AG-BGV/BGV2011A/Anträge/SA03
Satzungsänderungsantrag
Präambel
Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als modern ausgerichtete, basisdemokratische Partei, die im Zeitalter der Information und des Wissens Fragestellungen aus dem humanistischen Blickwinkel angehen und unter Wahrung der sozialen Gerechtigkeit sowie der Freiheit des Einzelnen sinnvolle Strategien anbieten will. Es ist das erklärte Ziel der Piratenpartei Österreichs, den verschiedenen Kulturen, Ländern und Menschen Europas als Sprachrohr und politische Plattform zu dienen, um somit eine Grundlage zum Aufbau einer neuen, gerechten, direkten und basisorientierten Demokratie zu schaffen. Die Piraten bekennen sich zu Freiheit, Frieden, Emanzipation, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie. Sie beurteilen andere nicht nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. Besondere Anliegen sind das uneingeschränkte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Vorrang der Idee vor dem politischen Tagesgeschäft.
§ 1. Partei
Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes. Sie nimmt an der politischen Willensbildung teil.
§ 2. Ziele
Ziel der PPÖ ist die Sicherung, Verteidigung und Ausbau individueller Freiheit, der Menschenrechte und der Demokratie, unter besonderer Berücksichtigung der Chancen und Gefahren gegenwärtiger und zukünftiger Technologien.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben innerparteilich Antragsrecht gegenüber allen Organen. Sie haben das Recht auf umfassende innerparteiliche Information und Teilhabe an der innerparteilichen Diskussion.
(2) Alle Vollmitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt. Sie haben Stimmrecht in der Bundesgeneralversammlung (BGV).
(3) Ein Nichttätigwerden von Parteiorganen hinsichtlich der Mitgliedserfordernisse und von Organen getätigte falsche Zuordnungen können den Mitgliedern bezüglich ihres Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen nicht zur Last gelegt werden. Betroffene Mitglieder haben das Recht auf Korrektur vor Ort.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei zu fördern, die Beschlüsse der Partei einzuhalten und ihren Mitgliedsbeitrag in der beschlossenen Höhe zu entrichten.
(5) Eine die Mitgliedsrechte gewährleistende Infrastruktur hat zu existieren. Obsolet werdende Datensatzteile sind unverzüglich zu löschen.
(6) Alle Mitglieder haben bei Abstimmungen das Recht auf unmittelbare und geheime Stimmabgabe.
(7) Alle Mitglieder haben das Recht, nach außen eine von der Beschlusslage abweichende Meinung zu vertreten, solange sie dabei auf die aktuelle Beschlusslage hinweisen.
§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Vollmitglied werden, bedarfsfalls mit Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund.
(2) Fördermitglieder unterstützen die Partei finanziell.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV).
(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.
(5) Personen können durch Beschluss der BGV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein allenfalls bestehender Mitgliedsstatus bleibt aufrecht.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgen.
(8) Über Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand (BV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 4, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.
§ 5. Organe
(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Schiedsgericht (SG), Rechnungsprüfung (RP).
(2) Die Mitglieder von BV, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt. Vorgezogene Neuwahlen sind möglich.
(3) Eine Wahlperiode dauert jeweils von der ersten Generalversammlung eines Geschäftsjahres bis zur ersten des folgenden Geschäftsjahres.
(4) Sollte SG oder RP nicht mit Personal aus der PPÖ besetzt werden können, können diese Agenden in eine Schwesternpartei oder eine internationale Piratenorganisation ausgelagert werden.
§ 6. Geschäftsordnung(en) (GOs)
(1) Geschäftsordnungen werden vom jeweiligen Organ mit Mehrheit von mindestens 50% beschlossen oder geändert.
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert.
(3) GOs stehen unterhalb der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen.
§ 7. Die Bundesgeneralversammlung (BGV)
(1) Die BGV ist das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. Sie ist eine Mitgliederversammlung.
(2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 5% der Stimmberechtigten und eines BV-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.
(3) Sie beschließt das Parteiprogramm, inhaltliche Themen auf Bundesebene und Budgetvoranschläge mit Mehrheit von zumindest 50% der Stimmen, sowie die Satzung mit Mehrheit von zumindest 70% der Stimmen.
(4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt, und wird von einer der folgenden Instanzen einberufen:
a. Der Bundesvorstand
b. Die Rechnungsprüfung
c. Eine Landesorganisation
d. Mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder
(5) Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.
§ 8. Der Bundesvorstand (BV)
(1) Der BV besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.
(2) Er besteht aus einer durch die BGO festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein BV-Mitglied zum "Schatzmeister" ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.
(3) Der BV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(4) Auf Verlangen von zumindest 30% der stimmberechtigten Mitglieder kann ein Mitglied des BV vorzeitig abgewählt werden.
(5) Bei Rücktritt, Ausfall oder vorzeitiger Abwahl eines Mitglieds wird entsprechend der BGO ein Ersatz bestimmt.
(6) Der BV kann nur handlungsunfähig werden, wenn er weniger als 3 Mitglieder hat, und keine Nachbesetzung laut (5) mehr möglich ist. Sollte dies eintreten, ist von einem anderen Organ der Partei eine BGV einzuberufen.
§ 9. Die Landesorganisationen (LOs)
(1) Die LOs sind mit der politischen Arbeit auf Landesebene betraut. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben.
(2) Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss des EBV mit mindestens 70% der Stimmen.
(3) Jedes Mitglied der PPÖ kann sich einer LO zuordnen lassen, und erwirbt dadurch ein Stimmrecht auf dem entsprechenden Landesparteitag (LPT), der Mitgliederversammlung einer LO.
(4) Eine LO kann für ihre internen Abläufe eine Landesgeschäftsordnung (LGO) bestimmen.
§ 10. Die Rechnungsprüfung (RP)
Die RP besteht aus zumindest 2 von der BGV gewählten Mitgliedern. Sie prüft die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse sowie die Finanzgebarung auf Bundes- und Landesebene und erstattet den zuständigen Organen hierüber Bericht. Sie dürfen keinem anderen Organ angehören und in keiner Weise befangen sein.
§ 11. Die Taskforces (TF)
(1) Taskforces sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.
(2) TFs können von jedem Mitglied gegründet werden. Eine Absprache mit anderen Parteiorganen ist nicht erforderlich.
(3) TFs können vom BV mit einer Stimmenmehrheit von 90% aufgelöst werden.
§ 12. Das Schiedsgericht (SG)
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der BGV gewählt. Sie dürfen keinem anderen Parteiorgan angehören. Zusätzlich entsendet jede LO einen Vertreter, der nicht dem LV angehört. Jedes Parteimitglied, das auf keiner Ebene einem Parteiorgan angehört, kann zusätzlich seine Verfügbarkeit als Schiedsrichter anbieten. Die Auswahl der Schiedsrichter für ein Verfahren erfolgt gemäß der SGO.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters.
(3) Das SG hat auf Anrufung über die Satzungskonformität von GOs, die Satzungs- und GO-Konformität von Beschlüssen, über die korrekte Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei Zustandekommen eines Beschlusses sowie über die GO-, Satzungs- und Beschlusskonformität von Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen bzw. Organmitgliedern sowie bevollmächtigten Personen zu entscheiden. Es kann hiebei den Satzungs- und GO-konformen Sachverhalt feststellen, Reparaturaufträge erlassen bzw., wenn die Angelegenheit nicht auf den Beschluss des zuständigen Organs warten kann, provisorische Ersatzregelungen beschließen.
(4) Sofern die Satzung oder die SGO nichts anderes bestimmen gelten die Verfahrensbestimmungen der ZPO sechster Teil vierter Abschnitt.
(5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § 7. Abs. 3 einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.
§ 13. Das Parteiprogramm
Das Parteiprogramm definiert die politischen Ziele der Partei, und kommuniziert diese nach außen. Es wird von den Parteimitgliedern erarbeitet, und von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert.
§ 14. Auflösung
Die Auflösung wird auf einer BGV mit Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.