AG-BGV/BGV2011A/Anträge/GO1

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§ 7. Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand (BV) besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von den LOs gewählt werden.

(2) Jede LO entsendet mindestens 1 Mitglied, dieses kann jedoch auch Angehöriger einer anderen LO sein.

(3) Sollte es 4 oder weniger LOs geben, kann jede LO mehrere Mitglieder entsenden, sodass es im Idealfall zumindest 6 BV-Mitglieder gibt. Sollte sich jedoch keine ausreichende Anzahl an Kandidaten finden, ist diese Regelung hinfällig.

(4) Bei Rücktritt, Ausfall oder vorzeitiger Abwahl eines Mitglieds wird von der entsprechenden LO ein Ersatz bestimmt.

(5) Über den Wahlmodus entscheidet jede LO eigenständig.

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