AG-BGV/BGV2011A/Anträge/VO1

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Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung Juli 2011 der Piratenpartei Österreichs (PPÖ)


Inhaltsverzeichnis

Gültigkeit

01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV Juli 2011 in Kraft und ist deren Dauer separater Teil der Bundesgeschöftordnung der PPÖ. Sie tritt mit Ende der BGV Juli 2011 mit Ausnahme von Punkt 41 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Änderungen von Satzung und Bundes-GO widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft.


Sitzungseinleitung

02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.

03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. Die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc zu beauftragen.

04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der TF-GV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die BGV Ersatz bestimmen.


Sitzungsablauf

05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:

a) der Verweis zur Sache.
b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.
c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit(?) a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.
d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 20 Minuten.


Debatte

07. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.

08. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen, die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.

09. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit schlüssiger Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.

10. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.


Rede zur GO (Formalanträge)

11. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand das Wort zur "Rede zur GO" nach Bundes-GO 2010 verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden.

12. Bei Annahme des Antrags auf Vertagung des Tagesordnungspunktes wird die weitere Erledigung des Tagesordnungspunktes bis zur nächsten BGV vertagt.

13. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt bzw. einem Antrag findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Diskussion mehr statt. Die verbleibende Rednerliste ist zu streichen, ausständige Abstimmungen sind umgehend durchzuführen.

14. Bei Annahme des Antrags auf Zuweisung einer Angelegenheit an einen Ausschuss (TF) ist die Debatte über eine Angelegenheit beendet. Sie ist im entsprechenden Ausschuss (TF) fortzuführen.

15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.

16. Führt ein Gegenredner die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Contra-Redner zuzulassen.

17. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Er ist jedenfalls abzustimmen.

18. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind diese in der Reihenfolge ihrer Anführung in der Bundes-GO 2010 abzustimmen.

19. Zusätzlich kann der Antrag auf Zuweisung einer Angelegenheit an den BV oder den EBV gestellt werden. Mit Annahme dieses Antrags ist die Debatte über die Angelegenheit beendet. Sie ist im entsprechenden Organ fortzuführen.


Anträge

20. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme, Stimmenenthaltungen werden aber ebenfalls protokolliert. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde.

21. Bei Anträgen wird unterschieden zwischen:

a) Hauptanträgen
b) Gegenanträgen
c) Zusatzanträgen

22. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen:

a) Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache;
b) Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag.
c) Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag erweitert oder beschränkt.

23. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung nur nach Beratung mit den anwesenden Mitgliedern des Länderrats ändern. Die Gründe für die Abänderung müssen zu Protokoll gegeben werden.

24. Soweit die Satzung und die Bundes-GO nichts anderes vorschreibt, werden die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die Anträge sind unmittelbar vor der Abstimmung mit Abgabe der des Antragstellers inhaltlich zusammenzufassen. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen. Mit Beginn des Abstimmungsvorgangs sind keine weiteren Anträge mehr möglich.

25. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:

a) Der Hauptantrag ist vor dem Zusatzantrag, der Gegenantrag vor dem Antrag, gegen den er sich richtet, abzustimmen. Durch Annahme des Gegenantrages sind der Hauptantrag sowie etwaige sich auf den Hauptantrag beziehende Zusatzanträge gefallen. Bei der Ablehnung des Gegenantrages ist über den Hauptantrag abzustimmen.
b) Ein Zusatzantrag ist nur abzustimmen, wenn der Haupt- bzw. Gegenantrag, auf den sich der Zusatzantrag bezieht, angenommen wurde.
c) Die Reihung der Anträge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einbringens des jeweiligen Hauptantrags.
d) Gegen- und Zusatzanträge richten sich bei der Abstimmungsreihenfolge nach dem Platz, den der Hauptantrag, auf den sie sich beziehen, einnimmt. Bei Konkurrenz mehrerer Zusatzanträge kommt, soferne sie sich auf die selbe Angelegenheit beziehen, der am weitesten abweichende vor dem nächstewenigerabweichenden etc. zu Abstimmung.

26. Sämtliche Anträge - mit Ausnahme der Formalanträge - können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.

27. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.

Stimmzettel

28. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Soferne Wahlen bzw. Abstimmungen nicht bedingungsgemäßig aufeinander Bezug nehmen ist eine Bündelung zulässig.

29. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

30. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufzulisten.

32. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn

a) ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder
c) aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht unzweideutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.


Wahlmodus

33. Sofern Satzung und restliche GO nicht anderes bestimmen wird bei Wahlen entsprechend der folgenden Punkte vorgegangen.

34. Gewählt werden kann nur, wer kandidiert.

35. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen.

36. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen. Die Wahlpunkte von 1 bis zur Anzahl, der bei dieser Wahl zu wählenden Posten, müssen auf die Kandidaten ohne Doppelung und Auslassung verteilt werden. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten. Bei Punktegleichstand entscheidet die höhere Anzahl der Stimmzettel mit den maximalen Wahlpunkten. Ist auch diese gleich, so gibt es eine einfache Stichwahl, die der Kandidat gewinnt, der mehr Stimmen hat. Bringt auch diese keine Entscheidung, so hat der Wahlleiter diese per Losentscheid herbeizuführen.

Auszählung

37. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet.

38. Ein Auszählteam besteht zumindest aus 3 Personen.

39. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung und Versammlungsordnung aus und ermittelt hernach entsprechend der Bestimmungen der Punkte 34 bis 38 bzw. 27 bzw. den Bestimmungen des Satzung das Ergebnis/die Ergebnisse.

40. Jedes Mitglied kann sich an die Moderatoren wegen behaupteter falscher Auszählung bzw. unkorrekter Ergebnisermittlung wenden. Die Moderatoren entscheiden gemeinsam mit den anwesenden Mitgliedern des Länderrats.

41. Gegen Entscheidungen nach Punkt 42 steht jedem Mitglied die Berufung an das schiedsgerichtliche Organ der Partei offen.

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