AG-BGV/BGV2011A/Anträge/SA01

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Satzungsänderungsantrag Absetzung via erfolgreichem Misstrauensantrag oder Amtsenthebung wegen Pflichtverletzung Der §6 ist um einen neuen Absatz zu erweitern mit folgendem Wortlaut:

Eine Amtsenthebung ist durch eine Misstrauensvotum oder einen Schiedsgerichtsbeschluss über grobe oder wiederholte Pflichtverletzung möglich. Eine Amtsenthebung ist erst mit Ernennung eines Ersatzes wirksam.


Desweiteren ist die Bundesgeschäftsordnung zu ergänzen um einen neuen Paragraphen:

§(Neu) Misstrauensvotum
(1) Misstrauensberechtigt sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder.
(2) Für die Abstimmung zu einem Misstrauensvotum bedarf es eines Misstrauensantrag, welcher entweder von mindestens einem Organmitglied, welchem der Amtsträger angehört, oder mindestens 10% oder 5 der Misstrauensberechtigten unterstützt wird. Der Misstrauensantrag ist schriftlich zu begründen. (3) Der Amtsinhaber hat eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dieser Frist beginnt eine einwöchige Abstimmung. Stimmberechtigt sind alle Misstrauensberechtigten und sie sind über die den Antrag, die Stellungnahme und die Abstimmung elektronisch zu informieren. Sofern technisch bereits umgesetzt, erfolgt die Abstimmung geheim, es wird dem Wähler eine entsprechend signierte Bestätigung ausgestellt und die Abstimmungsergebnisse sind nach Abschluss der Abstimmung in anonymisierter Form zu veröffentlichen inklusive einer Liste aller abgestimmten Mitglieder (Nicknames). (4) Ein Misstrauensvotum benötigt eine relative Mehrheit.

Begründung

Das Fehlen eines Misstrauensantrags hat uns in unsere derzeitige Situation geführt. Basisdemokratie erfodert die zeitnahe Reaktionsfähgikeit der Wähler auch außerhalb des Wahlperioden. Weiterhin ist die Möglichkeit des Parteiausschlusses zur Amtsenthebung dann nicht zielführend, wenn sich der Vertrauensentzug nur auf das ausgeübte Amt beschränkt. Durch die Bedingung der Nachbesetzung soll destruktiven Misstrauensanträgen vorgebeugt werden und einer Handluingsunfähigkeit entgegengewirkt werden.

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