AG-BGV/BGV2011A/Anträge/SA19

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Gemeinsame-Version von Mitgliedern erarbeitet, Schreiber Hellboy und Dart! Betrieft den Antrag zur BGV SA2 und SA19

Statuten

Präambel
Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als direktdemokratische Partei mit dem erklärten Ziel, den verschiedensten Menschen als offene politische Plattform zu dienen. Die Mitglieder, auch Piraten genannt, bekennen sich zur Allgemeingültigkeit der Menschenrechte und zum uneingeschränkten Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Partei

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.
(2) Sie nimmt an der politischen Willensbildung teil.

§ 2. Partei-Zweck

(1) Piraten sind wissbegierig, freiheitsliebend, sozial, unabhängig, global denkend, selbst bestimmend, hinterfragend und lehnen blinden Gehorsam ab.
(2) Sie fördern die Meinungsfreiheit, direkte Demokratie, den freien Zugang zu Wissen und verteidigen die individuelle Freiheit.
(3) Zivilcourage für den Schutz von Leben und den Menschenrechten, ist für uns nicht nur selbstverständlich, sondern unsere Art zu Leben.

§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Antragsrecht, Information, Teilhabe

Alle Mitglieder haben innerparteilich Antragsrecht gegenüber allen Organen. Sie haben das Recht auf umfassende innerparteiliche Information und Teilhabe an der innerparteilichen Diskussion.

(2) Die Partei fördern

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei zu fördern.
(2) Alle laut § 4 aktiven Mitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht.

(3) Mitgliedserfordernisse

(1) Ein aktives Mitglied, arbeitet nach eigenem Ermessen, an den Zielen der Partei mit und unterstützt die Partei mit einer monatlichen oder jährlichen Mitgliedsbeiträge, die mindestens der beschlossenen Höhe einspricht.
(2) Entfällt diese Spende wird der Status automatisch auf Mitglied geändert, frühere Spenden werden nicht angerechnet.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann aufgrund der Finanziellen Situation des aktiven Mitglieds vom Bundeskassier(BK) oder Stellvertretender Bundeskassier(St.BK) nach unten angepasst werden.
(4)Der Mitgliedsbeitrag kann bei Versammlungen vor Ort gezahlt oder belegt werden.
(5) Versäumnisse und Fehler von Parteiorganen hinsichtlich der Mitgliedserfordernisse können den Mitgliedern nicht zur Last gelegt werden. Betroffene Mitglieder haben das Recht auf Korrektur.

(4) Stimmrecht

(1) Alle aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht in dem Bundesgeneralversammlung (BGV) und in den Landesorganisationen (LO).
(2) Alle aktiven Mitglieder haben bei Abstimmungen, das Recht auf unmittelbare, über das Pseudonym (Nick) geschützte, Stimmabgabe.
(3) Mitglieder der Bundesgeschäftsführung (BGF) sind von Abstimmungen zu ihrer eigenen Person Ausgeschlossen.

(5) Parteiaustritt oder Rücktritt

(1) Ein Parteiaustritt oder Rücktritt eines Mitgliedes erlangt erst Gültigkeit, wenn der Nachweis, der nicht Beeinträchtigung der Parteistruktur eindeutig erbracht ist.
(2) Zugansberechtigungen und Pareieigentum sind im Falle eines Austritts zuvor an die entsprechenden Organe zu retournieren.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht anonymisierung seiner Beiträge im Forum, von Mitgliedern für die Partei erstellte Texte sind Eigentum der Partei.
(4) Hinfällig werdende Datensatzteile sind zeitnah zu löschen.

(6) Registriertes Pseudonym und Datenschutz

(1) Jedes Mitglieder hat das Recht, ein einziges registriertes und verifiziertes Pseudonym (Nick) zu verwenden.
(2) Mehrfach Registrierungen eines Mitglieds führen bei Doppelbenützung zu dessen Ausschluss.

(7) Abweichende Meinung

Alle Mitglieder haben das Recht, nach außen eine von der Beschlusslage abweichende Meinung zu vertreten, solange sie dabei auf die aktuelle Beschlusslage hinweisen.

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied

Jede natürliche rechtsfähige Person kann aktives Mitglied werden.

(2) Fördermitglieder

Fördermitglieder unterstützen die Partei finanziell und gelten als aktives Mitglied, die Partei behält sich das Recht vor, Spenden ohne Angabe, von Gründen abzulehnen.

(3) Ausschluss der Mitgliedschaft

(1) Jede Art der Mitgliedschaft, ist für Personen ausgeschlossen, die ein Piratenpartei schädliches Verhalten zeigen.
(2) Über den befristete oder dauerhaften Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand (BV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte.
(3) Der dauerhafte Ausschluss setzt zwei 2 befristete Ausschlüsse voraus.

(4) Streichung der Mitgliedschaft

Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgen.

(5) Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

§ 5. Organe

(1) Bundesgeneralversammlung (BGV)

(1) Die BGV ist das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. Sie ist eine Mitgliederversammlung und wird von einer der folgenden Instanzen einberufen: der Bundesvorstand (BV), die Rechnungsprüfung (RP), eine Landesorganisation (LO) oder Mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Sie ist beschlussfähig, wenn sie GO- und satzungsgemäß einberufen wurde.
(3) Sie beschließt Budgetvoranschläge mit Mehrheit von zumindest 50% der Stimmen, sowie die Satzung mit Mehrheit von zumindest 70% der Stimmen.
(4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt, zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.

(2) Bundesvorstand (BV)

(1) Der BV ist ein Gremium bestehend aus, mindestens einem von jeder LO gewählten Vertreter und den Mitgiedern der BGF.
(2) Sollte es 4 oder weniger LOs geben, sind mindestens zwei von jeder LO gewählten Vertreter zu entsenden.
(3) Über den Wahlmodus entscheidet jede LO eigenständig.
(4) Der BV besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei.
(5) Er begleitet die Programmarbeit.
(6) Der BV legt die Organe der Partei fest.

(3) Bundesgeschäftsführung (BGF)

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Die BGF besteht aus dem Bundeskassier(BK), dem Stellvertrettenden Bundeskassier(St.BK) und einem Vertreter mit beratender Stimme aus dem BV, und dem Schiedsgericht (SG) bei Bedarf.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.

(3.1) Bundeskassier(BK)

Der Bundeskassier ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut und hat Zugriff auf die Mitgliederdatenbank.

(3.2) Das Schiedsgericht (SG)

(1) Streitparteien haben das Recht, in das Schiedsgericht bei Bedarf freiwillige aktive Mitglieder zu nominieren.
(2) Es wird von den einzelnen Streitpartein befugt, um bei innerparteiliche Streitfällen eine Entscheidung gemäß der Schiedsgerichtsordnung (SGO) herbeizuführen.
(3) Sofern die Satzung oder die SGO nichts anderes bestimmen, gelten die Verfahrensbestimmungen für Schiedsverfahren der Zivilprozessordnung.

(4) Die Taskforces (TF)

(1) TFs sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen und können von jedem Mitglied gegründet werden.
(2) Für das Bestehen der jeweiligen TFs ist eine Ansprechperson dieser TFs erforderlich.
(3) Sämtliche Zugangsdaten für Partei Accounts in Sozialen Netzwerken sind bei BGF zu hinterlegen.
(4) TFs ohne Ansprechperson sind von BV aufzulösen.

(5) Rechnungsprüfer (RP)

(1) Die Besetzung der beiden unabhängigen Rechnungsprüfer (RP) wird vom BV ausgeschrieben.
(2) Sie prüfen die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse, sowie die Finanzgebarung auf Bundes- und Landesebene und erstattet den zuständigen Organen hierüber Bericht.
(3) Sie dürfen nicht der BGF angehören und in keiner Weise befangen sein.

(6) Landesorganisationen (LOs)

(1) Pro Bundesland ist eine LO mit der politischen Arbeit betraut.
(2) Eine LO kann für ihre internen Abläufe eine Landesgeschäftsordnung (LGO) beschliessen oder änderen.

§ 6. Geschäftsordnung (GO)

(1) Die GO regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei.
(2) Sie wird von dem BV beschlossen oder geändert.
(3) GOs stehen unterhalb der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen.

§ 7. Das Parteiprogramm

(1) Das Parteiprogramm definiert die politischen Ziele der Partei, und kommuniziert diese nach außen.
(2) Es wird von den Parteimitgliedern erarbeitet, und vom BV beschlossen oder geändert.

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