeug der Liquid Democracy ist Liquid. Dieses Werkzeug der Liquid Democracy versteht sich als ständige Mitgliederversammlung in Ergänzung zu kurzfristigen Mitgliederversammlungen im Rahmen von BGV oder LGV.
Neuer Text
(2) Das von der Piratenpartei Österreichs eingesetzte Werkzeug der Liquid Democracy ist LiquidFeedback in seinen offiziell freigegebenen Versionen. Dieses Werkzeug der Liquid Democracy versteht sich als ständige Mitgliederversammlung in Ergänzung zu kurzfristigen Mitgliederversammlungen im Rahmen von BGV oder LGV.
Begründung
Ständige Änderungen durch die Entwickler, welche die Handhabung von einer Minute auf die andere ändern und die dadurch entstehenden Unsicherheiten lassen sich mit einem verbindlichen Abstimmungstool nicht vereinbaren.
Initiative 4415 von jokersteve
Abstimmungsergebnis: 0 / 5 / 42
Die Bundesgeneralversammlung möge die Änderung der Liquid-Democracy-Ordnung in §1 beschließen
Alter Text
(2) Das von der Piratenpartei Österreichs eingesetzte Werkzeug der Liquid Democracy ist Liquid. Dieses Werkzeug der Liquid Democracy versteht sich als ständige Mitgliederversammlung in Ergänzung zu kurzfristigen Mitgliederversammlungen im Rahmen von BGV oder LGV.
Neuer Text
(2) Das von der Piratenpartei Österreichs eingesetzte Werkzeug der Liquid Democracy ist SurveyMonkey in seinen offiziell vorliegenden Version. Dieses Werkzeug der Meinungsumfrage versteht sich als ständige Mitgliederversammlung in Ergänzung zu kurzfristigen Mitgliederversammlungen im Rahmen von BGV oder LGV.
Begründung
Ständige Änderungen durch die Entwickler, welche die Handhabung von einer Minute auf die andere ändern und die dadurch entstehenden Unsicherheiten lassen sich mit einem verbindlichen Abstimmungstool nicht vereinbaren.
BGO 1898: Dezentrale Bundesgeneralversammlungen
Initiative 4356 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 15 / 12 / 22
Die Bundesgeneralversammlung möge die Änderung der Bundesgeschäftsordnung in §3 beschließen
Alter Text
(2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen und unter Berücksichtigung der Basismeinung (etwa via Meinungsbildern gemäß der LDO), spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Termin der Bundesgeneralversammlung. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen speziell vorangegangene Bundesgeneralversammlungen berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.
Neuer Text
(2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Gibt es mehrere Bewerbungen an unterschiedlichen Orten, so kann die Bundesgeneralversammlung an mehreren Orten stattfinden. Die Entscheidung über die Austragungsorte erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen und unter Berücksichtigung der Basismeinung (etwa via Meinungsbildern gemäß der LDO), spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Termin der Bundesgeneralversammlung. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen speziell vorangegangene Bundesgeneralversammlungen berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.
Begründung
Aufgrund der Kosten ist es vielen Mitgliedern nicht möglich, zu den Bundesgeneralversammlungen anzureisen. Daher soll die Möglichkeit einer dezentralen Bundesgeneralversammlung ermöglicht werden.
Satzung 1901: Themenbereichsmitglieder automatisch als Enthaltungen zählen
Initiative 4360 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 10 / 3 / 34
Die Bundesgeneralversammlung möge die Erweiterung der Liquid-Democracy-Ordnung in §3 beschließen
Alter Text
entfällt
Neuer Text
(7) Personen, welche akkreditiert sind, Teilnehmer in einem Themenbereich sind und nicht abstimmen, werden als Stimmenthaltungen gewertet.
Begründung
Das ist bei jeder anderen Abstimmung auch so, dass Personen, welche weder mit 'ja', noch mit 'Nein' abstimmen, als Stimmenthaltungen gewertet werden.
BGO 1902: Delegationen nur bei Abstimmungen
Initiative 4362 von Menodoros
Abstimmungsergebnis: 10 / 3 / 32
Die Bundesgeneralversammlung möge die Erweiterung der Liquid-Democracy-Ordnung in §3 beschließen
Alter Text
entfällt
Neuer Text
(8) Delegationen werden nur mehr bei Abstimmungen herangezogen.
Begründung
Delegationen werden vergeben, da die Delegationsgeber nicht die Zeit für Abstimmungen haben, daher sollen diese nicht mehr als Unterstützer gelten.
Satzung 1905: Entfernen der LDO aus der Satzung
Initiative 4368 von hellboy
Abstimmungsergebnis: 1 / 6 / 38
Die Statuten sollen folgendermaßen geändert werden:
Satzung:
§ 20. Parteiprogramm
alt:
(1) Das Parteiprogramm definiert die politischen Ziele der Partei, und kommuniziert diese nach außen.
(2) Es wird von den Parteimitgliedern erarbeitet. Dazu steht diesen die Infrastruktur der Partei zur Verfügung.
(3) Es wird von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
neu:
(1) Das Parteiprogramm definiert die politischen Ziele der Partei, und kommuniziert diese nach außen.
(2) Es wird von den Parteimitgliedern erarbeitet. Dazu steht diesen die Infrastruktur der Partei zur Verfügung.
(3) Es wird von der BGV mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Bundeseschäftsordnung:
§13 Parteiprogramm
alt:
(1) Alle politischen Tätigkeiten und Beschlüsse aller Organe der Piratenpartei Österreichs müssen der Umsetzung des Parteiprogramms oder sonstiger direkter Beschlüsse der Basis dienen.
neu:
(1) Wenn zu einem Themenbereich noch kein ausgearbeiteter Programmpunkt existiert, kann gemäß der LDO zu einzelnen Bereichen ein Positionspapier beschlossen werden. Sobald ein ausgearbeiteter Programmpunkt beschlossen wird, wird das Positionspapier obsolet.
Liquid-Democracy-Ordnung
Die LDO ist entsprechend anzupassen.
Sollte aufgrund einer Änderung der Statuten eine Änderung der LDO mittels Liquid-Democracy nichtmehr möglich sein, sind die betrffenden Stellen der LDO bis zu einer Änderung auf der nächsten BGV obsolet.
Übergangsbestimmung:
Alle per Liquid Demoracy beschlossenen Programmpunkte sind aus dem Programm zu entfernen, um sie einer ausführlichen Diskussion unterziehen, und auf einer BGV neu einbringen zu können.
Begründung:
Derzeit kann zu Themen, zu denen kein Programmpunkt existiert, gegenüber Interessenten und Presse keine legitimierte Aussage gemacht werden. Ein Positionspapier würde den Piraten die Aussenvertretungs-Agenden wahrnehmen die Möglichkeit geben, bei aktuellen politischen Diskussionen die Meinung der Basis einzuholen, auch wenn zu einem Themenbereich noch kein ausgearbeiteter Programmpunkt beschlossen wurde.
Im Programm hat sich ein Wildwuchs an nicht oder nicht ausreichend ausgearbeiteten Programmpunkten angesammelt. Um zu verhindern, daß dies weiterhin geschieht, müssen wir die Notbremse ziehen, und eine alternative Vorgehensweise für die Programmerweiterung finden, die auf einen möglichst breiten Konsens anstatt auf Konfrontation ausgelegt ist. Und derzeit ist alles auf Konfrontation ausgerichtet, weil es zu oft vorkommt, daß die 60%-Mehrheit etwas beschließt, das 40% nicht akzeptieren können.
Hinweis: Dieser Antrag existiert bereits als Änderungsantrag zu: https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4363.html
Die AG:BGV entscheide selber, welche Form der Einbrigung sie für geeigneter hält!
Initiative 4433 von Ger77
Abstimmungsergebnis: 4 / 8 / 33
Die Mitgliederversammlung möge die im Text beschriebene Änderung der Satzung beschließen. Diese Änderung soll nur auf einer folgenden BGV wieder verändert werden können. Eine Änderung gemäß der LDO wird ausdrücklich ausgeschlossen. (Begründung liefert der Antragstext selbst)
Alter Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Neuer Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. Regelungen in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) und die LDO selbst betreffende Bestimmungen dürfen nur auf einer BGV mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden. Die BGV betreffende Bestimmungen (bspw. §3 und §4) in der Bundesgeschäftsordnung (BGO) dürfen nur durch einen Doppelbeschluss auf einer BGV und gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden. Hierfür muss zuerst der Beschluss auf einer BGV angenommen werden, bevor dieser gemäß der LDO abgestimmt wird.
Begründung
Dies stellt die konkrete Umsetzung der Aussage "Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für das Werkzeug dürfen nicht mit dem Werkzeug selbst festgelegt werden " dar. (Antrag i4316) Änderungen an der LDO und Bestimmjngen zur LDO verändern die Abläufe unseres Vorgangs zur Beschlussfindung während der Zeiten zwischen den BGVs, Da damit ausnahmslos alle Bestimmungen unserer Partei (Satzung- , GO- und Programm) geändert werden können, sogar die Tages- und Versammlungsordnung einer BGV, oder sogar die Auserkraftsetzung des obersten willensbildenden Elementes selbst, ist dies eine Analogie zu Baugesetzen der Verfassung in unserem Staat
Da die LDO ermöglicht die Satzung und die GO komplett zu ändern, steht sie somit über allen anderen Ordnungen und darf auch nur von unserem obersten willensbildenden Organ der BGV geändert und beschlossen werden.
Programm 1876: Liquid Democracy
Initiative 4314 von MoD
Abstimmungsergebnis: 13 / 13 / 25
Unter folgender Überschrift möge folgender Text (Überschrift, Sub-Überschrift) den momentan dort bestehenden ersetzen:
Text
Bürgerbeteiligung und Demokratie
Liquid Democracy
Das langfristige Ziel der Piratenpartei Österreichs, ist ein Systemwechsel von der repräsentativen bzw. direkten Demokratie hin zu einem System der Liquid Democracy. Um in einer immer komplexer werdenden Welt politische Handlungsfähigkeit zur Förderung des Gemeinwohls zu erhalten bzw wiederzuerlangen, bedarf es innovativer Methoden politischer Willensbildung.
Neue technische Errungenschaften – allen voran das Internet – geben dem Einzelnen in weit höherem Maße als früher die Möglichkeit der Informationsbeschaffung. Die Möglichkeit der politischen Mitbestimmung besteht derzeit jedoch weiterhin nur in äußerst geringem Umfang.
Liquid Democracy ist ein Konzept, das dazu dient, trotz der nach wie vor bestehenden Probleme des Zeitmangels und auch der mangelnden Sachkenntnis, dennoch partizipieren zu können und die Masse der Ideen bestmöglich zu kanalisieren. Es bleibt dabei dem Einzelnen selbst überlassen, ob er/sie selbst oder durch einen Repräsentanten abstimmt. Am Ende steht im Idealfall eine demokratisch legitimierte Expertenentscheidung, deren Werdegang zu jeder Zeit und für die Zukunft transparent nachvollziehbar ist.
Angesichts des offenkundig überbordenden Einflusses von Einzelinteressen in der heutigen Parteiendemokratie sieht es die Piratenpartei Österreichs als eine ihrer wichtigsten Aufgaben, als Vorreiter zu fungieren, ein Update der politischen Willensbildung vorzubereiten und Aufklärungsarbeit zu leisten. Dabei steht nicht, wie bei anderen Parteien, die Neubesetzung der Parlamente im Vordergrund, sondern eine nachhaltige Verbesserung des politischen Systems als solches.
Zugleich wollen wir uns den offenen Fragen und Problemen der neuen Systeme widmen und versuchen, Lösungen mitzuentwickeln. Auch aus diesem Grund verwendet die Piratenpartei Österreichs zur internen Beschlussfassung bereits eine Form von Liquid Democracy.
Grundlagen
Im heutigen System indirekter Demokratie stimmen Abgeordnete über jede Sachfrage ab – unabhängig davon, ob sie die dafür nötige Kompetenz haben. Da in der heutigen Zeit kein einzelner Mensch in allen regelungsbedürftigen Materien kompetent sein kann – die Parlamentarier die ihnen zugewiesene Aufgabe aus diesem Grund naturgemäß allein nicht wahrnehmen können – ist diesem System eine Politik aus dem „Hinterzimmer“ – im Idealfall aus den Ministerien – immanent. Wie die politische Willensbildung abläuft, bleibt daher systembedingt weitgehend intransparent.
Direkte Demokratie wiederum krankt am selben Problem in noch viel höherem Ausmaß: Der Einzelne ist – insbesondere aufgrund von Zeitmangel – nicht imstande, sich in jeder Sachmaterie soweit zu bilden, dass er/sie überall fundierte Entscheidungen treffen kann. In einem System der direkten Demokratie müsste sich ein Durchschnittsmensch beim Großteil der Agenden enthalten.
Gleichzeitig lässt sich aber festhalten, dass die heutige arbeitsteilige Gesellschaft Fachbereichsspezialisten fördert und viele in einzelnen Gebieten durchaus hohe Kompetenz haben. Diese Kompetenzen dürfen nicht brach liegen gelassen werden sondern müssen im politischen Prozess eingebracht werden können. Die Piratenpartei sieht es in diesem Sinn als ihr Aufgabe, den Wettbewerb der Ideen zu fördern.
Liquid Democracy versucht, trotz den weiterhin bestehenden Problemen des Zeitmangels und/oder der mangelnden Sachkompetenz, fundierte Entscheidungen unter größtmöglicher Verbesserung der demokratischen Legitimation zu ermöglichen.
In einem System der Liquid Democracy können Stimmberechtigte selbst Initiativen einbringen und selbst abstimmen. Wenn dem Einzelnen jedoch die Zeit fehlt oder er/sie jemanden kennt, der auf diesem Gebiet kompetenter ist, kann er/sie diese Person bevollmächtigen, in ihrem Namen abzustimmen. Diese andere wiederum kann entscheiden, ob er/sie selbst abstimmt oder wiederum durch jemand anderen abstimmt. Dadurch kommt es zu einem dynamischen System, das - genug Teilnehmer vorausgesetzt - eher kompetente Entscheidungen ermöglicht, als das heutzutage der Fall ist.
Vollmachten können für einzelne Abstimmungen, für Themenbereiche oder für alle Entscheidungen pauschal erteilt werden; Sie können jederzeit vergeben, geändert oder widerrufen werden. Zur jederzeitigen Überprüfung der Abstimmungsergebnisse und auch, um sich ein Bild von den Teilnehmern machen zu können, sind die Abstimmungsergebnisse transparent einsehbar. Die Piratenpartei Österreichs ist der Auffassung, dass jemand, der Gesetze machen möchte, an die sich auch andere zu halten haben, das diesbezügliche Handeln offenzulegen hat.
Liquid Democracy ist vollständig rückwärtskompatibel zum derzeitigen System der repräsentativen Demokratie; ein Abstimmen bei einer Parlamentswahl im „alten“ System entspricht einer pauschalen Vollmacht im „neuen“ System, mit den Vorteilen, dass man diese nunmehr flexibel abändern/widerrufen kann, was aufgrund der systemimmanenten Transparenz auf Grundlage konkreter Informationen geschehen kann.
Weiters bedingt das Vollmachtssystem - im Gegensatz zu einem Delegationssystem - nicht die Übertragung der eigenen Stimme, sodass der Vollmachtsgeber weiterhin jederzeit selbst abstimmen kann. Man gibt seine Stimme also nicht wie bei einer herkömmlichen Wahl im wahrsten Wortsinne ab, sondern behält diese.
Vorteile
Liquid Democracy bringt viele Vorteile mit sich. Jede und jeder Stimmberechtigte kann jederzeit direkt und einfach mitbestimmen, wenn das gewünscht wird; es besteht aber eben auch die Möglichkeit, das Stimmrecht flexibler und zielgerichteter an Parteien, Interessensgruppen oder Experten zu übertragen, als dies im derzeitigen System möglich ist.
Auch die Kontrolle der Entscheidungsträger ist durch durchgängige Transparenz und die Möglichkeit des sofortigen Widerrufs einer bestehenden Vollmacht viel unmittelbarer möglich als im heutigen politischen System. Im System der Liquid Democracy begibt man sich zu keiner Zeit seines Stimmrechts, sondern kann es - im Gegensatz zu einem herkömmlichen "Delegationsystem" - jederzeit vorrangig selbst in Anspruch nehmen.
Dadurch ist Mitbestimmung und sohin demokratische Legitimation in weit höheren Maße gegeben, als dies selbst bei höchstmöglicher Transparenz und Ermöglichung direktdemokratischer Instrumente im derzeitigen System der repräsentativen Demokratie jemals möglich sein wird.
Schlussendlich ist einer der größten Vorteile, dass man nicht länger sein Stimmrecht bei Wahlen im wahrsten Sinne des Wortes an eine Partei „abgibt“, sondern man jederzeit und niederschwellig in den politischen Prozess eingreifen kann, um sich und seinen Anliegen Gehör zu verschaffen.
Offene Fragen und Probleme
Neben den Vorteilen gibt es auch einige offene Fragen und Probleme, die die Piratenpartei Österreichs beachtet und zu lösen sucht:
Der Einsatz von Liquid Democracy ist nicht in jedem Bereich möglich. In etlichen Fällen ist geheimen Abstimmungen der Vorzug zu geben; Diesfalls können online-Abstimmungen nicht zur Anwendung kommen, da ein sicheres, geheimes, aber dennoch für alle Bürger nachvollziehbares E-Voting-System nicht existiert. Wir befürworten und unterstützen jegliche Bestrebungen in Kryptographie und Informatik zur Entwicklung eines solchen Systems und werden neue Entwicklungen und Technologien kritisch beobachten und prüfen.
Die geheime Stimmabgabe steht jedoch in einem Spannungsverhältnis von Datenschutz/Schutz der Privatsphäre einerseits und Transparenz/Kontrolle der Politik andererseits. Bevollmächtigte, die den Abgeordneten im derzeitigen System änhlich sind, müssen ihr Abstimmungsverhalten offen legen, damit die Vollmachtsgeber dieses prüfen, nachvollziehen und gegebenfalls darauf reagieren können. Mögliche Lösungsansätze wären hier eine Kopplung des Vollmachtsempfangs an Offenlegung des Abstimmungsverhaltens, evtl. mit einer gewissen Bagatellgrenze (entsprechend dem Anwendungsfall, dass man nur einige wenige Vollmachten aus dem Bekannten- und Freundeskreis empfängt), oder – als ersten Schritt – eine Einschränkung der möglichen Vertreter auf Repräsentanten von politischen Parteien und Interessenvertretungen.
Wenngleich schon sehr viele Stimmberechtigte den Umgang mit moderner Technik, dem Internet etc. gewohnt und auch darin geübt sind, gibt es doch nach wie vor politisch interessierte, die mit Computern und Internet wenig oder gar nichts anfangen können. Hier gilt es, Mittel und Wege zu finden, welche auch die weniger Technikaffinen einbinden und ihnen nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.
Schlussendlich ergeben sich durch die erwartbar stark divergenten Mehrheitsverhältnisse in verschiedenen Bereichen potenzielle Schwierigkeiten. Zusätzliche Varianz ergibt sich hier durch die jederzeit bestehende Möglichkeit der direkten Stimmrechtsausübung. Hier bedarf es geeigneter Mechanismen für Stichentscheide, Budgeterstellung, Projektfinanzierung, Konsensieren über Themengrenzen hinweg und dergleichen.
Lösungen zu diesen Problemen versucht die Piratenpartei auf demokratischem Weg zu entwickeln.
Vision
Die Piratenpartei Österreichs verspricht sich von Liquid Democracy eine grundlegende Verbesserung des politischen Systems. Wer sich an Entscheidungen zu einzelnen Themen oder Themenbereichen beteiligen möchte, hat jederzeit die Möglichkeit dazu. Wer sich in bestimmten Themenbereichen nicht selbst einbringen kann oder möchte, hat die Möglichkeit über Vertrauenspersonen mitzuwirken.
Die Piraten sind überzeugt, dass dadurch der nötigen Sphärentrennung – insbesondere der wirtschaftlichen von der politischen Sphäre – Vorschub geleistet werden kann. Korruption und Lobbyismus sind in weit geringerem Maße möglich, wenn statt dem intransparenten Willen einzelner Entscheidungsträger, die Bürger selbst mittels fließender Demokratie befähigt werden, gemeinsam sachgerechte Entscheidungen zu treffen.
Begründung
Viel positiver formuliert. Mehr Argumente.
Am Ende ist es sicher Geschmackssache. Bitte lest beides und bildet euch eine Meinung!
Großteils komplett neue Formulierung und andere Gliederung - Eine Satz-für-Satz Vergleich ist daher leider unmöglich.
Alter Text: http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Parteiprogramm#Liquid_Democracy
Programm 1863: Tagessatzsystem im Verwaltungsstrafrecht
Initiative 4287 von MoD
Abstimmungsergebnis: 25 / 3 / 23
Die Bundesgeneralversammlung möge folgenden Punkt in das Parteiprogramm aufnehmen:
Verwaltung
Tagessatzsystem im Verwaltungsstrafrecht
Verwaltungsstrafen sollen gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft gleiche Präventionswirkung haben. Weder sollen Besserverdiener die Strafe wenig bis kaum spüren, noch sollen Geringverdiener unbillig hart getroffen werden. Daher fordert die Piratenpartei Österreichs die Einführung des Tagessatzssystems auch im Verwaltungsstrafrecht. Verwaltungsstrafen sollen nicht mehr mit einer fixen Geldsumme festgesetzt werden, sondern nach der Formel: Geldstrafe = Anzahl der Tagessätze x Höhe des Tagessatzes Höhe eines Tagessatzes = Geldbetrag, der an einem Tag abgeschöpft wird, um den Täter auf das Existenzminimum zu setzen. Dies gilt nicht für abgekürzte Verfahren.
Begründung
Zuerst die 4 Funktionen einer Strafe: Veränderung des zu Bestrafenden zum Besseren (Spezialprävention) Abschreckung potentieller anderer (Generalprävention) Schutzes anderer (z. B. der sonstigen Bevölkerung) Wiederherstellung der Gerechtigkeit (Sühne) und von Vergeltung (Talionsprinzip). Das heißt ua: Eine Strafe hat NICHT den Zweck eines Schadensausgleiches - Schadenersatz gebührt unabhängig davon gem §§1293ff ABGB.
Geldsummenstrafen können diese Wirkungen nicht in geeignetem Maße verwirklichen. Während Gutverdiener möglicherweise nur geringfügig getroffen werden, kann die gleiche Strafe einen Geringverdiener unbillig hart treffen. Da das Unrecht jedoch immer gleich ist, sollte auch der Sanktionscharakter der Strafe gleich zur Wirkung kommen um gleichmäßigen Präventionseffekt zu erzielen. Beispiele:
- Im gerichtlichen Strafrecht: Tagessatzsystem zB: §168 StGB: Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
- Im Verwaltungsstrafrecht: Berücksichtigung von Schuld (Erschwerungs- bzw Milderungsgründe) und individuellen Lebensumständen des Einzelnen bis zu einer Höchststrafe zB: § 52 GSpG: Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
Im gerichtlichen Strafrecht sind die Strafen einkommensabhängig mit der sachlichen Begründung, dass der Sanktionscharakter der Strafe bei gleicher Schuld gleich hoch sein soll, damit sich alle - auch Gutverdiener - daran halten bzw Schlechtverdiener nicht unbillig hart getroffen werden. Während eine Strafe von zB 3.000 € Schlechtverdiener härter trifft als Gutverdiener, nimmt eine Strafe in Höhe von zB 60 Tagessätzen tatsächlich auf die individuellen Gegebenheiten des Einzelnen Rücksicht und ist dadurch eher der individuellen Schuld angepasst.
Man muss die Zwecke von Geldstrafen beachten:
1. Prävention: Alle sollen angehalten werden, sich rechtkonform zu verhalten.
2. Pönalisierung: Wer gegen Rechtsnormen verstößt, soll das Unrecht der Tat spüren.
Beides wird hinreichend nur durch einkommensabhängige Strafen erreicht, die schuldangemessene Bestrafung ermöglichen.
Auszunehmen sind die abgekürzten Verfahren (Strafverfügung, Anonymverfügung, Organstrafverfügung), denn ohne Ermittlungsverfahren ist eine Festsetzung eines Tagessatzes nicht möglich, bzw würde der Sinn dieser Verfahren konterkariert.
Programm 1860: Wissenschaftlichkeit und Humanismus
Initiative 4277 von MoD
Abstimmungsergebnis: 24 / 6 / 20
Ins Programm wird folgender Text aufgenommen:
Sonstige Themen
Wissenschaftlichkeit und Humanismus
Alter Text
Die Piratenpartei Österreichs verfolgt eine Politik, die von Fakten und Ergebnissen der Wissenschaft sowie humanistischen Werten gestützt wird. Wir setzen uns deshalb für einen kritischen Umgang mit Pseudowissenschaften ein. Pseudowissenschaften müssen als solche entlarvt werden, um Schäden an der Gesellschaft zu vermeiden.
Aus denselben Gründen spricht sich die Piratenpartei Österreichs gegen eine Vermischung von politischer Arbeit und Glaubensgerüsten egal welcher Art aus (Religion, Esoterik, …). Daher wollen wir auch esoterische, pseudowissenschaftliche oder religiös begründete Positionen in der Politik als solche kennzeichnen, in unserer Arbeit strikt meiden und bei anderen Parteien aufdecken.
Neuer Text
Die Piratenpartei Österreichs verfolgt eine Politik, die von Fakten und Ergebnissen der Wissenschaft sowie humanistischen Werten gestützt wird. Wir setzen uns deshalb für einen kritischen Umgang mit Pseudowissenschaften ein. Pseudowissenschaften müssen als solche erkannt werden, um nicht ohne Rechtfertigung politischen Entscheidungsprozessen zugrunde gelegt zu werden.
Aus denselben Gründen sprechen sich die Piraten gegen eine Vermischung von politischer Arbeit und Glaubensgerüsten jedweder Art (Religion, Esoterik, …) aus. Daher wollen wir esoterische, pseudowissenschaftliche oder religiös begründete Positionen in der Politik soweit wie möglich als solche kennzeichnen und bei anderen Parteien sowie - wenn nötig - auch bei uns selbst aufdecken.
Gleichzeitig achten die Piraten die Religions- und Gewissensfreiheit. In diesem Sinne steht es jedem frei, privat an Religion, Esoterik etc zu glauben und diesen Glauben als solchen auch im Rahmen von Diskussionen innerhalb und außerhalb der Partei kund zu tun. Von unseren Organwaltern und Abgeordneten erwarten wir differenzierte, faktenbasierte Außenvertretung
Begründung
1. "in unserer Arbeit strikt meiden" gestrichen, weil in Zusammenschau mit dem restlichen Text widersprüchlich. Wenn wir "esoterische, pseudowissenschaftliche oder religiös begründete Positionen in der Politik als solche kennzeichnen und bei anderen Parteien aufdecken" wollen, dann können wir derartiges in unserer Arbeit nicht meiden - im Gegenteil ist es ein Handlungsauftrag eben genauer hinzusehen und aufzudecken. Oder man definiert "Arbeit" genauer, aber so sind die anderen Initiativen in meinen Augen widersprüchlich. Politische Positionierung ist Folge eines demokratischen Prozesses und nicht des wissenschaftlichen Diskurses. Ich finde eine klare Abgrenzung (siehe Antrag) reicht, eine undifferenzierte Selbstbeschränkung, wo keiner weiß, wo diese anfängt oder endet, lehne ich daher als undemokratisch ab.
2. "Pseudowissenschaften müssen als solche entlarvt werden, um Schäden an der Gesellschaft zu vermeiden." ersetzt durch: "Pseudowissenschaften müssen als solche erkannt werden, um nicht ohne Rechtfertigung politischen Entscheidungsprozessen zugrunde gelegt zu werden."
Die Wendung "Schäden an der Gesellschaft" ist zu schwammig. Was sind gesellschaftliche Schäden? - kA....
Programm 1875: Innerparteiliche Demokratie
Initiative 4312 von MoD
Abstimmungsergebnis: 16 / 4 / 35
Die Piratenpartei Österreichs möge an geeigneter Stelle folgenden Text in ihr Programm aufnehmen:
Antrag
Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit
Innerparteiliche Demokratie
Die Piratenpartei Österreichs fordert, dass in Österreich (wie etwa auch in Deutschland) politische und wahlwerbende Parteien demokratisch organisiert sein müssen. Sowohl die Struktur als auch die Mitglieder von Parteiorganen sowie die grundsätzliche inhaltlich-politische Ausrichtung und deren Änderung sollen durch Abstimmung der Mitglieder festgelegt werden müssen. Das oberste Organ einer jeden Partei soll die Mitgliederversammlung sein, auf der alle Parteimitglieder gleiches Stimmrecht haben. Insbesondere die Wahllistenerstellung hat demokratischen Grundsätzen zu entsprechen. Dies ist als Voraussetzung zur Zulassung zu jeder Wahl auszugestalten.
Begründung
Nach dem Vorbild des deutschen Grundgesetzes bzw des deutschen ParteienG. In Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG heißt es: "Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen."
Zitat: "Da durch die Verfahrensweise der Parteien auch die politische Kultur des gesamten Systems in nicht geringem Maße beeinflusst wird, wird es den Parteien nicht möglich sein, Demokratie mit undemokratischen Mitteln zu realisieren, oder genauer: Partizipatorische Demokratie mit den Mitteln bloß legitimatorischer Demokratie zu verwirklichen" Quelle: "Innerparteiliche Demokratie in Deutschland. Das kritische Konzept und die Parteien im 20. Jahrhundert" - Andreas Gonitzke
Nachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Innerparteiliche_Demokratie http://bundesrecht.juris.de/gg/art_21.html
Initiative 4377 von eest9
Abstimmungsergebnis: 31 / 8 / 16
Die Piratenpartei Österreichs möge keinen Text in ihr Programm zu diesem Thema aufnehmen.
Begründung
Kein Zwang! Diese Idee schränkt die Möglichkeit ein mit anderen Systemen zu experimentieren! zB könnte ich mir auch ein System vorstellen wo zufällig 1% der Mitglieder ins oberste Willensbildende Organ kommen! Es gibt nämlich 3 Möglichkeiten durch die jemand zu einer Funktion bestimmt werden kann! 1. die Wahl, wie sie zB in Demokratien üblich ist! 2. durch gewisse Bedingungen wie zB in einer Monarchie wo eben eine genetische Verwandtschaft zum Vorgänger existieren muss. Auch bei vielen Kommissionen wird das so erstellt mit Hilfe des Anforderungsprofieles 3. durch Zufall! so wollte es ja zB das Team Stronach! 2. und 3. sind jedoch mit einem solchen Zwang nicht mehr möglich!
Eigentlich ist diese Ini wie i4313, jedoch wurde hier die Antragsform gewahrt!
Programm 1436: Erforschung von Zeitreisen
Initiative 3218 von Did DiDiogenes become Super-Troll after being shitstormed ?
Abstimmungsergebnis: 20 / 9 / 9
Die BGV möge bzgl. Zeitreisen nichts ins Programm aufnehmen.
Begründung
Die Sehnsucht danach, per Zeitreisen Shitstorms rückgängig zu machen, mag verständlich sein. Aber erstens sind Zeitreisen unmöglich. Und zweitens hätten sich bei Möglichkeit von Zeitreisen dann wahrscheinlich nur andere Shitstorms oder andere Probleme ergeben. Ich verweise nur auf den Film "Butterfly Effect".
Selbst wenn Zeitreisen möglich wären, so wäre es wahrscheinlich immer noch unmöglich, aus unerfahrenen Leuten mit Hilfe von Zeitreisen erfahrene Leute zu machen.
Programm 1421: Politikerbezüge
Initiative 3111 von anatolij
Abstimmungsergebnis: 15 / 9 / 32
Ins Parteiprogramm möge aufgenommen werden:
Text
Bürgerbeteiligung und Demokratie
Politikerbezüge
Die Piratenpartei fordert die Kopplung des Gehalts von Politikern an das Durchschnittseinkommen der Bürger. Außerdem sind die jetzigen Bezüge um 10 % zu kürzen, denn Politik sollte nicht des Geldes wegen gemacht werden.
Begründung
Seit Jahrzehnten erleben die Österreicher, dass sich immer wieder Politiker schamlos an Allgemeingut vergreifen du ihr Tun hauptsächlich auf Selbstbereicherung ausrichten. Gleichzeitig werden die Politiker in immer stärkerem Maße als inkompetent angesehen und der politische Auswahlprozess negativ kritisiert. In zahllosen Gesprächen über Politik und auch über die Piratenpartei wird man immer wieder mit dem Vorurteil konfrontiert, Politiker würden ihre Arbeit zum reinen Selbstzweck verrichten. Die Parlamente werden als Karriereleitern für willfährige Emporkömmlinge angesehen. "Als Politiker muss man lügen können".
Die Piratenpartei tritt unter anderem gegen Korruption und von Lobbys gesteuerte Politik auf. Die einzelnen Piraten treffen mit ihren diesbezüglichen Anliegen aber auf eine seit Jahrzehnten durch diverse Skandale desillusionierte Bevölkerung, die kaum einer Berufsgruppe weniger vertraut als Politikern. Die Piraten wollen Politik mitgestalten und dabei gleichzeitig ein Gegenpol zu heutigen Parteiendemokratie sein -- sie wollen eine Alternative bieten. In der politischen Konfrontation -- sei es in Medien mit rhetorisch geschulten Berufspolitikern oder auf der Straße mit Bürgern: Es ist schwer den Vorurteilen, die sich über so viele Jahre gebildet haben, entgegen zu treten. In den Augen vieler sind wir nur wieder eine von unzähligen neuen Parteien, die es im Laufe der Zeit schon gegeben hat und nur neue Leute die sich selbst auf Kosten der Allgemeinheit bereichern wollen. Das Parlament als Futtertrog der Politiker -- es ist bezeichnend dass wir alle diese Metapher kennen.
Aber selbst wenn man mit einigen (meist politisch zumindest halbwegs Interessierten) so weit kommt, ihnen die neue Art der Politik, wie wir sie versuchen, zu erklären und sie das auch noch verstehen und gutheißen -- selbst dann kommt immer wieder: "Ihr meint es ja gut und es ist schön, dass es euch gibt, aber wenn ihr erst mal an den Trögen steht werdet ihr genauso mitfressen und so werden wie alle anderen Parteien".
Und nicht zu Unrecht schwingt manchmal ein gewisser Neid auf das Einkommen von Politikern durch: Wenn man sich ansieht, wie wenig Qualifikation die meisten Politiker aufweisen, wie wenig Begabung und Befähigung, so sind diverse Bezüge überdimensioniert. Bei jenen Politikern die Interessen von Einzelnen vertreten schiene es oft sogar eher angebracht diese Politiker müssten selbst bezahlen um ihre Ämter einzunehmen, anstatt dass sie vom Steuerzahler für ihre zweifelhaften Dienste auch noch entlohnen werden.
30 % Nichtwähler kann man sicher zum großen Teil als "gebrannte Kinder" einer verfehlten Politik bezeichnen. Um bei Ihnen Vertrauen zu schaffen sollte man den eigenen Vorteil hinanstellen.
Nur 2 Beispiele aus einem einzigen Artikel über burnoutbernie: "Heute der Burnoutbernie Morgen der Cashinbernie" ----- "nur eines bitte: falls jemals am futtertrog angekommen, bitte nicht so schamlos zulangen, wie die herkömmlichen politiker!"
Initiative 3121 von Betriebsdirektor
Abstimmungsergebnis: 20 / 8 / 28
Die Piratenpartei Österreichs möge an geeigneter Stelle folgenden Antrag in ihr Programm aufnehmen:
Antrag
Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit
Politikerbezüge
Die Piratenpartei Österreichs fordert eine angemessene Vergütung der Politikerinnen und Politiker, die die Entscheidungen über die Zukunft dieses Landes fällen. Politik sollte nicht des Geldes wegen gemacht werden, aber auch Politiker müssen von etwas leben. Eine angemessene Vergütung erlaubt es Politikern, unabhängig von anderen Finanzierungsquellen zu agieren.
Begründung
Die im 1997 eingeführten Bezügebegrenzungsgesetz (1) festgelegten Bezüge für politische Ämter in Österreich werden laufend vom Rechnungshof evaluiert. Der Rechnungshof erstellt alle zwei Jahre einen detaillierten Bericht zur Einkommensentwicklung in Österreich (2). Dieser Bericht ist die Grundlage für die Entscheidung, ob die Bezüge der Politiker angehoben werden oder nicht.
Die Bezüge der Politiker wurden zwischen 2. Juli 2008 und 31. Dezember 2012 nicht angepasst (3). Gemäß BGBl. Nr. 8/2013 beträgt der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2013 1,018 (1,8%). Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Einkommen in Österreich zwischen 1998 und 2011 jährlich um ca. 1,7% gestiegen sind. Diese jährliche Steigerung wurde den Politikern für die Jahre 2008-2012 (5 Jahre) vorenthalten. Kummuliert beträgt der Verlust dabei bereits etwa 10% (so wie im alternativen Antrag gefordert). Die genaue Bezügestruktur wurde vom Parlament veröffentlicht (siehe 4).
Wir können nicht weniger Korruption und mehr Unabhängigkeit der Politik von Lobbyisten fordern, wenn wir gleichzeitig den Politikern die Finanzmittel abdrehen. Zudem kriegt man nur dann qualifiziertes Personal, wenn man auch gut zahlt. Tut man das nicht, dann wandert das gute Personal automatisch in die Privatwirtschaft ab.
Quellen
(1) Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesbezügegesetz , Fassung vom 29.05.2013
(2) Bericht des Rechnungshofes über die durchschnittlichen Einkommen der gesamten Bevölkerung 2012
(3) parlament.gv.at: Aktuelle Bezüge und Bezugsobergrenzen
(4) parlament.gv.at: Bezüge 2013
.
Initiative 3639 von dbldbl
Abstimmungsergebnis: 0 / 11 / 45
BGE und nicht 10.000,- oder 20.000,- denn wer Politik als Dienst an Mitmenschen ernst meint, macht es auch für 1000,- und muss eben alle Anderen reich machen, wenn er/sie selber reich werden will.
(dass damit eine Abhängigkeit von Unternehmen entsteht, stimmt nicht; und Korruption ist jetzt wie dann nicht tragbar)
Infrastruktur wie Kommunikation, Reisen, Fahrzeuge, Büros und Repräsentation sind detailliert als Spesen abzurechnen.
Lobbyismus ist Korruption und als solche zu verfolgen.
Wahlwerbung und ähnliche "Information" sind zu kontingentieren, nach Medien aufzuschlüsseln und für alle Parteien bzw. VertreterInnen in gleicher Quantität festzusetzen. (Letzteres funktioniert in französischen Wahlkämpfen seit Jahrzehnten einwandfrei, das ist keine Bürokratisierung)
Programm M001: Wirtschaftswachstum
Initiative X001 von Martin Mair
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Schluss mit dem Dogma vom Wirtschaftswachstum!
Geradezu gebetsmühlenartig wird in der Politik das Dogma von „Wirtschaftswachstum schafft Arbeitsplätze“ nachgebetet, obwohl die derzeit herrschende Mehrfachkrise eine Folge des vom Kapital geschaffenen Wachstumszwangs ist.
Das Dogma vom Wirtschaftswachstum bedeutet konkret für uns ArbeitnehmerInnen:
Wachsender Konkurrenz- und Leistungsdruck in der Arbeit, der bis zum Burn-Out führen kann, Ansteigen arbeitsbedingter Krankheiten insbesondere psychische Krankheiten
Vermehrtes Abdrängen von Arbeitnehmerinnen in prekäre Beschäftigungen (Teilzeitarbeit) und Niedriglöhne
Unterwerfung von immer mehr Lebensbereichen unter die Verwertungslogik des Kapitals, was letztlich zu massiven Preissteigerungen führt
Vermehrte „Privatisierung“ von Gemeingütern und gesellschaftlichen
Ressourcen (Infrastruktur) was zu massiven Preissteigerungen führt
(siehe Mieten!)
Verschlechterung der Qualität und Verkürzung der Lebensdauer von
Produkten („geplante Obsoloszenz“)
Druck zu vermehrten, individualisierten Konsum = steigende
Verschwendung von Ressourcen und erhöhte Umweltverschmutzung
Künstliche Erhöhung der Lebenskosten für die breiten Massen
Wie die Entwicklung von Einkommen und Vermögen der vergangenen Jahrzehnte zeigen, kommt der Ertrag dieser Art von Wirtschaftswachstum fast ausschließlich den oberen 1 - 10% zugute. Die unteren Einkommensschichten haben trotz Wirtschaftswachstum Reallohneinkommensverluste bei gleichzeitiger Erhöhung der Lebenskosten hinzunehmen.
Die Piratenpartei fordert die Regierung auf, echte Alternativen zum auf Wachstumszwang bestehenden kapitalistischen/neoliberalen Wirtschafts- und Gesellschaftssystem zu suchen, die unter anderem auf auf folgenden Prinzipien aufbauen:
Kooperation statt Konkurrenz, Demokratisierung der Wirtschaft.
Förderung der Nutzung gemeinsamer Ressourcen („Commons“) statt
zwanghaft individualistischen und vereinzelnden Konsumzwang.
Möglichst dauerhafte und leicht reparierbare/wiederverwendbare Produkte.
Verringerung von Abhängigkeiten und Stärkung der Autonomie der
ArbeitnehmerInnen/KonsumentInnen
Demokratische Rückvergemeinschaftung „privatisierter“ Ressourcen und
Betriebe.
Entwicklung eines demokratisch kontrollierten Geldsystems, das frei
von Wachstumszwang ist.
Programm M002: Transitarbeitsplätze
Initiative X002 von Martin Mair
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Keine Umgehung von ArbeitnehmerInnenrechten durch die Transitarbeitsplätze am „2. Arbeitsmarkt“!
Ein neuer Trend in der Arbeitsmarktpolitik zur Verschleierung der Langzeitarbeitslosigkeit ist die verstärkte Zwangszuweisung unter menschenrechtswidriger Androhung des Existenzentzuges (Bezugssperre) von Langzeiterwerbslosen ArbeitnehmerInnen in sogenannte „Transitarbeitsplätze“ bei „sozialökonomischen Betrieben“ (SÖBs) oder „gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten“ (GBP). Diese sollen nach Definition eine psychosoziale Betreuung von Menschen mit „Vermittlungshindernissen“ umfassen und den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt erleichtern.
In der Praxis werden aber vermehrt Menschen zugewiesen, die keine persönlichen Vermittlungshindernisse haben und direkt in einem regulären Arbeitsplatz einsetzbar werden, aber aufgrund fehlender Arbeitsplätze und der Diskriminierung durch die Wirtschaft keinen erhalten. Derartige Zwangsmaßnahmen werden von den Betroffenen als schwer diskriminierend empfunden und können zu schwere psychische/gesundheitliche Schäden führen.
Statt regulär nach dem jeweils Branchen-Kollektivvertrag jener Branche zu entlohnen, in denen der SÖB bzw. der GBP arbeitet, wird nun fast ausschließlich nach einer sogenannten „Transitarbeitskräfteregelung“ entlohnt.
Die Transitarbeitsregelungen in BABE-, BAGS- und Caritas-Kollektivvertrag verweigern den zwangsverpflichteten ArbeitnehmerInnen folgende sonst in einem Kollektivvertrag geregelten Rechte:
1. Recht auf Einstufung nach Verwendung:
Im BAGS-KV gibt es zwar vier Einstufungen mit 1.139 Euro für ungelernte Hilfskräfte bis 1.301 für koordinierend und selbständig arbeitende Arbeitskräfte, in der Regel wird allerdings in die niedrigste Stufe eingestuft. Auch ist der Unterschied von nicht einmal 200 Euro alles andere als angemessen für die breite Spannweite an in Frage kommenden Tätigkeiten.
2. Recht auf Berücksichtigung der Ausbildung/Qualifikation:
Weder BABE-KV noch BAGS-KV gestehen Transitarbeitskräften eine Berücksichtigung der Qualifikation beim Gehalt zu. Selbst hochqualifizierte ForscherInnen oder Führungskräfte werden auf Hilfsarbeiterniveau heruntergedrückt.
3. Recht auf Anrechnung der Berufserfahrung/Vordienstzeiten:
Auch hier kennen BAGS-KV und BABE-KV keine Rechte der Arbeit suchenden ArbeitnehmerInnen: Selbst erfahrene ArbeitnehmerInnen werden auf Hilfsarbeiter- und AnfängerInnenniveau runter gedrückt.
4. Recht auf Gehaltsvorrückungen:
Selbst bei mehrmaliger Zuweisung zu „Transitarbeitsplätzen“ – für viele Langzeitarbeitslose leider schon Realität – erhalten die betroffenen ArbeitnehmerInnen keine Gehaltsvorrückungen und werden so dauerhaft auf unterstem Niveau gehalten.
5. Recht auf Interessenvertretung:
Da „Transitarbeitsplätze“ in „sozialökonomischen Betrieben“ und „gemeinnützigen Beschäftigungsinitiativen“ in der Regel nicht mehr als 6 Monate dauern, können„TransitarbeiterInnen“ keinen (eigenen) Betriebsrat wählen und haben leider so de facto auch in den Gewerkschaften keine Interessenvertretung.
Damit wird das grundlegende (Menschen)Recht auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit umgangen und der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt! De facto handelt es sich hier um 1-Euro-Jobs auf österreichisch.
Dadurch werden nicht nur die regulären Branchen-Kollektivverträge umgangen, sondern es wird künstlich ein „Zweiter Arbeitsmarkt“ geschaffen, wo die beschäftigten „TransitmitarbeiterInnen“ als Menschen zweiter Klasse behandelt werden.
Arbeit suchende ArbeitnehmerInnen haben oft jahrzehntelang in die Gewerkschaft eingezahlt und haben daher ein Recht darauf, vor den oft sinnlosen und entwürdigenden AMS-Zwangsmaßnahmen geschützt zu werden. Die Solidarität zwischen Arbeit habenden und Arbeit suchenden ArbeitnehmerInnen gehörte in der Gründungszeit der Gewerkschaften zu den fundamentalen Grundlagen der Gewerkschaften.
Die Piratenpartei fordert daher:
Schluss mit dem Missbrauch der Transitarbeitskräfteregelungen zur Umgehung regulärer Kollektivverträge! Volle Entlohnung nach dem sachlich zuständigen Branchenkollektivvertrag!
Kein Ersatz regulärer Arbeitsplätze durch Transitarbeitsplätze!
Keine Zuweisung zu Transitarbeitsplätzen gegen den Willen der
Betroffenen – mit Zwang kann keine „Wiedereingliederung“ in die
Gesellschaft sondern nur eine Unterwerfung unter kapitalistische
Herrschaft erreicht werden
Keine Verpflichtung zu einer „sozialpädagogischen Betreuung“. Nur
auf freiwilliger Basis bei Gewährung der vollen Vertraulichkeit
durch externe, fachlich qualifizierte BetreuerInnen.
Keine Förderung von gemeinnützigen Personalüberlassern durch das AMS!
Keine Ausnahme der Transitmitarbeiterinnen in „gemeinnützigen
Personalüberlassern“ von den ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen des
Arbeitskräfteüberlassergesetzes.
Keine Neuberechnung des AMS-Bezugs nach einem Transitarbeitsplatz
wenn dadurch der AMS-Bezug verringert wird!
Einführung von ArbeitslosenbetriebsrätInnen in allen
AMS-Arbeitsmaßnahmen!
Die UG verpflichtet sich daher:
Arbeit suchenden ArbeitnehmerInnen über deren Rechte nach Möglichkeit aufzuklären
Die gewerkschaftliche Organisierung von Arbeit suchenden
ArbeitnehmerInnen nach Möglichkeit zu unterstützen
Das Anliegen und die Forderungen dieses Antrags in die ihr
zugänglichen Gewerkschaftsgremien einzubringen.
Programm M003: Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Initiative X003 von Martin Mair
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Antrag: Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Im Regierungsprogramm der rot-schwarzen Koalition ist eine generelle Überarbeitung der Arbeitslosenversicherung vorgesehen.
Die Arbeitslosenversicherung war ursprünglich eine Errungenschaft der ArbeiterInnenbewegung und soll durch eine gute Absicherung der Arbeit suchenden ArbeitnehmerInnen diesen ermöglichen, das (Menschen)Recht auf frei gewählte, volle, möglichst produktive Arbeit in einem den Arbeit suchenden zusagenden Beruf, bei dem sie ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten anwenden und weiter entwickeln können (siehe ILO Übereinkommen 122 über die Beschäftigungspolitik, veröffentlicht als BGBl 1972/355) in Anspruch nehmen zu können.
Das neoliberale Aktivierungs- und Arbeitszwangregime mit dem menschenrechtswidrigen Sanktionenregime (permanente Androhung des Existenzentzuges durch Bezugssperre) - das mit der AlVG-Novelle 2007 (Schaffung eines schlecht bezahlten „2. Arbeitsmarktes“), der repressiven Mindestsicherung und der Abschaffung der befristeten Invaliditätspension auch in Österreich in seinen Grundzügen schrittweise eingeführt wurde – verschärft bei gleichzeitig zunehmenden Mangel an Existenz sichernder Lohnarbeit den Druck auf die ArbeitnehmerInnen, Arbeit zu immer schlechteren Bedingungen anzunehmen.
Die kontinuierliche Verschlechterung der Arbeitslosenversicherung gefährdet also langfristig die Rechte aller ArbeitnehmerInnen!
Damit die von den ArbeitnehmerInnen selbst bezahlte Arbeitslosenversicherung wieder eine richtige Arbeitslosenversicherung wird, fordert die AK Wien die raschest mögliche Reform des AlVG unter Einbeziehung der Betroffenen ArbeitnehmerInnen mit und ohne Erwerbsarbeit und deren Selbstorganisationen (Arbeitsloseninitiativen) mit folgenden Mindestforderungen:
1. Gänzliche Streichung der Sperrdrohungen nach §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 49, da Sanktionen Existenz bedrohend und menschenrechtswidrig sind. Nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen haben Sanktionen fast ausschließlich negative Wirkungen und Treffen vor allem jene Menschen, die aufgrund von Mehrfachdiskriminierung schon am Boden liegen. Nur auf Freiwilligkeit beruhende Maßnahmen können wirklich erfolgreich sein!
2. Höhere Nettoersatzquote: Mindestens 70% plus 13. und 14. Sonderzahlung
3. Die Notstandshilfe ist ein „vermögenswertes Recht“ aus einer Sozialversicherung, daher Streichung der Anrechnung des PartnerInneneinkommens oder zumindest Verdreifachung des geltenden Freibetrags.
4. Arbeitslosigkeit ist anstrengend und kann krank machen, daher Recht auf Urlaub von 2 Wochen im Jahr, 1 zusätzliche Woche für Menschen mit Kindern!), Bildungskarenz, Pflegefreistellung.
5. Wiedereinführung der ursprünglich im AlVG festgeschriebenen Valorisierung der Notstandshilfe für alle (Inflationsabgeltung).
6. Nebenbeschäftigungen auf Werkvertragsbasis sind jenen auf Angestelltenbasis gleich zu stellen: Sie sind ohne Tagessatz (= tageweiser Abzug vom Arbeitslosengeld/NH) in ganzen Monaten durchzurechnen.
7. Neudefinition der Bemessungsgrundlage bei Mehrfachbeschäftigungen, damit es für Menschen mit atypischen Beschäftigungsverläufen zu keinen Nachteilen kommt.
8. Private Firmen dürfen keine AMS-Agenden, wie Arbeitsvermittlung oder die Überwachung der „Arbeitswilligkeit“ (Bewerbungsverhalten) übernehmen.
9. Keine Vermittlung in einen „2. Arbeitsmarkt“ in dem reguläre Kollektivverträge und sonstige ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen umgangen werden
10. Freie Kurswahl mit Rechtsanspruch für alle Erwerbsarbeitslosen – auch für jene, die kein Geld vom AMS beziehen. Nur eine frei Kurswahl stellt sicher, dass auf Dauer nur Kurse mit ausreichender Qualität angeboten werden.
11. Gewährleistung des Datenschutzes in AMS-Maßnahmen: Keine Datenerhebung und keine Übermittlung von Daten ohne Zustimmung und Kontrolle der Betroffenen.
12. Bestärkung der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur effizienten Arbeitsvermittlung durch das AMS unter Nutzung und Ausbau der bereits erworbenen Qualifikationen der Arbeitnehmerinnen mit dem Ziel das in ILO-Übereinkommen 122 (veröffentlicht als BGBl 355/1972) festgeschriebene Recht auf frei gewählte, volle, möglichst produktive, zusagende Arbeit, in der die eigenen Fähigkeiten und Anlagen angewandt werden können.
13. Keine Diskriminierung und Dequalifizierung von Langzeitsarbeitslosen durch Andichtung angeblicher „Vermittlungshindernisse“.
14. Festschreibung der Rechte der Arbeit suchenden ArbeitnehmerInnen im AlVG, insbesondere
- das Recht auf volle Achtung der Vermittlungswünsche (siehe § 29 AMSG) bei der Arbeitsvermittlung durch das AMS um das Recht auf frei gewählte Arbeit nach ILO 122 umzusetzen
- das Recht auf Erhaltung und Ausbau der eigenen Qualifikationen durch AMS-Maßnahmen
- Recht auf freie der AMS-Maßnahmen
- Recht auf volle Beratung über die eigenen Rechte
- Recht auf menschenwürdige Behandlung durch das Personal des AMS und seiner Dienstleister (Kursträger, ...)
- Recht auf Schutz der Privatsphäre
Programm M004: Mindestsicherung 2.0
Initiative X004 von Martin Mair
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Mindestsicherung 2.0
Die Piratenpartei fordert die möglichst rasche Totalreform der Mindestsicherung unter Einbeziehung der Betroffenen und deren Selbstorganisationen.
Insbesondere:
Unabhängige Evaluation der Mindestsicherung unter Einbeziehung der Betroffenen. Insbesondere Veröffentlichung über bisherige Sanktionen und deren Auswirkungen.
Einheitliche Regelung der Mindestsicherung durch ein Bundesgesetz (Gesetzesgebungskompetenz des Bundes hierfür ist vorhanden!)
Erhöhung der Mindestsicherung auf eine Höhe deutlich über Armutsgrenze nach EUSILC, bzw. dem „Referenzbudget“
Die Mindestsicherung ist die letzte Existenzsicherung: Daher prinzipiell Abschaffung der Sanktionen!
Rechtlicher Anspruch für Sonderbedarf (z.B. Reparaturen, (chronische) Krankheit…)
Recht auf Abdeckung des gesamten Wohnbedarfs (inklusive der vollen Heizungskosten statt Heizkostenzuschuß!)
Recht auf Anerkennung von Unterhaltsverpflichtungen
Verfahrenshilfe bei Berufungen gegen Bescheide der Mindestsicherungsbehörde
Schluss mit der verfassungswidrigen generellen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide der Mindestsicherungsbehörde in Wien und in der Steiermark!
Recht auf freie Kurswahl
Reduktion des automatischen Datenaustausches mit anderen Behörden auf das absolut notwendige! Die Betroffen sind automatisch über diesen Datenaustausch voll zu informieren!
Veröffentlichung aller Durchführungsanweisungen der Mindestsicherung. In einem Rechtsstaat haben die BürgerInnen ein Recht darauf zu erfahren, auf welcher Grundlage die Bürokratie entscheidet, zumal die Mindestsicherungsgesetze in vielen Punkten sehr vage sind.
Recht auf unabhängige Beratung durch einE weisungsfreien SozialarbeiterIn!
Einrichtung einer Sozialanwaltschaft als Betroffenenselbstvertretung.
Recht auf Bewegungsfreiheit: Keine Erfassung von Daten über Aufenthalte außerhalb des eigenen Bundeslandes!
Armut und Arbeitslosigkeit strengen an: Recht auf Urlaub bzw. Auslandsaufenthalt von mindestens zwei Wochen im Jahr. Erhöhung für Familien mit Kindern bzw. bei besonderen familären Verpflichtungen. Recht auf kurze Auslandsaufenthalte zur Wahrnehmung familärer Verpflichtungen (Hochzeiten, Todesfälle, …) und zu Zwecken der Weiterbildung.
Erhöhung der Freigrenze für die Vermögensverwertung auf die 20fache Höhe der Armutsgrenze nach EU-SILC
Kein versteckter Regress durch Eintragung in das Grundbuch bei Eigentumswohnungen etc. wenn diese zur Abdeckung des eigenen Wohnbedarfs bzw. dessen der eigenen Familie (Kinder!) dienen, um die Verschärfung von Armut in der nächsten Generation zu vermeiden.
Aufstockende Mindestsicherung nicht nur für ArbeitnehmerInnen sondern auch für Selbständige und andere prekär Arbeitende (freie DienstnehmerInnen, ...)!
Programm M005: Datenfalle fit2work entschärfen
Initiative X005 von Martin Mair
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Antrag: Datenfalle fit2work entschärfen
Vom Sozialministerium wird fit2work in Rundfunkspots als vertrauliche Beratungsstelle beworben. Das ist eine grobe Irreführung, denn nach der letzten Novelle des Arbeits- und Gesundheitsgesetzes werden nun vertrauliche Daten über die in der Beratung erhoben werden, an die Krankenkassen, den Hauptverband der Sozialversicherung,, das Bundessozialamt und das AMS nun auch ohne Zustimmungserklärung der Betroffenen weiter geleitet. Diese persönlichen Daten, die auch ärztliche Befunde umfassen, dürfen zudem 40 Jahre lang aufgehoben werden.
Die Krankenkassen erhalten auch Rückmeldung, ob eine Person, die von der Krankenkasse zur „freiwilligen“ Beratung eingeladen worden ist, diese auch in Anspruch genommen hat.
Die Piratenpartei verlangt eine Rücknahme dieser Datenübermittlungen ohne Zustimmung der Betroffenen. Auch sollen Daten nach Abschluß der Beratung nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Betroffenen gespeichert werden, mit der Möglichkeit jederzeit die Löschung dieser Daten sowohl bei fit2work als auch bei jenen Stellen, an die Daten weiter geleitet wurden, löschen zu lassen.
Die Betroffenen sollen sofort nach Erhebung von Daten eine Auskunft über diese Daten sowie automatisch nach Abschluss der Beratung eine Auskunft über alle erhobenen Daten erhalten.
Programm M006: Zentrales Register für Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung
Initiative X006 von Martin Mair
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Antrag: Zentrales Register für Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung
Immer mehr Menschen sind von Sachwalterschaften und vom Verlust der Entscheidungsfähigkeit betroffen. Es gibt zwar ein „zentralen Vertretungsregister“ bei der Rechtsanwaltskammer, welches jedoch kostenpflichtig ist. Von Sachwalterschaften sind aber besonders oft arme Menschen betroffen, für die dies eine große Zugangshürde darstellt.
Die Piratenpartei fordert daher Einrichtung eines zentralen Register für Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung beim Justizministerium, das kostenlos ist und über jedes Gericht und jede Bezirkshauptmannschaft in Anspruch genommen werden kann.
Programm M007: Invaliditätspension
Initiative X007 von Martin Mair
[ Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0]
Nein zu den massiven Verschlechterungen bei der Invaliditätspension! Selbstbestimmte Rehab für alle!
Seit 1.1.2013 wird der Pensionsvorschuss bei laufenden Verfahren um die Invaliditätspension auf 2 Monate beschränkt (ab 2013: 3 Monate), auch wenn noch keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat bzw. auch wenn Berufungen gegen Bescheide bzw. Gerichtsurteile eingebracht werden. Potentiell Invalide müssen nach 2 bzw. 3 Monaten sich wieder „arbeitsfähig“ und „arbeitswillig“ zeigen – also der Arbeitsvermittlung und Maßnahmen des AMS zur Verfügung stehen – obwohl sich später (was Jahre dauern kann) herausstellen kann, dass der betroffene Mensch doch arbeitsunfähig ist.
In Großbritannien und Deutschland gibt es bereits die ersten Todesfälle von Menschen, denen die Arbeitsunfähigkeit einfach abgesprochen worden ist und die in unter Androhung des Existenzentzuges (Bezugssperre) verordneten Arbeitszwangsprogrammen gestorben sind!
Die Piratenpartei fordert daher die sofortige Rücknahme dieser Existenz bedrohenden Regelung!
Ab 1.1.2014 wird die befristete Invaliditätspension abgeschafft. Stattdessen müssen Invalide, die keine unbefristete Invaliditätspension zugesprochen bekommen (bisher etwa 70%) entweder auf fremde Anordnung hin eine medizinische Schmalspurrehabilitation von etwa 6 Wochen machen oder eine berufliche Umschulung beim AMS und sich nachher wieder voll arbeitsfähig zeigen, auch wenn sie es nicht wirklich sind!
Als zentrale Stelle zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Invalidität wurde eine „Gesundheitsstraße“ eingerichtet, die sich vor allem durch eine geringe Budgetierung für jedes erstellte Gutachten und eine dementsprechend schlechte Qualität der Gutachten auszeichnet.
Das Sozialministerium erwartet sich eine Einsparung von 700 Millionen Euro innerhalb von 10 Jahren. Es steht also bei der Abschaffung der befristeten Invaliditätspension in erster Linie die Senkung der Staatsausgaben auf Kosten der Schwächsten im Vordergrund!
Schon in der bisherigen gesetzlichen Regelung wäre es möglich gewesen, ausreichend Rehabilitationsangebote zu erstellen und so das Prinzip „Rehabilitation vor Pension“ umzusetzen.
Das neue vom Sozialministerium eingeführte System zeichnet sich durch massiven Zwang und einer damit einhergehenden Verschlechterung der Rechte der Betroffenen Menschen aus.
Die Piratenpartei fordert daher unter Einbeziehung der betroffenen Menschen stattdessen die Entwicklung eines System das folgende Grundsätze gewährleistet:
Recht auf Schutz vor menschenrechtswidrigen Zwangsbehandlungen. Recht auf freie Arztwahl.
Prinzip der Freiwilligkeit statt planwirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen: Die Betroffenen wissen selbst am besten wann sie welche Unterstützung brauchen. Daher auch Abschaffung der Sanktionen beim „Rehabilitationsgeld“ und beim „Umschulungsgeld“!
Möglichkeit der Überprüfung der Gutachten der Gesundheitsstraße durch eine Einrichtung des eigenen Vertrauens.
Pensionsvorschuss während des gesamte Verfahrens um Anerkennung der Invaliditätspension, um zu verhindern, dass Invalide durch AMS-Zwangsmaßnahmen und durch Zwang, Jobs anzunehmen, die sie ja nicht ausüben können, gesundheitlich weiter geschädigt werden. Aufstockung niedriger Pensionsvorschüsse auf die Armutsgrenze nach EUSILC + 20%.
Als Beitrag zur Armutsbekämpfung: Schluss mit der Diskriminierung von BezieherInnen der Ausgleichszulage: Keine Abzüge (rund 50% !) bei Zuverdiensten unter der Geringfügigkeitsgrenze. Dies verbessert die Chancen auf Rehabilitation und fördert auch den Wiedereinstieg ins Berufsleben.
Flexiblere Übergänge beim Wiedereinstieg ins Berufsleben, Verlängerung der Möglichkeit im Falle des gescheiterten Wiedereinstiegs in den Pensionsbezug zurück zu kehren auf drei Jahre.
Einführung ein Teilinvaliditätspension für jene, die nicht die volle Invalidität (50% Arbeitsminderung) erreichen, damit diese beim Einsatz ihrer „Restarbeitsfähigkeit“ keinen Einkommensverlust erleiden. Diese soll auch neben anderen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld etc. bezogen werden können.
Bei Wiedereinstieg ins Berufsleben volle Anrechnung der Zeiten in der Berufsunfähigkeits/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension als Pensionsersatzzeiten zur Erhöhung des Anreizes zur Rückkehr ins Erwerbsarbeitsleben.
Festlegung von Qualitätsstandards für medizinische Gutachten bei Gerichtsverfahren. Festlegung von Ausbildungsstandards für Gerichtsgutachter und Verpflichtung zur laufenden Weiterbildung. Stichprobenartige Überprüfung von Gerichtsgutachten durch unabhängige und kompetente wissenschaftlichen Einrichtungen. Streichung von Gutachtern aus der Gutachterliste, deren Gutachten nicht den Qualitätsstandards entsprechen.
Objektive Auswahl der Gerichtsgutachter durch eine unabhängige Stelle statt willkürlicher Bestellung durch RichterInnen, die sich „ihre“ persönlichen Gutachter halten.
Abschaffung des § 42 ASGG: Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger dem Sachverständigen nach Abgabe seines Gutachten ein höheres als im Gebührenanspruchsgesetz vorgesehenes Honorar zukommen lassen. Diese Macht einer Partei, einen Extrabonus an Sachverständige zu vergeben, führt zu deren struktureller Befangenheit. § 42 ASGG ist mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK unvereinbar.
Recht auf zweites Gutachten: Derzeit kann ein Richter die Angaben seines Gutachters ohne Rücksicht auf gegenteilige Befunde und Gutachten, die der Pensionswerber vorlegt, zur „Gerichtswahrheit“ erheben. Wir fordern in diesen Fällen das Recht auf eine weitere Begutachtung durch einen nicht vom Verhandlungsrichter, sondern nach Zufalls- oder Rotationsprinzip bestimmten unabhängigen Sachverständigen.
Abschaffung des § 42 ASGG: Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger dem Sachverständigen nach Abgabe seines Gutachten ein höheres als im Gebührenanspruchsgesetz vorgesehenes Honorar zukommen lassen. Diese Macht einer Partei, einen Extrabonus an Sachverständige zu vergeben, führt zu deren struktureller Befangenheit. § 42 ASGG ist mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK unvereinbar.
Nach dem Motto alle Lebensbereiche mit Demokratie zu durchfluten: Einrichtung von Betroffenenselbstvertretungen bei den Pensionsversicherungsanstalten und bei den Rehabilitationseinrichtungen mit vollen Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechten. Diese soll Teil einer Arbeitslosen- und Sozialanwaltschaft werden und durch die Versicherungsbeiträge ausreichend finanziert werden.