Landesorganisation Wien/LGV2013-1/Anträge/A1

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Der Landesgeschäftsordnung werde in §3 wie folgt angepasst:

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(1) Die Landesgeneralversammlung (LGV) ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Sie beschliesst das Programm und muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über die in der Satzung und GO der Piratepartei Österreichs vorgesehenen Kommunkiationswege.
(2) Die Landesgeneralversammlung muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, Anträge können bis 2 Wochen vor dem Termin eingebracht werden, Änderungsanträge und Kandidaturen bis spätestens 1 Woche vor dem Termin.
(3) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der LO:Wien zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt. Nicht gewählte Kandidaten zum Landesvorstand gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Landesvorstands nachrücken können, wenn sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben.
(4) Die Landesgeschäftsführung setzt sich aus zumindest zwei Mitgliedern der LO:Wien zusammen, sie wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt und ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgleiderverwaltung der Landesorganisation verantwortlich. Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.
(5) Die Rechnungsprüfung erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einer LGV gewählte Mitglieder der LO:Wien oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt. Ihre Mitglieder dürfen keinem anderen Organ angehören.
(6) Der Abgesandte der LO:Wien zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einer LGV gewählt. Nicht gewählte Kandidaten können bei Ausfall des Abgesandten nachrücken.

Neuer Text

(1) Die Landesgeneralversammlung (LGV) ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Sie beschliesst das Programm und muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über die in der Satzung und GO der Piratepartei Österreichs vorgesehenen Kommunkiationswege.
(2) Die Landesgeneralversammlung muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, Anträge können bis 2 Wochen vor dem Termin eingebracht werden, Änderungsanträge und Kandidaturen bis spätestens 1 Woche vor dem Termin.
(3) Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der LO Wien zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt.
(4) Die Landesgeschäftsführung setzt sich aus zumindest zwei Mitgliedern der LO Wien zusammen, sie wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt und ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich.
(5) Die LGV kann beschließen, dass LV und LGF personell ident sind. In diesem Fall ist die LGF in den LV integriert und ihre Aufgabengebiete können innerhalb des LV durch diesen selbst aufgeteilt werden.
(6) Sofern nach (5) LV und LGF personell ident sind, muss durch den LV eine primär zuständige Person innerhalb des LV bestimmt werden, die (als „Landesschatzmeister“) primär mit der Verwaltung der Finanzmittel der LO Wien betraut ist. Diese Zuordnung kann durch den LV jederzeit (etwa bei Inaktivität des amtierenden Landesschatzmeisters) geändert werden.
(7) Die Rechnungsprüfung erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einer LGV gewählte Mitglieder der LO Wien oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt. Ihre Mitglieder dürfen keinem anderen Organ angehören.
(8) Der Abgesandte der LO Wien zum Länderrat und zum Länderschiedsgericht der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einer LGV gewählt.

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