BGV2013-01/Antragsbuch/Export

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Bundesgeneralversammlung 2013-1

Inhaltsverzeichnis

Übersicht

Samstag 02.02.2013

  • 09:00 Akkreditierung
  • 09:30 Begrüßung
  • 09:35 Abstimmung der Versammlungsordnung
  • 10:00 Hauptteil
    • 10:00 Anträge
    • 12:00 Mittagspause
    • 13:00 Listen-Wahlen
      • 13:00 Wahl der Listenkandidaten für Bundeswahlvorschlag Plätze 1-4
      • 16:00 Wahl der Listenkandidaten für Bundeswahlvorschlag Plätze 5+
      • 18:00 Wahl der Wahlkampfleiter
    • 19:00 Organ-Wahlen
      • 19:00 Wahl des Bundesvorstands
  • 20:00 Unterbrechung der Sitzung bis Sonntag 9 Uhr

Sonntag 03.02.2013

  • 09:00 Hauptteil (Fortsetzung)
    • 09:00 Organ-Wahlen (Fortsetzung)
      • 09:00 Wahl des Bundesschatzmeisters
      • 09:45 Wahl der Bundesgeschäftsführung
      • 11:00 Wahl des Bundesschatzmeister Stellvertreters
      • 11:30 Wahl des erweiterten Bundesvorstands
    • 12:00 Mittagspause
    • 13:00 Organ-Wahlen (Fortsetzung)
      • 13:00 Wahl der Rechnungsprüfer
      • 13:30 Wahl des Schiedsgerichts
    • 14:00 Anträge zur Organen, Mitgliederrechte und zur LDO
    • 15:30 Anträge zu Finanzen und zur Finanzordnung
    • 17:00 Sonstige Anträge außer Forum
    • 18:00 Sonstige Anträge zum Forum
    • 18:30 Anträge zum Programm
    • 19:00 Verabschiedung

09:35 Abstimmung der Versammlungsordnung

Sonstiger 855: Versammlungsordnung

Initiative 1738 von defnordic,lava

Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2013-1 der Piratenpartei Österreichs (PPÖ)


Gültigkeit

01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV am 02. Februar 2013 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftsordnung der PPÖ und tritt mit Ende der BGV 2013-1 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ä̈nderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren.


Sitzungseinleitung

02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.

03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.

04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der TF-BGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die BGV Ersatz bestimmen.


Sitzungsablauf

05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:

a) der Verweis zur Sache.

b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.

c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.

d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden.

e) Platzverweis für die BGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.

07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch bekanntgeben, dass er anonym spricht.

08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf.


Debatte

09. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.

10. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.

11. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.

12. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.

13. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.


Rede zur GO (Formalanträge)

14. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags zur Änderung der Geschäftsordnung der Versammlung.

15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.

16. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Ausgenommen von der Begrenzung der Redezeit sind die jeweils ersten Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt, sowie für jeden Kandidaten der jeweils erste Redebeitrag zur Vorstellung der Kandidatur.

17. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.

18. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.

19. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.

20. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.

21. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.

22. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Er ist jedenfalls abzustimmen.

23. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.

24. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.


Anträge

25. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.

26. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.

27. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.

28. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.

29. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.

30. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:

a) Zunächst wird zu jedem konkurrierenden Antrag zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, die nach (25) angenommen würden, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.

b) Über alle nach (30)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt und die beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht.

c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.

31. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.

32. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.


Stimmzettel

33. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.

34. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

35. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.

36. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.


Wahlmodus

37. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der BGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.

38. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen.

39. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.


Auszählung

40. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.

41. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.

42. Ein Kandidat gilt als von der BGV bestätigt wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.

43. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.


Begründung

Überarbeitet auf Grundlage der Versammlungsordnunge der BGV2012-02 mit Einbeziehung der neuen Bundeswahlordnungsregelungen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1987 von lava

Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2013-1 der Piratenpartei Österreichs (PPÖ)


Gültigkeit

01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV am 02. Februar 2013 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftsordnung der PPÖ und tritt mit Ende der BGV 2013-1 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ä̈nderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren.


Sitzungseinleitung

02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.

03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.

04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der TF-BGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die BGV Ersatz bestimmen.


Sitzungsablauf

05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:

a) der Verweis zur Sache.

b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.

c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.

d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden.

e) Platzverweis für die BGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.

07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch bekanntgeben, dass er anonym spricht.

08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf.


Debatte

09. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.

10. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.

11. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.

12. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.

13. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.


Rede zur GO (Formalanträge)

14. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags zur Änderung der Geschäftsordnung der Versammlung.

15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.

16. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Ausgenommen von der Begrenzung der Redezeit sind der jeweils erste Redebeitrag des Antragstellers zur Vorstellung des eigenen Antrags, sowie für jeden Kandidaten der jeweils erste Redebeitrag zur Vorstellung der eigenen Kandidatur.

17. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.

18. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.

19. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.

20. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.

21. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.

22. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Er ist jedenfalls abzustimmen.

23. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.

24. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.


Anträge

25. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.

26. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.

27. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.

28. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.

29. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.

30. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:

a) Zunächst wird zu jedem konkurrierenden Antrag zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, die nach (25) angenommen würden, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.

b) Über alle nach (30)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt und die beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht.

c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.

31. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.

32. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.


Stimmzettel

33. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.

34. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

35. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.

36. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.


Wahlmodus

37. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der BGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.

38. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen.

39. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.


Auszählung

40. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.

41. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.

42. Ein Kandidat gilt als von der BGV bestätigt wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.

43. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.


Begründung

Überarbeitet auf Grundlage der Versammlungsordnunge der BGV2012-02 mit Einbeziehung der neuen Bundeswahlordnungsregelungen.

Änderung ist nur in 16:

16. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Ausgenommen von der Begrenzung der Redezeit sind der jeweils erste Redebeitrag des Antragstellers zur Vorstellung des eigenen Antrags, sowie für jeden Kandidaten der jeweils erste Redebeitrag zur Vorstellung der eigenen Kandidatur.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Satzung 895: Keine geheimen Abstimmungen mehr

Initiative 1807 von mî†õm²

Antrag:

  • Weder auf Mitgliederversammlungen noch im LQFB soll es geheime Abstimmungen geben.
  • Sämtliche in jedweden Regelwerken vorhandenen entsprechenden Bestimmungen werden gestrichen.


Begründung:

  • Widerspricht der Tansparenz.
  • Kostet viel Zeit.
  • Ermöglicht das Blockieren notwendiger Entscheidungen.
  • Bringt nix.


---

Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2066

---

CU TOM



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Sonstiger 856: Alle Listenwahlen zur NRW auf BGVen

Initiative 1739 von lava

Ich beantrage sämtliche Listenwahlen zur Nationalratswahl auf Bundesgeneralversammlungen zu behandeln. Listenwahlen die bereits abseits von Bundesgeneralversammlungen durchgeführt wurden sind damit hinfällig. Weitere Listenwahlen z.B. durch Landesparteitage sind unzulässig.

Jeder Kandidat, der bislang schon auf einem Landesparteitag für Landes- oder Regionalliste kandidiert hat, hat auch automatisch das Recht, bei der Bundesgeneralversammlung zu kandidieren. Bundeswahllistenkandidaten können auch zusätzlich oder stattdessen für eine Landes- oder Regionalliste kandidieren.



Begründung

  • Die Nationalratswahlen haben bundesweite Relevanz
  • Die Kandidaten sollten bundesweit akzeptiert sein
  • Bei einigen Landesorganisationen sind nur sehr wenige aktiv - mit weniger als 10 aktiven Mitgliedern ist ein hinreichendes Kandidatengrillen und eine hinreichende Repräsentativität nicht gegeben.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1769 von klaus76

Es soll so bleiben wie es ist, wenn eine LO zu klein ist sollte diese LO wachsen, auch mit hilfe, aber nicht ALLEN LO´s die selbsterstellung der listen zu nehmen!



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1772 von Romario

Ich beantrage einen Landes- bzw. Regionalwahlvorschlag zur Nationalratswahl 2013 für alle Regional- und Landeswahlkreise zu wählen, für die bis zu dieser BGV noch keiner erstellt wurde.



Begründung

Sicherstellen, dass wir überall antreten.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1988 von lava

Ich beantrage die Bundeswahlordnung in §2.c wie folgt zu ändern und den geänderten Passus sofort anzuwenden:


Text

(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.


Neuer Text

(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.

Außerdem möge §2.c folgender Absatz hinzugefügt werden:


Text

(x) Betrifft ein Wahlvorschlag mehrere politische Ebenen, so ist die Akzeptanzwahl der Kandidaten durch eine Akzeptanzwahl bei der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung zu bestätigen, sofern diese den Beschluss dazu fasst. Kandidaten die bereits auf einem Listenplatz stehen müssen bei der bestätigenden Akzeptanzwahl nicht anwesend sein.

Und schließlich: die BGV möge beschließen gemäß des neu eingeführten Absatzes in §2.c eine Bestätigung der Kandidaten auf Landeslisten zur Nationalratswahl durchzuführen. Die Tagesordnung wird um diesen Punkt erweitert.



Begründung

Die 33.3% sind äußerst niedrig und meiner Meinung nach zu niedrig angesetzt. Die 33.3% wurden eingeführt da man Angst hatte dass die Listen sonst sehr leer bleiben würden. Es hat sich gezeigt dass bei allen Listenwahlen bisher (in den Ländern) alle Kandidaten deutlich über 50% erreicht haben. Dies sind 2 Gründe warum dieser Paragraph angepasst werden sollte.

Der Dritte ist Einheitlichkeit. In §2.a und §2.b sind 50% erforderlich. Um Verwirrung zu vermeiden wäre es sinnvoll hier auch 50% zu definieren.

  • Die Nationalratswahlen haben bundesweite Relevanz
  • Die Kandidaten sollten bundesweit akzeptiert sein
  • Bei einigen Landesorganisationen sind nur sehr wenige aktiv - mit weniger als 10 aktiven Mitgliedern ist ein hinreichendes Kandidatengrillen und eine hinreichende Repräsentativität nicht gegeben.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1992 von Vilinthril

Ich beantrage die Bundeswahlordnung in §2.c wie folgt zu ändern und den geänderten Passus sofort anzuwenden:


Alter Text

(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.


Neuer Text

(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.



Begründung

Die 33.3% sind äußerst niedrig und meiner Meinung nach zu niedrig angesetzt. Die 33.3% wurden als Kompromiss eingeführt, da man Angst hatte, dass die Listen sonst sehr leer bleiben würden. Es hat sich bei den bisherigen Listenwahlen (in den Ländern) gezeigt, dass alle Kandidaten deutlich über 50% erreicht haben. Weiters geht es auch um die Einheitlichkeit – in §2.a und §2.b sind 50% erforderlich.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1993 von lava

Der Bundeswahlordnung möge in §2.c folgende Absätze hinzugefügt werden:


Text

(x) Betrifft ein Wahlvorschlag mehrere politische Ebenen, so kann die höchste zuständige Mitgliederversammlung einen Beschluss zur Bestätigung der Akzeptanzwahl aller Kandidaten fassen.

(y) In diesem Fall ist die bereits (für Wahlvorschläge auf niedrigerer Ebene) erfolgte Akzeptanzwahl von Kandidaten, die nicht ohnedies auf dieser höchsten zuständigen Mitgliederversammlung für einen Listenplatz kandidieren (und sich somit einer Akzeptanzwahl auf der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung stellen müssen), separat durch eine Akzeptanzwahl bei dieser höchsten zuständigen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Kandidaten, die bereits auf einem untergeordneten Wahlvorschlag auf einem Listenplatz stehen, müssen bei der bestätigenden Akzeptanzwahl nicht anwesend sein.

(z) Kandidaten, die bei der Akzeptanzwahl auf dieser höchsten zuständigen Mitgliederversammlung nicht bestätigt werden, werden aus den Wahlvorschlägen auf allen Ebenen gestrichen; nachgereihte Kandidaten rücken nach. Diese Klausel gilt auch ohne expliziten Beschluss der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung (in diesem Fall nur für jene Kandidaten, die auf der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung für einen Listenplatz auf dem Wahlvorschlag auf höchster Ebene kandidieren).


2. Teil des Antrags

Die BGV möge beschließen gemäß des neu eingeführten Absatzes in §2.c eine Bestätigung der Kandidaten auf Landeslisten zur Nationalratswahl durchzuführen. Die Tagesordnung wird um diesen Punkt erweitert.


Begründung

  • Die Nationalratswahlen haben bundesweite Relevanz
  • Die Kandidaten sollten bundesweit akzeptiert sein
  • Bei einigen Landesorganisationen sind nur sehr wenige aktiv - mit weniger als 10 aktiven Mitgliedern ist ein hinreichendes Kandidatengrillen und eine hinreichende Repräsentativität nicht gegeben.

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


GO 857: Änderung BWO §6 (4): Listenkandidaten werden durch die höchste zuständige Mitgliederversammlung ...

Initiative 1740 von lava,Vilinthril

§6 (4) der Bundeswahlordnung werde wie folgt angepasst:


Alter Text

(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)


Neuer Text

(4) Listenkandidaten werden durch die höchste zuständige Mitgliederversammlung aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass sowohl der Bundeswahlvorschlag als auch alle Landes- und Regionalwahlvorschläge von der BGV erstellt werden; für Landtagswahlen werden alle Wahlvorschläge auf der entsprechenden LGV erstellt; usw.) Explizit gewählt wird hierbei nur der Wahlvorschlag der höchsten Ebene. Jeder Kandidat, der durch die Mitgliederversammlung auf diesen Wahlvorschlag gesetzt wird, wird damit automatisch auch indirekt auf die Wahlvorschläge der niedrigeren Ebenen gesetzt. Die Reihung der auf niedrigere Ebenen „vererbten“ Kandidaten entspricht der Reihung auf der höchsten Ebene.

  • Erläuterung am Beispiel der Nationalratswahl: Auf dem Bundeswahlvorschlag stehen die auf der Bundesgeneralversammlung gewählten Kandidaten. Alle diese Kandidaten stehen automatisch auch auf ihren jeweiligen Landeswahlvorschlägen und Regionalwahlvorschlägen (je nach Hauptwohnsitz), entsprechend der Reihenfolge auf dem Bundeswahlvorschlag gereiht.



Begründung

Die Kandidaten sollten jeweils möglichst große Legitimation der zuständigen Basis haben. Ohne diese Änderung ist es theoretisch möglich und zu befürchten, dass in sehr kleinen Struktureinheiten der Partei nur sehr wenige Leute über die Listenerstellung bestimmen, obwohl die entsprechenden Kandidaten in der Gesamtbasis wenig Akzeptanz fänden. Basisdemokratie sollte sich hier keinesfalls stur an die Verwaltungsgrenzen halten.

Weiters ermöglicht dies auch ein Grillen vor deutlich größerem Publikum und somit deutlich besser abgeklopfte Kaniddatinnen und Kandidaten.


zu den Anregungen

  • Warum nicht direkt?
    • Weil es parallel einen sonstigen Antrag gibt, der sich auf die kommenden NRW bezieht, welcher auf der BGV abgestimmt werden muss; so können die Anträge gleich hintereinander abgehandelt werden, da die Argumentation ja bei beiden Anträgen ziemlich gleich verlaufen wird.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1758 von lava

§6 (4) der Bundeswahlordnung werde wie folgt angepasst:


Alter Text

(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)


Neuer Text

(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) oder Mitgliederversammlungen einer höheren Ebene aufgestellt. (Die zuständige Mitgliederversammlung ist für bundesweite Wahlvorschläge die BGV, für landesweite Wahlvorschläge die LGV, usw.) Jeder Kandidat, der auf einer höheren Ebene auf einen Wahlvorschlag gesetzt wird, wird damit automatisch auch indirekt auf die Wahlvorschläge auf niedrigeren Ebenen gesetzt, wobei durch Mitgliederversammlungen einer höheren Ebene aufgestellte Kandidaten vor jenen gereiht werden, die von Mitgliederversammlungen einer niedrigeren Ebene auf den Wahlvorschlag gesetzt wurden. (Kandidiert jemand auf mehreren Ebenen, so gilt jene Platzierung, die bei der höchststehenden Mitgliederversammlung erreicht wurde.) Die Reihung der auf niedriger stehende Wahlvorschläge „vererbten“ Kandidaten entspricht der Reihung auf dem höher stehenden Wahlvorschlag.

  • Erläuterung am Beispiel der Nationalratswahl: Auf dem Bundeswahlvorschlag stehen die auf der Bundesgeneralversammlung gewählten Kandidaten. Alle diese Kandidaten stehen automatisch auch auf ihren jeweiligen Landeswahlvorschlägen und Regionalwahlvorschlägen (je nach Hauptwohnsitz). Die Landesgeneralversammlungen können ergänzend weitere Kandidaten wählen, die aber jedenfalls hinter den vom Bundeswahlvorschlag „vererbten“ Kandidaten gereiht sind; auch diese Kandidaten stehen automatisch auf ihrem jeweiligen Regionalwahlvorschlag (je nach Hauptwohnsitz). Schlussendlich können noch ergänzend weitere Kandidaten für die Regionalwahlvorschläge gewählt werden, die wiederum hinter den von Bundes- und Landeswahlvorschlag „vererbten“ Kandidaten gereiht sind.



Begründung

Die Kandidaten sollten jeweils möglichst große Legitimation der zuständigen Basis haben. Ohne diese Änderung ist es theoretisch möglich und zu befürchten, dass in sehr kleinen Struktureinheiten der Partei nur sehr wenige Leute über die Listenerstellung bestimmen, obwohl die entsprechenden Kandidaten in der Gesamtbasis wenig Akzeptanz fänden. Basisdemokratie sollte sich hier keinesfalls stur an die Verwaltungsgrenzen halten.

Weiters ermöglicht dies auch ein Grillen vor deutlich größerem Publikum und somit deutlich besser abgeklopfte Kaniddatinnen und Kandidaten.


Im Gegensatz zum anderen Antrag erlauben wir hier die Nachreihung von Kandidaten in kleineren Strukturen.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1770 von klaus76

So lassen wie es ist!



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1771 von Romario,klaus76

§6 (4) der Bundeswahlordnung wird wie folgt angepasst:


Alter Text

(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)


Neuer Text

(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.) Sollte eine LO bis zur BGV, welche den Bundeswahlvorschlag erstellt, keine Landes- und Regionalwahlvorschläge zu Nationalrats- oder Europawahl erstellt haben, können diese von dieser BGV erstellt werden.



Begründung

Im Prinzip Status Quo – nur für Länder in denen keine Liste erstellt wurde, kann das auf der BGV nachgeholt werden.

Soll sicherstellen, dass wir überall eine Liste haben, aber die LOs nicht bevormunden.

Regionale Listen sollten auch regional erstellt werden.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


GO 902: Streichung der Parteisteuer

Initiative 1818 von mî†õm²

Antrag:

  • Die derzeit vorhandene Parteisteuer der Piratenpartei wird ersatzlos gestrichen.


Begründung:


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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2084

---

CU TOM



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1819 von Peter 'PeterTheOne' Grassberger,Vilinthril

Die BWO werde wie folgt geändert:


Alter Text

§7 (5) Die BGF ist angewiesen, jeweils 70% der eingenommenen Parteisteuer laut (4) an die aufstellende Gliederung, durch die das Mandat erreicht wurde, zu überweisen.


Neuer Text

§7 (5) Die so eingenommene Parteisteuer wird im Sinne des Anspruchs der Piraten, das System updaten zu wollen, im vollen Umfang zur Förderung von Projekten, Initiativen und Organisationen verwendet, die mit modernen technischen Mitteln oder neuen Konzepten die Politik oder die Gesellschaft verbessern wollen. Die Vergabe wird per sonstigem Beschluss (auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO) geregelt.



Begründung

Angelehnt am Modell der Grünen, die mit der Parteisteuer Bürgerinitiativen fördern, könnten wir das mit technologischen Weltverbesserungsprojekten machen (Idee von c3o).


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


13:00 Listen-Wahlen

Bundeswahlvorschlag Plätze 1-4

Bundeswahlvorschlag Plätze 5-8

Bundeswahlvorschlag Plätze 9-12

Bundeswahlvorschlag Plätze 12+

18:00 Wahl der Wahlkampfleiter

19:00 Organ-Wahlen

19:00 Wahl des Bundesvorstands

Sonntag

09:00 Organ-Wahlen

09:00 Wahl des Bundesschatzmeisters

09:45 Wahl der Bundesgeschäftsführung

11:00 Wahl des Bundesschatzmeister Stellvertreters

11:30 Wahl des erweiterten Bundesvorstands

13:00 Wahl der Rechnungsprüfer

13:30 Wahl des Schiedsgerichts

14:00 Anträge zur Organen, Mitgliederrechte und zur LDO

Satzung 866: Stimmrecht für alle zahlenden Piraten

Initiative 1760 von lava

Die Satzung möge in §3 (2) wie folgt geändert werden:


Alter Text

[... ...] Sie haben Stimmrecht in der Bundesgeneralversammlung (BGV), dem Landesparteitag (LPT) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen. [... ...]


Neuer Text

[... ...] Sie haben Stimmrecht bei allen Wahlversammlungen und Generalversammlungen. [... ...]


Außerdem möge aus der Satzung §3 (6) gestrichen werden:


Alter Text

Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.


Außerdem möge die LDO in §5 (2) und (3) wie folgt verändert bzw. gestrichen werden:


Alter Text

(2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in der Gliederung „Bundesweite Themen“. (3) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, haben alle Mitglieder, die in der Gliederung „Bundesweite Themen“ Stimmrecht haben, auch in der Gliederung der Landesorganisation Stimmrecht, der sie zugeordnet sind.


Neuer Text

(2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in allen Gliederungen.


Begründung

Solange wir sehr wenige Piraten sind macht es keinen Sinn uns auseinander zu trennen und so auf die Meinung weniger die Meinung der Partei zu stützen. Ein Pirat aus Wien kann genau so gut entscheiden was für Graz gut ist.


zu den Anregungen

  • Wäre in der LDO § 5 (3) nochmal extra geregelt. -→ wenn man das möchte als eigenen unabhängigen Antrag einbringen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1867 von 6581

Ich sehe das nicht so, dass ein Pirat in Wien entscheiden kann was für Graz gut ist und umgekehrt. Insbesondere mit Delegationen kann das problematisch werden weil man die auch außerhalb des Stadtgebietes sammeln kann und somit Populismus Tür und Tor geöffnet wird ohne dass die Leute die Hintergründe wissen. Wer unter wiener Freunden genug Delegationen sammelt, kann dann im Alleingang entscheiden kann wo in Graz die Straßenbahntrasse gehen soll. Zudem könnten sich die Rest-Österreicher mal zusammentun und dem zentralistischen Wien eine nette Retourkutsche verpassen wollen. ;)

Natürlich sollte man auf lokaler Ebene nicht gegen Grundsätze der Bundespiraten verstoßen - aber ich glaube das funktioniert auch mit dem Status-Quo (siehe Kärnten). Zudem sollte man aufpassen, die einzigen lokalen Piraten die es in einen Gemeinderat geschafft haben nicht von außen zu torpedieren.

Meine Satzungsänderung ist nicht der Weisheit letzter Schluss, aber vielleicht doch brauchbar oder soll zumindest eine Diskussion über alternative Möglichkeiten in Gang bringen.

Es möge die LDO in §5 (2) und (3) wie folgt verändert bzw. gestrichen werden:


Alter Text

(2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in der Gliederung „Bundesweite Themen“. (3) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, haben alle Mitglieder, die in der Gliederung „Bundesweite Themen“ Stimmrecht haben, auch in der Gliederung der Landesorganisation Stimmrecht, der sie zugeordnet sind.


Neuer Text

(2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in allen bundesweiten Gliederungen. Zusätzlich haben sie Stimmrecht in lokalen Gliederungen zu Ländern/Orten in denen sich ihr Arbeitsplatz befindet bzw. sich ihr Wohnsitz befindet oder angrenzt.


Begründung

Damit könnten Leute aus Graz und Graz-Umgebung für Graz mitstimmen, jemand der in Graz wohnt und Wien arbeitet kann also in Graz, Graz-Umgebung und Wien mitstimmen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1872 von lava

Die Satzung möge in §3 (2) wie folgt geändert werden:


Alter Text

“[... ...] Sie haben Stimmrecht in der Bundesgeneralversammlung (BGV), dem Landesparteitag (LPT) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen. [... ...]“


Neuer Text

“[... ...] Sie haben Stimmrecht bei allen Wahlversammlungen und Generalversammlungen. [... ...]“


Außerdem möge aus der Satzung §3 (6) gestrichen werden:


Alter Text

“Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.“


Begründung

Ohne LDO, da es die Befürchtung gibt mit Delegationen die "wo anders gesammelt" werden dann in einem Ort etwas bestimmt werden kann.

Daher würde ich vorerst diese überregionale Mitbestimmung per LDO ausnehmen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1922 von Wolf

status quo sol bleiben



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


GO 877: Sonderrechte ehemaliger Mitglieder

Initiative 1783 von DiDiogenes

Ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Österreichs sollen Sonderrechte eingeräumt werden:

1.) Das Recht, Untersuchungskommissionen oder Schiedsgerichtsentscheide zu beantragen, um Verdachtmomente oder Unkorrektheiten zu klären, bzw. zu untersuchen.

2.) Eingeschränkten, stimmrechtslosen Zugang zu Liquid Feedback, um Verdachtmomente oder Unkorrektheiten zu klären, bzw. zu untersuchen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


GO 886: Nullung der Einstellungsquoren und Streichung der "Neu"-Phase.

Initiative 1798 von mî†õm²

Antrag:

  • Die Pahse "Neu" soll LQFB-weit entfernt werden.
  • Falls technisch unmöglich: Die Phase "Neu" soll LQFB-weit auf Null Sekunden gesetzt werden.
  • Das Quorum "Neu → Diskussion" (falls Phase "Neu" aus technischen Gründen auf Null gesetzt wurde) und das Quorum "Eingefroren → Abstimmung" sollen auf Null gesetzt werden.


Begründung:

  • Ohne Einstellungsquoren kommt es zwangsweise zur Abstimmung über alle Themen und alle Initiativen je Thema. Das erhöht die Motivation, den Aufwand der Konzepterstellung zu betreiben.
  • Gute Initiativen zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit viel Aufwand in Recherche und Begründung erstellt werden. Solange auch nur der Hauch der Möglichkeit besteht, dass der gesamte Aufwand völlig umsonst war, werden viele Initiativen nicht erstellt.
  • Viele Mitglieder schauen sich Themen erst dann an, wenn sie in der Abstimmungsphase sind, und sie dann nicht mehr Unterstützen können, obwohl sie wollen.
  • ) Wir haben aktuell mehrfach die Farce im System, dass Initiativen erstellt wurden, die selbst nicht das zweite Quorum erreichten, die jeweilige Alternative "kein Programpunkt" jedoch in die Abstimmungsphase kam.
  • Ohne Quoren kann man die "Unterstützen"-Funktion dazu nutzen, lange vor Beginn der Abstimmungsphase Initiativen zu Kennzeichnen, denen man zustimmen will. aktuell muss man auch Initiativen unterstützen, gegen die man zwar selbst stimmen wird, deren Abstimmbarkeit jedoch ermöglicht werden soll.
  • Dass meine ganzen Anträge direkt an die BGV gehen, liegt primär daran, dass diese Quoren in LQFB vorhanden sind. Ich werde diese Option auch künftig nutzen müssen, wenn die Quoren bleiben, obwohl ich das nicht will, weil das zu viel Zeit auf der BGV kostet.


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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2010

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CU TOM



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1990 von lava

Bei allen nicht-direkten Regelwerken sollen die Quoren für Thema und Initiative auf 0 gesetzt werden.


Begründung

Nur bei den direkten Regelwerken macht es einen Unterschied ob ein Quorum vorhanden ist oder nicht. Meinungsbilder und Anträge zu Mitgliederversammlungen sollten keine Quoren haben.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


GO 887: Delegationsverfall

Initiative 1799 von mî†õm²

Antrag:

  • Sämtliche ein- und ausgehenden Delegationen sollen gestrichen werden, sobald der Zähler für "letzte Aktivität" mindestens 31 Tage vom aktuellen Datum abweicht.

Begründung:

  • Das Prinzip der Liquid Democracy inkludiert, dass man seine Delegationen von Zeit zu Zeit überdenkt, und gegebenenfalls neu verteilt. Um effektiv sehen zu können, ob die Delegationen im eigenen Interesse verwedet wurden, ist es notwendig, sich einzuloggen.
  • Da wir LQFB mittlerweile viel umfangreicher nutzen, reicht es nicht aus, sich einmal dort einzuloggen, eine Delegation zu vergeben, und danach nie wieder damit zu arbeiten.

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Diskussionzum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2011

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CU TOM



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

== Initiative 1824 von XimeX ==
Antrag

Sämtliche ein- und ausgehenden Delegationen sollen gestrichen werden, sobald der Zähler für "letzte Aktivität" mehr als 3 Monate vom aktuellen Datum abweicht.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

== Initiative 1825 von XimeX ==
Antrag

Sämtliche ein- und ausgehenden Delegationen sollen gestrichen werden, sobald der Zähler für "letzte Aktivität" mehr als 6 Monate vom aktuellen Datum abweicht.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1937 von Magic Herb

*Antrag:*

  • Sämtliche ein- und ausgehenden Delegationen sollen gestrichen werden

*Begründung:*

Der überwiegende Teil der Mitglieder der Piratenpartei arbeitet "offline". Delegationen sind ein bequemer Weg, sein eigenes Desinteresse an Personen zu delegieren, von denen man glaubt, dass diese eine gewisse Fachkompetenz haben.

Es gibt derzeit keine Möglichkeit, sich einen einfachen Überblick darüber zu schaffen, was mit den eigenen Delegationen passiert ist.

Solange die Delegierenden keinen einfachen Überblick darüber verschaffen können, wer in ihrem Namen was und aus welchen Gründen entschieden hat, sind Delegationen weder transparent, noch führen sie zu einer Verbesserung der Entscheidungsfindung.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1944 von MoD

Antrag

In die Liquid Democracy Ordnung möge folgender § an geeigneter Stelle eingefügt werden:

§...

Bei dauernder Inaktivität eines Benutzers werden die von ihm ausgehenden Delegationen deaktiviert. Dauernde Inaktivität liegt vor, wenn seit der letzten Anmeldung im LiquidFeedback-System mehr als 6 Monate vergangen sind.

Begründung: Gegen Delegationsleichen.

Schwaches Argument, aber die Deutschen haben das auch auf 6 Monate. Es scheint mir eine angemessene Dauer zu sein, um einerseits kurzfristig inaktive piraten mitbestimmen zu lassen, andererseits Delegationsleichen zu vermeiden.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1945 von MoD

Antrag

In die Liquid Democracy Ordnung möge folgender § an geeigneter Stelle eingefügt werden:

§...

Bei dauernder Inaktivität eines Benutzers werden die von ihm ausgehenden Delegationen deaktiviert. Dauernde Inaktivität liegt vor, wenn seit der letzten Anmeldung im LiquidFeedback-System mehr als 9 Monate vergangen sind.

Begründung: Gegen Delegationsleichen.

Hardcore-Offliner mitbestimmen lassen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1966 von Robert 'Menodoros' Kasper

Antrag

In die Liquid Democracy Ordnung möge folgender § an geeigneter Stelle eingefügt werden:

§...

Bei dauernder Inaktivität eines Benutzers werden die von ihm ausgehenden Delegationen deaktiviert. Dauernde Inaktivität liegt vor, wenn seit 6 Monate keine

eigenen Initiativen erstellt,

keine Initiativen unterstützt und

keine Abstimmungen durchgeführt

wurden.

Begründung: Gegen Delegationsleichen.

Schwaches Argument, aber die Deutschen haben das auch auf 6 Monate. Es scheint mir eine angemessene Dauer zu sein, um einerseits kurzfristig inaktive piraten mitbestimmen zu lassen, andererseits Delegationsleichen zu vermeiden.

Nur die Anmeldung in LiquidFeedback als Aktivität ist einfach zu wenig.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Satzung 899: Streichung der LGV Quoren

Initiative 1812 von lava

Die Bundessatzung soll in § 13 wie folgt geändert werden:


Alter Text

(5) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 12.5% der Stimmberechtigten und eines LV-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig.


Neuer Text

(5) Der LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%.



Begründung

Langfristig werden wir nicht dazu in der Lage sein Quoren - insbesondere in dieser Höhe - zu erreichen. Wir sollten sie daher rechtzeitig - also jetzt - senken oder streichen.

Bei der letzten BGV hat einer der beiden Anträge zu den Quoren knapp keine zwei-drittel Mehrheit erhalten. Ich wollte bei der BGV Zeit sparen und habe deshalb wenig zum Antrag erklärt, sowie den zweiten Antrag zurückgezogen.

Warum ist dieser Antrag wichtig?

1. Was bringt das einstündige Zuwarten? Dass unsere Mitglieder Zeit vergeuden? Klingt nicht sinnvoll.

2. LGVen haben Fristen. Werden diese nicht eingehalten ist es ohnehin keine (ordentliche) LGV. Die Antragsliste für eine LGV ist geschlossen. Wenn wir fürchten dass eine LGV sich versammeln könnte und irgendwas beschließen könnte, dann sollten wir dort ansetzen, dass die Antragsliste nicht mehr geöffnet werden kann. Eine solche Änderung würde ich befürworten - die vorhandene Regelung macht jedenfalls nur den Anschein dieses Problem zu lösen wie ich im folgenden Punkt beschreibe.

3. Betrachten wir die Quoren mal genauer:

Am 31.12. waren 20% bzw. 12,5%:

  • Burgenland: 1 bzw. 1 Person
  • Kärnten: 10 bzw. 7 Personen
  • NÖ: 9 bzw. 6 Personen
  • OÖ: 7 bzw. 4 Personen
  • Salzburg: 6 bzw. 4 Personen
  • Stmk: 13 bzw. 8 Personen
  • Vorarlberg: 4 bzw. 3 Personen
  • Wien: 21 bzw. 13 Personen


Die Quoren sind im Status Quo effektiv hinfällig da sie alleine von den Organmitgliedern in jedem Fall erreicht werden.

4. Die Gefahr dieser Regelung liegt natürlich darin, dass viele Mitglieder sich anmelden UND den Beitrag zahlen aber nicht zur LGV erscheinen. Um die LGVen völlig handlungsunfähig zu machen genügen dafür in den meisten Fällen ca. so viele wie bei der letzten jeweiligen LGV waren, dadurch halbieren sich die Quoren die erreicht werden (falls die Beteiligung bei der LGV gleich bleibt). Bei der Anmeldung der Mitgliedschaft sowie der Zahlung des Mitgliedsbeitrag wird keine Identität geprüft! D.h. da gehen auch Mehrfachanmeldungen unter falscher Identität.

5. In unserem Parteiprogramm sprechen wir uns gegen Beteiligungsquoren aus. Hier haben wir welche in unseren eigenen Statuten. Inwiefern passt das zusammen?


Diese Quoren-Regelung schafft also einige Probleme, löst dabei keine und macht zusätzlichen organisatorischen Aufwand.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Satzung 900: Streichung der BGV Quoren

Initiative 1813 von lava

In der Bundessatzung soll in § 8 Absatz (2) gestrichen werden:


Alter Text

(2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 5% der Stimmberechtigten und eines BGF-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.



Begründung

Langfristig werden wir nicht dazu in der Lage sein Quoren - insbesondere in dieser Höhe - zu erreichen. Wir sollten sie daher rechtzeitig - also jetzt - senken oder streichen.

Bei der letzten BGV hat einer der beiden Anträge zu den Quoren knapp keine zwei-drittel Mehrheit erhalten. Ich wollte bei der BGV Zeit sparen und habe deshalb wenig zum Antrag erklärt, sowie den zweiten Antrag zurückgezogen.

Warum ist dieser Antrag wichtig?

1. Was bringt das einstündige Zuwarten? Dass unsere Mitglieder Zeit vergeuden? Klingt nicht sinnvoll.

2. BGVen haben Fristen. Werden diese nicht eingehalten ist es ohnehin keine (ordentliche) BGV. Die Antragsliste für eine BGV ist geschlossen. Wenn wir fürchten dass eine BGV sich versammeln könnte und irgendwas beschließen könnte, dann sollten wir dort ansetzen, dass die Antragsliste nicht mehr geöffnet werden kann. Eine solche Änderung würde ich befürworten - die vorhandene Regelung macht jedenfalls nur den Anschein dieses Problem zu lösen wie ich im folgenden Punkt beschreibe.

3. Betrachten wir das Quorum mal genauer:

Am 31.12. waren 10% bzw. 5%: 35 bzw. 17,5 Personen

Die Quoren sind im Status Quo effektiv hinfällig da sie alleine von den Organmitgliedern (5 BV + 4 BGF + 9 LR = 18 Personen) in jedem Fall erreicht werden. Dabei bringen sie aber einen organisatorischen Zusatzaufwand (ständiges Achten auf die Beschlussfähigkeit, just in case...).

4. Die Gefahr dieser Regelung liegt natürlich darin, dass viele Mitglieder sich anmelden UND den Beitrag zahlen aber nicht zur BGV erscheinen. Bei der Anmeldung der Mitgliedschaft sowie der Zahlung des Mitgliedsbeitrag wird keine Identität geprüft! D.h. da gehen auch Mehrfachanmeldungen unter falscher Identität.

Würden alle Mitglieder ihren Mitgliedsbeitrag einzahlen, dann hätten wir ein Quorum von ca. 150 bzw. 75 Personen. Wir wären damit in Graz ab mittags ca. nicht mehr beschlussfähig gewesen....

"Aber geh - wenn das passiert merkt man das ja rechtzeitig!" - Nein, eben nicht. Wir versammeln uns dann alle mal zu einer BGV in Graz, Salzburg, Bregenz und dann? Dann sind wir nicht beschlussfähig und alle müssen wieder nachhause fahren? DAS wäre eine Katastrophe - für die Motivation der Mitglieder UND medial.

Und wenn die BGV einberufen ist und dann kommen so viele zahlende dazu kann mans nichtmal mehr aufhalten weil eine Änderung via LQFB länger dauert als die Einberufung der BGV!

5. In unserem Parteiprogramm sprechen wir uns gegen Beteiligungsquoren aus. Hier haben wir welche in unseren eigenen Statuten. Inwiefern passt das zusammen?


Diese Quoren-Regelung schafft also einige Probleme, löst dabei keine und macht zusätzlichen organisatorischen Aufwand.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


15:30 Anträge zu Finanzen und zur Finanzordnung

GO 897: Bundesfinanzordnung

Initiative 1810 von Robert 'Menodoros' Kasper

In die Bundesfinanzordnung soll ein neuer §1 eingefügt und alle bisherigen Paragraphen entsprechend neu numeriert werden

Alter Text

entfällt

neuer Text

§1 Gültigkeitsbereich

(1) Diese Finanzordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Österreichs.
(2) Die Finanzordnung gilt für die Piratenpartei Österreichs und alle ihr zugehörigen Unterorganisationen.

Begründung

Wie in Satzung und allen anderen Ordnungen sollte auch bei der Bundesfinanzordnung der Gültigkeitsbereich definiert werden



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1814 von Robert 'Menodoros' Kasper

Finanzordnung

der

Piratenpartei Österreichs


Präambel

Die vorliegende Finanzordnung regelt die Finanzvorgänge innerhalb der Piratenpartei Österreichs.

Version: 02.00

Stand: XX.XX.2013


§1 Gültigkeitsbereich 4

§2 Geschäftsjahr 4

§3 Einnahmequellen 4

§4 Verwaltung und Verteilung des Budgets 5

§5 Landesschatzmeister und ihre Stellvertreter 7

§6 Verträge 7

§7 Steuerrechtliche Angelegenheiten 7

§8 Melde – und Genehmigungspflicht 7

§9 Spenden 7

§10 Haftung 8

§11 Rechnungsprüfung 8

§12 Salvatorische Klausel 9

§13 Inkrafttreten 9

§14 Änderung der Finanzordnung 9

§15 Abkürzungsverzeichnis 10

§16 Änderungsverfolgung 10

§1 Gültigkeitsbereich

(1) Diese Finanzordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Österreichs.

(2) Die Finanzordnung gilt für die Piratenpartei Österreichs und alle ihr zugehörigen Unterorganisationen.

§2 Geschäftsjahr

(1) Geschäfts- und Rechnungsjahr dauern jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.

§3 Einnahmequellen

(1) Mitgliedsbeiträge fließen vollständig in das Nettojahresbudget der Bundespartei ein.

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 60,00 pro Jahr und ist am 1.1. jeden Jahres fällig.

(3) Bei Eintritt während des Jahres wird der Mitgliedsbeitrag entsprechend den restlichen Monaten aliquotiert, wobei der aktuelle Monat mitgerechnet wird.

(4) Unterjährige Zahlungen sind grundsätzlich nicht erlaubt und werden nur in begründeten Ausnahmen vom Bundesschatzmeister genehmigt.

(5) Eine Verkürzung des Mitgliedsbeitrages kann in begründeten Ausnahmen vom Bundesschatzmeister genehmigt werden.

(6) Eigene Landesbeiträge sind nicht gestattet.

(7) Vorauszahlungen sind ausgeschlossen und werden als Spenden angesehen und entsprechend behandelt. Alle Mitglieder, die 2012 bereits Zahlungen für 2013 getätigt haben, begleichen am 01.01.2013 den offenen Restbetrag bis Jahresende 2013. Für im Jahr 2012 geleistete Beträge, welche über das Jahr 2013 hinaus reichen, kann das Mitglied entscheiden, ob die Überzahlung zurückbezahlt oder als Spende verbucht werden.

(8) Bei Austritt ist eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen.

(9) Alle Mitgliedsbeiträge werden auf ein eigenes Konto überwiesen. Eingänge von Mitgliedsbeiträgen auf Landeskonten sind umgehend an den Bund zu überweisen. Gegenverrechnungen werden grundsätzlich ausgeschlossen.

(10) Spenden sind nicht zulässig, wenn sie die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen können.

(11) Zweckgebundene Spenden fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck zu.

(12) Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen und Publikationen werden wie zweckgebundene Spenden gemäß §3(11) behandelt.

(13) Der Erlös aus dem Verkauf von Parteiartikeln geht vollumfänglich in das Budget der verkaufenden Organisation ein. Diese muss aber Aufzeichnungen bezüglich des Einkaufspreises und dem festgelegten Verkaufspreis führen und gegenüber der Bundesgeschäftsführung offenlegen. Taskforces werden der Bundesorganisation, Landestaskforces werden der entsprechenden Landesorganisation zugerechnet.

(14) Erbschaften und Schenkungen werden wie Spenden gemäß §3(10) und §3(11) gehandhabt.

(15) Subventionen öffentlicher und privater Stellen werden wie Spenden gemäß §3(11) und fließen vollständig in das Nettojahresbudget ein.

(16) Sachspenden werden wie zweckgebundene Spenden gemäß §3(11) gehandhabt.

(17) Anteile an den Einnahmen, die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs als gewählte Mandatare erhalten, fließen dem Budget der aufstellenden Organisation zu. National- und Bundesratsabgeordnete und Minister haben ihren Anteil an die Bundesorganisation abzuführen, Landtagsabgeordnete und Landesräte an die Landesorganisation und Gemeinde- und Stadträte an die Ortsorganisationen. Existiert keine lokale Organisation, so fließt der Beitrag der übergeordneten Organisation zu.

(18) Sonstige Einnahmen werden wie Spenden gemäß §3(10) und §3(11) gehandhabt.

(19) Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten der Piratenpartei Österreichs zur Erreichung der festgelegten Ziele.

§4 Verwaltung und Verteilung des Budgets

(1) Das Gesamtjahresbudget stellt die Menge aller planbaren Einnahmen für das Geschäftsjahr dar. Es setzt sich aus Mitgliedsbeiträgen und staatlicher Parteienförderung zusammen.

(2) Die Verwaltung der Parteifinanzen obliegt dem Bundesschatzmeister. Er hat im Rahmen der Möglichkeiten der Piratenpartei Österreichs jeder Unterorganisation die ihr gemäß Verteilungsschlüssel zustehenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, so dies nicht die Bundesorganisation in ihrer Funktion einschränkt. Jeder Finanzierungsvorgang bedarf der genauen und vollständigen Dokumentation.

(3) Die Verteilung erfolgt auf die folgenden Posten:

a) Ein Teil wird an die Landesorganisationen ausgeschüttet. Dieser wird gemäß der Mitgliederverteilung aufgeteilt.

b) Ein Teil fließt in das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen. Es wird auf die bei Wahlen antretenden Landesorganisationen gewichtet aufgeteilt.

c) Ein Teil wird im allgemeinen Aktionsbudget verwaltet. In Bundeswahlkampfjahren fließt dieses dem Bundeswahlkampfbudget zu.

d) Ein Teil fließt in das Bundeswahlkampfbudget/Bundesaktionsbudget. Es ist in Jahren ohne Bundeswahlkampf bevorzugt für Parteiaktionen auf Bundesebene aufzuwenden; die Bundesorganisation kann Teile jedoch auch an das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen abführen.

e) Ein Teil fließt in das Bundesbudget. Dieses steht der Bundespartei für Veranstaltungen und Aktionen, bspw. der Bundesgeneralversammlung, zur Verfügung. Sie kann frei darüber verfügen.

(4) Kosten für nicht ortsgebundene Infrastruktur und Dienstleistungen, insbesondere Serverkosten, werden zunächst durch zweckgebundene Spenden des Vorjahres gedeckt. Der Rest wird je zur Hälfte aus dem Anteil für die Landesorganisationen sowie dem Bundesbudget gedeckt.

(5) Das Bundesbudget kann vom Bundesschatzmeister in einem Budgetplan verplant werden. Der Budgetplan ist der Bundesgeneralversammlung vorzulegen.

(6) Über das Bundeswahlkampfbudget kann der Schatzmeister in Jahren ohne Bundeswahlkampf frei verfügen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Schatzmeister gegenüber der Partei mit seinem Privatvermögen bis zu einer Höhe von 25 % der Schadenssumme.

(7) Der Einsatz des allgemeinen Aktionsbudgets wird vom Bundesschatzmeister geplant, so es nicht dem Bundeswahlkampfbudget zugeflossen ist. Finanzierungsanfragen müssen vom Kernteam der jeweiligen Taskforce in Schriftform gestellt und begründet werden. Der Bsm entscheidet über die Unterstützung der Taskforce. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt im Ermessen des Bundesschatzmeisters. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch den Bundesschatzmeister ist formlos möglich. Es kann vor der Bundesgeneralversammlung dagegen berufen werden.

(8) Jede Landesorganisation erhält ihr eigenes Budget, das sie frei im Sinne der Ziele der Piratenpartei verwalten kann. Die Landesorganisation resp. der Landesschatzmeister übernimmt damit die volle Verantwortung über das Budget. Budgetüberschreitungen werden von der Bundesorganisation unter bestimmten Bedingungen vorgestreckt, werden jedoch in den Folgejahren vom Budget der Landesorganisation abgezogen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften der Landesschatzmeister der Landesorganisation gegenüber der Partei mit ihrem Privatvermögen.

(9) Das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen wird vom Bundesschatzmeister verwaltet und soll ausschließlich den Landeskassen zufließen. Finanzierungsanfragen müssen vom Vorstand der jeweiligen Unterorganisation in Schriftform gestellt und begründet werden. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt im Ermessen des Bundesschatzmeister, Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage ist zu begründen.

(10) Einnahmen von Bundesländern ohne Landesorganisation werden von der Bundesorganisation treuhänderisch verwaltet. Die Bundesorganisation ist, außer in Notfällen, nicht dazu berechtigt, diese Finanzmittel zu verwenden.

(11) Das Notfallbudget generiert sich vollständig aus freien Spenden und soll vom Umfang 20 % des Gesamtjahresbudgets entsprechen. Bei Überschreiten dieses Wertes kann der Überschuss dem Gesamtjahresbudget des folgenden Geschäftsjahres zugeführt werden. Das Notfallbudget ist ausschließlich für die Rettung der Partei vor der Insolvenz oder zur Finanzierung von Gerichtsverfahren zu verwenden.

(12) Die Erstattung persönlicher Auslagen ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Bundesschatzmeister unter Vorlage der Belege möglich. Belege müssen umgehend zumindest aber mit der entsprechenden Monatsabrechnung eingereicht werden. Nachträgliche Rechnungen werden nicht erstattet. Für durch Wahlen entstehende Verwaltungsgebühren ist eine Reserve in Höhe der zu erwartenden Kosten anzulegen.

§5 Landesschatzmeister und ihre Stellvertreter

(1) Da der Bundesschatzmeister auch für die ordnungsgemäße Finanzgebarung der Landesorganisationen haftet, wird ihm ein Vetorecht bei der Wahl der Landesschatzmeister eingeräumt. Ein Landesschatzmeister muss zumindest Grundkenntnisse einer ordentlichen Buchhaltung besitzen. Der Landesschatzmeister ist zu einem monatlichen Bericht (spätestens bis zur ersten Sitzung der Bundesgeschäftsführung jeden Monats) über alle Ein- und Ausgaben an den Bundesschatzmeister verpflichtet. Am Jahresende bzw. vor einer Neuwahl sind sämtliche Belege und Aufzeichnungen mindestens 2 Wochen vor dem Termin an den Bundesschatzmeister zur Kontrolle zu übermitteln. Sollte eine Landesorganisation einen Rechnungsprüfer gewählt haben, auch diesem in Kopie. Sollte der Landesschatzmeister dieser Berichtspflicht nicht nachkommen, so können der Landesorganisation im Extremfall die Kontozugänge bis zur Klärung gesperrt werden. Sämtliche Handkassen /Sparbücher /Portokassen sind dem Bundesschatzmeister zu melden und deren Verwendung offen zu legen.

§6 Verträge

(1) Verträge gegenüber Dritten dürfen nur vom Bundesschatzmeister bzw. der Bundesgeschäftsführung abgeschlossen werden. Ausnahmen sind vorher zu genehmigen und schriftlich zu dokumentieren. Die Verträge sind der Bundesgeschäftsführung ehestmöglich im Original zu übermitteln.

§7 Steuerrechtliche Angelegenheiten

(1) Um alle steuerrechtlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erfüllen, wird ein Steuerberater bzw. ein Wirtschaftsprüfer beauftragt, sofern nicht einer vom Gesetzgeber zugeteilt wird.

§8 Melde – und Genehmigungspflicht

(1) Ausgaben > 1000€ sind grundsätzlich vorher dem Bundesschatzmeister bzw. der Bundesgeschäftsführung zu melden.

§9 Spenden

(1) Als Grenzwert für die Veröffentlichung gilt der Betrag von € XXX,XX.

(2) Eine Veröffentlichung erfolgt in einem klar gekennzeichneten Bereich der Homepage der Piratenpartei Österreichs. Es werden Betrag und Name des Spenders angeführt. Erfolgt die Spende durch mehrere Personen, so sind die Namen aller Spender anzuführen.

(3) Einzelspenden, welche den Grenzwert laut §9(1) überschreiten, werden mit Nennung von Betrag und Namen des Spenders auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht. Einzelspenden bis zum Grenzwert laut §9(1) werden protokoliert, aber nicht veröffentlicht.

(4) Erfolgen von einer Person oder einer Kontonummer mehrere Spenden innerhalb eines Geschäftsjahres und die Summe übersteigt den Grenzwert laut §9(1), so ist die die Gesamtsumme laut §9(2) zu veröffentlichen.

(5) Überweisungen von juristischen Personen sind unabhängig vom Betrag zu veröffentlichen

§10 Haftung

(1) Für Verbindlichkeiten der Partei gegenüber Dritten haftet die Partei ausschließlich mit Parteivermögen. Die Haftung gegenüber Dritten mit persönlichem Vermögen ist ausgeschlossen.

(2) Die Partei behält sich vor, einzelne Mitglieder für fahrlässiges oder strafbares Verhalten im Umgang mit Parteivermögen haftbar zu machen.

(3) Die Haftung der Piratenpartei Österreichs für etwaige Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.

§11 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer werden durch die Bundesgeneralversammlung gewählt. Die Anzahl der Rechnungsprüfer wird von der Bundesgeneralversammlung unmittelbar vor der Wahl der Rechnungsprüfer per Abstimmung bestimmt, wobei mindestens 2 Rechnungsprüfer zu wählen sind. Kandidaten, die einem anderen Organ der Bundesorganisation oder einer ihrer Unterorganisationen mit Ausnahme der in §11(2) angeführten angehören, werden von der Wahl ausgeschlossen. Wird ein Mitglied der Rechnungsprüfung auf der Bundesgeneralversammlung in ein anderes Organ gewählt muss Ersatz gewählt werden. Desweiteren sind Kandidaten auszuschließen, wenn sie aufgrund vorheriger Aufgaben in der Partei befangen sind.

(2) Rechnungsprüfer dürfen folgenden Organen angehören:

a) Bundesgeneralversammlung

b) Landesparteitag

c) Schiedsgericht

(3) Die Rechnungsprüfung prüft vor jeder Bundesgeneralversammlung, bei welcher der Bundesschatzmeister neu gewählt wird. Eine Prüfung ist obligatorisch, wenn das Amt des Bundesschatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei Bundesgeneralversammlungen neu besetzt wird.

(4) Der erweiterte Bundesvorstand und die Bundesgeschäftsführung können die Rechnungsprüfung durch Mehrheitsbeschluss beauftragen.

(5) Für die Prüfung ist ein angemessener Zeitraum zu gewährleisten, mindestens jedoch 2 Wochen. Wenn notwendig, kann die Rechnungsprüfung mit Begründung einen längeren Zeitraum beanspruchen.

(6) Die Rechnungsprüfung hat alle Aufzeichnungen des Schatzmeisters zu kontrollieren. Unstimmigkeiten sind nach tiefergehender Überprüfung umgehend allen Mitgliedern kundzutun. Der Bundesgeneralversammlung bzw. dem beauftragenden Organ ist Bericht zu erstatten, der in der Folge allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss.

(7) Die Rechnungsprüfung wird zur Durchführung der Prüfung mit den folgenden Rechten ausgestattet:

a) Jederzeitige Berichterstattung.

b) Einsicht in alle Protokolle und Buchführung aller Organe.

c) Anrufung von Bundesgeneralversammlung, Bundesvorstand, Bundesgeschäftsführung und erweiterte Bundesvorstand.

d) Aufschub des Berichts zur sorgfältigeren Prüfung.

(8) Die Rechnungsprüfung empfiehlt der Bundesgeneralversammlung die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Bundesschatzmeisters.

(9) Durch die Entlastung des Bundesschatzmeisters übernimmt die Bundesgeneralversammlung die Verantwortung.

(10) Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen hat die Bundesgeschäftsführung Anzeige zu erstatten.

§12 Salvatorische Klausel

(1) Es gelten bestehende Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen. Sofern durch rechtsstaatliche Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen einzelne Punkte strenger geregelt sind, bleiben die übrigen Punkte gültig.

§13 Inkrafttreten

(1) Die Finanzordnung tritt mit XX.XX.2013 für die Piratenpartei Österreichs in Kraft.

§14 Änderung der Finanzordnung

(1) Eine Änderung der Bundesfinanzordnung erfolgt nach denselben Regeln wie eine Änderung der Bundesgeschäftsordnung.

§15 Abkürzungsverzeichnis

LGF Landesgeschäftsführung der Landesorganisation Niederösterreich

LO Landesorganisation Niederösterreich der Piratenpartei Österreichs

LPT Landesparteitag

LR Abgesandter zum Länderrat

LV Landesvorstand der Landesorganisation Niederösterreich

RP Rechnungsprüfer

SM Landesschatzmeister der Landesorganisation Niederösterreich

§16 Änderungsverfolgung

Version beschlossen durch

Da es nicht bekannt ist, welche Versionen wann beschlossen wurden, entfällt die Änderungsverfolgung für alle zuvor gültigen Bundesfinanzordnungen

02.00 Komplette Überarbeitung



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 2002 von ja|eh

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen folgende


Finanzordnung

§ 1. Geschäftsjahr

Geschäfts- und Rechnungsjahr dauern jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 2. Verteilung der Einnahmequellen

(1) Mitgliedsbeiträge: Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €1,– pro Monat. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. 60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.

(2) Spenden sind nicht zulässig, wenn sie die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen würden. Zweckgebundene Spenden, Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen, Publikationen, dem Verkauf von Parteiartikeln und sonstige Einnahmen fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der AG, bzw der jeweils tätig werdenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Zweckbindungen verfallen mit Erreichung oder Unmöglichkeit des Zwecks, etwa Auflösung oder Inaktivität einer LO oder AG. Im Zweifel entscheidet die BGF über eine Zuordnung.

(3) Staatliche Förderungen einschließlich Wahlkampfkostenersatz kommen der jeweils zu einer Wahl antretenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Parteiförderung nach bundesweiten Wahlen fließt zu 60% der Summe und aufgeteilt nach der Anzahl der zum Auszahlungstag zugeordneten Mitglieder an Landesorganisationen. Über die Auswahl von Sponsoren entscheidet der BV nach Anhörung der Unterorganisationen und unter Verwendung von Mitteln direkter Demokratie nach der LDO.

(4) Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten der Piratenpartei Österreichs zur Erreichung der festgelegten Ziele.

§ 3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel

(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Diese sollte auf einer Mitgliederversammlung oder durch Mittel direkter Demokratie nach der LDO bestätigt werden.

(2) Die Verwaltung der Parteifinanzen obliegt dem Bundesschatzmeister. Er hat im Rahmen der Möglichkeiten der Piratenpartei Österreichs jeder Unterorganisation die ihr gemäß § 2 dieser BFO zustehenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, so dies nicht die Bundesorganisation in ihrer Funktion einschränkt. Jeder Finanzierungsvorgang bedarf der genauen und vollständigen Dokumentation, der vom Bundesschatzmeister bei allen Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs kontrolliert werden kann.

(3) Bestehende Kosten für nicht ortsgebundene Infrastruktur und für die laufende Parteiarbeit erforderliche Dienstleistungen, insbesondere Serverkosten, aber auch Buchhaltungs- oder Beratungskosten, werden vorrangig gedeckt. Über die Erforderlichkeit neuer Kosten entscheidet nach Anhörung der Unterorganisationen und unter Verwendung von Mitteln direkter Demokratie nach der LDO die einfache Mehrheit der Mitglieder des BV und der BGF.

(4) Über den Einsatz von eigenen finanziellen Mitteln in regionalen Wahlkämpfen entscheidet die jeweils zur Wahl antretende Unterorganisation nach Anhörung des BV. Über den Einsatz sämtlicher finanzieller Mittel in bundesweiten Wahlkämpfen entscheidet der BV nach Anhörung der Unterorganisationen und unter Verwendung von Mitteln direkter Demokratie nach der LDO. Die BGF ist jedenfalls in die Verwaltung sämtlicher finanzieller Mittel des Wahlkampfes einzubinden. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt.

(5) Finanzierungsanfragen von Mitgliedern müssen in Schriftform gestellt und begründet werden. Der BV oder die jeweilige Unterorganisation entscheidet über die Unterstützung. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt bis 10% des jeweiligen Kontostandes im Ermessen der jeweiligen GF. Höhere Beträge bedürfen eines Beschlusses der jeweiligen Mitgliederversammlung oder nach der LDO. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch den BV ist formlos möglich. Eine Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Vorlage von Belegen.

(6) Über die sonstige Verwendung finanzieller Mittel entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung direkt oder nach LDO. Ein Notfallbudget im Umfang von 20 % des Bundeskontostandes ist ausschließlich für die Rettung der Partei vor der Insolvenz oder zur Finanzierung von Gerichtsverfahren zu verwenden.

(7) Die Erstattung persönlicher Auslagen von Organwaltern ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Bundesschatzmeister unter Vorlage der Belege möglich. Über die Erstattung von Auslagen des Bundesschatzmeisters entscheidet die BGF.

§ 4. Spendentransparenz

(1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrags und des Namens des Spenders mindestens quartalsmäßig auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder verlinkt und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in (2) genannten Ausnahmen.

(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,- durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über € 100,- sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden nur mit einer Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht.

§ 5. Haftung und Verantwortung

(1) Die Haftung der Piratenpartei Österreichs für Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.

(2) Jedes mit finanziellen Angelegenheiten betraute Mitglied der Piratenpartei Österreichs ist verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Parteiengesetzes 2012 und anwendbarer strengerer landesgesetzlicher Regelungen, sorgfältig einzuhalten.

(3) Das Führungsgremium jeder Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs gilt für den Wirkungsbereich der Unterorganisation als verantwortlicher Beauftragter nach dem Parteiengesetz 2012, sofern nicht ein Mitglied dieser Unterorganisation diese Aufgabe übernommen hat.

§ 6. Rechnungsprüfung

(1) Die BGV hat die Anzahl der Mitglieder für die RP per Abstimmung zu bestimmen. Anschließend werden Mitglieder dafür gewählt. Kandidaten, die einem anderen Organ angehören, müssen von der Wahl ausgeschlossen werden. Wird ein Mitglied der RP auf der BGV in ein anderes Organ gewählt muss Ersatz gewählt werden. Des weiteren sind Kandidaten auszuschließen, wenn sie aufgrund vorheriger Aufgaben in der Partei befangen sind.

(2) Die RP prüft jedenfalls vor einer BGV. Außerdem ist eine Prüfung obligatorisch, wenn das Amt des Schatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei BGVs neu besetzt wird.

(3) Der EBV und die BGF können die RP per Beschluss beauftragen.

(4) Für die Prüfung ist ein angemessener Zeitraum zu gewährleisten, mindestens jedoch 2 Wochen. Wenn notwendig kann die RP mit Begründung einen längeren Zeitraum beanspruchen.

(5) Die RP hat alle Aufzeichnungen des Schatzmeisters zu kontrollieren. Unstimmigkeiten sind nach tiefergehender Überprüfung umgehend allen Mitgliedern kundzutun. Der BGV bzw. dem beauftragenden Organ ist Bericht zu erstatten, der in der Folge allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss.

(6) Die RP wird zur Durchführung der Prüfung mit den folgenden Rechten ausgestattet:

1. Jederzeitige Berichterstattung,

2. Einsicht in alle Protokolle und Buchführung aller Organe,

3. Anrufung von BGV, BV, BGF und EBV,

4. Aufschub des Berichts zur sorgfältigeren Prüfung,

5. Ablehnung der Entlastung.

(7) Durch die Entlastung des Schatzmeisters übernimmt die RP die Verantwortung für die Prüfung. Das Ergebnis ist rechtlich binden, die RP ist für Fehler in der Prüfung haftbar.

(8) Bei groben Unstimmigkeiten, die sich trotz klärender Gespräche mit dem Schatzmeister nicht beseitigen lassen, ist die Entlastung zu verweigern. Vor Ablehnung der Entlastung ist jedoch eine sorgfältigere Prüfung durchzuführen, wenn notwendig ist der Bericht dazu aufzuschieben. Die Ablehnung der Entlastung bedingt eine erneute Prüfung durch andere RP. Wird die Entlastung erneut verweigert ist der Bericht der BGV, nötigenfalls speziell zu diesem Zweck einberufen, vorzulegen, die dann über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden hat.

(9) Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen hat die BGF Anzeige zu erstatten.

§ 7. Schlussbestimmungen

Die vorliegende Finanzordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft.



Begründung

Die bestehende Finanzordnung enthält viele Vorgaben, die überhaupt nicht umgesetzt sind und sich auch nicht leicht umsetzen lassen. Diese Änderung, zur leichteren Eingewöhnung auf Grundlage der bestehenden Finanzordnung, soll die Kompetenzen für finanzielle Entscheidungen ein wenig klären, ohne dabei nur den Bundesschatzmeister entscheiden zu lassen.

Da der Länderrat de facto untätig scheint, wurde dieser aus finanziellen Entscheidungen herausgenommen. Dagegen wurde der flexible und schon in der BFO enthaltene Begriff Unterorganisationen weitergeführt. Es bestehen (wie eigentlich schon im Ansatz in der BFO enthalten) außer direkten Spenden, 40% der Mitgliedsbeiträge und eigenen Erträgen der Bundesorganisation weitgehend keine Bundesmittel mehr.

Der Verkauf von Parteiartikeln beinhaltet eigene Probleme, ist aber einmal in der BFO geblieben. Auch Veranstaltungen etc. können natürlich nicht beliebig im Namen der Piratenpartei unternommen werden. Diese Probleme sowie die Frage nach dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen oder schriftlichen Verträgen durch Unterorganisationen wurden bewusst noch ausgespart.

Das Konzept von Budgets mit Ausnahme eines Notfallbudgets wurde aufgegeben - wenn diese erstellt werden, umso besser. §§ 1 und 6 (die Rechnungsprüfung) wurden vorerst unverändert belassen. Die Rechnungsprüfung ist ein eigenes Thema.

Die Spendentransparenz wurde geringfügig angepasst und um einen Passus zu Sachspenden erweitert. Nach dem Parteiengesetz ist die Piratenpartei ohnehin verpflichtet, prinzipiell alle Spenden mit verschiedenen Kriterien auszuweisen.

Die Haftungsregeln wurden entfernt und im Gegenteil die Verantwortlichkeit nach dem PartG festgeschrieben. Die Piraten können, so eine flexible und föderale Finanzstruktur verlangt wird, nicht nur die BGF für alles gerade stehen lassen.

Eine Darstellung der Textänderungen gegenüber der bestehenden BFO mit einigen Anmerkungen findet sich als PDF in https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Datei:BFO-derzeitige_Fassung_Revidiert.pdf

Der geänderte Text in Letzfassung findet sich mit diversen weiteren Infromationen auch hier https://ppoe.piratenpad.de/BFO-neu2013

Frist für Gegenanträge: 18.1. 23:59 Heute ist der letzte Tag für Änderungen vor der BGV, also, wer will, bitte im Pad verewigen, sei es nur für sprachliche Änderungen.

Eine Diskussion der Anforderungen an eine Finanzordnung auf der Bundesgeneralversammlung wäre dringend notwendig, insbesondere in Hinblick auf weitergehende organisatorische Änderungen und den Herausforderungen des Parteiengesetzes.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 2023 von ja|eh

I. Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen:


Streichung § 2 (9) der Bundesgeschäftsordnung

§ 2 (9) der Bundesgeschäftsordnung wird gestrichen und sich darauf beziehende LQFB Initiativen werden selbst bei Annahme obsolet.


alter TEXT

BGO § 2 (9) Mitgliedsbeiträge werden jährlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 1 Jahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

II. Die Bundesgeneralversammlung möge weiter beschließen:


Finanzordnung

§ 1. Geschäftsjahr

Geschäfts- und Rechnungsjahr dauern jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 2. Verteilung der Einnahmequellen

(1) Mitgliedsbeiträge: Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €1,– pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag sollte und kann bis zum Ende des Kalenderjahres vorausgezahlt werden. Über ein Kalenderjahr hinausgehende Mitgliedsbeitragsvorauszahlungen werden als Spenden angesehen. Die BGF kann Rabatte oder Probemonate durch entsprechende Veröffentlichungen auf Webseite festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. 60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.

(2) Spenden sind nicht zulässig, wenn sie die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen würden. Zweckgebundene Spenden, Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen, Publikationen, dem Verkauf von Parteiartikeln und sonstige Einnahmen fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der AG, bzw der jeweils tätig werdenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Zweckbindungen verfallen mit Erreichung oder Unmöglichkeit des Zwecks, etwa Auflösung oder Inaktivität einer LO oder AG. Im Zweifel entscheidet die BGF über eine Zuordnung.

(3) Staatliche Förderungen einschließlich Wahlkampfkostenersatz kommen der jeweils zu einer Wahl antretenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Parteiförderung nach bundesweiten Wahlen fließt zu 60% der Summe und aufgeteilt nach der Anzahl der zum Auszahlungstag zugeordneten Mitglieder an Landesorganisationen. Über die Auswahl von Sponsoren entscheidet der BV nach Anhörung der Unterorganisationen und unter Verwendung von Mitteln direkter Demokratie nach der LDO.

(4) Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten der Piratenpartei Österreichs zur Erreichung der festgelegten Ziele.

§ 3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel

(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Diese sollte auf einer Mitgliederversammlung oder durch Mittel direkter Demokratie nach der LDO bestätigt werden.

(2) Die Verwaltung der Parteifinanzen obliegt dem Bundesschatzmeister. Er hat im Rahmen der Möglichkeiten der Piratenpartei Österreichs jeder Unterorganisation die ihr gemäß § 2 dieser BFO zustehenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, so dies nicht die Bundesorganisation in ihrer Funktion einschränkt. Jeder Finanzierungsvorgang bedarf der genauen und vollständigen Dokumentation, der vom Bundesschatzmeister bei allen Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs kontrolliert werden kann.

(3) Bestehende Kosten für nicht ortsgebundene Infrastruktur und für die laufende Parteiarbeit erforderliche Dienstleistungen, insbesondere Serverkosten, aber auch Buchhaltungs- oder Beratungskosten, werden vorrangig gedeckt. Über die Erforderlichkeit neuer Kosten entscheidet nach Anhörung der Unterorganisationen und unter Verwendung von Mitteln direkter Demokratie nach der LDO die einfache Mehrheit der Mitglieder des BV und der BGF.

(4) Über den Einsatz von eigenen finanziellen Mitteln in regionalen Wahlkämpfen entscheidet die jeweils zur Wahl antretende Unterorganisation nach Anhörung des BV. Über den Einsatz sämtlicher finanzieller Mittel in bundesweiten Wahlkämpfen entscheidet der BV nach Anhörung der Unterorganisationen und unter Verwendung von Mitteln direkter Demokratie nach der LDO. Die BGF ist jedenfalls in die Verwaltung sämtlicher finanzieller Mittel des Wahlkampfes einzubinden. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt.

(5) Finanzierungsanfragen von Mitgliedern müssen in Schriftform gestellt und begründet werden. Der BV oder die jeweilige Unterorganisation entscheidet über die Unterstützung. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt bis 10% des jeweiligen Kontostandes im Ermessen der jeweiligen GF. Höhere Beträge bedürfen eines Beschlusses der jeweiligen Mitgliederversammlung oder nach der LDO. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch den BV ist formlos möglich. Eine Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Vorlage von Belegen.

(6) Über die sonstige Verwendung finanzieller Mittel entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung direkt oder nach LDO. Ein Notfallbudget im Umfang von 20 % des Bundeskontostandes zu Jahresbeginn ist ausschließlich für die Rettung der Partei vor einer möglichen Insolvenz oder zur Finanzierung von Gerichtsverfahren zu verwenden.

(7) Die Erstattung persönlicher Auslagen von Organwaltern ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Bundesschatzmeister unter Vorlage der Belege möglich. Über die Erstattung von Auslagen des Bundesschatzmeisters entscheidet die BGF.

§ 4. Spendentransparenz

(1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrags und des Namens des Spenders mindestens quartalsmäßig auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder verlinkt und sind für jede Person transparent nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in (2) genannten Ausnahmen.

(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,- durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über € 100,- sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden nur mit einer Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht.

§ 5. Haftung und Verantwortung

(1) Die Haftung der Piratenpartei Österreichs für Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.

(2) Jedes mit finanziellen Angelegenheiten betraute Mitglied der Piratenpartei Österreichs ist verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Parteiengesetzes 2012 und anwendbarer strengerer landesgesetzlicher Regelungen, sorgfältig einzuhalten.

(3) Das Führungsgremium jeder Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs gilt für den Wirkungsbereich der Unterorganisation als verantwortlicher Beauftragter nach dem Parteiengesetz 2012, sofern nicht ein Mitglied dieser Unterorganisation diese Aufgabe übernommen hat.

§ 6. Rechnungsprüfung

(1) Die BGV hat die Anzahl der Mitglieder für die RP per Abstimmung zu bestimmen, nach Verfügbarkeit geeigneter Kandidaten sollten es mindestens zwei sein. Anschließend werden Mitglieder dafür gewählt. Kandidaten, die einem anderen Organ angehören, müssen von der Wahl ausgeschlossen werden. Wird ein Mitglied der RP auf der BGV in ein anderes Organ gewählt muss Ersatz gewählt werden, notfalls durch den EBV. Des weiteren sind Kandidaten auszuschließen, wenn sie aufgrund vorheriger Aufgaben in der Partei befangen sind.

(2) Die RP prüft jedenfalls vor einer BGV. Außerdem ist eine Prüfung obligatorisch, wenn das Amt des Schatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei BGVs neu besetzt wird.

(3) Der EBV und die BGF können die RP per Beschluss beauftragen.

(4) Für die Prüfung ist ein angemessener Zeitraum zu gewährleisten, mindestens jedoch 2 Wochen. Wenn notwendig kann die RP mit Begründung einen längeren Zeitraum beanspruchen.

(5) Die RP hat alle Aufzeichnungen des Schatzmeisters zu kontrollieren. Unstimmigkeiten sind nach tiefergehender Überprüfung umgehend allen Mitgliedern kundzutun. Der BGV bzw. dem beauftragenden Organ ist Bericht zu erstatten, der in der Folge allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss.

(6) Die RP wird zur Durchführung der Prüfung mit den folgenden Rechten ausgestattet:

1. Jederzeitige Berichterstattung,

2. Einsicht in alle Protokolle und Buchführung aller Organe,

3. Anrufung von BGV, BV, BGF und EBV,

4. Aufschub des Berichts zur sorgfältigeren Prüfung,

5. Empfehlung der Entlastung an die BGV.

(7) Durch die Entlastung des Schatzmeisters übernimmt die BGV die Verantwortung.

(8) Bei groben Unstimmigkeiten, die sich trotz klärender Gespräche mit dem Schatzmeister nicht beseitigen lassen, ist die Entlastung nicht zu empfehlen. Vor Ablehnung der Entlastung ist jedoch eine sorgfältigere Prüfung durchzuführen, wenn notwendig ist der Bericht dazu aufzuschieben. Wird die Entlastung erneut verweigert ist der Bericht der BGV, nötigenfalls speziell zu diesem Zweck einberufen, vorzulegen, die dann über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden hat.

(9) Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen hat die BGF Anzeige zu erstatten.

§ 7. Schlussbestimmungen und Übergangsbestimmungen

1. Die vorliegende Finanzordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft.

2. Für bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge gilt die Satzungs- und GO-Lage zum Zeitpunkt der Entrichtung.

3. Die BGF kann beschließen, Änderungen dieser Finanzordnung mittels LQFB erst mit einem neuen Geschäftsjahr anwendbar zu erklären.



Begründung

Zu § 2 (9) BGO: Die Formulierung entspricht nicht dem Willen des Verfassers, eine Vorauszahlung war nur bis zum Ende des Jahres gedacht. Was als entrichtet gilt kann rechtlich nur zum Teil einseitig festgelegt werden, daher ist eine laufende Änderung dieser Bestimmung der BGO konraproduktiv. Vorerst muss eine Aufarbeitung der bisherigen Buchungen durch die BGF und allenfalls die LGF erfolgen. Der Text wurde weitgehend sinngemäß in § 2 (1) der Finanzordnung integriert.

Die Änderung der Finanzordnung entspricht weitgehend https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2002.html

Im Pad angeregte Änderungen wurden eingearbeitet, ein paar Worte zum Notfallbudget eingearbeitet und die Schlussbestimmungen um Übergangsbestimmungen erweitert. Bei der Rechnungsprüfung wurden einige Änderungen vorgenommen, ua die Entlastung durch eine Empfehlung der Entlastung, die nur durch die BGV vollzogen werden kann, ersetzt.

Nach PartG 2012 sind jedes Jahr zwei Wirtschaftsprüfer für eine Prüfung des Rechenschaftsberichts der Partei einzusetzen, bei wirklich steuerlich relevanter Aktiviät oder höheren staatlichen Förderungen wäre eine professionelle Steuerberatung unumgänglich, sodass die RP lediglich parteiintern arbeitet.

Begründung ursprünglich

Die bestehende Finanzordnung enthält viele Vorgaben, die überhaupt nicht umgesetzt sind und sich auch nicht leicht umsetzen lassen. Diese Änderung, zur leichteren Eingewöhnung auf Grundlage der bestehenden Finanzordnung, soll die Kompetenzen für finanzielle Entscheidungen ein wenig klären, ohne dabei nur den Bundesschatzmeister entscheiden zu lassen.

Da der Länderrat de facto untätig scheint, wurde dieser aus finanziellen Entscheidungen herausgenommen. Dagegen wurde der flexible und schon in der BFO enthaltene Begriff Unterorganisationen weitergeführt. Es bestehen (wie eigentlich schon im Ansatz in der BFO enthalten) außer direkten Spenden, 40% der Mitgliedsbeiträge und eigenen Erträgen der Bundesorganisation weitgehend keine Bundesmittel mehr.

Der Verkauf von Parteiartikeln beinhaltet eigene Probleme, ist aber einmal in der BFO geblieben. Auch Veranstaltungen etc. können natürlich nicht beliebig im Namen der Piratenpartei unternommen werden. Diese Probleme sowie die Frage nach dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen oder schriftlichen Verträgen durch Unterorganisationen wurden bewusst noch ausgespart.

Das Konzept von Budgets mit Ausnahme eines Notfallbudgets wurde aufgegeben - wenn diese erstellt werden, umso besser. §§ 1 und 6 (die Rechnungsprüfung) wurden vorerst unverändert belassen. Die Rechnungsprüfung ist ein eigenes Thema.

Die Spendentransparenz wurde geringfügig angepasst und um einen Passus zu Sachspenden erweitert. Nach dem Parteiengesetz ist die Piratenpartei ohnehin verpflichtet, prinzipiell alle Spenden mit verschiedenen Kriterien auszuweisen.

Die Haftungsregeln wurden entfernt und im Gegenteil die Verantwortlichkeit nach dem PartG festgeschrieben. Die Piraten können, so eine flexible und föderale Finanzstruktur verlangt wird, nicht nur die BGF für alles gerade stehen lassen.

Eine Darstellung der Textänderungen gegenüber der bestehenden BFO mit einigen Anmerkungen findet sich als PDF in https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Datei:BFO-derzeitige_Fassung_Revidiert.pdf

Der geänderte Text in Letzfassung findet sich mit diversen weiteren Infromationen auch hier https://ppoe.piratenpad.de/BFO-neu2013

Frist für Gegenanträge: 18.1. 23:59 Heute ist der letzte Tag für Änderungen vor der BGV, also, wer will, bitte im Pad verewigen, sei es nur für sprachliche Änderungen.

Eine Diskussion der Anforderungen an eine Finanzordnung auf der Bundesgeneralversammlung wäre dringend notwendig, insbesondere in Hinblick auf weitergehende organisatorische Änderungen und den Herausforderungen des Parteiengesetzes.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0



GO 885: Piratenpartei Tirol: Mitgliedsbeitrag Korrektur in der Bundesfinanzordnung

== Initiative 1797 von Peter 'PeterTheOne' Grassberger,Vilinthril ==
Antrag

Falls die Initiative i1454 angenommen wird, soll der folgende Punkt in der Bundesfinanzordnung wieder gestrichen werden:


Zu streichender Teil der Bundesfinanzordnung

§2 (1) […] Für Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die ebenfalls Mitglieder der Piratenpartei Tirol sind, gilt im Sinne von §XX der BGO eine Sonderregelung. Diese Personen bezahlen an die Piratenpartei Österreichs einen reduzierten Mitgliedsbeitrag von €24 jährlich.



Begründung

Durch die Annahme von Initiative i1611 wurde der Mitgliedsbeitrag auf €1 pro Monat gesenkt. Damit stellt der „reduzierte“ Mitgliedsbeitrag von €24 jährlich keine Reduzierung mehr dar, der Mitgliedsbeitrag von €1 ist gering genug, um es Personen mit Doppelmitgliedschaft zuzumuten.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


GO 894: Streichung § 4 FO

Initiative 1806 von mî†õm²

Antrag:


Begründung:

  • PartG 2012 § 6 ( http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Gesamtabfrage&Dokumentnummer=NOR40140604 ) regelt klar und deutlich, welche Spenden politische Parteien annehmen dürfen, und wie diese anzugeben sind.
  • Der Schutz personenbezogenern Daten potentieller Spender hat Vorrang gegenüber unserer Transparenz.
  • Die Gefahr, dass personenbezogene Daten veröffentlicht werden können, wenn wir in Zukunft die Transparenzhürde ändern, ist den potentiellen Spendern ein zu großes Risiko.
  • Wir können unseren potentiellen Spendern nicht zumuten, sich Repressalien auszusetzen, wenn sie sich politisch engagieren.
  • Der Vertrauensindex der Bürger Österreichs sieht den Rechnungshof ex aequo auf Platz Eins mit der Arbeiterkammer. Sämtliche abgefragten politischen Parteien sind unterhalb. Wenn wir uns an das Parteiengesetz 2012 halten, und der Rechnungshof in seiner Überprüfung feststellt, dass wir unsere Spenden Rechtskonform angegeben und verwendet haben, dann reicht das völlig aus.
  • Wir beschränken aktuell unser eigenes finanzelles Potential. Das können wir uns anhand unserer geringen Rücklagen ( http://www.piratenpartei.at/partei/piratenkonten/ ) nicht leisten.


Dass wir auch was unsere Finanzen betrifft so transparent wie möglich agieren wollen, ist mir bewusst, jedoch eliminiert die aktuelle Situation die für die NR-Wahl notwendigen Wahlkampfbemühungen durch beschränkung des Budgets.

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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2065

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CU TOM



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 2024 von mî†õm²

Antrag:

  • Der Mitgliedsbeitrag wird auf € 96,- / Jahr gesetzt.
  • Die Zahlung erfolgt bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres.
  • Bei Eintritt während dem Jahr ist der Beitrag anteilsmäßig per Folgemonat (€ 8,. / Monat) zu bezahlen.
  • Bei Eintritt in Oktober, November oder Dezember sind sowohl die Beiträge für das restliche Jahr als auch für das Folgejahr zu bezahlen.
  • Die Anhebung gilt auch für bereits bestehende Parteimitglieder ab März.
  • Härtefallregelungen sind in Absprache mit der BGF für 2013 erlaubt.


Begründung:

  • Ohne Geld kann man keinen Wahlkampf führen.
    • Sagte Martin Ehrenhauser dem Vorstand bei einem Treffen.
    • Hat die LO Wien auf ihrer LGV festgestellt:
      • Alle waren überzeugt davon, dass wir Geld für den Wahlkampf brauchen.
      • Keiner war der Ansicht, dass wir ohne Geld einen Wahlkampf führen können.
      • Einige wenige haben für die Absenung des Mitgliedsbeitrags gestimmt.
  • Spenden lassen sich nicht kalkulieren. Mit Mitgliedsbeiträgen können wir klakulieren.
  • lavas plan, dass mit geringem Mitgliedsbeitrag die Massen beitreten werden, hat sich nicht bewahrheitet.
  • Keiner soll die Partei verlassen müssen, nur weil das spontan eingeführt wurde. für 2014 kann man vorausplanen, für 2013 muss eventuell eine Härtefallregelung greifen.


CU TOM



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


16:00 Weitere Anträge zu Satzung und Geschäftsordnung

Satzung 852: Änderung von §5(1) der Bundessatzung - Organe

Initiative 1733 von Robert 'Menodoros' Kasper

Die Bundessatzung soll in §5(1) wie folgt geändert werden:

Alt

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs).

Neu

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Gemeindegeneralversammlungen (BezGVs und GemGVs) sowie Bezirks- und Gemeindegeschäftsführungen (BezGFs und GemGFs).

Begründung

Nicht alle Gemeinden sind Städte und auch der Begriff für die Wahlen ist „Gemeinderatswahlen“, daher ist der Begriff Gemeinde sinnvoller.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1734 von lava

Aus der Bundessatzung soll §5(2) und in §5(1) der folgende Passus gestrichen werden:


zu streichen

... ..., ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs).



Begründung

Es ist nicht sinnvoll Piraten so strikt auseinander zu dividieren. So entstehen viel zu kleine Gruppen und die Expertise aus anderen Bezirken wird ausgeschlossen - ein Problem was wir derzeit sogar auf Landesebene schon haben.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

== Initiative 1787 von gigi ==
Antrag

Die Satzung und die Bundesgeschäftsordnung mögen wie folgt geändert werden:



Satzung §5 (1)

Alter Text

"Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesgeneralversammlungen (LGVs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs)."


Neuer Text

Ersetzen des folgendes Passus: "Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs)." durch ". Ferner haben auf Wahllisten gewählte Personen sowie von Versammlungen bestimmte Wahlkampfkoordinatoren bis zur Abhaltung der jeweiligen Wahl die gleichen Pflichten wie Organe der Piratenpartei Österreichs."



Satzung §5 (2)

Alter Text

"Die Länder-GOs können im Rahmen der Bundes-GO weitere Organe vorsehen."


Neuer Text

Streichen



BGO §9 (10)

Alter Text

"In jeder LO können sich Unterorganisationen bilden. Die LO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Die Voraussetzungen und Abläufe für Unterorganisationen sind in der Landes-GO zu regeln."


Neuer Text

„Zusätzlich können regionale Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 4 Wochen und einer Bestätigung durch die BGF durch mindestens 10 Piraten einberufen werden. Diese Mitgliederversammlungen können regionale Wahllisten erstellen und die Region betreffende Beschlüsse fassen, sofern diese nicht im Widerspruch zu der Satzung oder der BGO stehen. Beschlüsse regionaler Mitgliederversammlungen können von einer Mitgliederversammlung einer höheren Ordnung abgeändert werden. Die BGV ist die Mitgliederversammlung höchster Ordnung.“




Begründung

Die derzeitige Struktur der Piratenpartei mit LOs und regionalem Organstreben zerreibt uns von innen.

Es reichen Blicke nach Vorarlberg, Kärnten, Niederösterreich oder Salzburg.

Egal ob mit Absicht oder unbewusst, Landesvorstände verhindern flexible regionale Aktivitäten und lokale Arbeit.

Statt flachen Hierarchien arbeiten Landesorgane als Nadelöhre, welche individuelle Konstruktivität erwürgen und die Entwicklung der Partei aufhalten.

Deshalb sollen die Landesvorstände abgeschafft werden.

Die Landesorganisationen sollen als organisatorische Einheiten innerhalb der Piratenpartei bestehen bleiben.

Die Landesgeschäftsführungen bleiben als einzige Organe auf Landesebene, neben den Landesschiedsrichtern, erhalten. Ihre Aufgabe ist es, die BGF in ihren Verwaltungstätigkeiten zu unterstützen.

Wir haben zu wenige Mitglieder um Bezirks- oder Ortsorganisationen aufrecht zu erhalten.

Deshalb ist es effektiver und produktiver lokalen Gruppen das Arbeiten zu ermöglichen, unabhängig von bestehenden Strukturen und Organen.

Wenn Listen für Wahlen gewählt werden müssen, kann unkompliziert unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist eine lokale Mitgliederversammlung einberufen werden, welche die Listen erstellt.

Dieser Antrag geht Hand in Hand mit https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1788.html


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1884 von klaus76

Beibehaltung Status Quo bis nach den Bundeswahlen und nicht am Anfang eines so großen Wahljahres die Strukuren über den haufen werfen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1942 von gigi

Kleinigkeiten wurden verändert, im 1. Antrag wär ein bisschen zu viel gestrichen worden.



Antrag

Die Satzung und die Bundesgeschäftsordnung mögen wie folgt geändert werden:

Satzung §5 (1)

Ersetzen des folgendes Passus: ", ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs)."

durch die Stelle ". Ferner haben auf Wahllisten gewählte Personen sowie von Versammlungen bestimmte Wahlkampfkoordinatoren bis zur Abhaltung der jeweiligen Wahl die gleichen Pflichten wie Organe der Piratenpartei Österreichs."

Satzung §5 (2)

Alter Text

"Die Länder-GOs können im Rahmen der Bundes-GO weitere Organe vorsehen."

Neuer Text

"Die Länder-GOs können im Rahmen der Bundes-GO weitere Organe auf Landesebene vorsehen."

BGO §6 (6)

Alt: ", im Speziellen für Organe der Unterorganisationen."

Neu: "."

BGO §9 (10)

Alter Text

"In jeder LO können sich Unterorganisationen bilden. Die LO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Die Voraussetzungen und Abläufe für Unterorganisationen sind in der Landes-GO zu regeln."

Neuer Text

"Zusätzlich können regionale Mitgliederversammlungen (unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen und mit Bestätigung durch die BGF) durch mindestens zehn Mitglieder Piratenpartei Österreichs einberufen werden. Diese Mitgliederversammlungen können regionale Wahllisten erstellen und die Region betreffende Beschlüsse fassen, sofern diese nicht im Widerspruch zu Satzung oder BGO stehen. Beschlüsse regionaler Mitgliederversammlungen können von einer Mitgliederversammlung einer höheren Ordnung abgeändert werden. Die BGV ist die Mitgliederversammlung höchster Ordnung.“



Begründung

Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität.

Lokale Mitgliederversammlungen, wenn dringende Beschlüsse gefasst oder Wahllisten erstellt werden müssen.

Gleiche Pflichten (Transparenz, Protokolle, ...) für Listenkandidaten wie für Organe.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

== Initiative 2008 von Romario ==
Antrag

Die BGV möge folgenden Beschluss fassen:

§9 der Bundesgeschäftsordnung, Abs. 1


Alter Text

(1) Zur Gründung einer LO sind mindestens fünf Mitglieder nötig, die sich der LO für mindestens ein Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen sechs Monaten muss eine LGV abgehalten werden.

soll durch folgenden ersetzt werden:


Neuer Text

(1) Zur Gründung einer LO oder anderen Unterorganisation sind mindestens fünf Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglied der Piratenpartei Österreichs sind und sich dieser zu gründenden Unterorganisation für mindestens ein Jahr fest zuschreiben. Die Gründung einer Unterorganisation erfolgt immer durch Beschluss der übergeordneten Mitgliederversammlung – im Falle der Landesorganisationen ist dies die BGV. Auf dieser übergeordneten Mitgliederversammlung wird ein interimistischer Vorstand aus drei Mitgliedern für die Unterorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Unterorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Generalversammlung binnen sechs Monaten ist. Eine LO hat das Recht, ab dem Zeitpunkt des positiven Beschlusses auf der BGV einen interimistischen Abgesandten zum Länderrat zu bestimmen.



Begründung

Bei LO-Gründungen fehlte mMn oft der Kontakt zur Basis der Gesamtpartei, daher sollte eine Unterorganisation nur gegründet werden, wenn ausreichend Mitglieder mit Verbindung zur übergeordneten Organisation vorhanden sind. Die Gründung auf der Mitgliederversammlung soll zumindest sicherstellen, dass man die Gründer der neuen Unterorganisation einmal gesehen hat. @Länderrat: Formalisierung der bisherigen Praxis.

Mit dieser Regelung wird die Hürde für die Gründung einer LO oder Unterorganisation erhöht, aber diese Organe nicht abgeschafft.

Bis zur formalen Gründung können zu gründende UO einer Region ja das Crew-Konzept https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1956.html anwenden.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


GO 853: Änderung von §3(9) der Bundesgeschäftsordnung - Bundesgeneralversammlung

Initiative 1735 von Robert 'Menodoros' Kasper

Die Bundesgeschäftsordnung soll in §3(9) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(9) Die TF: BGV hat aus den eingereichten Anträgen bis 3 Wochen vor der BGV eine Tagesordnung für eine maximal zweitägige BGV zu erstellen und mit der regulären Einladung auszusenden. Die TF: BGV hat dazu das Recht einzelne Anträge zu gewichten und gegebenenfalls mit Begründung fallen zu lassen.

Neuer Text

(9) Die TF: BGV hat aus den eingereichten Anträgen bis spätestens 1 Woche nach dem Ende der letzten Fristen die reguläre Einladung mit einer Tagesordnung für eine maximal zweitägige BGV auszusenden. Die TF: BGV hat dazu das Recht einzelne Anträge zu gewichten und gegebenenfalls mit Begründung fallen zu lassen.

Begründung

Eine Erstellung einer Tagesordnung ist vor dem Ende der Fristen nicht zielführend, da weder alle Zusatz- und Gegenanträge noch alle möglichen Kandidaten bekannt sind. Auch die Aussendung der endgültigen Einladung war nicht genau definiert, da bisher nur definiert war, dass die Tagesordnung mit der endgültigen Einladung zu versenden sei.

@sonstwer: Da es sich nur um eine nicht notwendige Erläuterung in der Überschrift handelt, der relevantere Text ansonsten aber fehlerfrei ist, erachte ich ein zurückziehen dieses Antrages und eine neuerliche Initiative als nicht notwendig. Die Überschrift wird ja auch nicht Bestandteil der Bundesgeschäftsordnung.

PS: Da mir bekannt ist, dass der Name der Initiative nur über eine Neuanlage änderbar ist, habe ich eine Änderung auch unterlassen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Satzung 880: Reorganisation der LOs

== Initiative 1788 von gigi ==
Antrag

Die Satzung und die Bundesgeschäftsordnungen mögen wie folgt geändert werden:



Satzung §4 (3)

Streichen der Stelle: „sowie der zuständige Landesvorstand (LV)“


Satzung §5 (1)

Streichen der Stelle: „Landesvorstände (LVs)"


Satzung §5 (3)

Ersetzen der Stelle „LVs“ durch "LGFs"

Streichen der Stelle "Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs.".


Satzung §13 (1)

Statt: “ sind mit der politischen Arbeit auf Landesebene betraut” – “sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs”


Satzung §13 (3)

Streichen der Stelle: "Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig."


Satzung §13 (4)

Ersetzen des Wortes “operativen“ durch „organisatorischen“


Satzung §13 (5)

Hinzufügen der Stelle: „Die Aufgaben der LGVs können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.“

Ersetzen der Stelle "LV-Mitglieds" durch "LGF-Mitglieds"



BGO §4 (6)

Streichen der Stelle: „sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend,“, „jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und“


BGO §9 (5)

Ersetzen der Stelle: "Der Landesvorstand" durch "die Landesgeschäftsführung"


BGO §9 (6)

Alter Text

"Jede LO hat die folgenden Rechte:

1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,

2. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,

3. selbsttätiger Wahlantritt,

4. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,

5. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,

6. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,

7. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,

8. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,

9. Führung eines eigenen Logos."


Neuer Text

„Jede LO hat folgende Rechte:

1. Organisation und Abhaltung von LGVs;

2. Bestimmung der in Satzung und BGO festgelegten Organe auf Landesebene;

3. Unterstützung der BGF in ihren organisatorischen Tätigkeiten;

4. Beschlüsse auf LGVs oder durch LQFB, sofern diese Beschlüssen der Bundesorganisation nicht widersprechen;

5. sonstige in Satzung und BGO festgelegte Rechte.“


BGO §9 (7)

Alter Text

"Die LOs übernehmen die Verwaltung und Koordination der ihr zugehörigen Mitglieder."


Neuer Text

„Die LOs übernehmen die in der Satzung und BGO festgelegten Pflichten und Rechte und unterstützen die BGF in Organisations- und Verwaltungsaufgaben.“



Bundesdatenschutzordnung §1 (3)

Ersetzen der Stelle „der gesamte LV“ durch "die gesamte LGF"


Bundesfinanzordnung §3 (8)

Ersetzen der beiden Stellen „der LV“ durch "die LGF"


Bundesschiedsgerichtsordnung §2 (4)

Ersetzen der Stelle „der LV“ durch "die LGF"




Begründung

Die derzeitige Struktur der Piratenpartei mit LOs und regionalem Organstreben zerreibt uns von innen.

Es reichen Blicke nach Vorarlberg, Kärnten, Niederösterreich oder Salzburg.

Egal ob mit Absicht oder unbewusst, Landesvorstände verhindern flexible regionale Aktivitäten und lokale Arbeit.

Statt flachen Hierarchien arbeiten Landesorgane als Nadelöhre, welche individuelle Konstruktivität erwürgen und die Entwicklung der Partei aufhalten.

Deshalb sollen die Landesvorstände abgeschafft werden.

Die Landesorganisationen sollen als organisatorische Einheiten innerhalb der Piratenpartei bestehen bleiben.

Die Landesgeschäftsführungen bleiben als einzige Organe auf Landesebene, neben den Landesschiedsrichtern, erhalten. Ihre Aufgabe ist es, die BGF in ihren Verwaltungstätigkeiten zu unterstützen.

Wir haben zu wenige Mitglieder um Bezirks- oder Ortsorganisationen aufrecht zu erhalten.

Deshalb ist es effektiver und produktiver lokalen Gruppen das Arbeiten zu ermöglichen, unabhängig von bestehenden Strukturen und Organen.

Wenn Listen für Wahlen gewählt werden müssen, kann unkompliziert unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist eine lokale Mitgliederversammlung einberufen werden, welche die Listen erstellt.

Der Antrag geht Hand in Hand mit https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1787.html



Anregungen

1. Den Vorschlag die gewählten LVs bis zu den nächsten Wahlen auf Landesebene mit den LGFs zu einer erweiterten LGF zu verschmelzen ist sicher keine schlechte Idee. Dies könnte bei der BGV als Zusatzantrag eingebracht werden.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1809 von Vilinthril

Zusatzantrag zu i1788:


Antrag

Die amtierenden Landesvorstände werden bis zur nächsten Neuwahl der Landesgeschäftsführung (als Übergangsregelung) interimistisch zu Landesgeschäftsführern.



Begründung

Da durch die Reduktion auf nur ein Koordinationsorgan pro LO wahrscheinlich tendenziell mehr Organisationsaufwand auf die LGF zukommt, wäre es vermutlich sinnvoll, die amtierenden LVe mit ihrer Abschaffung den LGFn zur Seite zu stellen.

Die LGV kann dann entsprechend entscheiden, ob eine größere LGF sinnvoll ist.

Außerdem „verliert“ so keiner sein Amt. ;)


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1883 von klaus76

Beibehaltung Status Quo bis nach den Bundeswahlen und nicht am Anfang eines so großen Wahljahres die Strukuren über den haufen werfen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

== Initiative 1941 von gigi ==
Antrag

Landesvorstand (LV) und Landesgeschäftsführung (LGF) sollen in allen Landesorganisationen (LOs) zum Organ Landesvorstand (LV) zusammengelegt werden.

Alle gewählten LV und LGF werden für die restliche Dauer ihrer Amtszeit direkt Mitglieder der neu geschaffenen LV.


Zusätzlich mögen die Satzung und die Bundesgeschäftsordnungen wie folgt geändert werden:


Satzung §5 (1)

Alt: "(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesgeneralversammlungen (LGVs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs)."

Neu, streichen: "Landesgeschäftsführungen (LGFs),"


Satzung und BGO:

Ersetzen aller Referenzen auf "Landesgeschäftsführung" bzw. "LGF" durch die Stelle „Landesvorstand“ bzw "LV"


Satzung §13 (1)

Statt: “ sind mit der politischen Arbeit auf Landesebene betraut”

die Stelle “sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs”


Satzung §13 (3)

Alt: "Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig."

Neu, hinzufügen: "Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen."


Satzung §13 (4)

Alt: "(4) Die Landesgeschäftsführungen (LGFs) sorgen für die Erledigung der operativen Erfordernisse der LOs."

Neu: Streichen und (5) vorreihen


Satzung §13 (5)

Hinzufügen der Stelle: „Die Aufgaben der LGVen können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.“




Begründung

Beireits jetzt wurden LGF und LV in OÖ, Salzburg und Wien zusammengefasst. In Vorarlberg gibt einen diesbezüglichen Antrag.

Dies ist ein Schritt zur Vereinfachung der verworrenen Organstruktur innerhalb der Piratenpartei.

Die LOs können ihre LGOs einfach auf den nächsten LGV anpassen.

Die LV sollte nicht aus weniger als 3 Leuten bestehen. Nachbesetzungen können durch die LGV bzw. durch einen eventuell vorhandenen ELV getätigt werden. Fällt die Zahl unter 3, wäre auch der EBV als oberstes Organ nach der Mitgliederversammlung dazu berechtigt.

Einfügen der LDO, damit das einmal geklärt ist ;)


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


GO 882: Bildung von lokalen Gruppen (Einführung Crew-Konzept)

== Initiative 1792 von Ger77 ==
Antrag:

Der folgende Paragraph soll der GO hinzugefügt werden.

§ xx. Crews

(1) Die Gründung einer Crew kann durch jedes Mitglied erfolgen.

(2) Die Crew muss durch ein Kernteam aufrecht erhalten werden. Das Kernteam muss zumindest zwei Mitglieder umfassen. Diese koordinieren die Crew nach innen und außen, wobei sie hierbei eng mit dem BV zusammenarbeiten, und sorgen aktiv für das Bestehen der Gruppe. Die Crew wird dem BV bekanntgemacht; erst damit wird die Crew offiziell. Ab der offiziellen Bekanntmachung kann sie bei der BGF um Zuteilung allgemeiner Mittel ansuchen.

3) Das Kernteam besteht zumindest aus Koordinator und Navigator, die für das Funktionieren der Crew verantwortlich sind. Diese werden von der Crew gewählt. Auf einem Crewtreffen kann jederzeit per Mehrheitsbeschluss ein neuer Koordinator oder ein neuer Navigator gewählt werden.

(a) Der Koordinator ist für die geordnete Außenvertretung der Crew verantwortlich. Hierzu ist der ständige Kontakt mit dem BV aufrechtzuerhalten.
(b) Der Navigator ist für die Orientierung der Crewarbeit an Statuten und Parteiprogramm verantwortlich. Dazu ist die Kenntnis der laufend beschlossenen Anträge sowie die ständige Aktualisierung dieses Wissens notwendig.
(c) Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet das Kernteam.

(4) Außenvertretungsrechte können für das Kernteam bzw. Mitglieder der Crew durch den BV temporär vergeben werden. Außenwirksame Aktionen ohne solche Befugnisse dürfen ebenfalls nur nach Genehmigung durch den BV erfolgen.

(5) Die Crew muss entsprechend ihrer Ressourcen und unter Beachtung des Datenschutzes ihre Arbeit allen Mitgliedern regelmäßig zugänglich machen. Die Verantwortung hierfür obliegt dem Navigator. Dies inkludiert die Wartung der Informationen über Name, Ort, Beschreibung, Treffen, etc. der Crew im Wiki der Piratenpartei Österreichs.

(6) Neben dem Kernteam kann die Crew eine beliebige Anzahl Mitglieder haben. Über Aufnahme bzw. Ausschluss von Crewmitgliedern entscheidet die Crew per Mehrheitsbeschluss.

(7) Die Mitglieder einer Crew können weiters selbstständig entscheiden, ob sie in der Crew verbleiben möchten oder eine eigene neue Crew bilden wollen.

(8) Crews können sich jederzeit, auf Dauer oder zeitweilig, zu einer größeren Crew zusammenschließen bzw. sich wieder auftrennen.

(9) Zu Wahlkampfzeiten sind Crews dazu angehalten, entsprechend ihrer Möglichkeiten personell und/oder thematisch die Wahlkampfaktivitäten zu unterstützen, wobei dies in Absprache mit dem jeweiligen Wahlkampfteam zu geschehen hat.

(10) Die Crew kann vom BV aufgelöst werden, wenn sie binnen zwei Monaten keine Aktivitäten zeigt (bzw. nicht mit dem BV in Kontakt bleibt), ihren Pflichten (z. B. der Informationspflicht gemäß (5)) nicht nachkommt oder Außenvertretung betreibt, zu der sie nicht befugt ist. Gegen diese Auflösung von außen kann beim SG Einspruch erhoben werden.

(11) Die Crew arbeitet unabhängig von Landesorganisationen.


Begründung:

Crews können lokal tätig sein, beschäftigen sich mit den Themen die die Crewmitglieder interessieren. Crews brauchen keine starken Strukturen, sie werden von den Personen getragen. Bildet sich innerhalb einer Crew eine längerfristige personelle oder inhaltliche Differenz kann diese oppositionelle Gruppe sich als eigene Crew neubilden. Als offiziell aufscheinende Naheverhältnisse zu weltanschaulichen oder anderen kontoversen Gruppen aufgrund von selbstgewählter Autonomie in diesen Fragen, wird durch die Abstimmung mit dem BV zur Aussenvertretungsbefugnis vermieden und ein gutes Bild der Partei gesamt nach außen geboten. Crews können sich in allen Wahlkreisen einfach bilden, ein späterer notwendiger Flächenwahlkampf wird dadurch einfacher. Für die bei Wahlen notwendige Kommunikation sind die Crews angehalten auf einfacher Basis (Wahlkoordination) zusammenarbeiten und dort wo es lokal eine Sondermöglichkeit zum Antreten gibt, kann und soll dies von der/den ansässigen Crew/s auch gemacht werden (z.B: Direktmandate)

Die vielen Positionen die für die Bildung einer LO notwendig sind, fallen weg. Daher können sich auch kleine Crews in lokalen Bereichen bilden (2er, 3er, usw. Personenteams), ohne durch diese formalen Erfordernisse sofort in ihren Aktivitäten eingeengt zu werden. Durch demn offiziellen Status ist es auch möglich den Crews beim Start und bei der laufenden Arbeit, durch Zuteilung von Bundesmitteln zu unterstützen.

Dieser Antrag ist eng mit https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1787.html verbunden

Quelle: https://ppoe.piratenpad.de/Foederalismus2-0


zu den Anregungen

ad Punkt (3b): „Beachtung … von“ durch „Orientierung … an“ ersetzt. Dadurch ist es nur eine Sollvorschrift, die die Navigations-Tätigkeit besser beschreiben soll. Die Pflichten aufgrund von (5) sind bereits in (11) sanktionierbar.

ad Punkt (6): Bei vier Personen, würde durch (3c) (neu aufgrund dieser Anregung) das Kernteam aufgrund der Stimmengleichheit bzw. Stimmenthaltung der nichtanwesenden Personen den Ausschluss beschließen können, sofern nötig.

ad Punkt (8): Bei dauerhaften Zusammenschlüssen gilt die gleiche Regelung wie für eine Neugründung einer Crew. Und klarerweise muss in so einem Fall das Kernteam neu gewählt werden.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1794 von lava

Zusatzantrag zu i1729:


Antrag:

Aus der BGO möge § 10 gestrichen werden.

Der folgende Absatz soll der dem Crew-Paragraph in der BGO hinzugefügt werden:


Text

(12) Arbeitsgruppen sind spezielle Crews. Für sie gelten die gleichen Anforderungen wie für Crews.


Begründung:

Wenn wir lokale Gruppen und Gruppen die sich über das Netz treffen gleich behandeln ist das geschickt, da weniger Unterschiede auch Arbeit sparen können. Viele der Anforderungen sind gerade auch bei AGs wichtig (Ansprechpersonen für den BV, Außenvertretung der AG, Navigator Tätigkeit)

Wenn eine Gleichstellung von AGs und Crews ohnehin geplant ist, warum dann nicht gleich? Dieser Zusatzantrag würde die Gleichstellung schon jetzt herbeiführen.

Die Regelungen für die AGs sind damit ganz hinfällig.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1877 von lava

Zusatzantrag zu i1729:


Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:


Alter Text

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.


Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Stimmberechtigt in dieser Gliederung sind alle Mitglieder die auch in der der Landesorganisation stimmberechtigt sind.



Begründung

Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen.

Dieser Vorschlag ist weniger einschränkend als die Gegeninitiative (beschränkt auf Bezirke)


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1878 von lava

Zusatzantrag zu i1729 / Gegenantrag zu i1877:


Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:


Alter Text

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.


Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einem Bezirk zu und sind dann in diesem stimmberechtigt.



Begründung

Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen.

Diese Variante würde das Stimmrecht auf die Mitglieder einschränken die sich einem Bezirk zuordnen.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1879 von lava

Zusatzantrag zu i1792 / Gegenantrag zu i1877:


Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:


Alter Text

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.


Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jede NUTS-3 Region (außer Wien) jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in dieser NUTS-3 Region haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einer Region zu und sind dann in dieser stimmberechtigt.


Begründung

Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen.

Diese Variante würde das Stimmrecht auf die Mitglieder einschränken die sich einer NUTS-3 Region zuordnen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1880 von gigi

Diese Initiative beinhaltet drei Zusatzanträge zur BGV zu den verschiedenen von lava gestellten Varianten.


Zusatzantrag zu i1877:


Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:


Alter Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Stimmberechtigt in dieser Gliederung sind alle Mitglieder die auch in der der Landesorganisation stimmberechtigt sind.


Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Stimmberechtigt in dieser Gliederung sind alle Mitglieder die auch in der der Landesorganisation stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied kann sich bis zu zwei Landesorganisationen zuordnen.



Zusatzantrag zu i1878:


Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:


Alter Text:

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einem Bezirk zu und sind dann in diesem stimmberechtigt.


Neuer Text:

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einem Bezirk zu und sind dann in diesem stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich bis zu zwei Bezirken zuordnen.



Zusatzantrag zu i1879:


Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:


Alter Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jede NUTS-3 Region (außer Wien) jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in dieser NUTS-3 Region haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einer Region zu und sind dann in dieser stimmberechtigt.


Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jede NUTS-3 Region (außer Wien) jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in dieser NUTS-3 Region haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einer Region zu und sind dann in dieser stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich bis zu zwei Regionen zuordnen.





Begründung

Allein schon durch Zweitwohnsitze kann es schnell vorkommen, dass Leute an mehreren Orten lokal mitarbeiten möchten.

Um diese Möglichkeit zumindest für eine zweite Region über LQFB zu ermöglichen, sollen diese Zusatzanträge die Chance geben sich einer zweiten Einheit zuzuordnen.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1894 von Romario

Gegenantrag zu i1792


Antrag

Folgender § soll zur Bundesgeschäftsordnung hinzugefügt werden:

§ xx. Crews

1. Eine Crew ist eine sich selbst organisierende Einheit der Piratenpartei auf lokaler Ebene. Sie dient vor allem der sozialen Vernetzung, der Konsensfindung und der Weitergabe von Wissen an Neupiraten. Sie ist kein Organ im Sinne der Satzung.

2. Die Gründung einer Crew erfolgt - ebenso wie die Auflösung - ohne Formalitäten.

3. Crews können für spezielle Aktionen auf Lokalebene eingesetzt werden, sie sind jedoch nicht thematisch gebunden. Dazu gibt es die Arbeitsgruppen jeder Gliederung.

4. Jeder Pirat gehört in der Regel höchstens einer Crew an. Jeder Pirat kann außerdem je nach Fähigkeiten bei beliebig vielen Arbeitsgruppen mitarbeiten.

5. Eine Crew umfasst fünf bis neun Piraten, so dass man an einem Tisch sitzen und ein gemeinsames Gespräch führen kann. Wenn es dauerhaft mehr werden, teilt sich die Crew in zwei neue auf. Wenn es dauerhaft weniger werden, löst sie sich auf oder verschmilzt mit einer anderen.

6. Jede Crew hat einen Ankerplatz für regelmäßige Crewtreffen an einem öffentlichen Ort (z.B. Bar, Café). Sie trifft sich so oft die Mitglieder es für richtig halten, mindestens aber einmal im Monat.

7. Jede Crew gibt sich einen prägnanten, piratischen Namen. Der Name sollte nicht mit einer Bezirksorganisation und nicht mit einer thematischen Arbeitsgruppe zu verwechseln sein. Crewnamen sind wie Schiffsnamen immer weiblich, also z.B. auch "Die Klaus Störtebeker" oder "Die Rote Korsar".

8. Wenn Entscheidungen anstehen, sollte möglichst ein Konsens der ganzen Crew erzielt werden. Wenn das gar nicht geht, entscheidet die Mehrheit. Die Minderheit trägt dann entweder die Mehrheitsentscheidung 100%-ig mit oder gründet eine neue Crew.

9. Jede Crew pflegt eine eigene Wiki-Seite, auf der die Namen der Mitglieder, die Adresse des Ankerplatzes und die Termine der Crewtreffen stehen.

10. Jede Crew wählt einen Käpt'n (geschlechtsneutraler Begriff) und einen Navigator (geschlechtsneutraler Begriff). Diese haben keinerlei Entscheidungsgewalt. Der Käpt'n moderiert die Treffen und vertritt die Crew nach außen, der Navigator koordiniert die Treffen, betreut neue Crewmitglieder und ist verantwortlich für die Pflege der Wiki-Seite. Käpt'n und Navigator können jederzeit abgewählt werden.

11. Neupiraten sind herzlich eingeladen, zu den Crewtreffen der Crews in ihrer Nähe zu kommen.

12. Crews können einen eigenen Bereich im Bundesforum bei der AG:Technik beantragen. Forenbereiche sollten immer den Namen der Region mit anführen.



Begründung

  • Ich halte Crews für einen guten Schritt zur besseren Vernetzung der Piraten und Eingliederung von Neupiraten. Das Crew-Modell der Berliner Piraten hat mir sehr gut gefallen, der andere Antrag entspricht aber nicht dem, was ich mir unter einer Crew vorstelle.
  • Crews sollten so autonom wie möglich agieren. Crews als eigene Organe zu etabliern, halte ich für unnötig und würde nur die Bürokratie fördern.
  • Der BV hat bereits jetzt die Möglichkeit, einzelne Mitglieder mit temporärer Außenvertretungsbefugnis auszustatten, dafür braucht es keine Crews.
  • AGen sind für mich etwas grundsätzlich anderes und sollten daher auch andere Regeln und Möglichkeiten haben (Themensprecher wählen zB....).

Ich gebs zu, den Großteil des Textes hab ich aus Berlin geklaut. ;)


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1956 von Vilinthril

Folgender Paragraph soll zur Bundesgeschäftsordnung hinzugefügt werden:


§ xx. Crews

(1) Crews sind sich selbst organisierende Einheiten der Piratenpartei. Sie dienen vor allem der sozialen Vernetzung, der Konsensfindung sowie der Weitergabe von Wissen an Neupiraten. Crews sind keine Organe der Piratenpartei.

(2) Die Gründung einer Crew erfolgt ebenso wie die Auflösung ohne Formalitäten. Die Gründung einer Crew kann durch jedes Mitglied der Piratenpartei Österreichs erfolgen.
(3) Eine Crew umfasst mindestens zwei Mitglieder. Die Crewgröße sollte möglichst derart sein, dass man noch gut ein gemeinsames Gespräch führen kann. Wenn es dauerhaft zuviele Mitglieder dafür werden, teilt sich die Crew in zwei neue auf. Wenn es dauerhaft zuwenige Mitglieder werden, löst sich die Crew auf oder verschmilzt mit einer anderen.
(4) Jede Crew hat (nach Möglichkeit) einen festen Ankerplatz für regelmäßige Crewtreffen an einem öffentlichen Ort (z. B. Bar, Café, IRC-Channel, Mumble-Raum, …). Sie trifft sich, so oft die Mitglieder es für richtig halten, mindestens aber einmal im Monat. Eine Crew kann sich (unabhängig von den LO-Zugehörigkeiten ihrer Mitglieder) einer LO zuordnen, muss dies aber nicht tun.
(5) Jede Crew gibt sich einen prägnanten, piratischen Namen.
(6) Wenn Entscheidungen anstehen, sollte möglichst ein Konsens der ganzen Crew erzielt werden. Wenn dies nicht möglich ist, entscheidet die Mehrheit. Die Minderheit trägt dann entweder die Mehrheitsentscheidung vollinhaltlich mit oder gründet eine neue Crew.
(7) Jede Crew wählt einen Koordinator und einen Navigator. Diese haben keinerlei Entscheidungsgewalt. Der Koordinator organisiert und moderiert die Treffen und vertritt die Crew nach außen. Der Navigator betreut neue Crewmitglieder und ist verantwortlich für die Orientierung der Crewarbeit an Statuten und Parteiprogramm. Koordinator und Navigator können jederzeit abgewählt werden.
(8) Die Crew muss entsprechend ihrer Ressourcen und unter Beachtung des Datenschutzes ihre Arbeit allen Mitgliedern der Piratenpartei Österreichs regelmäßig zugänglich machen. Jede Crew pflegt eine Seite im Wiki, auf der zumindest Name und Beschreibung der Crew, die Namen der Mitglieder, Zugehörigkeit zu einer LO, der Ankerplatz und die Termine der Crewtreffen verzeichnet sind. Die Verantwortung hierfür obliegt dem Navigator.
(9) Crews können bei der BGF oder ggf. bei der zuständigen LGF um Zuteilung allgemeiner Mittel ansuchen. Dies inkludiert etwa Flyer, Infrastruktur für Infostände oder sonstige Sachmittel, aber auch Geldmittel zur Finanzierung von Aktivitäten. Außenwirksame Aktionen abseits von Veranstaltungen zur Information oder Mitgliederwerbung bedürfen der Genehmigung durch BV oder ggf. durch den zuständigen LV.
(10) Zu Wahlkampfzeiten sind Crews dazu angehalten, entsprechend ihrer Möglichkeiten personell und/oder thematisch die Wahlkampfaktivitäten zu unterstützen, wobei dies in Absprache mit dem jeweiligen Wahlkampfteam zu geschehen hat.
(11) Die Crew kann vom BV oder ggf. vom zuständigen LV aufgelöst werden, wenn sie binnen zwei Monaten keine Aktivitäten zeigt, ihren Pflichten (z. B. der Informationspflicht gemäß (8)) nicht nachkommt oder außenwirksame Aktionen setzt, zu der sie nicht befugt ist. Gegen diese Auflösung von außen kann beim SG Einspruch erhoben werden.
(12) Neupiraten sind herzlich eingeladen, zu Crewtreffen zu kommen.



Begründung

Konsens-Entwurf der beiden Vorschläge von Ger77 und Romario.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1957 von Vilinthril

Der bestehende Paragraph §10 „Arbeitsgruppen“ der BGO werde durch folgenden Text ersetzt:


§10 Arbeitsgruppen

(1) Arbeitsgruppen sind spezielle Crews. Für sie gelten prinzipiell dieselben Anforderungen, Pflichten und Rechte wie für Crews, ergänzt um die folgenden Bestimmungen.

(2) Arbeitsgruppen sollen sich online treffen oder zumindest Online-Anbindung gewährleisten, um die Mitarbeit von Piraten aus allen Regionen zu ermöglichen.
(3) Inhaltliche Arbeitsgruppen sollen sich besonders der thematischen Arbeit zu bestimmten Bereichen widmen. Dies umfasst die Sammlung von Informationen, Auflistung und Bewertung von Argumenten sowie die Erstellung von Programmanträgen. Das inhaltliche Material soll möglichst übersichtlich und gut aufbereitet im Wiki abgelegt werden.
(4) Inhaltliche Arbeitsgruppen können zu klar definierten Themenbereichen Themensprecher nominieren. Diese Nominierten können dann vom BV oder ggf. vom zuständigen LV zur Außenvertretung in diesem Themenbereich ermächtigt werden. (Dies heißt nicht, dass Themensprecher zwingend von Arbeitsgruppen nominiert werden müssen; BV bzw. LV können natürlich auch unabhängig von Arbeitsgruppen Außenvertretungsberechtigungen vergeben.)
(5) Operative Arbeitsgruppen behandeln Aufgabenstellungen wie die Wartung der technischen Infrastruktur, der Online-Tools, Medien- und Eventbetreuung etc. Diese Tätigkeiten erfolgen in enger Kooperation mit BGF und LGF.
(6) Operative Arbeitsgruppen werden durch die BGF oder ggf. durch die zuständige LGF legitimiert. Die jeweiligen Geschäftsführungen haben im Interesse einer möglichst umfassenden Aufrechterhaltung notwendiger operativer Tätigkeiten das Recht, einzelne Personen aus operativen AGn auszuschließen oder die AG aufzulösen, sofern ein grober Verstoß gegen Satzung, Geschäftsordnungen oder Beschlüsse vorliegt. Gegen diese Entscheidungen kann beim SG Einspruch erhoben werden.



Begründung

Im ursprünglichen Zusatzantrag von lava wird zuwenig auf die Besonderheiten von AGn eingegangen; in diesem Entwurf werden diese Besonderheiten explizit berücksichtigt.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1972 von c3o

Folgender Paragraph soll zur Bundesgeschäftsordnung hinzugefügt werden:


§ xx. Crews

(1) Crews sind sich selbst organisierende Einheiten der Piratenpartei. Sie dienen vor allem der sozialen Vernetzung, der Konsensfindung sowie der Weitergabe von Wissen an neue Mitglieder. Crews sind keine Organe der Piratenpartei.

(2) Die Gründung einer Crew erfolgt ebenso wie die Auflösung ohne Formalitäten. Die Gründung einer Crew kann durch jedes Mitglied der Piratenpartei Österreichs erfolgen.

(3) Eine Crew umfasst mindestens zwei Mitglieder. Die Crewgröße sollte möglichst derart sein, dass man noch gut ein gemeinsames Gespräch führen kann. Wenn es dauerhaft zuviele Mitglieder dafür werden, teilt sich die Crew in zwei neue auf. Wenn es dauerhaft zuwenige Mitglieder werden, löst sich die Crew auf oder verschmilzt mit einer anderen.

(4) Jede Crew hat (nach Möglichkeit) einen fixen Treffpunkt für regelmäßige Crewtreffen an einem öffentlichen Ort (z. B. Bar, Café, IRC-Channel, Mumble-Raum, …). Sie trifft sich, so oft die Mitglieder es für richtig halten, mindestens aber einmal im Monat. Eine Crew kann sich (unabhängig von den LO-Zugehörigkeiten ihrer Mitglieder) einer LO zuordnen, muss dies aber nicht tun.

(5) Jede Crew gibt sich einen Namen.

(6) Wenn Entscheidungen anstehen, sollte möglichst ein Konsens der ganzen Crew erzielt werden. Wenn dies nicht möglich ist, entscheidet die Mehrheit. Die Minderheit trägt dann entweder die Mehrheitsentscheidung vollinhaltlich mit oder gründet eine neue Crew.

(7) Jede Crew wählt eine Person für Koordination, die Treffen organisiert und moderiert sowie die Crew nach außen vertritt, und eine für Orientierung, die neue Crewmitglieder betreut und für die Orientierung der Crewarbeit an Statuten und Parteiprogramm verantwortlich ist. Beide haben keinerlei Entscheidungsgewalt und können jederzeit abgewählt werden.

(8) Die Crew muss entsprechend ihrer Ressourcen und unter Beachtung des Datenschutzes ihre Arbeit allen Mitgliedern der Piratenpartei Österreichs regelmäßig zugänglich machen. Jede Crew pflegt eine Seite im Wiki, auf der zumindest Name und Beschreibung der Crew, die Namen der Mitglieder, Zugehörigkeit zu einer LO, der Treffpunkt und die Termine der Crewtreffen verzeichnet sind. Die Verantwortung hierfür obliegt der mit Orientierung betrauten Person.

(9) Crews können bei der BGF oder ggf. bei der zuständigen LGF um Zuteilung allgemeiner Mittel ansuchen. Dies inkludiert etwa Flyer, Infrastruktur für Infostände oder sonstige Sachmittel, aber auch Geldmittel zur Finanzierung von Aktivitäten. Außenwirksame Aktionen abseits von Veranstaltungen zur Information oder Mitgliederwerbung bedürfen der Genehmigung durch BV oder ggf. durch den zuständigen LV.

(10) Zu Wahlkampfzeiten sind Crews dazu angehalten, entsprechend ihrer Möglichkeiten personell und/oder thematisch die Wahlkampfaktivitäten zu unterstützen, wobei dies in Absprache mit dem jeweiligen Wahlkampfteam zu geschehen hat.

(11) Die Crew kann vom BV oder ggf. vom zuständigen LV aufgelöst werden, wenn sie binnen zwei Monaten keine Aktivitäten zeigt, ihren Pflichten (z. B. der Informationspflicht gemäß (8)) nicht nachkommt oder außenwirksame Aktionen setzt, zu der sie nicht befugt ist. Gegen diese Auflösung von außen kann beim SG Einspruch erhoben werden.

(12) Neue Mitglieder sind herzlich eingeladen, zu Crewtreffen zu kommen.



Begründung

Änderung gegenüber i1956 sind fett hervorgehoben (außer: nicht hervorgehobene sprachliche Umformulierung in Punkt 7)


Keine piratischen/nautischen Metaphern

Das Wort "Crew" ist Piratenbezug genug. Es gibt keinen Grund, den Treffpunkt "Ankerplatz" zu nennen oder einen "piratischen Namen" vorzuschreiben. Diese Sprache könnte neu dazustoßende abschrecken und einen unseriösen Eindruck vermitteln.


Geschlechtsneutrale Job-Bezeichnungen

Nicht "der Koordinator" und "der Navigator", sondern eine Person für Koordination und eine für Orientierung.


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


17:00 Sonstige Anträge außer Forum

Sonstiger 859: BGV: Neuwahl aller Organe

Initiative 1746 von MoD

Ich beantrage hiermit auf der BGV am 2. und 3. Februar 2013 alle Parteiorgane neu zu wählen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1753 von defnordic

Auf der BGV soll nicht neu gewählt werden, sondern für alle Ämter Nachrücker gewählt werden können, die dann im Fall des Falles nachrücken (sollte vor oder während der BGV ein Rücktritt bekannt gegeben werden, rückt die höchstgereihte Person natürlich sofort nach).

Mit dieser Initiative würden alle Wahlen der letzten BGV bestätigt werden.

In einigen Ämtern könnten Neuwahlen trotzdem erforderlich sein.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Sonstiger 896: OTS-APA-Presseoffensive

Initiative 1808 von mî†õm²

Antrag:

  • Die Piratenpartei sendet wöchentlich am Samstag um 12:00 CET eine Presseaussendung via OTS aus.
  • Diese Aussendung inkludiert
    • Aktuelle Termine.
    • Kontaktdaten.
    • Neuigkeiten zu unseren Themen; Kernthemen bevorzugt (soweit Platz dafür vorhanden ist).
    • Aktuelle Diskussionen in LQFB.
    • Aktuelle Abstimmungsergebnisse in LQFB.
    • Kontdaten des Spendenkontos.
    • Rückfragehinweise.


Begründung:

  • Wir sind derzeit medial inexistent. Das soll behoben werden.
  • An Wochenenden erscheinen wenige Artikel. Politisch interessierte Leser freuen sich über Neuigkeiten.
  • Der Mensch ist ein Gewohnheitstier. Mit regelmäßigen Aussendungen werden wir ein Teil der Gewohnheiten und damit auch ein Teil des Lebens der Leser.
  • Mehr Menschen werden bei unseren Themen mitdiskutieren und Argumente einbringen, die zu besseren Initiativen führen werden.
  • Aus diesen neuen Forenteilnehmern werden teilweise neue Mitglieder werden.


Sonstiges:

  • Ein Vorstandsprotokoll ( https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesvorstand/Protokolle/2012-12-13#Statusberichte ) hat diesbezüglich von André folgende zwei Aussagen:
    • [...] Nein, ganz peinlich. FPÖ bombardiert damit redaktionen, das ist ganz schlecht. Wenn wir was zu sagen haben, brauchen wir kein OTS. [...] und
    • [...] Wenn wir was sagen, bringt es entweder die APA, oder es war einfach nicht gut genug. [...]
  • Derartige Aussagen sind aus meiner sicht absolut Weltfremd und völlig Inakzeptabel. Es kann und darf nicht sein, dass ein Vorstandsmitglied parteifremden Institutionen das Recht zuspricht, zu Bestimmen, welche unerer Informationen "gut genug" sind. Bei aller berechtigter Kapitalismus-Kritik, so läuft das Geschäft nunmal: Auftraggeber zahlen, die OTS sendet aus. Dass die FPÖ diesbezüglich völlig inkompetent ist, soll nicht unser Problem sein. Sie haben Geld genug, Leute zu engagieren, die ihre Texte korrekturlesen und dafür sorgen, dass diese konstruktiv verbreitet werden - wenn sie dafür niemanden engagieren, ist das die Sorge der FPÖ, aber nicht unsere.
  • Die Sparmaßnahmen der Redaktionen sorgen dafür, dass immer mehr APA-OTS-Presseaussendungen im Vergleich zu komplett recherchierten Artikeln veröffentlicht werden.
    • Das Freischalten einer Presseaussendung ist mit viel weniger Aufwand verbunden, jedoch bringt es Werbeeinnhamen durch Klicks.
  • Die Kosten für Presseaussendungen bis ende September 2013 (möglicher Wahltermin) betragen ab 02. 02. 2013 genau € 5250,- (€ 150,- / Presseaussendung und Woche).
    • Die ursprüngliche Berechnung seit der letzten BGV am 27. Oktober 2012 (direkt im LQFB eingebracht) betrug € 6.000,-.
  • Ich stelle mich zur Verfügung, die zeitgerechte Ausarbeitung sowie Formulierung der Aussendungen zu übernehmen.


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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2068

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CU TOM



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Satzung 903: Bis zur NRW Aussetzung der direkten Änderungen Satzung und GO mit Ausnahme der BFO

Initiative 1820 von ja|eh

Die Bundesgeneralversammlung möge fassen den

Beschluss

Bis zur NRW 2013 werden mit sofortiger Wirkung keine weiteren Änderungen an Satzung und GOen durch Nutzung der direkten Regelwerke in LQFB gültig. Ausgenommen davon sind lediglich Änderungen an der Bundesfinanzordnung.

Begründung:

Laufende Änderungen an den Organisationsvorschriften bewirken keine Verbesserungen der tatsächlichen Abläufe bei den Piraten und binden Arbeitswillen der Mitglieder. Wenn überhaupt ein Wahlantritt angestrebt werden soll, dann muss versucht werden, die bestehenden Regeln mit Leben im Sinne der Piraten zu erfüllen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 2003 von ja|eh

Die Bundesgeneralversammlung möge fassen den

Beschluss

Bis zur NRW 2013 werden mit sofortiger Wirkung keine weiteren Änderungen an Satzung und GOen durch Nutzung der direkten Regelwerke in LQFB gültig. Ausgenommen davon sind Änderungen an der Bundesfinanzordnung, der Datenschutzordnung und der Liquid-Democracy-Ordnung.

Begründung:

Laufende Änderungen an den Organisationsvorschriften bewirken keine Verbesserungen der tatsächlichen Abläufe bei den Piraten und binden Arbeitswillen der Mitglieder. Wenn überhaupt ein Wahlantritt angestrebt werden soll, dann muss versucht werden, die bestehenden Regeln mit Leben im Sinne der Piraten zu erfüllen. Die Bundesfinanzordnung, die Datenschutzordnung und die Liquid-Democracy-Ordnung müssen vielleicht angepasst werden, um reale oder rechtliche Anforderungen umzusetzen. Das Hauptaugenmerk sollte sonst auf der Vermittlung der bestehenden Strukturen und einer Nutzung der Regeln für effiziente Organisation liegen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 2006 von Ger77

Die Bundesgeneralversammlung möge zu diesen Thema keinen solchen Beschluss fassen.

Begründung:

Änderungen an den Organisationsvorschriften sind derzeit sehr notwendig und werden dringend benötigt um die Arbeit der Partei entsprechend des Willens der Basis zu ändern.

Diese flexible, laufende Anpassung ist in Firmen bereits Standard. In der Politik ist dieser Ansatz derzeit von uns als Alleinstellungsmerkmal aller Parteien in Österreich vorhanden. Es liegt an den Personen die für uns zur Wahl antreten dieses re/evolutionäre Merkmal neuer Poltik, das erste wirkliche Demokratie-Update entsprechend den Wählerinnen und Wählern und den Medien nahezubringen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Sonstiger 904: Aufnahme von hellboy als Mitglied

Initiative 1821 von ja|eh

Die Bundesgeneralversammlung möge fassen den

Beschluss

hellboy wird als Mitglied der Piratenpartei Österreichs aufgenommen.

Begründung:

Der Absatz der BGO, in dem ein Beschluss der BGV für eine Wiederaufnahme erforderlich war, ist mittlerweile abgeändert worden. Damit wäre prinzipiell die BGF/der BV für die Ablehnung eines neuen Mitgliedschaftsantrages zuständig, der dann wiederum vor dem Schiedsgericht anfechtbar wäre. Das bindet wiederum unnötige Ressourcen. Klarer und schneller ist eine Abstimmung auf der BGV.

Die genauen Umstände des Ausschlusses sind bis heute nicht aufgearbeitet. In einer Position als Organwalter ist hellboy nicht und müsste als solcher erst gewählt werden. Warum deswegen eine reguläre Mitgliedschaft ausgeschlossen sein sollte ist nicht einzusehen.

Die Piraten brauchen jeden, der mitmachen will. Zur Not wird hellboy eben im Forum weiter moderiert.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1921 von Wolf

1.) Ausgeschlossen wegen parteischädigendem Verhalten

2.) Ausschluss vom unabhängigem SG bestätigt

3.) Ausschluss wegen parteischädigendem Verhalten von der letzten BGV bestätigt

4.) Antrag auf Wiederaufnahme bei der letzten BGV abgelehnt

5.) Aus

6.) Ende

7.) Schluss

Diese Debatte sollte zu Ende sein, Hellboy [sic sic] ist kein Pirat und wird auch keiner mehr. Das hat triftige Gründe und ist gut so.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1989 von lava

Die BGV möge beschließen dass BGF, BV und die LVs der LO der sich hellboy zuordnen möchte, hellboy wie andere (Mitglieds-)Antragssteller behandelt und die Vorgeschichte, sowie etwaige Ausschlüsse sowie bisherige Abstimmungen auf Bundesgeneralversammlungen hellboy betreffend dabei außer Acht lässt.


Begründung

Von der BGV wiederaufgenommen zu werden ist ein Privileg. Ein Privileg dass nicht alle von uns hellboy gewähren wollen.

Auf der anderen Seite sahen die BGF, der BV und die LVs der LO der sich hellboy zuordnen wollte den Beschluss der letzten BGV, die Aufnahme hellboys abzulehnen und wollten nicht entgegen dieses Antrags hellboy wieder aufnehmen.

Um die Situation abschließend zu klären soll sich die BGV explizit dafür aussprechen dass hellboy bereits mit einem Ausschluss für allenfalls bestehende Verhaltensauffälligkeiten gemaßregelt wurde. Diese Fälle wurden jedoch mit dem Ausschluss abgegolten und sollten nicht als ausschließliche Begründung für zukünftige Anträge herangezogen werden.

Auch die Entscheidung der BGV gegen die Wiederaufnahme sollte nicht als ausschließliche Begründung herangezogen werden, da eben die Wiederaufnahme durch die BGV ein Privileg ist welches einige von uns hellboy nicht zustehen möchten.

Dieser Antrag könnte eine Konsenslösung sein die die Situation massiv entspannt und keine Seite als Gewinner oder Verlierer dastehen lässt.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Sonstiger 905: Organsitzungen in Hangouts statt Mumble

Initiative 1822 von mî†õm²

Antrag:

  • Sitzungen von Organen sind ausschließlich mit Google hangouts durchzuführen.


Begründung:

  • Video statt Audio (Mumble).
  • Livestreams in youtube.
  • Automatisches sofortiges Publizieren auf youtube nach Ende des Livestreams.
  • Interessierte schauen lieber Videos an, als sich Audioprotokolle anzusehen.
  • Maximal zehn Teilnehmer gleichzeitig.
  • Die potentiellen Wähler bekommen Gesichter zu sehen.


Sonstiges:
  • Das Digitale Quartett nutzt hangouts seit einiger zeit recht erfolgreich.
  • Bei datenschutzrechtlichen Bedenken kann man problemlos Minimalangaben oder ggf. falsche Angaben bei der Registrierung machen. Wir brauchen nur einen fixen Parteiaccount, mitmachen kann dann jeder, der selbst auch hangouts nutzt.


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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2090

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CU TOM



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Sonstiger 906: Option zu Wahlkooperation mit NEOS zur NRW

Initiative 1823 von ja|eh

Die Bundesgeneralversammlung möge fassen den

Beschluss

Der Bundesvorstand wird ausdrücklich ermächtigt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 mit NEOS zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, unter weitestgehender aber nicht strenger Einhaltung der Transparenzerfordernisse nach § 14 der Bundesgeschäftsordnung, selbständig auszuhandeln.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1899 von gigi

Die Bundesgeneralversammlung möge fassen den


Beschluss

Der Bundesvorstand wird ausdrücklich ermächtigt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 mit NEOS zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, unter strenger Einhaltung der Transparenzerfordernisse nach § 14 der Bundesgeschäftsordnung, selbständig auszuhandeln.

Ein endgültiger Beschluss zu einer eventuellen Wahlkooperation muss von der nächsten BGV getroffen werden.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1900 von Magic Herb

Die Bundesgeneralversammlung möge fassen den

Beschluss

Dem Bundesvorstand wird ausdrücklich untersagt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, selbständig auszuhandeln.

Die Basisgruppen (Mitgliederversammlungen der LO, Bezirks und Stadtversammlungen) der Piraten sind hingegen ermächtigt, eigenständig die Erstellung der Kandidatenlisten für den jeweiligen Bereich vorzunehmen.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1915 von MoD

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen:

Der Bundesvorstand wird ausdrücklich ermächtigt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 mit NEOS zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, unter strenger Einhaltung der Transparenzerfordernisse nach § 14 der Bundesgeschäftsordnung, selbständig auszuhandeln.

Ein endgültiger Beschluss zu einer eventuellen Wahlkooperation muss von der nächsten BGV oder über LiquidFeedback gefasst werden. Bei sich widersprechenden Beschlüssen gilt der BGV-Beschluss zu dieser Frage.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1926 von Magic Herb

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen:

Der Bundesvorstand wird ausdrücklich ermächtigt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 mit der KPÖ zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, unter strenger Einhaltung der Transparenzerfordernisse nach § 14 der Bundesgeschäftsordnung, selbständig auszuhandeln.

Ein endgültiger Beschluss zu einer eventuellen Wahlkooperation muss von der nächsten BGV oder über LiquidFeedback gefasst werden. Bei sich widersprechenden Beschlüssen gilt der BGV-Beschluss zu dieser Frage.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1927 von Magic Herb

Der Bundesvorstand wird ausdrücklich ermächtigt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 mit den Grünen zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, unter strenger Einhaltung der Transparenzerfordernisse nach § 14 der Bundesgeschäftsordnung, selbständig auszuhandeln.

Ein endgültiger Beschluss zu einer eventuellen Wahlkooperation muss von der nächsten BGV getroffen werden.

Immerhin hat Peter Pilz so etwas schon angedeutet

http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/2997246/gruene-wollen-sich-piraten-einverleiben.story



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1928 von Magic Herb

Die Bundesgeneralversammlung möge fassen den

Beschluss

Der Bundesvorstand wird ausdrücklich ermächtigt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 mit Team Stronach zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, unter strenger Einhaltung der Transparenzerfordernisse nach § 14 der Bundesgeschäftsordnung, selbständig auszuhandeln.

Ein endgültiger Beschluss zu einer eventuellen Wahlkooperation muss von der nächsten BGV getroffen werden.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1929 von Magic Herb

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen:

Der Bundesvorstand wird ausdrücklich ermächtigt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 mit der FPÖ zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, unter strenger Einhaltung der Transparenzerfordernisse nach § 14 der Bundesgeschäftsordnung, selbständig auszuhandeln.

Ein endgültiger Beschluss zu einer eventuellen Wahlkooperation muss von der nächsten BGV oder über LiquidFeedback gefasst werden. Bei sich widersprechenden Beschlüssen gilt der BGV-Beschluss zu dieser Frage.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 2011 von Magic Herb

Prof. Dr. Franz Hörmann tritt mit der Mutbürgerpartei an.

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen:

Der Bundesvorstand wird ausdrücklich ermächtigt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 mit der Mutbürgerpartei zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, unter strenger Einhaltung der Transparenzerfordernisse nach § 14 der Bundesgeschäftsordnung, selbständig auszuhandeln.

Ein endgültiger Beschluss zu einer eventuellen Wahlkooperation muss von der nächsten BGV oder über LiquidFeedback gefasst werden. Bei sich widersprechenden Beschlüssen gilt der BGV-Beschluss zu dieser Frage.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 2013 von Robert 'Menodoros' Kasper

Ahoi,

in Niederösterreich hatten wir bereits die Diskussionen und auch die anderen Landesorganisationen haben sich daran beteiligt. Es durften sogar Mitglieder der Mutbürgerpartei bei der Landesgeneralversammlung im November 2012 vortragen. Die Statuten sind total unpraktisch. Vorstand beschließt alles. Manfred Schärfinger hat darauf gemeint, dass dies sofort geändert wird. Bis jetzt ist nichts passiert. Außerdem sind ganz andere Personen als Franz Hörmann im Vorstand.

http://www.mutbuergerpartei.at/

Seht euch einmal Statuten, .. an. Ansonsten sind die Piraten in Kärnten und Niederösterreich (mit Ausnahmen) gute Ansprechpartner.



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 2018 von medienpirat

Die Bundesgeneralversammlung möge folgenden Beschluss fassen

Dem Bundesvorstand wird ausdrücklich untersagt, eine Wahlkooperation zur Nationalratswahl 2013 mit den NEOS zu sondieren und dazu Details, einschließlich Kooperationen während des Wahlkampfes, selbständig auszuhandeln.


Begründung

Die beiden Parteien sind politisch zu weit voneinander entfernt


Fragen auf [www.wahlkabine.at www.wahlkabine.at] wo es zu JA/NEIN bei Piraten & NEOS gekommen ist.

Frage 13: Gesundheitsversorgung

http://www.pic-upload.de/view-17764800/Frage-13.png.html

Frage 14: Besteuerung Kapital & Vermögen

http://www.pic-upload.de/view-17764807/Frage-14.png.html

Frage 15: EU-Kampftruppen

http://www.pic-upload.de/view-17764820/Frage-15.png.html

Frage 16: Kulturflatrate

http://www.pic-upload.de/view-17764826/Frage-16.png.html

Frage 17: Studiengebühren

http://www.pic-upload.de/view-17764835/Frage-17.png.html

Frage 20: Lehrlinge in Betrieben

http://www.pic-upload.de/view-17764843/Frage-20.png.html

Frage 23: Bedingungsloses Grundeinkommen

http://www.pic-upload.de/view-17764851/Frage-23.png.html

Frage 25: Verhütungsmittel & Schwangerschaftsabbruch

http://www.pic-upload.de/view-17764854/Frage-25.png.html



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0



18:00 Sonstige Anträge zum Forum

Sonstiger 888: Einblenden des jeweiligen Forenthreads in LQFB

Initiative 1800 von mî†õm²

Antrag:

  • Forenthreads im Bundesforum sollen zu den jeweils passenden Themen, Initiativen, Anregungen und Abstimmungen so eingeblendet werden, dass sie durch Runterscrollen erreichbar sind.


Begründung:

  • Die Motivationshürde, den Link zu "Diskussion zum Thema" zu klicken, ist groß, das Runterscrollen ist hingegen üblich.


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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2012

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CU TOM



Begründung
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Sonstiger 889: Schließen der Nebenforen

Initiative 1801 von mî†õm²

Antrag:

  • Alle Foren abseits des Bundesforums sollen per sofort geschlossen werden. Sie bleiben im Read-Only-Modus lesend erhalten. Das Einloggen zum nachträglichen Verändern enthaltener Beiträge wird für Benutzer und Moderatoren deaktiviert.


Begründung:

  • Nur noch ein Forum zu beobachten.
  • Keine nachträgliche Löschung möglich, was zu besser erhaltener Nachvollziehbarkeit von Diskussionen führt.


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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2013

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CU TOM



Begründung
Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Initiative 1933 von Magic Herb

Antrag:

Alle Foren abseits des Bundesforums sollen erhalten bleiben.

Begründung:

Die Möglichkeit, dass Mitglieder von anderen Unterorganisationen sich selbst entscheiden, wie und wo sie sich austauschen, muss erhalten bleiben.

Die Zentralisierung von Kommunikation führt dazu, dass sich auch die Macht über die Kommunikation in den Händen weniger befindet. Unabhängig vom Machtzentralisierungsaspekt ist auch zu berücksichtigen, dass dadurch auch ein "Single-Point-Of-Failure" geschaffen wird: Fällt die zentrale Schaltstelle, aus welchen Gründen auch immer, aus, gibt es keine Alternativen mehr, sondern müssen diese erst mühsam wieder erschaffen werden.

Abgesehen davon bin ich der Ansicht, dass solche Abstimmungen ein Ende der Diskussion darstellen, bei welchen jene, die online besser vernetzt sind, Fakten schaffen und über die Köpfe jener, die offline Arbeit leisten, hinweg entschieden wird.



Begründung
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Sonstiger 890: Forenregeln Bundesforum

Initiative 1802 von mî†õm²

Antrag:

  • Die Forenregeln des Bundesforums sollen sein:
    • Hier gilt Narrenfreiheit!
    • Wenn uns ein Gericht zwingt, einzelne Beiträge zu löschen, dann machen wir das.
    • Ansonsten greift die Forenmoderation nicht ein.
    • Arrr!


Begründung:

  • Dieser Antrag wird automatisch zurückgezogen, wenn es mindestens einen Gegenantrag gibt, der per Abstimmung angenommen wird.
  • Dieser Antrag ermöglicht die Erstellung von Gegenanträgen, damit attx und andere Interessierte die möglichkeit haben, die Frist für Gegenanträge auszunutzen - Mehr Zeit ist besser als unüberlegte Schnellschüsse.


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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2014

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CU TOM



Begründung
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Sonstiger 892: Positive, globale Forenmoderatoren

Initiative 1804 von mî†õm²

Antrag:

  • Um Moderator werden zu können, muss die generelle Vertrauensbilanz positiv sein.
    • Als Generelle Vertrauensbilanz gilt die Summe aller Userbewertungen.
    • Jeder Pirat hat bei jedem anderen Piraten je eine Userbewertung, die positiv oder negativ sein kann.
    • Diese eine Userbewertung ergibt sich aus der Bilanz der Beitragsbewertungen (positiv: "Daumen hoch" > "Daumen runter", negativ: "Daumen runter" > "Daumen hoch") für den ensprechenden User.
    • Eine Abwahl ist auch bei einer positiven generellen Vertrauensbilanz möglich, da diese nur für das Moderator werden, nicht jedoch für das Moderator sein entscheidend ist.
  • Die Ernennung von Moderatoren erfolgt
    • wenn die generelle Vertrauensbilanz positiv ist
    • und der Pirat von mindestens zehn Piraten nominiert wurde
    • und der Pirat die Nominierungen angenommen hat
    • mit Einstimmugem Beschluss durch den Vorstand.
  • Moderatoren agieren immer global.


Begründung:

  • Der Umweg über die Userbewerungen verhindert, dass einzelne Piraten andere Piraten gezielt zwecks Moderatoren-Untauglichkeit heruntervoten.
  • Die automatische Summierung sorgt dafür, dass sich die User nicht drum kümmern müssen, wen sie wie einstufen.
  • Da das Forum Teil der Außenvertretung ist, fällt das Ernennen in den zuständigkeitsbereich des Vorstandes.
  • Durch die Nominierungen muss sich der Vortand nicht mit jedem Vorschlag beschäftigen.
  • Der Nominierte kann sich äußern
    • nach Erhalt der mindestens zehn Nominierungen (erst dann an den Vorstand)
    • durch erstellen eines Bewerbungsthreads (bei Zehn gesammelten positiven Nominierungen automatisch an den Vorstand).
  • Die globale Moderation entspricht auch dem bundesweiten Zusammenarbeiten, welches auch schon mit der Föderalismusreform (eventuell Abschaffen der LOen, eventuell Abschaffen der LVe, eventuell generelles Stimmrecht für alle Piraten auf allen veranstaltungen) eingeleitet wurde. Unabhängig davon, ob und was davon tatsächlich kommt, soll das Bundesforum für alle Menschen offen stehen, ohne in bestimmten Teilbereichen des Forums auf Sympathie / Antipathie achten zu müssen.


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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2049

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CU TOM



Begründung
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18:30 Programm

Programm 833: Marktwirtschaft ohne Kapitalismus : Bodenreform

== Initiative 1687 von Freit ==
Text

Wirtschaft und Finanzen

Marktwirtschaft ohne Kapitalismus : Bodenreform

„Der Erde, der Erdkugel gegenüber sollen alle Menschen gleichberechtigt sein – ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der Bildung und körperlichen Verfassung. Jeder soll dorthin ziehen können, wohin ihn sein Wille, sein Herz oder seine Gesundheit treibt. Und dort soll er den Altangesessenen gegenüber die gleichen Rechte auf den Boden haben. Kein Einzelmensch, kein Staat, keine Gesellschaft soll das geringste Vorrecht haben. Wir alle sind Altangesessene dieser Erde."

"In Österreich besitzt 10% der Bevölkerung 61 % der Immobilien."



Forderung

Die Piratenpartei Österreichs fordert eine langfristige Reform des Eigentumsrechts bei Grund und Boden hinzu einem individuellen lebenslangen Nutzungsrecht.

1. Im Auftrag der Gemeinschaft verkauft der Staat von nun ab keinen Grund und Boden mehr an Private. In den nächsten 30 Jahren soll er den gesamten Grund und Boden der privaten Eigentümer schrittweise zurückkaufen.

2. Jeder Einzelne kann den Boden und die übrigen natürlichen Ressourcen gegen laufendes Entgelt nutzen, wobei die Nutzungsrechte von der Gemeinschaft (z.B. Gemeinden) in transparenten Meistgebotsverfahren vergeben werden, an denen sich jeder beteiligen kann. Kindern soll hier ein Vorkaufsrecht auf das Nutzungsrecht der Eltern gewährt werden.

3. Die Einnahmen, die die Gemeinschaft dadurch erhält und die den ökonomischen Gegenwert der Nutzungsrechte darstellen, verteilt sie gleichmäßig pro Kopf an die österreichische Bevölkerung – als Bedingungsloses Grundeinkommen – zurück.

Für den, der nicht mehr und nicht weniger Boden als der Durchschnitt seiner Zeitgenossen in Anspruch nimmt (2. Ebene), ist dessen Nutzung im Ergebnis kostenlos, weil das Nutzungsentgelt, das er dafür bezahlen muss, dem Betrag entspricht, den er bei der Rückverteilung erhält. Für den, der weniger Boden als der Durchschnitt seiner Zeitgenossen in Anspruch nimmt, bekommt letztendlich Zahlungen von denen, die mehr Boden als der Durchschnitt beanspruchen.



Begründung

Die Piratenpartei Österreichs erkennt, dass in unserer Wirtschaftsordnung („Kapitalismus“) eine Minderheit laufend leistungslose Einnahmen durch die übrige Gesellschaft generiert. Dies ist unter anderem möglich, da diese Minderheit ein „Eigentum“ an Grund und Boden besitzt. Da Boden einerseits nicht vermehrt werden kann und andererseits die Bodenbesitzer auch nicht gezwungen sind, den Boden am Markt anzubieten, herrscht hier ein deutliches Machtgefälle zwischen den Bodenbesitzern und den Anderen, die ausgeschlossen sind und gezwungen sind, sich bei den "Eigentümern einzumieten".

Man könnte dies auch Vorrechts-Ordnung oder Privilegienordnung ansehen, wobei diejenigen, die keinen Anteil an Boden haben, an diejenigen, die vor ihnen da waren, gleichsam Eintritt zahlen bzw. einen laufenden Tribut – die sog. Bodenrente - entrichten müssen, um auf der Erde überhaupt verweilen und leben zu dürfen. Dieser Ausbeutungstatbestand steht im eklatanter Widerspruch zu elementaren Menschenrechten (z.B. Artikel 1. "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren."), den Leistungsprinzip einer Marktwirtschaft, den piratischen Grundwerten und ist damit abzulehnen.

Leider kann dieser Ausbeutungstatbestand nicht durch eine Grundsteuer oder andere "Transmissionsmechanismen" ausgeglichen werden, da jegliche Steuer auf Grund und Boden nur zu einer Erhöhung der Mieten führt dh. im Endeffekt wieder von der breiten Gesellschaft gezahlt werden muss.

Die oben genannte Maßnahme bringt die Möglichkeit jeden Menschen bei aller Unterschiedlichkeit der Nutzung ein gleiches Recht am Boden Österreichs zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Grundlage kann jeder, auch der ökonomisch Leistungsunfähige, am Wettbewerb um die Boden- und sonstigen Ressourcennutzungsrechte teilnehmen. So wird der Gleichheit aller Menschen als Teilhaber wie auch ihrer Verschiedenheit als Nutzer sowie der Notwendigkeit einer effizienten Ressourcennutzung Rechnung getragen.

Zusätzlich wird ein Mechanismen, der es ermöglicht das "wir uns ausbeuten", unterbunden. Die ständig zunehmende Ungleichheit und die damit verbunden sozialen Konflikte in unserer Gesellschaft werden vermindert.


Quellen:

www.inwo.de/boden-und-ressourcen/

www.arbeiterkammer.com/bilder/d155/Immoblien.jpg

www.silvio-gesell.de/html/lp10_bodenrechtsreform.html


Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

== Initiative 1689 von Betriebsdirektor ==
Text

Wirtschaft und Finanzen

Soziale Marktwirtschaft und Chancengleichheit für alle

Forderung

Grund und Boden ist einer der wenigen Werte, die langfristig erhalten bleiben und eine stabile wirtschaftliche Basis für die Bürgerinnen und Bürger in ihrer freien Entfaltung darstellen. Die Piraten begrüssen jede Maßnahme, die die Unabhängigkeit der Bürgerinnen und Bürger vor staatlichen Eingriffen erhöht und schützend wirkt. Die Piratenpartei Österreichs spricht sich daher für privates Eigentum an Grund und Boden aus.

Investitionen auf Basis von Grund und Boden (Wohnraum, Betriebsanlagen, Freizeitanlagen,...) sollen weiterhin von den Bürgerinnen und Bürgern auf einer langfristigen Basis und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von mehr als einer Generation getroffen werden. Die Bürgerinnen und Bürger stellen die Produktivkraft einer Volkswirtschaft dar, sie sollen ihre Entscheidungen selbst treffen und brauchen keinen Staat, der ihnen vorschreibt, was sie zu tun haben. Daher sollte der Staat in dieser Frage nur regulierend eingreifen und versuchen, über verschiedene Transmissionsmechanismen von Maßnahmen des Sozialstaates die vorhandene materielle Ungleichheit auszugleichen.



Begründung

Die Piratenpartei Österreichs erkennt an, dass in unserer Wirtschaftsordnung ("Marktwirtschaft") die Güter und Produkte des täglichen Bedarfes von den Unternehmerinnen und Unternehmen, gemeinsam mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt werden. In diesen Wertschöpfungsprozess kann und soll der Staat steuernd ein greifen und langfristig für einen fairen Ausgleich der Renditen der verschiedenen Formen der Einkommen sorgen.

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich in diesem Prozess der Leistungserbringung gegen "leistungslose Einkommen" aus. Darunter fallen alle Einkommen die nicht auf einem Gegenwert an geleisteter Arbeit oder der Übernahme eines spezifischen Risikos erzielt werden (u.a. Erträge aus Kapital denen kein Risiko gegenübersteht, aber auch Grundeinkommen die bedingungslos ausgeschüttet werden).

Durch die Wiedereinführung der Erbschaftssteuer mit spezieller Ausrichtung auf Grund und Boden, sorgt der Staat langfristig dafür, bei aller Unterschiedlichkeit der Nutzung, für die dauerhafte Möglichkeit des Immobilienerwerbes durch die Bürgerinnen und Bürger. Durch das Umlegen der Erlöse aus dieser Steuer auf ökonomisch weniger Leistungsfähige Bürgerinnen und Bürger, wird auch dieser Gruppe die Möglichkeit zum Erwerb von Eigentum auf Grund und Boden ermöglicht.



Quellen

Kunnert, Baumgartner: Instrumente und Wirkungen der österreichischen Wohnungspolitik

Guger, et al: Umverteilung durch den Staat in Österreich

Bock-Schappelwein, Eppel, Mühlberger: Sozialpolitik als Produktivkraft


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Programm 873: Verbot von unions- bzw. staats- bzw. landes- bzw. kommunalgarantierten Waffenexportverkäufen ...

Initiative 1778 von DiDiogenes

Ins Parteiprogramm möge aufgenommen werden:


Wirtschaft und Finanzen

Schuldenkrise

Waffenindustrie

Verbot von unions- bzw. staats- bzw. landes- bzw. kommunalgarantierten Waffenexportverkäufen an überschuldete Staaten

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für ein Verbot von unions- bzw. staats- bzw. landes- bzw. kommunalgarantierten Waffenexportverkäufen (sowohl von Österreich ausgehend als auch von anderen EU-Ländern ausgehend) in überschuldete Staaten aus. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat überschuldet ist und das Waffenexportverbot zum Tragen kommt, sind Wirtschaftsinstitute bzw. die volkswirtschaftlichen Abteilungen der Notenbanken (EZB, Ö, D, ...) beratend einzubeziehen.



Begründung

Beispielsweise Griechenland geriet in eine schwerwiegende Staatsschuldenkrise auch dadurch, dass es große Rüstungsaufträge an beispielsweise Thyssen-Krupp, EADS, Krauss-Maffei Wegmann etc. vergab. Realwirtschaftliche Rüstungsexporte in überschuldete Staaten werden meist ohnehin nicht regulär bezahlt, sondern auf irgendwelche anderen Wirtschaftsteilnehmer (Banken, Steuerzahler, ...) abgewälzt. Dass realwirtschaftliche Rüstungskonzerne und ihre oft hochbezahlten Mitarbeiter profitieren, während die Rechnung nicht von Besteller bezahlt wird, sondern per Schuldenschnitt, etc. an Dritte weitergereicht wird, ist ein problematischer Zustand.

Reinhardt/Rogoff definieren 90% als Überschuldungsgrenze. ("This time is different"), was im Übrigen ziemlich genau dem Mittelwert zwischen den beiden Beispielen Schweiz (30%, nicht ü.) und Griechenland (160%, ü.) entspricht, die ich in der vorangegangenen Ini brachte.

Antwort auf Anregungen der vorangegangenen Ini:

Natürlich ist eine objektive Überschuldungsgrenze schwer zu objektivieren, aber auch eine wirklich gut begründbare Geschwindigkeitsgrenze auf Strassen oder z.B. Quecksilber- oder Radioaktivitätsgrenzwerte sind schwer zu objektivieren, weil z.B. benachbarte Strassenzüge unterschiedliche Geschwindigkeiten vertragen, weil unterschiedliche Menschen unterschiedliche Belastungen aushalten.

Arm und überschuldet sind zwei unterschiedliche Dinge: man kann arm und schuldenfrei sein, genauso wie man einkommensstark und luxuriös lebend und stark verschuldet bzw. überschuldet sein kann.

Es geht nicht um alle Exporte, sondern nur um die, die erstens Verkäufe sind (keine Geschenke), und zweitens staatsgarantiert oder kommunalgarantiert. Ein Privatmann, der aus Sympathie mit einem überschuldeten Aggressionsopfer schenken will, wäre von diesem Verbot nicht betroffen, wenn keine der erwähnten Garantien mitspielt.

http://www.zeit.de/2012/02/Ruestung-Griechenland/seite-2

Tut mir leid, dass die Überschrift zu lang ist.

Eine Garantie durch z.B. den Staats ist eine Ausfallshaftung, so ähnlich wie eine Bürgschaft bei Privatkrediten. Falls der Bezieher / Besteller sich später als zahlungsunfähig erweist, muss der Bürge / Garantiegeber einspringen.


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Programm 891: Ersetzen des Programmantrags "cannabis"

Initiative 1803 von mî†õm²

Antrag:

  • Der Programmpunkt 21.2 "Cannabis" soll gestrichen werden.
  • Als obersten Punkt im Programm soll "Freies kiffen für alle!" eingefügt werden.


Begründung:

  • Der Wähler hat in der Wahlkabine nicht viel zeit. Er muss sich an einen kurzen, prägnanten Punkt erinnern können.
  • So weit unten im Text findet das keiner.
  • Bei Reduktion auf Medizinische Bereiche werden Repressalien für Patienten nicht ausbleiben. Unser bisheriger Programmpunkt geht nicht weit genug.
  • Das Suchtmittelgesetz ist viel zu Umfangreich, um es komplett verstehen zu können. Es inkludiert viele medizinische Teilbereiche. Da wir selbst nicht die möglichkeit haben, alles ausreichend gut zu verstehen, sollten wir den Wählern nur das versprechen, was sowohl sie als auch wir verstehen, und was deshalb auch umsetzbar ist.


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mir sind durchaus alternativen willkommen, bei der der programmpunkt erhalten bleibt, wir trotzdem prominent und eindeutig "Freies kiffen für Alle!" fordern können. überlegt euch was, diskutiert drüber! hier können wir viel einfacher punkten als mit unseren kernthemen. im chat von Gamoder erhalten:

> http://www.market.at/de/market-aktuell/news/entity.detail/action.view/key.364.html

die Österreicher beschäftigt:

platz 02: eigene gesundheit: 62 %.
platz 21: einschränkung der privatsphäre: 33 %.

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Diskussion zum Thema: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2015

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CU TOM



Begründung
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