AG-BGV/BGV2011A/Anträge/SA11
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Ergänzungsantrag
- § 5. Organe
- (1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Schiedsgericht (SG), Rechnungsprüfung (RP), Bundesgeschäftsführung (BGF).
- § 9. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
- (1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
- (2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
- (3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
- (4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.
- (5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
- (6) Die BGF darf nicht mit dem BV ident sein.
- Die Numerierung der nachfolgenden Paragraphen ist entsprechend zu ändern.